Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2278/2015

Urteil vom 7. November 2017

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Besetzung Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni,

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

A._______,

Parteien vertreten durchlic. iur. Claudio Chiandusso, Fürsprecher,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

IV, Revision und Einstellung der Rente;
Gegenstand
Verfügung der IVSTA vom 6. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a Die am (...) 1952 geborene, verheiratete A._______ (nachfolgend: Versicherte) ist portugiesische Staatsangehörige und wohnt in Portugal. Von 1984 bis 2002 war sie als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Betagtenzentrum in Z._______ angestellt. Während dieser Zeit entrichtete sie obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 24. September 1999 stürzte die Versicherte mit dem Fahrrad. Sie zog sich dabei Fuss- und Knöchelverletzungen zu. Mit Formular vom 22. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre seit dem Unfall bestehenden linksseitigen Fussbeschwerden bei der IV-Stelle Bern zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-BE-act. 1). Die IV-Stelle Bern nahm in der Folge entsprechende Abklärungen vor und veranlasste eine medizinische Begutachtung sowie eine Haushaltsabklärung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 wies die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab (vgl. IV-BE-act. 127). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 4. Dezember 2003 gutgeheissen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten - gestützt auf einen mit der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrad von 51% - ab dem 1. September 2000 eine ordentliche halbe Invalidenrente zu. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle Bern die Ausrichtung der halben Invalidenrente an die Versicherte sowie der halben Zusatzrente für den Ehegatten ab dem 1. Juni 2004. In der Verfügung vom 2. Februar 2005 regelte die IV-Stelle Bern die Nachzahlung der halben Invalidenrente für die Versicherte und der halben Zusatzrente für den Ehegatten für die Zeit vom 1. September 2000 bis Ende Mai 2004 sowie die rückwirkende Ausrichtung der halben Kinderrente für den Sohn (geb. 1982) bis Ende Juni 2003.

A.b Mit Mitteilung vom 29. Dezember 2006 bestätigte die IV-Stelle Bern gestützt auf den von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen für die Rentenrevision vom 8. Dezember 2006 die Weitergewährung der bisherigen Invalidenrente.

A.c Da die Versicherte ihren Wohnsitz per 1. Juni 2009 nach Portugal verlegt hatte, wurden die Unterlagen mit Schreiben vom 12. Juni 2009 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) überwiesen. Mit Schreiben vom 8. März 2011 (IVSTA-act. 3) informierte die IVSTA die Versicherte über die Durchführung einer (zweiten) Rentenrevision und sie holte den von ihr am 6. April 2011 ausgefüllten Fragebogen für die Rentenrevision ein (vgl. IVSTA-act. 7).

A.d Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 forderte die IVSTA den portugiesischen Versicherungsträger auf, eine orthopädische Untersuchung der Versicherten zu veranlassen und alle medizinischen Unterlagen seit November 2003 zuzustellen (vgl. IVSTA-act. 9).

A.e Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (IVSTA-act. 19) wurde das zuhanden der zuständigen Unfallversicherung (B._______ AG) erstellte Gutachten des Rheumatologen Dr. med. C._______ vom 25. September 2011 (IVSTA-act. 20) der IVSTA zugestellt.

Die IVSTA legte das Dossier in der Folge dem regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Die RAD-Ärztin Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen würde (vgl. IVSTA-act. 25).

A.f Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2012 teilte die IVSTA der Versicherten mit, dass aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes bzw. bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 29% kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. IVSTA-act. 30). Mit Eingaben vom 2. April und 10. Mai 2012 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter Einwände gegen diesen Vorbescheid erheben (vgl. IVSTA-act. 34 und 41).

A.g In der Zwischenzeit reichte der portugiesische Versicherungsträger den von Dr. E._______ ausgefüllten Formularbericht E 213 (IVSTA-act. 38) und einen medizinischen Bericht von Dr. F._______ ein (vgl. IVSTA-act. 39). Die IVSTA forderte daraufhin am 4. Juni 2012 erneut einen Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. D._______ an (IVSTA-act. 40, 43).

A.h Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 bestätigte die IVSTA ihren Vorbescheid vom 23. Februar 2012 und stellte die Invalidenrente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2012 ein. Einer gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IVSTA-act. 47).

A.i Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2012 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Claudio Chiandusso, mit Eingabe vom 13. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente. Eventualiter seien von der IVSTA ergänzende medizinische Untersuchungen durchzuführen. Schliesslich wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (IVSTA-act. 50/4 ff.).

A.j Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (IVSTA-act. 53).

A.k Mit Urteil B-4783/2012 vom 24. Juni 2014 (IVSTA-act. 62) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung der IVSTA aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVSTA zurückgewiesen wurde. Das Urteil hielt zusammenfassend fest (E. 10), dass sowohl das Gutachten von Dr. med. C._______ als auch die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. D._______ voll beweiskräftig seien. Die Beurteilungen hinsichtlich der Auswirkungen der bei der Versicherten vorhandenen Leiden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten daher als rechtsgenügliche Entscheidbasis zu dienen. Die IVSTA sei demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherte in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab dem 25. September 2011 zu 100% arbeitsfähig sei und auch im Bereich Haushalt keine Einschränkungen mehr bestünden. Die von der IVSTA durchgeführte Invaliditätsberechnung bzw. der von ihr mittels der gemischten Methode errechnete Gesamtinvaliditätsgrad von 29% (Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich 0% + Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 36%) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als korrekt (E. 11). Jedoch wurde im Urteil (E. 12.2) beanstandet, dass die IVSTA - trotz Hinweis des Gutachters auf die Schwierigkeit einer allfälligen Eingliederung - es unterlassen habe, Abklärungen zu treffen hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, welche im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. Juli 2012 über 59 Jahre alt gewesen sei und während über 8 Jahren eine halbe Invalidenrente bezogen habe. Nachdem sich in den Akten in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise befänden, sei es nicht möglich, die Auswirkung der Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Es sei daher nicht abschliessend beurteilbar, ob es der Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung möglich und zumutbar gewesen sei, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Selbsteingliederung zu verwerten. Mit anderen Worten schlage sich das medizinisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen nicht ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder. Die ohne Prüfung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten angeordnete Rentenaufhebung erweise sich demnach als unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache daher mit der Anweisung an die IVSTA zurück, die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und anschliessend eine neue Revisionsverfügung zu erlassen (E. 13).

B.

B.a Am 16. September 2014 ersuchte die IVSTA die RAD-Ärztin Dr. med. D._______ um Angabe der medizinischen (psychischen oder somatischen) Elemente, welche für eine Selbsteingliederung der Versicherten sprächen (IVSTA-act. 68). In ihrem Schlussbericht vom 6. Oktober 2014 (IVSTA-act. 71) hielt die RAD-Ärztin fest, dass in medizinisch-theoretischer Hinsicht unter der Voraussetzung des Einhaltens der körperlichen Einschränkungen und einer ein- bis zweistündigen Mittagspause auch eine ganztägige Tätigkeit mit vorwiegendem Stehen und Gehen möglich sei. Aus ärztlicher Sicht spreche deshalb nichts gegen eine berufliche Selbsteingliederung der Versicherten. Hingegen würden sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation ergeben. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei bereits ab dem Jahre 2007 oder sogar noch früher möglich, zum jetzigen Zeitpunkt aber kaum mehr nachweisbar.

B.b Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2014 (IVSTA-act. 73) ersuchte die Versicherte die IVSTA, die Auszahlung der Invalidenrente umgehend wieder aufzunehmen und die Rentenrückstände (ab September 2012) auszuzahlen. Die IVSTA teilte der Versicherten mit Antwortschreiben vom 10. Dezember 2014 (IVSTA-act. 77) unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts mit, dass ihrem Ersuchen um unverzügliche und rückwirkende Wiederaufnahme der Zahlung der Rente nicht entsprochen werden könne.

B.c Im Vorbescheid vom 10. Dezember 2014 (IVSTA-act. 78) kam die IVSTA zum Schluss, dass die Rente ab dem 1. September 2012 zu Recht aufgehoben worden sei. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 wurde im Vorbescheid dargelegt, dass die Versicherte seit jeher in der Lage gewesen sei, zu mindestens 50% zu arbeiten. Dass dies nicht geschehen sei, habe keine Ursachen, welche in der Invalidität begründet seien. Deshalb müsse im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass die Versicherte die verbleibende Arbeitsfähigkeit verwerten könne und sie keinen Anspruch auf die gesonderte Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit habe.

B.d Die Versicherte erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. Januar 2015 Einwände (IVSTA-act. 79). Sie machte geltend, das Bundesgerichtsurteil 9C_752/2013 könne nicht herangezogen werden, nachdem sich bei ihr die Situation anders darstelle. Die Selbsteingliederung sei ihr angesichts des Alters nicht mehr zumutbar und es sei nicht davon auszugehen, dass die IVSTA ihr Eingliederungsmassnahmen anbieten könne.

B.e Am 6. März 2015 (BVGer-act. 1/1 = IVSTA-act. 80) traf die IVSTA - in Bestätigung ihres Vorbescheides vom 10. Dezember 2014 - die Verfügung, dass die Rente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. September 2012 aufgehoben wurde. Sie wiederholte die im Vorbescheid gemachten Darlegungen und führte ergänzend aus, dass die im Einwand vorgebrachten Argumente an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern vermöchten. Das Angebot und die Inanspruchnahme von Wiedereingliederungsmassnahmen seien vorliegend nicht Streitgegenstand und es bestehe seitens der Versicherten kein Anspruch auf Prüfung der Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit, da die berufliche Integration seit September 1999 aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben sei. Ausserdem bestehe aufgrund des ausländischen Wohnsitzes kein Versicherungsschutz für Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich wurde der gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

C.
Gegen die Verfügung vom 6. März 2015 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter Claudio Chiandusso mit Eingabe vom 13. April 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 13. April 2015, Eingang: 14. April 2015) erheben und beantragen, 1. es sei die Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 6. März 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe, 2. eventualiter sei die Verfügung der IVSTA vom 6. März 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz verweise lediglich auf das Bundesgerichtsurteil 9C_752/2013, anstatt ergänzende Abklärungen durchzuführen, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden sei. Im besagten Urteil des Bundesgerichts sei ein anders gelagerter Sachverhalt zu beurteilen gewesen. Es liege daher angesichts dieses Urteils keine Änderung der Rechtsprechung vor. Zudem sei die vorinstanzliche Einschätzung nicht durch geeignete Abklärungen abgestützt.

D.
Den mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 (BVGer-act. 3) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 (BVGer-act. 5).

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die dieser zugrunde liegenden internen Stellungnahmen (Vorakten 75 und 76).

F.
Mit Replik vom 22. Juni 2015 (BVGer-act. 8) liess die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren sowie den dort gemachten Ausführungen festhalten. Ergänzend wurde in der Replik darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Juli 2012 bereits 60-jährig gewesen sei und damit kurz vor der Berentung gestanden habe, weshalb ihr eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sei.

G.
Mit Duplik vom 1. Juli 2015 (BVGer-act. 10) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und bisher gemachten Ausführungen fest. Sie wies ausserdem darauf hin, dass in der angefochtenen Verfügung die Frage der Verwertung der Restarbeitstätigkeit auch in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin diskutiert worden sei.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG (SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.

1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verfügung der IVSTA. Die Beschwerdeführerin ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 38 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
und 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Bst. a ATSG sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und wohnt in Portugal, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente daher grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Daran haben der revidierte Anhang II zum FZA, welcher die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt und für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, bzw. die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert. Entsprechend bestimmt sich vorliegend die streitige Frage, ob die der Beschwerdeführerin ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht aufgehoben wurde, ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.

3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens bei Erlass der Verfügung am 6. März 2015 in Kraft standen (so auch die Normen der auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket, AS 2011 5659).

4.

4.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 6. März 2015, mit welcher die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit verneinte und folglich verfügte, die (halbe) Invalidenrente sei ab dem 1. September 2012 zu Recht aufgehoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Vorinstanz im rechtskräftigen Rückweisungsurteil vom 24. Juni 2014 angewiesen, die Verwertbarkeit der von der Beschwerdeführerin wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und anschliessend eine neue Revisionsverfügung zu erlassen. Die vorinstanzliche Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab dem 25. September 2011 zu 100% arbeitsfähig ist und auch im Bereich Haushalt keine Einschränkungen mehr bestehen, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil nicht beanstandet (vgl. Sachverhalt A.k vorne). Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz - in der hier angefochtenen Verfügung - zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit verneinte bzw. von einer zumutbaren Selbsteingliederung ausging und die seit dem 1. September 2000 ausgerichtete halbe Invalidenrente per 1. September 2012 aufhob.

4.2 Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, gestützt auf eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014), welche nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2014 erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Prüfung der Selbsteingliederung, da ihre berufliche Integration seit September 1999 aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben sei.

Die Beschwerdeführerin hält zusammengefasst dagegen, es liege keine Änderung der Rechtsprechung vor und die Vorinstanz habe entgegen der Weisung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2014 hinsichtlich der Frage der Selbsteingliederung keine ergänzenden Abklärungen durchgeführt.

4.3

4.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86 und seitherige Praxis, z.B. Urteil des BGer 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014). Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Die Rentenhöhe spielt für die Voraussetzung der 15-jährigen Bezugsdauer keine Rolle (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 in fine).

4.3.2 Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass auch bei einer über 55-jährigen versicherten Person oder einer Rentenbezugsdauer von mehr als 15 Jahren ausnahmsweise eine (sofortige) Selbsteingliederung zumutbar sein kann. Das ist - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteile des BGer 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2 sowie 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, jeweils in fine; siehe auch Urteil des BGer 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2; vgl. auch die Zusammenfassung in: Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, SZS 2012 S. 360 ff.). Die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung wurde somit bei einer seit Jahren vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (siehe z.B. auch BGE 141 V 385 E. 5.3; Urteile des BGer 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2 sowie 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 5020.3). Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen auch dann vor, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil des BGer 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 sowie Urteil des BGer 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5, in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139).

4.3.3 Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass - entgegen der oben erwähnten Regel der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung (E. 4.3.1) - die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, und mithin von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist (vgl. Urteile des BGer 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1 sowie 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2). Es gilt dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_231/2015 vom 7.September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).

4.3.4 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, und weist sie die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Es gilt der Grundsatz der Bindung an die Erwägungen der Beschwerdeinstanz. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden (BGE 94 I 384 E. 2). Davon kann sie nur ganz ausnahmsweise abweichen, wenn sich daraus ein in höchstem Masse stossendes Ergebnis ergeben würde, etwa bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung durch die Beschwerdeinstanz und Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf im Wesentlichen identische andere Sachverhalte (Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 61 Rz. 28).

4.4 Vorliegend hat sich die Vorinstanz nicht an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im rechtskräftigen Rückweisungsurteil vom 24. Juni 2014 gehalten, mit welchen sie angewiesen wurde, die Verwertbarkeit der von der Beschwerdeführerin wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz holte lediglich eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D._______ in Bezug auf die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Die Allgemeinmedizinerin bejahte in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 (IVSTA-act. 71) die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ohne Weiteres und einzig gestützt auf das Gutachten des Rheumatologen Dr. med. C._______ vom 25. September 2011, welcher seinerseits eine adaptierte Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin aber als "faktisch wenig realistisch" bezeichnete (IVSTA-act. 20/23), so dass das Bundesverwaltungsgericht die besagte Prüfung der Eingliederungsfähigkeit anordnete (vgl. E. 12.2 des Urteils des BVGer B-4783/2012). Die Vorinstanz nahm keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Auch im kantonalen und eidgenössischen Vorverfahren hatte diese im Übrigen keinerlei Unterstützung in Bezug auf ihre beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten erhalten. Zur Abklärung der (Selbst-)Eingliederungsfähigkeit gehören in der Regel jedoch die Durchführung eines Assessments (Art. 70
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 70
IVV, SR 831.201) und gegebenenfalls Beratungsgespräche, Tests etc. (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren bei der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Januar 2015, Rz. 2093 ff. sowie Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand: 1. Januar 2015, Rz. 3005 ff.).

Die Vorinstanz verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, das Bundesgericht habe mit dem Urteil 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 seine Rechtsprechung geändert. Die Erwägungen im Rückweisungsurteil vom 24. Juni 2014 erachtete die Vorinstanz folglich als nicht verbindlich. Wie oben dargelegt (E. 4.3.2), wurde mit dem erwähnten Urteil 9C_752/2013 aber keine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingeleitet. Bereits gemäss der zuvor ergangenen Praxis des Bundesgerichts wurde eine Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer seit Jahren vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht. Es besteht somit keine Ausnahme, welche ein Abweichen von den Erwägungen des Rückweisungsurteils vom 24. Juni 2014 erlauben würde. Diese Erwägungen sind daher sowohl für die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht bindend. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte vollumfänglich prüfen müssen, was sie aber pflichtwidrig unterlassen hat. Die bei der RAD-Ärztin eingeholte Stellungnahme ist weder überzeugend noch ausreichend. Die Vorinstanz hat somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin, welche im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Juli 2012) über 59 Jahre alt war und seit fast 12 Jahren eine Rente bezog, in der Lage war, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, und dass mithin von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen war.

Eine nochmalige Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung erscheint nun nicht mehr zielführend, da die Beschwerdeführerin am (...) 2016 bereits das AHV-Pensionsalter erreicht hat (vgl. auch Urteil des BVGer C-3373/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 6.7). Es ist davon auszugehen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt heute nicht mehr durch weitere Abklärungen feststellen lässt, weshalb von Beweislosigkeit zu Lasten der Vorinstanz (vgl. E. 4.3.3) auszugehen ist. Ein abschliessendes Urteil über die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen kann hier somit nicht gefällt werden. Die revisionsweise Aufhebung der halben Invalidenrente der Beschwerdeführerin ist daher zu Unrecht erfolgt.

5. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2015 nicht rechtmässig ist und daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich über den 1. September 2012 hinaus bis zum Eintritt des AHV-Rentenalters Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

6.
Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. März 2015 wird aufgehoben.

2.
Der Beschwerdeführerin wird über den 1. September 2012 hinaus eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

3.
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vorinstanz zur Berechnung des ab dem 1. September 2012 auszurichtenden Rentenbetrags.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2278/2015
Date : 07. November 2017
Published : 31. August 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : IV, Revision und Einstellung der Rente; Verfügung der IVSTA vom 6. März 2015. Entscheid aufgehoben, BGer 8C_1/2018 vom 16.08.2018.
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
ATSG: 38  59  60
BGG: 42  82
IVG: 69
IVV: 70
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  9  10  14
VwVG: 3  5  49  52  61  62  63  64
BGE-register
121-V-362 • 130-V-253 • 132-V-215 • 141-V-385 • 141-V-5 • 94-I-384
Weitere Urteile ab 2000
8C_394/2017 • 8C_419/2009 • 9C_163/2009 • 9C_178/2014 • 9C_183/2015 • 9C_228/2010 • 9C_231/2015 • 9C_317/2017 • 9C_661/2014 • 9C_726/2011 • 9C_752/2013 • 9C_768/2009 • 9C_920/2013
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BVGE
2009/65
BVGer
B-4783/2012 • C-2278/2015 • C-3373/2015
AS
AS 2011/5659
SZS
2012 S.360