Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4327/2015
mel

Urteil vom 5. September 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Daniel Willisegger,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren am (...),

Staat unbekannt,
Parteien
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen illegal am 27. Oktober 2012 und begab sich zu Fuss und im Auto in Richtung B._______, von wo aus er auf dem Luftweg und danach im Zug am 27. März 2013 die Schweiz erreichte. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 11. April 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 29. April 2014 führte das SEM die Anhörung durch.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ in der Gemeinde D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______ geboren worden, habe dort während siebzehn Jahren gelebt und gelegentlich Nomadenarbeit verrichtet. Die Schule habe er nicht besucht. Anschliessend habe er bis zur Ausreise im Kloster G._______ im gleichen Bezirk und in der gleichen Provinz gelebt.

Im August 2012 habe er eine dem Onkel gehörende DVD mit protibetischen Aufnahmen von einem Mönchskollegen mehrfach kopieren lassen und dreissig dieser Kopien im Kloster an betende Tibeter verteilt. Am 4. September 2012 sei er von einem Kollegen darüber orientiert worden, dass die chinesischen Behörden herausgefunden hätten, wo die Datenträger kopiert worden seien, worauf die für die Kopiergerätschaften verantwortliche Person festgenommen worden sei. Später hätten die Behörden den Beschwerdeführer an seinem Wohnort gesucht, weshalb er das Heimatland verlassen habe.

B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn nach unbekannt weg. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wo er ein chinesisches Familienbüchlein, eine Vereinsbestätigung, eine Klosterkarte und verschiedene Fotografien einreichte. Mit Verfügung vom 5. September 2014 hob das SEM seinen Entscheid vom 12. Juni 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 10. September 2014 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Juni 2014 ab.

C.
Am 7. Oktober 2014 führte eine sachverständige Person im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview durch und erstellte ein landeskundliches und linguistisches Gutachten in Bezug auf die Sozialisation des Beschwerdeführers. Zum Resultat wurde ihm mit Schreiben vom 29. April 2015 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. Dem Schreiben wurde ein Informationsschreiben zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person beigelegt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 - eröffnet am 11. Juni 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das SEM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

E.
Am 16. Juli 2015 wurde die Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2015 nachgereicht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

G.
Das SEM wurde mit gleicher Zwischenverfügung zur Vernehmlassung eingeladen.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2015 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen können. Es hielt vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2015 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

J.
Mit Eingabe vom 18. August 2015 wurde insbesondere mitgeteilt, dass an den Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten werde. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt.

K.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde das SEM unter Hinweis auf die geltende Praxis zur zweiten Vernehmlassung eingeladen.

L.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 hielt das SEM erneut vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

M.
Am 6. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zur zweiten Vernehmlassung eingeräumt.

N.
Mit Eingabe vom 3. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft darzustellen. Aufgrund von Zweifeln an der dargelegten Herkunft sei im Auftrag des SEM ein telefonisches Interview und gestützt darauf ein landeskundliches und linguistisches Gutachten erstellt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Heimatdorf und zur näheren Umgebung könnten nicht überzeugen. So habe er unter anderem auch zwei Gemeinden aufgezählt, welche es in seinem Heimatkreis nicht zu geben scheine, während er eine ihm genannte nahegelegene Gemeinde nicht gekannt habe. Ferner hätten nicht alle von ihm genannten Stadtteile der Kreishauptstadt situiert werden können, und er habe von der sachverständigen Person angesprochene Örtlichkeiten in der Umgebung nicht gekannt. Zwar habe er zwei benachbarte Kreise korrekt erwähnt, einen weiteren Kreis habe er aber auf Nachfrage hin falsch lokalisiert. Zudem weise er gewisse Wissenslücken in Bezug auf das tibetische Schulsystem auf. Auch wenn er insgesamt einige landeskundliche Fragen zutreffend beantwortet habe, entsprächen seine Kenntnisse nicht denjenigen, welche von einer einheimischen Person mit dem vorgeblichen Alter und den geltend gemachten sozialen, ethnischen und beruflichen Hintergrund zu erwarten gewesen seien. Zudem seien verschiedene landeskundliche Angaben auch in öffentlichen Quellen leicht zugänglich und somit erlernbar.

Hinsichtlich des linguistischen Teils der Gesprächsauswertung hielt das SEM fest, dass die Lhasa- und exiltibetischen Merkmale eindeutig dominant seien und sich nicht mit einem im Zeitpunkt des Interviews längeren Aufenthalt ausserhalb der Heimat erklären liessen. Der Beschwerdeführer weise auch Merkmale des Lithang-Tibetischen beziehungsweise des Khambtibetischen Dialektes auf; diese seien vermutlich auf einen familiären Hintergrund oder einen Aufenthalt in früher Jugend in F._______ zurückzuführen. Ausserdem sei aus dem kurzen Dialog des Beschwerdeführers mit der sachverständigen Person in chinesischer Sprache ersichtlich, dass er gewisse chinesische Ausdrücke in einer falschen Art und Weise verwendet habe.

Insgesamt habe die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im Kreis G._______ im Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas stattgefunden, wobei ein vorübergehender oder früherer Aufenthalt in China nicht auszuschliessen sei.

Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme im Zusammenhang mit dem ihm gewährten rechtlichen Gehör und die eingereichten Beweismittel vermöchten die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft nicht zu beseitigen. So brachte er in seiner Stellungnahme vor, anlässlich der Befragung und der Anhörung sprachliche Probleme gehabt zu haben, was aber angesichts der vorbehaltlosen Unterschrift unter die Protokolle nicht gehört werden könne. Auch habe er von der Möglichkeit zur Korrektur von Aussagen anlässlich der Rückübersetzung keinen Gebrauch gemacht. Ferner vermöchten die im Zusammenhang mit dem Telefongespräch vorgebrachten sprachlichen Schwierigkeiten nicht zu überzeugen, zumal dem Gutachten keine solchen zu entnehmen seien und die sachverständige Person qualifiziert sei, Sprachanalysen Khamtibetischer Dialekte vorzunehmen. Die Ungereimtheiten in Bezug auf die geografischen Aussagen seien mit der erneuten und teils abweichenden Auflistung der Stadtteile der Kreishauptstadt G._______ in der Stellungnahme nicht erklärt worden. Zudem könnten die Wissenslücken und die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse nicht mit der fehlenden Schulbildung erklärte werden, zumal das Gutachten unter Berücksichtigung der geltend gemachten Biografie erstellt worden sei. Den nachgereichten Beweismitteln komme kein hoher Beweiswert zu. So sei das Familienbüchlein mangels Sicherheitsmerkmalen käuflich erwerbbar, und der Beschwerdeführer habe darüber hinaus nur vage Angaben zu diesem Beweismittel zu Protokoll geben können. Insbesondere seien ihm weder der Inhalt noch das Aussehen bekannt gewesen. Auch die Klosterkarte sei ein leicht fälschbares Dokument, weshalb ihm kein Beweiswert zugeschrieben werden könne. Gleiches gelte für das Schreiben des Vereins H._______, wobei aus diesem Beweismittel nicht hervorgehe, aufgrund welcher Nachforschungen dieser Verein die Angaben des Beschwerdeführers vorbehaltlos bestätige. Ohne Beweiswert seien auch die eingereichten Fotografien. Bei einigen sei nicht ersichtlich, wo sie aufgenommen worden seien; die in I._______ entstandenen Bilder könnten auch anlässlich einer Reise in den Tibet aufgenommen worden sein.

Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung sein Dorf, in welchem er sein Leben verbracht habe, und das Kloster, in welchem er vor der Ausreise gelebt habe, nur sehr oberflächlich beschreiben können. Zum Abt des Klosters habe er widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Den Aufenthalt im Kloster habe er nicht lebensnah schildern können. Die Schilderung des Tagesablaufes sei allgemein ausgefallen, so dass sie auch vom Nacherzählen her habe in Erfahrung gebracht werden können. Obwohl er sich über das Fernsehen Chinesisch-Kenntnisse erworben habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, einen chinesischen TV-Sender zu nennen. Zudem kenne er den Gouverneur der Autonomen Region Tibet nicht, obwohl er politisch interessiert sei.

Auch die Schilderung der Ausreise sei substanzlos und oberflächlich ausgefallen. So habe er den fünftägigen Aufenthalt bei einer Familie nahe der nepalesischen Grenze nicht substanziiert dargelegt und einerseits ausgesagt, dies sei in J._______ gewesen, während er andererseits den Ort nicht gekannt habe. Auch zum Grenzübertritt habe er nur kurze und oberflächliche Antworten gegeben. Den Aufenthalt in B._______ und die Weiterreise in die Schweiz habe er nicht fundiert geschildert, wobei es insbesondere nicht plausibel sei, dass er den Ort der Ankunft in Europa nicht wisse. Auch dass er keine Angaben zu den Reisekosten habe geben können, sei nicht nachvollziehbar.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche auch, dass der Beschwerdeführer nicht habe darlegen können, woher das Original der DVD seines Onkels gekommen sei, zumal davon auszugehen sei, dass er von ihm anlässlich der gemeinsamen Ausreise Einzelheiten in Erfahrung gebracht hätte. Ferner sei unklar geblieben, ob die DVD in einem Geschäft oder im Kloster kopiert worden sei, und widersprüchlich habe er angegeben, innert welcher Zeit er die DVD habe kopieren lassen und zu welchen Tageszeiten er sie verteilt habe. Des Weiteren sei die Begründung, wie die chinesischen Behörden herausgefunden hätten, wo die DVD kopiert worden sei, unpräzise und wenig nachvollziehbar. Zudem habe er keine genauen Ausführungen zur Festnahme des Verantwortlichen der Kopiergerätschaften und dazu machen können, wie sein Freund von dieser Festnahme erfahren habe. Zudem habe er die geltend gemachte Hausdurchsuchung durch die chinesischen Behörden erst anlässlich der Anhörung erwähnt, weshalb dieser Teil nachgeschoben sei. Insgesamt würden seine Vorbringen den Standardschilderungen vieler tibetischer asylsuchender Personen entsprechen und mangels subjektiver Prägung nicht den Eindruck erwecken, auf eigenem Erlebten zu beruhen. Seine Asylvorbringen könnten deshalb nicht geglaubt werden.

Aus den lückenhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnissen, den sprachlichen Unstimmigkeiten, den fragwürdigen Angaben zu den Identitätspapieren sowie der unglaubhaften Darlegung des Reiseweges und der Asylgründe sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer trotz unbestrittenermassen tibetischer Ethnie nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei, weshalb seine Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass infolge seiner unglaubhaften Angaben über den Ort der Sozialisierung in der Volksrepublik China davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder gar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob ihm in einem Drittstaat oder im effektiven Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes drohen würden. Da der Beschwerdeführer indessen in Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen verunmöglicht habe, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Da der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sei, könne indessen auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen werde.

5.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dar, dass es unklar sei, um wen es sich bei der sachverständigen Person, welche das Interview mit ihm durchgeführt habe, handle und ob sie den Kham-Dialekt beherrsche. Letzteres werde von ihm verneint. Unter diesen Umständen seien Fehler und Missverständnisse entstanden, was nicht nachvollziehbar sei. Folglich sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Nachbesserung zurückzuweisen. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz weder Einsicht in das Lingua-Gutachten gewährt noch den wesentlichen Inhalt des Gutachtens in anderer Weise preisgegeben habe. Sie habe bloss pauschal und in zusammenfassender Art dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar vieles zutreffend ausgeführt und auch Dialoge auf Chinesisch habe führen können, indessen einzelne Antworten falsch gewesen seien. Um welche Antworten es sich handle, könne jedoch weder der angefochtenen Verfügung noch dem im Schreiben vom 29. April 2015 gewährten rechtlichen Gehör entnommen werden. So habe der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände erheben können.

Überdies sei die Vorinstanz mit der Formulierung, der Beschwerdeführer habe zwei Gemeinden erwähnt, welche es nicht zu geben scheine, selber nicht sicher, ob es die beiden Gemeinden tatsächlich gebe. Es handle sich damit um eine reine Behauptung. Auch bezüglich der Stadtteile der Kreishauptstadt G._______ sei nicht ersichtlich, welche falsch erwähnt worden seien. Im angefochtenen Entscheid habe das SEM bloss ausgeführt, die erneute Auflistung der Stadtteile in der Stellungnahme vom 19. Mai 2015 sei teils abweichend. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz sei die
Vorinstanz indessen verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Aus den Formulierungen, wonach der Beschwerdeführer zwei benachbarte Kreise korrekt und einen weiteren Kreis falsch lokalisiert habe, die Entfernung beziehungsweise Dauer der Überwindung von Strecken zwischen Ortschaften und zur Landwirtschaft zutreffend dargelegt habe, in Bezug auf das Schulsystem gewisse Wissenslücken bestünden, sei zu schliessen, dass er grösstenteils zutreffende Auskünfte gegeben habe. Mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angaben zu den gestellten Fragen in öffentlichen Quellen leicht zugänglich und damit erlernbar seien, wolle die Vorinstanz offenbar die Glaubhaftigkeit der zutreffenden Aussagen in Zweifel ziehen. Landeskundliche Fragen würden sich indessen erübrigen, wenn diese erlernbar seien. Zudem handle es sich bei der Auffassung der Vorinstanz um eine reine Vermutung, und es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Auch zur Argumentation der Vorinstanz bezüglich des linguistischen Teils des Gutachtens könne der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände erheben, da auch diese sehr allgemein gehalten sei. Jedenfalls habe ein aus dem Exil stammender Dolmetscher bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen ausgeprägten Kham-Dialekt spreche. Dass er einige Begriffe auf Chinesisch kenne, ergebe sich bereits aus der Befragung; dass er nicht alle Ausdrücke auf Chinesisch korrekt wiedergegeben habe, sei auf den fehlenden Schulbesuch zurückzuführen, denn er habe die chinesische Sprache vor allem von chinesisch-sprachigen DVDs erlernt. Unter diesen Umständen bestünden grosse Zweifel daran, ob das Gutachten - wie vom SEM behauptet - unter Berücksichtigung der geltend gemachten Biografie entstanden sei.

Die eingereichten Beweismittel seien vom SEM pauschal als gefälscht betrachtet worden, weil sie leicht fälschbar seien. Indessen genüge es nicht, den Beweiswert von eingereichten Dokumenten abzuerkennen, bloss weil es sich um leicht fälschbare Dokumente handeln könne. Vielmehr müssten klare und begründete Indizien bestehen, um den Beweiswert zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe mit grosser Mühe und Gefahr seinen Vater kontaktiert, um die nötigen Dokumente zu erhalten, und habe zudem das Zustellcouvert im Original im damaligen Beschwerdeverfahren zu den Akten gegeben. Ausserdem habe er - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - anlässlich der Anhörung das Familienbüchlein gezeichnet und beschrieben (vgl. Akte A12/23 S. 3 F. 19 ff.), wobei diese Zeichnung den Akten nicht zu entnehmen sei, weshalb das SEM auch diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht begründet, warum das Familienbüchlein eine Fälschung darstelle. Es handle sich um eine reine Vermutung oder Behauptung der Vorinstanz. Auch bei der Argumentation, die in I._______ aufgenommenen Bilder könnten im Rahmen einer Reise in den Tibet entstanden sein, handle es sich um eine blosse Vermutung.

Insgesamt stütze sich somit die Argumentation der Vorinstanz oft auf Vermutungen und Behauptungen, und es sei nicht ersichtlich, welche Indizien für die Fälschung der Beweismittel sprechen würden.

Mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Dorf, zum Alltag im Kloster und zur Ausreise habe sich die Vorinstanz bloss auf einzelne Antworten konzentriert und keine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Bezüglich der Daten, wann die DVD kopiert und die Kopien verteilt worden seien, habe sich zwar ein kleiner Widerspruch ergeben, auf welchen man sich indessen nicht abstützen könne, zumal der Beschwerdeführer wenig später die zuvor gemachten Angaben wiederholt habe und die Daten anlässlich der Rückübersetzung der Befragung hätten korrigiert werden müssen, was auf Verständnisprobleme hinweise. Dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Kenntnisse darüber, wie die chinesischen Behörden ihn hätten aufspüren können, gegeben habe, sei darauf zurückzuführen, dass er von einem Freund über das Erscheinen der chinesischen Behörden im Kloster und die Festnahme des Verantwortlichen aufgeklärt worden sei. Deshalb könne er nur vermuten, wie die Behörden ihm auf die Schliche gekommen sein könnten und wie der Freund von der Festnahme erfahren haben könnte. Der Freund und der Beschwerdeführer hätten sich zudem nach dieser Informationsübermittlung unmittelbar getrennt. Ferner habe der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, er habe aus dem Fernsehen chinesische Grundkenntnisse erlernt, gemeint, dass er DVDs mit chinesischem Inhalt auf dem Fernsehgerät angeschaut habe, was er anlässlich der Anhörung erläutert habe, zumal der Empfang von chinesischem Fernsehen schlecht und damit unmöglich gewesen sei.

Insgesamt habe das SEM mehrmals das rechtliche Gehör verletzt, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsse. Im Übrigen habe er glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er infolge der Verteilung von DVDs mit protibetischem Inhalt einer flüchtlingsrechtlich relevanten und konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe er beweisen können, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei und aus diesem Grund bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt sein würde.

5.3 In seiner ersten Vernehmlassung äusserte sich das SEM nicht eingehend zu den Beschwerdebegehren.

5.4 In seiner Eingabe vom 18. August 2015 machte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3838/2014 vom 14. Juli 2015 geltend, dass von Asylsuchenden eingereichte Dokumente nicht einfach ausser Acht gelassen werden dürften, nur weil sie als Kopien eingereicht worden seien und weil sie im Ausland gekauft werden könnten. Zudem genüge eine allgemeine Begründung nicht; vielmehr müssten Abklärungen bezüglich der Echtheit vorgenommen werden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer sogar Originale eingereicht; das SEM habe indessen pauschal festgehalten, dass diese Dokumente leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar seien. Substanzielles gegen die Echtheit der Beweismittel habe das SEM ebenso wenig vorgebracht wie die Echtheit überprüft.

5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 legte das SEM dar, dass die Einsicht in das Ergebnis von Lingua-Analysen aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung nicht zur Edition vorgesehen sei, wobei im Vordergrund die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs stehe. Die Erhaltung geeigneter Methoden zur Herkunftsabklärung zum Zweck der Eindämmung missbräuchlicher Asylgesuche stelle ein gewichtiges Interesse des Bundes dar. Deshalb müssten der asylsuchenden Person die Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf gegebenen Antworten nur in zusammenfassender Weise preisgegeben werden. Vorliegend sei das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden, da dem Beschwerdeführer alle entscheidrelevanten Punkte in zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Offenlegung weiterer Einzelheiten würde unweigerlich zu einer Auflistung der konkret gestellten Fragen und Antworten führen und liesse sich mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbaren, weil damit der schriftliche beziehungsweise protokollierte Fragenkatalog veröffentlicht würde. Dies wiederum würde zu Lern- und Vorbereitungszwecken unter asylsuchenden Personen weiterverbreitet werden können. Damit würde der Wert von Lingua-Analysen, welche vom Bundesverwaltungsgericht als taugliches Beweismittel betrachtet würden, drastisch gemindert. Darüber hinaus hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin vom Recht, die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs anzuhören, Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen sei die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, als blosses Standard- und Schutzargument zu betrachten.

5.6 In seiner Replik vom 3. August 2016 entgegnete der Beschwerdeführer, vorliegend seien die Mindeststandards betreffend Offenlegung des wesentlichen Inhalts eben nicht eingehalten worden. Insbesondere genüge es nicht, die Schlussfolgerungen des Tests in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen. Gestützt auf die Praxis müsse das SEM der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten so detailliert aufzeigen, dass diese im Einzelnen ihre Einwände anbringen könne. Zudem seien die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus dem Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könne und sich fachliche Abklärungen erübrigen würden. Auch das SEM habe in der angefochtenen Verfügung eingeräumt, dass der Beschwerdeführer in den landeskundlichen Bereichen richtige Angaben gemacht habe und aufgrund des Kham-Dialekts ein familiärer Hintergrund oder ein Aufenthalt in der Jugend in Kham nicht auszuschliessen seien. Für die Sozialisation im Tibet spreche auch, dass er in der Lage sei, einen Dialog in chinesischer Sprache zu führen, wie das SEM ebenfalls festgestellt habe. Somit bestünden zahlreiche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Tibet geboren und dort aufgewachsen sei. Auch das im Original eingereichte Familienbüchlein, die Fotos und die Klosterkarte könnten dies belegen. Es sei für ihn deshalb umso wichtiger zu erfahren, welche Fragen er falsch oder unvollständig beantwortet habe. Nur so könne er konkrete Einwände vorbringen und von seinem Recht auf rechtliches Gehör effektiv Gebrauch machen.

6.

6.1 Vorab sind die formellen Rügen und der damit verbundene Rückweisungsantrag zu prüfen, welcher auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde.

6.2 Der Beschwerdeführer machte - teilweise ausdrücklich und teilweise sinngemäss - geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz, die Begründungspflicht, das Recht auf Akteneinsicht und das rechtliche Gehör verletzt. Insbesondere sei unklar, um wen es sich bei der sachverständigen Person, welche das Interview mit ihm durchgeführt habe, handle und ob diese den Kham-Dialekt beherrsche. Letzteres werde von ihm verneint. Unter diesen Umständen seien Fehler und Missverständnisse entstanden, was nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz weder Einsicht in das Lingua-Gutachten gewährt noch den wesentlichen Inhalt des Gutachtens in anderer Weise preisgegeben habe, und die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angefertigte Zeichnung des Familienbüchleins nicht in den Akten aufgenommen habe. Auch habe das SEM an verschiedenen Stellen seine Verfügung nur allgemein oder pauschal begründet, so dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, konkrete Einwände zu erheben.

6.3 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Bestimmung von Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert.

6.4 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das SEM gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG). Die Notwendigkeit für weitere Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.

6.5 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.3). Ferner soll die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).

6.6 Darüber hinaus ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG) als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs zu beachten. So können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die entscheidende Behörde stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indessen von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und dort zitierte weitere Praxis).

6.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und dort zitierte weitere Praxis).

6.8 Praxisgemäss ist der asylsuchenden Person im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu bringen, um dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Genüge zu tun (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Aus der Akte A39/1 ergibt sich, dass die sachverständige Person aus Westeuropa stammt, über analyserelevante Sprachkenntnisse der tibetischen und chinesischen Sprache verfügt, einen Hochschulabschluss hat, sich mehrmals während längerer Zeit in Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet aufgehalten hat sowie in ständigem Kontakt mit Angehörigen des Tibet und deren Dialekten steht. Mit diesen Angaben hat das SEM den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, zumal dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2015 vollständig Einsicht in die Akte A39/1 - mithin in die Qualifikation und den Werdegang der sachverständigen Person - gegeben wurde (vgl. Akte A41/3); zudem wurde ihm das rechtliche Gehör dazu und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. Somit war der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeverfahren - grundsätzlich über die Qualifikation und den Werdegang der sachverständigen Person im Bild. Ausserdem sieht das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Akte A39/1 enthaltenen Angaben keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die sachverständige Person als qualifiziert gilt, Herkunftsanalysen im Fall von Personen, welche angeben, aus dem Tibet zu stammen, vorzunehmen. Auch wenn sich aus dieser Akte nicht konkret ergibt, ob sie den Kham-Dialekt des Tibetischen beherrscht, ist aufgrund ihrer Qualifikation anzunehmen, dass sie diesen Dialekt von anderen tibetischen Dialekten unterscheiden und die entsprechenden sprachlichen Eigenheiten herausfiltern kann. Die fundierte, ausführliche und nachvollziehbare Herkunftsanalyse (vgl. Akte A40/9), in welche das Bundesverwaltungsgericht vollständig Akteneinsicht nehmen kann, bestätigt schliesslich einerseits die Qualifikation der sachverständigen Person und räumt andererseits die vom Beschwerdeführer erhobenen Zweifel am Verständnis für den Kham-Dialekt aus. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen somit - entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren - keine Zweifel. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die sachverständige Person habe keinen Kham-Dialekt gesprochen und ihn nicht immer verstanden, beziehungsweise er habe mehrmals nachfragen müssen, weil er sie nicht verstanden habe, kann angesichts der Feststellung in der Herkunftsanalyse, wonach keine Verständigungsprobleme wahrnehmbar gewesen seien (vgl. Akte A40/
9 S. 2), nicht gehört werden, sondern stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar. Weitere und konkretere Angaben zur sachverständigen Person wären mit dem überwiegenden privaten Interesse, nämlich dem Schutz der sachverständigen Person, und zudem mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht zu vereinbaren, weshalb dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, es habe nur ungenügend Einsicht in die Qualifikation und in den Werdegang der sachverständigen Person gewährt. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer mit gleichem Schreiben des SEM die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, welche er mit Eingabe vom 19. Mai 2015 wahrnahm. Somit vermögen die Einwände des Beschwerdeführers gegen die sachverständige Person nicht zu überzeugen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Vielmehr ist die eingeschränkte Bekanntgabe von Daten über ihre Person mit Art. 28
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG vereinbar.

6.9 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe nur insofern Einsicht in das Lingua-Gutachten gegeben, als es die daraus gewonnenen Erkenntnisse in pauschaler und allgemeiner Weise zur Kenntnis gebracht habe, so dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände habe vorbringen können, ist Folgendes festzuhalten:

6.9.1 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG (vgl. hierzu Art. 57
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
61 BZP
[SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG.; das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und dort zitierte weitere Praxis). Wie bereits vorangehend festgehalten, sind weder an der sachverständigen Person selber noch an der Herkunftsanalyse Zweifel angebracht. Vielmehr erscheint letztere differenziert, schlüssig, sorgfältig, gründlich und deckt zahlreiche Facetten im Leben und in der Sprache des Beschwerdeführers ab. Sie ist somit fundiert und weitgehend mit einer überzeugenden Begründung versehen, weshalb sie im Wesentlichen nicht zu beanstanden ist. An dieser Stelle ist immerhin anzumerken, dass der Experte AS19 offenbar davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich bis vor einem Jahr vor dem Interview im Tibet aufgehalten, während er tatsächlich bereits zwei Jahre im Ausland war. Ob dies die entsprechenden Schlussfolgerungen unter 3.4 der Analyse (vgl. A40/9 S. 8) wesentlich beeinflusst hatte, kann vom Gericht nicht beurteilt werden und ist an dieser Stelle offen zu lassen.

6.9.2 Die Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 und dort zitierte weitere Praxis) definiert sodann Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Danach stehen gemäss Art. 26
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG einer uneingeschränkten Offenlegung dieser Akte zwar grundsätzlich überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, weshalb die vollumfängliche Akteneinsicht vom SEM zu Recht verweigert werden durfte (Art. 27 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG). Im Vordergrund stehen einerseits der bereits vorangehend erwähnte Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person und andererseits insbesondere die Verhinderung eines Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person indessen vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben und die Möglichkeit, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweise zu bezeichnen, gewährt werden (Art. 28
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
und 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche sich die Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung.

6.9.3 Die Lingua-Analyse enthält zahlreiche Sachkenntnisse, an deren Geheimhaltung die Asylbehörden ein grosses Interesse haben, zumal sie eine Weiterverwendung durch andere Asylsuchende verhindern wollen, um ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren nicht zu verunmöglichen. Wie auch in der Beschwerde anerkannt wurde, wird deshalb praxisgemäss - so auch vorliegend - keine vollständige Offenlegung der Herkunftsanalyse vorgenommen, was gestützt auf die vorangehenden Erwägungen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Andererseits ist bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Lingua-Anlayse den Mindeststandards Rechnung zu tragen. Damit befindet sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Lingua-Analyse im Spannungsfeld zwischen einerseits dem berechtigten öffentlichen Interesse der Asylbehörden an der Geheimhaltung von Informationen, welche bei Bekanntwerden missbräuchlich weiterverwendet werden könnten, und andererseits dem ebenfalls berechtigten privaten Interesse der asylsuchenden Personen an der Bekanntgabe von Informationen, gestützt auf welche ihre Herkunft nicht geglaubt werden kann und gestützt auf welche sie Einwände beziehungsweise eine Stellungnahme zuhanden der Asylbehörden einreichen kann. In diesem Spannungsfeld gilt es abzuwägen, welche Informationen in welchem Detaillierungsgrad bekanntgegeben werden dürfen und müssen.

6.9.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 29. April 2016 insofern Akteneinsicht in das Lingua-Gutachten gewährt, als das SEM darlegte, seine Angaben zum Heimatdorf und der näheren Umgebung würden nicht überzeugen, weil er zwar sein Dorf und die meisten Nachbardörfer habe identifizieren können, es jedoch zwei Gemeinden, die er aufgezählt habe, nicht zu geben scheine. Ausserdem sei ihm eine nahegelegene Gemeinde nicht bekannt gewesen. Ferner hätten nicht alle vom Beschwerdeführer bezeichneten Stadtteile der Kreishauptstadt situiert werden können, und andere, von der sachverständigen Person angesprochene Örtlichkeiten in der Umgebung habe er nicht gekannt. Zwei benachbarte Kreise habe er zwar korrekt benannt; indessen habe er auf Nachfrage hin einen weiteren Kreis falsch lokalisiert. Die Auskünfte des Beschwerdeführers zu den Entfernungen und die Dauer zur Überwindung der Strecken zwischen gewissen Ortschaften und zur Landwirtschaft seien zutreffend. Hingegen habe er Wissenslücken in Bezug auf das tibetische Schulsystem. Die von ihm vorgebrachten richtigen Angaben seien in öffentlichen Quellen leicht zugänglich und somit erlernbar. Die nachgewiesenen Kenntnisse würden nicht jenen entsprechen, welche von einer einheimischen Person mit dem vorgeblichen Alter und dem geltend gemachten sozialen, ethnischen und beruflichen Hintergrund zu erwarten gewesen seien. In seiner Sprache seien die Lhasa- und exiltibetischen Merkmale eindeutig dominant, weshalb sie sich nicht mit dem zweijährigen Aufenthalt ausserhalb des Tibets erklären liessen. Die in seiner Sprache ebenfalls auftretenden Merkmale des Lithang-Tibetischen beziehungsweise des Kham-Tibetischen seien vermutlich auf einen familiären Hintergrund oder einen Aufenthalt in früher Jugend in F._______ zurückzuführen. Der mit dem Beschwerdeführer durchgeführte kurze Dialog in Chinesisch habe ergeben, dass er gewisse chinesische Ausdrücke in einer falschen Art und Weise verwendet habe. Gestützt auf die Analyse sei der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis G._______ im Tibet sozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, wobei ein vorübergehender oder früherer Aufenthalt nicht auszuschliessen sei.

6.9.5 Aus der Akteneinsicht des SEM ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einerseits zahlreiche Örtlichkeiten und Distanzen in dem von ihm geltend gemachten Herkunftsgebiet zutreffend erwähnte, was ebenso für die dargelegte Herkunft spricht wie die in seiner Sprache vorkommenden Elemente des Lithang-Tibetischen oder des Kham-Tibetischen. Hingegen ergab die Herkunfts- und Sprachanalyse auch, dass einige fehlende Kenntnisse und die dominanten Merkmale seiner Sprache nicht mit der vorgebrachten Herkunft zu vereinbaren sind. Bei seiner Argumentation im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der entsprechenden Erwägung der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM auf die Darlegung zusammengefasster Erkenntnisse beschränkt. Im Beschwerdeverfahren wurde gerügt, unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer nicht konkret zu den Vorhalten Stellung nehmen. Insbesondere wisse er nicht, welche Gemeinden er falsch lokalisiert oder nicht gekannt habe, welche Stadtteile von ihm unzutreffend genannt worden seien, und welche von der sachverständigen Person erwähnten Örtlichkeiten ihm unbekannt gewesen seien.

6.9.6 Zwar genügt es gemäss der in BVGE 2015/10 festgehaltenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136). Dabei stellt sich die Frage, wie weit der Inhalt der Lingua-Analyse zusammengefasst werden darf, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen. Dem vorangehend erwähnten Urteil ist zu entnehmen, dass die in einem "Alltagswissen" getesteten Fragen so detailliert aufzuzeigen sind, dass die betroffene Person im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 137). Auch wenn diese Feststellung nicht im Zusammenhang mit einer Lingua-Analyse erfolgt ist, sondern sich auf Tests des Alltagswissens bezieht, ist der asylsuchenden Person der Inhalt der ihr anlässlich eines Alltagswissenstest während der Lingua-Analyse gestellten Fragen und der von ihr erhaltenen Antworten soweit bekanntzugeben, dass sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs inhaltlich dazu Stellung nehmen und allfällige Gegenbeweismittel oder Einwände vorbringen kann. Das bedeutet, dass die der asylsuchenden Person bekannt gegebenen Inhalte soweit zu präzisieren sind, dass eine konkrete Stellungnahme und konkrete Einwände ermöglicht werden.

6.9.7 Nachfolgend werden diejenigen Elemente des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse im Schreiben des SEM vom 29. April 2015 näher beleuchtet, welche den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu genügen vermögen:

6.9.7.1 So erwähnte das SEM zwei Gemeinden, welche der Beschwerdeführer aufgezählt habe, die es indessen in seinem Heimatkreis nicht zu geben scheine. Diese Feststellung des SEM erscheint zunächst insofern problematisch, als aus ihr nicht klar hervorgeht, ob es diese beiden vom Beschwerdeführer genannten Gemeinden in seinem Heimatkreis nun gibt oder nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, welche beiden Gemeinden der Beschwerdeführer fälschlicherweise erwähnt hat. Damit ist das SEM dem Erfordernis, die vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 137) nicht in genügender Weise nachgekommen, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund dieser unklaren und unsicheren Feststellung sowie mangels Erwähnung der von ihm unzutreffend genannten Gemeinden nicht möglich ist, konkrete Einwände vorzubringen oder Klarheit zu schaffen. Diese Argumentation des SEM vermag somit nicht zu überzeugen, weshalb in diesem Punkt das rechtliche Gehör nicht in genügender Weise gewährt worden ist.

6.9.7.2 Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, eine ihm genannte naheliegende Gemeinde sei ihm nicht bekannt. Auch diese Aussage ist nicht konkret genug, um darauf in einer Stellungnahme eingehen zu können. Insbesondere bleibt unklar, in Bezug auf was die erwähnte Gemeinde naheliegen soll: In Bezug auf das Dorf, in welchem der Beschwerdeführer gelebt haben will oder in Bezug auf die Gemeinde, zu welchem sein Dorf gehört? Unter diesen Umständen kann auch dieses Argument nicht als genügende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden.

6.9.7.3 Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgeworfen, er habe Stadtteile der Kreishauptstadt erwähnt, welche nicht hätten situiert werden können, und im Gegenzug habe er Örtlichkeiten in der Umgebung nicht gekannt. Mit Blick auf das Interesse der Behörden, das rechtliche Gehör knapp zu halten, um dem Versuch einer missbräuchlichen Weiterverwendung von Informationen zu verhindern, hat das SEM zwar zu Recht diejenigen Örtlichkeiten nicht bekannt gegeben, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren. Indessen fehlen der Argumentation der Vorinstanz darüber hinaus diejenigen Konkretisierungen, welche es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätten, eine konkrete inhaltliche Stellungnahme beziehungsweise konkrete Einwände zum Vorwurf, er habe Stadtteile der Kreishauptstadt erwähnt, welche es nicht gibt, darzulegen, weshalb auch diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht in genügender Weise gewährt worden ist.

6.9.7.4 Dem Beschwerdeführer wurde des Weiteren vorgeworfen, er habe zwar zwei benachbarte Kreise nennen können, indessen auf Nachfrage hin einen weiteren falsch lokalisiert. Auch in diesem Zusammenhang sind die im rechtlichen Gehör bekanntgegebenen Angaben zu allgemein, um inhaltlich Stellung nehmen zu können.

6.9.8 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass das SEM in mehreren Punkten das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse so allgemein formuliert hat, dass dem Beschwerdeführer eine sinnvolle materielle Stellungnahme in diesen Punkten mangels genügender konkreter Anhaltspunkte im rechtlichen Gehör verunmöglicht wurde. Damit hat das SEM das rechtliche Gehör nur formell gewährt. Dabei vermag die Argumentation des SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. Juni 2016, wonach eine weitergehende Gewährung des rechtlichen Gehörs dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung beziehungsweise an der Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs widersprechen würde, vorliegend nicht zu überzeugen, weil der Sinn und Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nur formeller Art ist, sondern auch eine materielle Komponente miteinschliesst: Der betroffenen Person muss es möglich sein, mit den ihr preisgegebenen inhaltlichen Angaben im rechtlichen Gehör konkret inhaltlich Stellung nehmen zu können. Sind diese - wie vorliegend - allzu allgemein formuliert, wird dies verunmöglicht. Damit wird indessen die Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgehebelt, was mit dem Sinn und Zweck desselben nicht zu vereinbaren ist, zumal das aus Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
BV und aus Art. 29 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
. VwVG fliessende Recht des Beschwerdeführers auf Mitwirkung im Verwaltungsverfahren unter diesen Umständen vereitelt wird (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 und3.3 S. 133).

6.9.9 Folglich kann sich das SEM vorliegend nicht mit der Berufung auf das öffentliche Interesse an Geheimhaltung und Verhinderung missbräuchlicher Weiterverwendung darauf beschränken, dem Beschwerdeführer nur so allgemeine Informationen über den Inhalt des mit ihm durchgeführten Interviews zwecks Abklärung der Herkunft preiszugeben, dass er inhaltlich mangels konkreter Anhaltspunkte gar nicht Stellung nehmen kann. Vielmehr muss das SEM einen Weg finden, wie es einerseits dem vorangehend erwähnten öffentlichen Interesse gerecht werden kann und andererseits auch das private Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, sich konkret und materiell zu den ihm vorgeworfenen Unzulänglichkeiten äussern und damit das ihm zustehende Mitwirkungsrecht auszuüben, berücksichtigen kann. Vorliegend ist diesem privaten Interesse zu wenig Rechnung getragen worden, was vom SEM mit der Preisgabe von einigen konkreten Einzelheiten aus dem Lingua-Gutachten nachzuholen ist. Dies bedeutet nicht, dass das SEM den ganzen schriftlichen beziehungsweise protokollierten Fragenkatalog aufzulisten hat und die in allen Bereichen des Interviews gestellten Fragen sowie die dazu erhaltenen Antworten preisgeben muss. Vielmehr genügt es, sich auf einige konkrete Angaben zu beschränken. So dürfte beispielsweise die Preisgabe derjenigen Angaben im Lingua-Bericht, welche vom Beschwerdeführer selbst dargelegt worden sind, aber beispielsweise unzulänglich oder falsch sind, den Lerneffekt kaum erhöhen. Dabei ist das SEM nicht verpflichtet, die dazugehörenden, sich aus dem Lingua-Bericht ergebenden richtigen oder zulänglichen Antworten in jedem Fall preisgeben zu müssen. Vielmehr ist der Fokus bei der Auswahl des Inhalts des rechtlichen Gehörs darauf zu richten, dass der Beschwerdeführer konkret Stellung nehmen kann. Im Übrigen ist, um dem privaten Interesse des Beschwerdeführers gerecht zu werden, allenfalls auch die eine oder andere Angabe mit dem Risiko eines möglichen Lerneffektes preiszugeben, zumal im vorliegenden Zusammenhang das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse nicht unter allen Umständen Vorrang geniesst. Vielmehr sind die beiden Interessen von den Asylbehörden gegeneinander abzuwägen, und es ist beiden gerecht zu werden. Diese Einschätzung lässt sich im Übrigen durchaus mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren, wonach die im Rahmen des Alltagswissenstests als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten so detailliert aufzuzeigen sind, dass hierzu im Einzelnen Einwände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 137). Da dem Beschwerdeführer eine inhaltliche materielle Stellungnahme in den genannten Punkten verunmöglicht wurde, er mithin keine konkreten Einwände
oder eine konkrete Stellungnahme abgeben konnte, kann nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden.

6.9.10 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Lingua-Experte offenbar davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des Gesprächs erst ein Jahr ausserhalb des Tibets aufgehalten (vgl. Akte A40/9 S. 8). Dies wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom SEM anders dargestellt (vgl. Akte A41/3 S. 2), was wiederum eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.

6.10 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem die ihm preisgegebenen Vorhalte im Zusammenhang mit der Lingua-Analyse zu wenig konkret erfolgt sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides.

6.11 Zwar haben Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt, was vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist.

6.12 Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist zudem nur dann möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).

6.13 Vorliegend hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 zum Ausdruck gebracht, dass es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhalten will, weil keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, vorlägen. Damit hat es die Versäumnisse nicht nachgeholt, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden ist. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, ein mangelhaft gewährtes rechtliches Gehör, welches im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgenommen werden müssen, nachzuholen, und für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner auch der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge.

6.14 Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse im Sinne obenstehender Erwägungen weniger zusammenfassend und konkreter zu gewähren. Das SEM hat die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Die Beschwerde ist infolgedessen im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Ausserdem wurde in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 in Gutheissung des Gesuchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt mit der Kassation. Somit ist ihm ein angemessenes Honorar auszurichten. Nur der notwenige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Der mit Eingabe vom 18. August 2015 beigelegten Kostennote ist ein zeitlicher Aufwand von 9.5 Stunden und ein Honorar von Fr. 2'850.- ausgewiesen, was einem Stundenansatz von Fr. 300.- entspricht. Dieser geltend gemachte Aufwand ist unangemessen und damit entsprechend zu reduzieren. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 8. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt

4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4327/2015
Datum : 05. September 2016
Publiziert : 27. September 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
41 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
BV: 29
BZP: 57
VGG: 31  32  33
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5  12  13  19  26  27  28  29  30  32  35  48  49  52  61  63  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tibet • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • analyse • gemeinde • frage • beweismittel • sachverhalt • sprache • weiler • kreis • akteneinsicht • privates interesse • zweifel • vermutung • kenntnis • china • geheimhaltung • kopie • betroffene person
... Alle anzeigen
BVGE
2015/10 • 2014/26 • 2014/12 • 2008/47
BVGer
D-3838/2014 • D-4327/2015