Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1718/2006
{T 0/2}

Urteil vom 7. Dezember 2007

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
X._______ AG,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Tarifeinreihung; Bachblütenessenzen.

Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. die Herstellung von und den Handel mit biologisch-pharmazeutischen Produkten en gros.

Sie führt so genannte "Original Bachblüten" und "Original Bachblüten Rescue Tropfen" (auch "Bachblütenessenzen" genannt) ein. Hierfür verfügt sie über eine Notifikation beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic). Die von ihr vertriebenen Bachblütenessenzen sind zugelassene Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes des Bundes.
B.
Am 24. September 2002 meldete die von ihr beauftragte Speditionsfirma dem Zollamt Koblenz eine aus Grossbritannien stammende Sendung mit "Mischungen v. Riechstoffen, and., ohne Alkohol, kein VOC" zollfrei zur Einfuhr an (Tarifnummer 3302.9000, Schlüssel 099, Eigenmasse 1000 kg, Nettogewicht 1095 kg, Wert Fr. 191'781.--).

Anlässlich einer zollamtlichen Revision wurde u.a. festgestellt, dass die Sendung vier Karton "Original Bachblüten Rescue" für "Trost und Ausgeglichenheit" enthielt, geliefert in Glasfläschchen mit Pipette à 10 ml und in Glasfläschchen mit Spraydüse à 20 ml, sowie "1 Set: Holz-Kisten massiv (Buchenholz) mit 40 Flaschen Original Bachblüten Rescue à 10 ml (40 x versch. Essenzen); und 2 leere Flaschen zum Mischen"; gemäss Rechnung total 304,64 Liter. Die Bachblütenessenzen setzen sich zusammen aus einer Verdünnung verschiedener Blüten-Konzentrate und enthalten 27 Vol. % Alkohol.

Gemäss Revisionsbefund vom 24. September 2002 sind die Produkte in die Tarifnummer 2208.9099 einzureihen. Insgesamt seien ein Zollbetrag von Fr. 521.-- und eine Monopolgebühr für Alkohol von Fr. 2'385.35 gefährdet.
C.
Das Zollamt leitete das Dossier zur weiteren Untersuchung an die Zollkreisdirektion Schaffhausen weiter. Eine Überprüfung durch diese Stelle ergab, dass zwischen dem 2. September 2002 und dem 18. März 2003 vier weitere für die X._______ AG bestimmte Sendungen dieser Produkte unter der Tarifnummer 3302.9000 zollfrei eingeführt worden waren.

Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 wurde bei der X._______ AG Fr. 10'614.10 nachgefordert. Der Betrag setzte sich zusammen aus Zollabgaben (Fr. 1'860.40), Monopolgebühren für Alkohol (Fr. 8'004.--) und Mehrwertsteuern (Fr. 749.70).
D.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 liess die X._______ AG gegen diese Nachbezugsverfügung Beschwerde bei der OZD einlegen. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den eingeführten, strittigen Erzeugnissen ("Bachblüten Rescue Tropfen" und "Bachblüten" [Nr. 1 bis 38]) um anerkannte Heilmittel gemäss der Heilmittelgesetzgebung des Bundes handle. Sie seien deshalb in Kapitel 30 einzureihen. Aus demselben Grund unterlägen sie auch nicht der Monopolgebühr.

Die OZD leitete die Beschwerde betreffend die Monopolgebühr zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Alkoholverwaltung weiter, welche mit Entscheid vom 13. April 2005 die Beschwerde gegen die Erhebung der Monopolgebühr guthiess. Sie führte aus, für die Einreihung als Arzneimittel gemäss der Heilmittelgesetzgebung müsse die Firma (Hersteller oder Vertreiber) im Besitze einer Betriebsbewilligung sein. Zudem sei eine Notifikation bei Swissmedic zwingend, d.h. Bachblüten würden auch weiterhin nicht generell als Arzneimittel gelten. Die Firma X._______ AG sei im Besitz der erforderlichen Betriebsbewilligung und die von ihr eingeführten Bachblütenessenzen seien durch die Swissmedic notifiziert worden. Sie unterlägen deshalb (im Unterschied zu den Vertreibern ohne Notifikation) als zugelassenes Arzneimittel nicht der Monopolgebühr für Alkohol.

Mit Beschwerdeentscheid vom 19. September 2005 wies die OZD die Beschwerde betreffend die Tarifierung hauptsächlich mit der Begründung ab, die Weltzollorganisation habe über die Tarifeinreihung der Bachblütenessenzen entschieden. Zwischen dem Alkoholgesetz und dem Zolltarif bestünde kein rechtlicher Zusammenhang. Die Zollverwaltung sei auch nicht an die Entscheide der Kontrollinstanz Swissmedic auf dem Gebiet der Heilmittel gebunden. Bachblütenessenzen gälten zudem nicht als Arzneimittel im Sinne des Zolltarifs.
E.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 liess die X._______ AG (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) gegen diesen Entscheid Beschwerde mit den Anträgen erheben, der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Verzollung von Bachblütenessenzen sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Bachblütenessenzen als Arzneimittel unter die Tarifnummer 3004 einzureihen und zollfrei seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie wies wiederum darauf hin, dass es sich bei den eingeführten Waren sowohl um "Bachblüten Rescue Tropfen" als auch um "Bachblüten" (Nr. 1 bis 38) handelte.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 schloss die OZD auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsmassnahme vom 16. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Dieses ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG).
2.
2.1
2.1.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festgesetzt (Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
aZG in Verbindung mit dem Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, sind - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen - nach dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG und Art. 14 Ziff. 1 aZG).
2.1.2 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar 1988, SR 0.632.11). Das "Harmonisierte System" (HS) bedeutet die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen sowie die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Einklang zu bringen (Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
des Übereinkommens). Das ZTG beinhaltet den Nomenklaturtext des HS (siehe den Anhang in Verbindung mit Art. 2 des Übereinkommens), womit der schweizerische Tarif dem HS entspricht.

Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Das Bundes-verwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2, A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.1; Entscheide der ZRK vom 19. April 1996 und 28. März 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a und 61.19 E. 4a.aa, 2004-114 vom 9. August 2005 E. 2e.aa). Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung (AS) allerdings nicht mehr veröffentlicht, kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder über das Internet (www.ezv.admin.ch und www.tares.ch) konsultiert werden (vgl. Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fussnote 1).
2.2 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG). Solches gilt für die Erhebung der Monopolgebühr für Alkohol bei der Einfuhr durch Private (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz, SR 680]).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.1, A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK 2004-114 vom 9. August 2005 E. 2e.bb, mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Die Vertragsstaaten des obenbezeichneten Übereinkommens (E. 2.1.2) beabsichtigen eine einheitlichen Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" (Einreihungsavisen; nachfolgend "Avis de classement") und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (Erläuterungen; nachfolgend "Notes explicatives"), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachfolgend Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.3; Entscheide der ZRK vom 19. Februar 1999, veröffentlicht in VPB 64.10 E. 3a, vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2b, 2003-018 vom 18. April 2005 E. 2a.bb, 843/93 vom 12. Mai 1995 E. 2a).
2.3.3 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziffer 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 2b).
2.3.4 Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG erlassenen "Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif" (nachfolgend "Erläuterungen") stimmen - mit Ausnahme der so genannten "Schweizerischen Erläuterungen" - weitgehend wörtlich mit den "Notes explicatives" des HS überein. Insbesondere entsprechen vorliegend - soweit von Bedeutung - die "Erläuterungen" der betreffenden Zolltarifnummern 3004 und 2208 den "Notes explicatives" des HS. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das Bundesverwaltungsgericht davon nicht abweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.4, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.4; Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a, vom 27. Oktober 1994, a.a.O., E. 2, 2003-018 vom 18. April 2005 E. 2a.cc).
2.4 Die Zollabgaben, über die im vorliegenden Verfahren einzig noch zu befinden sind, werden in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin hingegen mit der Tarifierung der strittigen Produkte. Während die OZD die Bachblütenessenzen in die Tarifnummer 2208.9099 einreiht, verlangt die Beschwerdeführerin die Zuordnung zur Tarifnummer 3004. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Spediteur die Tarifnummer 3302.9099 deklariert hatte. Dass diese Nummer keine Anwendung findet, ist unbestritten.

Die systematische Gliederung der genannten Nummern im "Tarifnummernverzeichnis" stellt sich wie folgt dar:
2.5

2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkohol-
gehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein,
Likör und andere Spirituosen:

2208.9099 - andere

Die Tarifnummer gehört zum Abschnitt IV "Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe" und hier zu Kapitel 22 "Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig".

Gemäss den "Notes explicatives" werden die Waren dieses Kapitels in vier Hauptgruppen unterteilt: (A) Wasser, andere alkoholfreie Getränke und Eis, (B) Gegorene alkoholische Getränke (Bier, Wein, Most usw.), (C) Destillierte alkoholische Getränke (Branntwein, Likör usw.) und Ethylalkohol, (D) Speiseessig und Speiseessig-Ersatz. Die Tarifposition 2208 gehört folglich zur Hauptgruppe C. Zur Nummer 2208 gehört u.a. "Ethylalkohol, nicht denaturiert [d.h. ungeniessbar gemacht], mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol., ohne Rücksicht darauf, ob er für Trinkzwecke oder für technische Zwecke verwendet wird, auch unmittelbar geniessbar. Er unterscheidet sich von den genannten Waren dadurch, dass er keine aromatischen Bestandteile enthält."

Zur Tarifnummer 2208 hat der Weltzollrat folgendes "Avis de classement" geschaffen: "Ethanol in wässeriger Lösung, bestehend aus einer Zusammenstellung von 40 Fläschchen zu 10 ml, versehen mit einer Etikette mit dem Namen einer Pflanzenart, einer Blume, eines Baumes oder einer Kombination derselben, mit einem Alkoholgehalt von 20 bis 27 % Vol., mit einem Gehalt von ungefähr 1 Gewichtsprozent an Zuckern, Fuselöl und anderen flüchtigen Stoffen, aber ohne feststellbaren Gehalt an Extrakten von Pflanzen, Blumen oder Bäumen (sog. Bachblütenessenzen)". Derart umschriebene Produkte sind gemäss diesem "Avis de classement" der Tarifnummer 2208.9099 zuzuordnen. Zudem besteht eine (interne) Dienstanweisung, wonach Produkte mit dem Markennamen "Bach" ("Bach® - Original Flower Remedies") in diese Tarifposition einzureihen sind (Beilage 17; Annex zur Sammlung der "Avis de classement").
2.6
2.6.1

3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der
Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus ge-
mischten oder ungemischten zu therapeutischen
oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten
Erzeugnissen, dosiert (einschliesslich derer,
welche zur perkutanen Verabreichung bestimmt
sind) oder in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:

3004.9000 - andere

Die Tarifnummer gehört zu Abschnitt VI "Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien" und hierin zu Kapitel 30 "Pharmazeutische Erzeugnisse".

Gemäss den "Notes explicatives" zu dieser Nummer wird u.a. verlangt, dass die pharmazeutischen Erzeugnisse erkennbar derart aufgemacht sind, dass sie unmittelbar an die Verbraucher (Einzelpersonen, Spitäler usw.) zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken abgegeben werden können. Es müssen in irgendeiner Form entsprechende Angaben vorhanden sein zur Art der Beschwerden, gegen die sie gebraucht werden sollen, zur Anwendungsweise, zur jeweils einzunehmenden Menge, usw. Diese Angaben können auf dem Behältnis oder auf der Verpackung angebracht, in der dem Erzeugnis beigefügten Drucksachen oder auf irgendeine andere Weise vermerkt sein (vgl. "Notes explicatives" zur Nummer 3004 Bst. b).
2.6.2 Mit anderen Worten muss ein Erzeugnis zur Verhütung oder Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit (Schädigung, Störung) bestimmt sein, um als Arzneimittel im Sinne der (internationalen) zollrechtlichen Bestimmungen gelten zu können (vgl. Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 2a und 4a, vom 27. Oktober 1994, a.a.O., E. 3a und 3a.bb, 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4a.aa und 4b.aa, mit weiteren Hinweisen).
2.6.3 Gestützt auf diese Kriterien hat die ZRK u.a. entschieden, dass Vitamin-C Kapseln keine prophylaktische oder therapeutische Wirkung in Bezug auf eine klar bestimmte Krankheit im Sinne der Tarifnummer 3004 haben, da sie in genereller Weise einen Vitamin C-Mangel beheben oder der Deckung eines erhöhten Vitamin C-Bedarfes dienen sollen (Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4a.b.cc). Auch Kapseln, die gegen eine Reihe von wenig präzis beschriebenen Beschwerden wirken sollen wie Müdigkeit, Reizbarkeit und Konzentrationsschwäche wurden nicht als Arzneimittel im Sinne des Zolltarifes eingereiht (Entscheid der ZRK vom 27. Oktober 1994, a.a.O., E. 3a.bb). Nicht als Arzneimittel qualifiziert wurden Wacholder-Kapseln, da "Verdauungsbeschwerden wie Aufstossen, Sodbrennen, Völlegefühl und Blähungen", zu deren Linderung die Kapseln beitragen sollen, nicht als eigentliche Krankheiten und auch nicht als Symptome von Krankheiten im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen zu werten sind (Entscheid der ZRK 843/93 vom 12. Mai 1995 E. 4). Hingegen wurde als Arzneiware im Sinne des Zollrechts "Aktiferrin-F Suscaps" eingeordnet. Dieses Produkt dient der Behebung eines nachgewiesenen Eisen- und Folsäuremangels bei Schwangeren und Stillenden. Es ist damit geeignet, gezielt den durch einen Folsäuremangel verursachten, klar umschriebenen Schädigungen oder Störungen des menschlichen Körpers entgegenzuwirken (Entscheid der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 5c).
2.6.4 Die Zoll- und die Heilmittelgesetzgebung (vgl. Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]) befassen sich mit verschiedenen Regelungsinhalten und sollen unterschiedliche Zielsetzungen erfüllen. Das schweizerische Heilmittelgesetz dient einer wirksamen einheitlichen Kontrolle der Heilmittel und damit dem Schutz der Gesundheit der Menschen. Dies soll erreicht werden, indem - unter Aufsicht der Swissmedic - nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Es soll zudem:
a  Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen;
b  dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden;
c  dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird.
3    Beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere beim Erlass von Verordnungen und bei der Anwendung im Einzelfall, ist darauf zu achten, dass:
a  die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit der schweizerischen Heilmittelkontrolle gewahrt werden;
b  für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen;
c  die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen.
HMG; vgl. auch Bundesblatt [BBl] 1999 3453, 3455 f.).

Im Unterschied dazu steht bei der Zollgesetzgebung die Generierung von Abgaben durch die Besteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Zentrum. Die Zollerhebung soll allerdings auf einem Klassifizierungssystem basieren, das den internationalen Handel nicht übermässig erschwert. Dies wird u.a. durch das HS ermöglicht, so dass die Waren beim Übergang von einem zum anderen Staat nicht neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen (vgl. die Präambel des Übereinkommens). Von der einheitlichen Bezeichnung der Waren nach einem international anerkannten System, das von den Zollverwaltungen, den mit der Erstellung von Statistiken im internationalen Warenverkehr betrauten Stellen, den Transportunternehmen und nicht zuletzt im Verkehr zwischen einzelnen Firmen angewendet werden kann, wird eine weltweite Vereinfachung der Formalitäten und dadurch eine raschere Abwicklung des internationalen Warenaustausches erwartet (vgl. BBl 1985 III 357, 362).

Die Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel durch die Swissmedic (bzw. vorgängig die "Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel" [IKS]) kann deshalb für die Zolltarifierung in keiner Weise verbindlich sein, liegen doch deren Beurteilungen als Einrichtung der Heilmittelgesetzgebung und der -kontrolle andere Kriterien zu Grunde als bei der Zolltarifierung (vgl. Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 4a, 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4a.bb, 843/93 vom 12. Mai 1995 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Es bestehen zudem keine Vorschriften, welche eine Bindung der mit der Zolltarifierung befassten Behörden an Begutachtungen durch die Swissmedic vorsehen würden. Immerhin kann die Qualifikation eines Produkts durch die Swissmedic unter Umständen gewisse Hinweise liefern. So spricht etwa die Zulassung eines Erzeugnisses zum Verkauf in Apotheken oder Drogerien mit Publikumsreklame gegen die zollrechtliche Qualifikation als Arzneiware (vgl. Entscheid der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 4a).
2.7
Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein nachvollziehbarer ernsthafter Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross (BGE 131 I 317 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2007 vom 25. Juni 2007 E. 3.3.1).

Schliesslich gilt es, das Anwendungsgebot von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV zu beachten, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren damit, die Rechtslage betreffend die Verzollung von Bachblütenessenzen habe sich mit in Kraft treten des Heilmittelgesetzes am 1. Januar 2002 massgeblich verändert. Das Heilmittelwesen sei nun in der Kompetenz des Bundes und nicht mehr der Kantone. Damit hätten auch neue Arten von Arzneiwaren den Heilmittelstatus erlangt (insbes. homöopathische und anthroposophische Arzneimittel). Die Bachblütenessenzen seien ebenfalls als Arzneimittel zugelassen.

Arzneimittel seien von der Zollerhebung befreit. Sinn und Zweck der Befreiung sei, dass der Bund auf Erzeugnissen, die der Bekämpfung und Prophylaxe von Krankheiten (d.h. dem Allgemeinwohl) dienen, keine staatliche Abschöpfung vornehmen wolle. Werde ein Erzeugnis vom Bund als Arzneimittel anerkannt, gäbe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund, weshalb er dieses nicht gleichermassen als Arzneimittel von der Zollerhebung ausnehme. Unterschiedliche Definitionen des Heilmittelbegriffes innerhalb des Bundesrechts - in Heilmittel-, Zoll-, Alkoholgesetzgebung - seien unhaltbar und sachlich nicht begründet.

Die von der OZD vorgenommene Warentarifierung entspreche nicht mehr der aktuellen Rechtslage im Arzneimittelbereich. Sie sei deshalb unrechtmässig und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Die OZD würde Bachblütenessenzen gleich wie Schnaps, Bier, Wein etc. behandeln. Der Genuss von alkoholischen Getränken unterscheide sich jedoch vollends von der Anwendung von Bachblütenessenzen. Eine Gleichstellung der Bachblütenessenzen mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten sei nach der Erteilung des Heilmittelstatus nicht zu rechtfertigen. Der zollrechtliche Arzneimittelbegriff führe schliesslich zur Privilegierung der "konventionellen Medizin" gegenüber der "anthroposophischen und homöopathischen Medizin", indem ersterer die Zollfreiheit gewährt würde, letztere aber aufgrund der vorinstanzlichen Auffassung von Krankheit und deren Behandlung (individuell zugeschnitten nach Eigenart und Konstitution des Patienten) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Tarifierung als Arzneimittel gar nie erfüllen könnten.
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall besteht für die Tarifierung von Bachblütenessenzen ein "Avis de classement". Es sieht für solche Erzeugnisse explizit die Tarifnummer 2208.9099 vor. Eine einwandfreie Tarifierung der von der Beschwerdeführerin eingeführten Produkte ist gestützt darauf ohne Weiteres möglich. Die Beschreibung im "Avis de classement" trifft zweifellos auf ihre Erzeugnisse zu. Dies wird denn von ihr auch nicht bestritten. Die "Original Bachblüten" als Marke sind darüber hinaus in einer internen Dienstanweisung namentlich als in diese Tarifposition gehörend aufgeführt (E. 2.5).
Das "Avis de classement", welches die einheitliche Auslegung und Anwendung des HS sicherstellen will (E. 2.3.3), ist als internationales Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es kann nicht davon abweichen (E. 2.3.2, 2.3.4, 2.7). Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.2.2 Von dieser Einreihung abzuweichen bestünde denn auch insofern ohnehin kein Anlass, als die Einreihung in das Kapitel 22 konsequent den Regeln der Tarifierung folgt, wonach für die Tarifeinreihung primär objektive Merkmale und Eigenschaften massgebend sind, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt wurden (E. 2.3.1, E. 2.3.3, E. 2.5). Ausschlaggebende Kriterien für die systematische Einreihung in die Tarifnummer 2208 sind vorliegend hauptsächlich, dass das Produkt einen nicht denaturierten Alkoholanteil unter 80 % Vol. (E. B, 2.5), nicht aber einen feststellbaren Gehalt an Pflanzenauszügen, enthält.
3.2.3 Eine Einreihung des Produkts in die von der Beschwerdeführerin geforderte Nummer 3004 würde den hierfür erforderlichen Einreihungskriterien (E. 2.6) widersprechen: Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage 21; Markenprodukt-Information gemäss Auszug aus ihrer Homepage vom 6. Dezember 2005 betreffend "Bach-Blüten Philosophie" und "Bach-Blüten Produkte") sollen nach der "Bach-Blüten-Philosophie" die Essenzen den Geist und das Gemüt des Menschen beeinflussen. Es werden folgende Anwendungs-Indikatoren genannt: Angst, Unsicherheit, Einsamkeit, Gleichgültigkeit gegenüber unserer Umgebung, Überempfindlichkeit und fehlende Abgrenzung, Niedergeschlagenheit und Verzweiflung. Für die Rescue-Tropfen werden als Anwendungsgebiet "Trost und Ausgeglichenheit" angegeben (vgl. auch Beschwerdebeilage 6, Zulassungsgesuch für Bachblüten Rescue-Tropfen). Die Bachblüten sollen diese "seelischen Schwankungen ins Lot" bringen und harmonisieren sowie den Menschen in "spannungsreichen Alltagssituationen" begleiten. Die Bachblütenessenzen wollen denn auch explizit gerade "nicht die Krankheit" sondern "die Persönlichkeit" behandeln. Insbesondere soll bei seelischen Problemen bzw. Gemütsstörungen, die körperlichen Erkrankungen vorausgehen würden, angesetzt werden. Die Bachblüten seien denn auch kein Ersatz für eine ärztliche Behandlung.

Derart allgemein umschriebene emotionale Unausgeglichenheiten, die im alltäglichen Leben eines jeden Menschen in unterschiedlicher Weise auftreten und mithin als zum menschlichen Sein gehörend bezeichnet werden dürfen, können aber nicht als hinreichend eindeutig definierte Krankheiten (Schädigungen oder Störungen) im Sinne des Zolltarifs bezeichnet werden. Die Bachblütenessenzen scheinen vielmehr als Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens zu wirken und können deshalb nicht als Arzneimittel gemäss den in der Tarifnummer 3004 umschriebenen Kriterien gelten. Im Übrigen steht dieses Ergebnis in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (E. 2.6).
3.3 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
3.3.1 Was den beschwerdeführerischen Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass, selbst wenn das Zollrecht nach Auffassung der Beschwerdeführerin einem zu Rechtsungleichheit führenden "veralteten Verständnis" von Krankheit bzw. Arzneimittel folgen mag, schweizerische Behörden an die "Avis de classements" gebunden sind (E. 2.1.2, 2.3.2, 2.7, 3.2.1). Eine allfällige Änderung des Arzneimittelbegriffes oder der Tarifeinreihung von Bachblütenessenzen hätte über eine Vertragsänderung oder ein neues "Avis de classement" des Weltzollrates zu erfolgen (E. 2.3.2).
3.3.2 In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass bundesrechtlich gerade nicht - wie sie dafürhält - von einem einheitlichen Arzneimittelbegriff auszugehen ist, weshalb ihre Argumentation zur vorgeworfenen Verletzung der Rechtsgleichheit schliesslich nicht greift. Zoll- und Heilmittelgesetzgebebung regeln eine unterschiedliche Materie und verfolgen eine andere Zielsetzung, weshalb eine unabhängige Regelung des Arzneimittelbegriffes sachlich begründet ist (vgl. E. 2.4.6). Aus dem Umstand, dass die Swissmedic aufgrund anderer Kriterien als das Zollrecht Erzeugnisse als Arzneimittel qualifiziert, kann deshalb nicht der Rückschluss gezogen werden, der zollrechtliche Arzneimittelbegriff führe zu einer rechtsungleichen Situation. Würden überdies die Vertragsstaaten des internationalen Übereinkommens jeweils ihre eigenen, innerstaatlichen Arzneimittelbegriffe bei der Tarifierung anwenden, wären die Ziele der Vereinheitlichung der Vielfalt von Nomenklaturen, die leichtere Nachprüfbarkeit und die damit gewonnenen Handelserleichterungen sowie die Rechtssicherheit gefährdet.
Der Arzneimittelbegriff des Zollrechts stellt darauf ab, ob ein Produkt zur Verhütung oder Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit (Schädigung, Störung) bestimmt ist (E. 2.6.2). In Fragen der zollrechtlichen Tarifierung auf dieses Kriterium abzustellen, erscheint angesichts der Regelungsmaterie und -ziel (vgl. E. 2.6.4) sowie dem weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum im Abgaberecht durchaus sachlich begründet und nachvollziehbar (E. 2.7). Die Erzeugnisse der Beschwerdeführerin hingegen sollen, wie sie selber ausführt, gerade nicht spezifische Krankheiten heilen (E. 3.3.2). Zwischen den Bachblütenessenzen und den Arzneimitteln im Sinne des Zolltarifs besteht somit eine rechtswesentliche Differenz, die eine unterschiedliche Behandlung, d.h. die Zuordnung zu einer anderen Tarifnummer, rechtfertigt.
3.4 Zusammenfassend folgt, dass die Bachblütenessenzen nicht zur Behandlung spezifischer Krankheiten im Sinne der Tarifnummer 3004 bestimmt und somit nicht als Arzneimittel dieser Nummer zuzuordnen sind. Die Einreihung in eine weitere Tarifnummer wird mit Recht nicht geltend gemacht. Die Bachblüten fallen demzufolge unter die offensichtlich einschlägige Tarifnummer 2208.9099 (vgl. E. 3.2.1).
4.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1718/2006
Date : 07. Dezember 2007
Published : 17. Dezember 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Tarifeinreihung; Bachblütenessenzen


Legislation register
BGG: 83
BV: 8  190
HMG: 1
VGG: 31  33  53
VGKE: 4  7
VwVG: 5  37  63  64
ZG: 132
ZTG: 1  3  21
BGE-register
131-I-313
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BVGer
A-1675/2006 • A-1686/2007 • A-1692/2006 • A-1699/2006 • A-1704/2006 • A-1718/2006
BBl
1985/III/357
VPB
59.34 • 64.10 • 64.109