Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1822/2021

Urteil vom 7. September 2022

Richter Alexander Misic (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

A._______,

vertreten durch

Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und
Parteien
Michèle Hurter,

AsyLex,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Datenschutz; Akteneinsichtsgesuch betreffend eine
Gegenstand
LINGUA-Analyse.

Sachverhalt:

A.
A._______ reiste am (...) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da Zweifel an der von A._______ geltend gemachten Herkunft (Tibet) bestanden, liess das Staatssekretariat für Migration SEM (damals noch Bundesamt für Migration BFM) eine Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) erstellen. Gestützt auf ein telefonisches Interview kam die sachverständige Person mit dem Pseudonym (...) in ihrem Bericht vom (...) (nachfolgend: LINGUA-Analyse) zum Schluss, dass A._______ sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr behaupteten Gemeinde sozialisiert worden sei, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Im Rahmen der Anhörung vom 3. Juni 2014 wurde A._______ das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3754/2014 vom 26. März 2015 ab.

B.
Am 8. März 2021 ersuchte A._______ das SEM um vollständige Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens, insbesondere in die LINGUA-Analyse.

C.
Mit Verfügung vom 19. März 2021 hiess das SEM das Einsichtsgesuch teilweise gut, verweigerte jedoch die Einsicht u.a. in die LINGUA-Analyse. Zur Begründung führte es aus, die LINGUA-Analyse würde Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Der wesentliche Inhalt der Analyse sei ihr im Rahmen der Anhörung vom 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht worden und sie habe Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern. Mit Schreiben vom 11. September 2020 sei ihr zudem der anonymisierte Werdegang der sachverständigen Person zugestellt worden.

D.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) liess A._______ mit Eingabe vom 21. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Einsicht in die LINGUA-Analyse zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltung das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

G.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 28. Oktober 2021 an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr die Einsicht in die LINGUA-Analyse verweigert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie habe in ihrem Akteneinsichtsgesuch explizit eine Verletzung von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) geltend gemacht. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen, sondern habe lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen des VwVG verwiesen. Der alleinige Verweis auf das Bestehen von wesentlichen öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung der LINGUA-Analyse genüge der Begründungspflicht offensichtlich nicht. Vielmehr müsse dargelegt werden, aus welchen Gründen die Interessenabwägung zwischen ihrem Anspruch auf Einsicht und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zur Einschränkung des Auskunftsrechts führe.

3.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Beschwerdeführerin sei beizupflichten, dass in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise lediglich auf die Bestimmungen des VwVG verwiesen worden sei und dies für eine Geheimhaltung der LINGUA-Analyse nicht genüge. Ob ein Verweigerungsgrund vorliege, müsse im Einzelfall konkret geprüft werden, sei vorliegend aber zu bejahen.

3.3 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.110 ff.).

Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vorinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Vernehmlassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführenden Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E. 3.4; vgl. auch René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2010, S. 502).

3.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht wird von der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten. Der blosse Hinweis darauf, dass an der Geheimhaltung der LINGUA-Analyse ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehe, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Es muss vielmehr dargelegt werden, aus welchen Gründen die Güterabwägung zwischen dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht und den entgegenstehenden Interessen zum betreffenden Ergebnis führt (vgl. Urteil des BVGer A-3764/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 8.2). Die Vorinstanz hat das Versäumte jedoch in ihrer Vernehmlassung nachgeholt und eingehend dargelegt, weshalb die Einsicht in die LINGUA-Analyse aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG) und überwiegender Interessen Dritter (Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG) zu verweigern sei. Da die Beschwerdeführerin hierzu in ihren Schlussbemerkungen Stellung nehmen konnte und das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden mit voller Kognition überprüft (vgl. vorstehend E. 2), ist der ursprüngliche Mangel in der Begründung als geheilt anzusehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte.

4.

4.1 Die LINGUA-Analyse wurde im bereits abgeschlossenen Asylverfahren erstellt. Nach abgeschlossenem Asylverfahren sind die Bestimmungen des DSG uneingeschränkt anwendbar und gehen den Regeln von Art. 26 -28 VwVG, die das Akteneinsichtsrecht während des materiellen Verfahrens regeln, vor (vgl. Urteile des BVGer 3764/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 6.1 und A-1711/2007 vom 8. November 2007 E. 3). Die Beschwerdeführerin stützt ihr Einsichtsgesuch daher folgerichtig auf das DSG.

4.2 Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person von der Inhaberin einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erteilen (Abs. 5).

4.3 Das Auskunftsrecht gilt nicht uneingeschränkt. Nach Art. 9 Abs. 1 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Bst. a) oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b). Ein Bundesorgan kann dies ausserdem tun, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG) oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG). Eine Einschränkung des Auskunftsrechts muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Angesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts für den Datenschutz ist die Auskunftsverweigerung auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu begrenzen (BGE 147 II 408 E. 2.3 und 125 II 473 E. 4c).

4.4 Obschon die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG grundsätzlich keinen Interessennachweis voraussetzt, kann die nach Art. 9 DSG gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordern, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlegt (BGE 138 III 425 E. 5.4; Urteile des BVGer A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2.2 und A-5176/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.3).

5.
Die LINGUA-Analyse beinhaltet ohne Zweifel Personendaten der Beschwerdeführerin im Sinne des DSG (vgl. zum Begriff Art. 3 Bst. a DSG). So enthält sie Informationen betreffend die sprachlichen, geschichtlichen, geographischen und politischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihr angebliches Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin hat deshalb gestützt auf Art. 8 DSG grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in dieses Aktenstück. Das ist unbestritten. Streitig und nachfolgend zu prüfen gilt es hingegen, ob die Vorinstanz die Einsicht gestützt auf Art. 9 DSG zu Recht verweigerte. Hierfür ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht gegenüber dem Interesse der Vorinstanz an der Geheimhaltung abzuwägen.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei davon auszugehen, dass die in der LINGUA-Analyse enthaltenen Personendaten falsch seien, weshalb ihr gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DSG ein Anspruch auf deren Berichtigung zukomme. In einem von einer Gruppe von Tibetologie-Professorinnen und -Professoren sowie Lehrbeauftragten an Universitäten in Bern, Leipzig und Paris erstellten Bericht werde auf massive fachliche und qualitative Mängel in LINGUA-Analysen aufmerksam gemacht. Insbesondere Analysen der sachverständigen Person (...) würden wissenschaftlichen Ansprüchen in keiner Weise standhalten. Die Expertinnen und Experten würden sogar noch weiter gehen und sagen, dass diese sachverständige Person auf dem Forschungsstand der achtziger Jahre stehen geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim publik gewordenen Fall um keinen Einzelfall handle und auch ihre Begutachtung höchstwahrscheinlich mangelhaft sei. Um ihrem Anspruch auf Berichtigung allenfalls falscher Daten gerecht zu werden, sei die Gewährung des Auskunftsrechts im Sinne von Art. 8 DSG und damit die vollständige Offenlegung der LINGUA-Analyse unabdingbar. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung. Das Argument, wonach sich Asylsuchende mittels der Analyse auf ihre Gespräche vorbereiten könnten, sei vorliegend nicht einschlägig. Andernfalls müsste dies für fast alle Unterlagen des Asylverfahrens gelten, insbesondere auch für die Befragung zur Person. Diese diene ebenfalls der Erhebung von Informationen über das Leben, die Identität und die Fluchtgründe und werde als wesentliche Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Asylwürdigkeit herangezogen. Auch sei der Auffassung der Vorinstanz, die Offenlegung der LINGUA-Analyse würde einen Lerneffekt in Bezug auf landeskundliche und sprachliche Aspekte ermöglichen, zu widersprechen. Landeskundliche Aspekte könnten mittels Internet und Erfahrungsberichten von Einheimischen vorbereitet werden. Darüber hinaus könne die betroffene Person schon beim Telefoninterview oder beim erneuten Anhören des aufgezeichneten Interviews die gestellten Fragen notieren und diese Notizen anderen Betroffenen zur Verfügung stellen. Es sei auch möglich, dass andere Asylbewerber das Telefoninterview mithörten. Die Geheimhaltung vermöge daher einen Lerneffekt nicht zu verhindern. Auch hinsichtlich der sprachlichen Aspekte sei ein Lerneffekt nahezu ausgeschlossen, da die Merkmale eines Sprachgebiets nicht allgemeiner, sondern individueller Natur seien. Es würde einer erheblichen Sprachbegabung bedürfen, seinen Akzent entsprechend zu modifizieren, sich alle Merkmale einzuprägen und diese in der Alltagssprache allgemein anzuwenden. Personen könnten ihr sprachliches Profil zudem durch das
Hören von lokalen Medien oder durch direkten Kontakt mit Muttersprachlern unbewusst verändern. Schliesslich sei es möglich, in einer bestimmten Region sozialisiert zu werden, ohne deren sprachliche Besonderheiten zu erwerben. Aber selbst wenn ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehen sollte, würde dieses das erwähnte private Interesse an der Offenlegung nicht überwiegen. Auch wesentliche Interessen von Drittpersonen seien nicht ersichtlich, da weder die Offenlegung des Namens gefordert werde, noch sich die Identität dieser Person aus der LINGUA-Analyse ergebe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der sachverständigen Person gestellten Fragen zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin Aufschluss über die Identität der sachverständigen Person geben sollte. Es sei zudem durchaus möglich, dass jemand die sachverständige Person über das von der Vorinstanz herausgegebene Informationsschreiben zu deren Werdegang und Qualifikation identifizieren könne. Allfällige geheime Informationen betreffend die sachverständige Person könnten ansonsten problemlos geschwärzt werden.

5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung hierzu aus, das in den Schlussfolgerungen in LINGUA-Analysen enthaltene Expertenwissen ermögliche einen Lerneffekt in Bezug auf landeskundliche und auch sprachliche Aspekte. Es sei auch für Laien möglich, in LINGUA-Analysen genannte sprachliche Formen im Hinblick auf ein LINGUA-Interview zu lernen. Das würde - selbst wenn angelernte Formen nicht konsistent verwendet würden - die Analyse verfälschen und künftige Abklärungen erschweren. Nach der noch heute gültigen Rechtsprechung sei eine LINGUA-Analyse deshalb als vertraulich zu klassifizieren und dürfe keinesfalls vollständig veröffentlicht werden. LINGUA-Analysen würden sich stark von sonstigen Unterlagen aus dem Asylverfahren (z.B. der Befragung zur Person) unterscheiden, aus denen zwar die gestellten Fragen zur Herkunftsregion, nicht aber die korrekten Antworten oder spezifische sprachliche Formen ersichtlich seien. Bei Offenlegung der LINGUA-Analyse könne sodann die Sicherheit der sachverständigen Person nicht garantiert werden. Es bestehe die realistische Möglichkeit, dass die sachverständige Person aufgrund ihrer verfassten LINGUA-Analyse identifiziert werden könne. Dieser Aspekt sei gerade angesichts der aktuellen Debatte um die sachverständige Person (...), an deren Neutralität und Qualifikation nicht zu zweifeln sei, nicht zu unterschätzen. Bei einer Identifikation sei nicht nur mit einem Reputationsverlust und beruflichen Einschränkungen zu rechnen. Auch konkrete Drohungen gegen die sachverständige Person und ihr Umfeld könnten nicht ausgeschlossen werden. Für viele relevante Herkunftssprachen gebe es nur sehr wenige Spezialisten. Das gelte auch für das Tibetische. Spezialisten seien oft miteinander bekannt und für jemanden, der sich auskenne, sei es durchaus möglich, anhand der Argumentation, dem wissenschaftlichen Fokus sowie weiterer inhaltlicher und formaler Merkmale auf die Identität der hinter einem Pseudonym stehenden Person zu schliessen. Dieses Risiko sei real und könne nicht mit einer Schwärzung bestimmter Passagen eliminiert werden.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit der Einsichtnahme in LINGUA-Analysen gestützt auf Art. 26 ff . VwVG und Art. 8 DSG auseinandergesetzt. Nach dessen konstanter Rechtsprechung stehen der vollumfänglichen Einsicht in die LINGUA-Analyse sowie einer vollumfänglichen Offenlegung des Fragenkatalogs und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen samt den entsprechenden Quellen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse besteht namentlich in der Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs und der Verhinderung eines Lerneffektes, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, zumal der Analysebericht regelmässig neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person auch weitergehende Ausführungen beinhaltet (z.B. die korrekten Antworten oder Hinweise, weshalb die asylsuchende Person eine korrekte Antwort hätte kennen müssen). Das private schützenswerte Interesse an einer Geheimhaltung liegt insbesondere im Sicherheitsanspruch des Sachverständigen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1, D-4327/2015 vom 5. September 2016 E. 6.9.2, E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 5.2, A-3181/2008 vom 8. Juli 2008 E. 3 und A-1711/2007 vom 8. November 2007 E. 6; so auch bereits EMARK 1999/20 E. 3 und EMARK 1998/34 E. 9b). In gleicher Weise hielt auch das Bundesgericht fest, dass Informationen wie der Fragenkatalog zu allgemeinen Kenntnissen über die Herkunftsregion oder die Beschreibung der als ausschlaggebend erachteten Sprachmerkmale von anderen Asylsuchenden missbraucht werden könnten, um die Identifizierung ihrer Herkunft zu erschweren. Die Gefahr einer Weitergabe und eines Lerneffekts könne daher nicht ausgeschlossen werden, wenn ein vollständiger Zugang zu den LINGUA-Analysen gewährt werde (Urteil des BGer 1A.279/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2 und 2.3). Die Rechtsprechung hat sodann Mindeststandards definiert, denen die Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. So ist der betroffenen Person vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis zu geben. Dazu muss die Behörde in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offenlegen (BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteile des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1 und D-4327/2015 vom 5. September 2016 E. 6.9.2).

5.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin - kein Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Auch wenn landeskundliche Aspekte mittels Internet oder anderen Quellen bis zu einem gewissen Grad vorbereitet werden können, so würde die vollständige Offenlegung der LINGUA-Analyse doch eine gezieltere Vorbereitung ermöglichen und aufgrund des Lerneffektes und der Bekanntgabe der Analysemethodik ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren. Dieselbe Argumentation vermochte denn auch das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 1A.279/2006 nicht zu überzeugen. Was den Fragenkatalog anbelangt, so wäre es zwar möglich, die Fragen beim Interview oder beim erneuten Anhören des Interviews zu notieren und den Fragenkatalog insofern selbst zu erstellen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der hierfür erforderliche Aufwand eine Verbreitung des Fragenkatalogs zumindest eindämmt. Die Beschwerdeführerin führt denn auch selbst aus, dass das Transkribieren des fast 60-minütigen Interviews nicht verlangt werden könne. Auch das mögliche Mithören des Interviews durch andere Asylbewerber hat nicht denselben Lerneffekt zur Folge wie die schriftliche Weitergabe des konkreten Fragenkatalogs. Schliesslich ist betreffend den Lerneffekt von sprachlichen Aspekten der Vorinstanz zuzustimmen. Selbst eine nicht konsistente Verwendung der aufgrund der Offenlegung angelernten Sprachmerkmale ist geeignet, die Analyse zu verfälschen und die Identifizierung der Herkunft zu erschweren. Der vollumfänglichen Einsicht in die LINGUA-Analyse stehen daher gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese überwiegen das Interesse der Beschwerdeführerin an der Offenlegung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren bereits abgeschlossen ist. Das Interesse der Beschwerdeführerin erschöpft sich in einer allfälligen Berichtigung unrichtiger Personendaten in der LINGUA-Analyse. Ein darüberhinausgehendes Interesse macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis ist unerheblich, ob der beantragten Einsichtnahme auch noch Interessen Dritter, namentlich der sachverständigen Person (...), entgegenstehen und ob diese Interessen durch Schwärzung bestimmter Passagen gewahrt werden können.

5.5 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die (vollumfängliche) Einsicht in die LINGUA-Analyse bzw. deren Offenlegung aufgrund überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen zu Recht verweigert hat.

Zu klären bleibt allerdings, ob und allenfalls inwieweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zumindest teilweise hätte Einsicht gewähren bzw. Auskunft erteilen müssen, muss eine Einschränkung des Auskunftsrechts doch stets auch verhältnismässig sein (vgl. vorstehend E. 4.3).

5.6

5.6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde, ihr sei gegebenenfalls Einsicht unter Schwärzung der geheim zu haltenden Informationen zu gewähren. In ihren Schlussbemerkungen wiederum macht sie geltend, ihr seien die von der sachverständigen Person gestellten Fragen, der wesentliche Inhalt der darauf gegebenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche sich die sachverständige Person gestützt habe, bekannt zu geben. Die Vorinstanz habe im Asylverfahren ihr rechtliches Gehör verletzt, da ihr der Inhalt der LINGUA-Analyse nicht in genügender Weise mitgeteilt worden sei. Ihr seien eine "kleine Zusammenfassung", mithin drei Beispiele, sowie das Fazit der Analyse bekannt gegeben worden. Von einer Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts könne nicht gesprochen werden. Sodann sei sie erst an der Anhörung vom 3. Juni 2014 über die Möglichkeit aufgeklärt worden, das aufgezeichnete Telefongespräch nochmals anhören zu können. Ein solches Anhören sei nicht ausreichend, um die Mängel der Analyse abschliessend beurteilen und rügen zu können. Eine sinnvolle materielle Stellungnahme sei nicht möglich gewesen.

5.6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dem Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Asylverfahrens Genüge getan worden. Ihr sei im Rahmen der Anhörung vom 3. Juni 2014 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt worden. Einer asylsuchenden Person würden ein anonymisierter Lebenslauf der sachverständigen Person sowie eine Zusammenfassung der Resultate der Analyse vorgelegt. Zudem habe die Person das Recht, ihr Interview anzuhören.

5.6.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Asylverfahren das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse in genügender Weise gewährt wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann. Eine solche Rüge hätte die Beschwerdeführerin im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringen müssen. Das datenschutzrechtliche Verfahren dient nicht dazu, im Asylverfahren nicht geltend gemachte Rechte nachträglich zu beantragen (Urteil des BVGer A-3764/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 7.2). Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren feststellte (vgl. Urteil des BVGer D-3754/2014 vom 26. März 2015).

5.6.4 Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Asylverfahrens anlässlich ihrer Anhörung vom 3. Juni 2014 von der Vorinstanz über den Inhalt der LINGUA-Analyse informiert. Im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3754/2014 vom 26. März 2015 wurde festgehalten, der Beschwerdeführerin sei von der Vorinstanz Folgendes mitgeteilt worden:

"Sie habe insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können, um eine vollumfängliche Sozialisation im tibetischen Gebiet von X._______ annehmen zu können. Die nachgewiesenen Kenntnisse entsprächen nicht vollumfänglich dem, was man von einer einheimischen Person im entsprechenden Alter und ihrem sozialen, ethnischen Tätigkeitshintergrund erwarten könne. Beispielsweise habe sie den Weg zur Kreisstadt X._______ nicht gekannt, den wichtigsten Pass in der Nähe ihrer Gemeinde nicht erwähnt. Sie habe zwar zwei kleinere Pässe in der Nähe ihres Dorfes erwähnt; diese hätten indessen offiziell nicht gefunden werden können. Zudem träfen ihre Angaben zum Fluss in der Nähe ihres Wohnortes nicht zu. Weiter habe sie die Namen der wichtigsten Klöster in ihrem Kreis nicht gekannt. Das Gegenteil wäre indessen angesichts der Bedeutung dieser Klöster zu erwarten gewesen. Schliesslich habe sie nicht gewusst, was ein eingetragener ständiger Wohnsitz (Tibetisch: [...]) sei. Die Stückelung des O._______ habe sie grösstenteils korrekt angeben können. Demgegenüber seien die Angaben zum P._______ (Währungseinheit unter dem O._______) nicht korrekt ausgefallen. Sie habe gesagt, P._______ existiere nur als Hartgeld, doch gebe es P._______ heutzutage nur noch in Form von Noten. Die sprachliche Analyse habe ergeben, dass sie viele Laute verwendet habe, welche in dem von ihr angeblich gesprochenen Y._______-Dialekt nicht vorkämen, sondern vielmehr typisch seien für die Sprache der Exiltibeter. Hingegen fehlten typische Aspekte des Y._______-Dialektes in ihrem Sprachgebrauch. Die Analyse komme deshalb zum Schluss, die Beschwerdeführerin spreche nicht den Y._______-Dialekt, sondern einen zentral-exiltibetischen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, sie sei nicht in der geltend gemachten Gemeinde sozialisiert worden. Dieses Ergebnis werde auch durch die oben erwähnten landeskundlichen Kenntnisse gestützt."

Damit wurde der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse mitgeteilt. Zudem konnte die Beschwerdeführerin das der LINGUA-Analyse zugrundeliegende Telefoninterview nachträglich anhören. Dadurch konnte sie im Nachgang zum Interview nochmals von den ihr gestellten Fragen und den von ihr gegebenen Antworten Kenntnis nehmen. Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin damit - unter Berücksichtigung der erwähnten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen - in genügender Weise Auskunft über die in der LINGUA-Analyse erfolgte Datenbearbeitung und die von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Grundsätze betreffend die Akteneinsicht bei LINGUA-Analysen (vgl. dazu vorstehend E. 5.3) wurden eingehalten. Die Einschränkung des Auskunftsrechts erweist sich somit als verhältnismässig. Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3754/2014 vom 26. März 2015 hervorgeht, war die Beschwerdeführerin durch die erhaltene Auskunft durchaus in der Lage, um zur LINGUA-Analyse Stellung zu nehmen und ihre Einwände dagegen anzubringen. Weder rügte sie im damaligen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch machte sie geltend, eine sinnvolle Stellungnahme sei aufgrund ungenügender Auskunft nicht möglich.

Daraus folgt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen hin weitergehend Auskunft über den Inhalt der LINGUA-Analyse zu erteilen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

6.1 Verfahrenskosten sind weder der unterliegenden Beschwerdeführerin, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der obsiegenden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (zur Kenntnis)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1822/2021
Datum : 07. September 2022
Publiziert : 16. September 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Datenschutz; Akteneinsichtsgesuch betreffend eine LINGUA-Analyse


Gesetzesregister
BGG: 42  48  82
BV: 29
DSG: 3  5  8  9
DSV: 35
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  26  27  28  35  48  49  50  52  62  63  64
BGE Register
125-I-209 • 125-II-473 • 136-I-229 • 137-I-195 • 138-I-232 • 138-III-425 • 140-II-262 • 141-III-28 • 147-II-408
Weitere Urteile ab 2000
1A.279/2006 • 2A.587/2003 • 2C_762/2011 • 2C_856/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • akteneinsicht • amtssprache • analyse • angabe • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • asylbewerber • asylrecht • asylverfahren • auskunftspflicht • ausserhalb • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beschränkung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • betroffene person • beurteilung • beweismittel • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den datenschutz • bundesverwaltungsgericht • china • datensammlung • datenschutz • eidgenossenschaft • eintragung • ejpd • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • eröffnung des entscheids • examinator • falsche angabe • fluss • form und inhalt • frage • frist • geheimhaltung • gemeinde • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • geschichte • gesuch an eine behörde • gewicht • identität • inhaber der datensammlung • interessennachweis • interview • kenntnis • klageantwort • kommunikation • kreis • lausanne • leben • lebenslauf • lehrer • leiter • medien • not • personalbeurteilung • personendaten • privates interesse • profil • präsident • pseudonym • rechtshilfegesuch • rechtsmittelbelehrung • rechtsmittelinstanz • rechtsverletzung • region • rückweisungsentscheid • sachmangel • sachverhalt • schriftstück • sprache • sprachgebrauch • stelle • strafuntersuchung • tag • telefon • tibet • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • unterschrift • verfahrenskosten • verordnung zum bundesgesetz über den datenschutz • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • wiese • zugang • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2015/10 • 2012/24
BVGer
A-1711/2007 • A-1822/2021 • A-3181/2008 • A-3764/2008 • A-5176/2012 • A-6603/2013 • D-3754/2014 • D-3988/2019 • D-4327/2015 • E-6681/2013
EMARK
1998/34 • 1999/20