Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1824/2018

Urteil vom 7. Juli 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens aus B._______ - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge ungefähr im (...) 2015 legal mit einem Visum für C._______ über den Flughafen von Colombo und gelangte am 18. Oktober 2015 im Besitz eines gefälschten indischen Reisepasses in den Transitbereich des Flughafens Genf, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27.Oktober 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz, wies ihn dem Kanton D._______ zu und befragte ihn summarisch zu seiner Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A14/15). Am 22. März 2017 und 12. April 2017 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A32/14 und A36/17).

Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er und seine Familie hätten (...) nach Beendigung des Krieges seiner bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aktiv gewesenen Tante (...) geholfen, ein Krankenhaus zu verlassen, in dem sie sich damals wegen der Erkrankung ihrer (...) Kinder befunden habe. Zu diesem Zweck hätten ihn seine Eltern bei den Behörden als Kind seiner Tante registrieren lassen. Er sei damals noch klein gewesen. Sein (...) E._______ habe die Soldaten zwecks Entlassung seiner Tante aus dem Krankenhaus bestochen. Seine Tante sei noch im gleichen Jahr ausgereist. 2010 habe auch E._______ Sri Lanka verlassen. Seitdem habe er Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Im (...) 2010 seien Soldaten zu ihm gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er habe sie auf sein Alter aufmerksam gemacht, woraufhin sein Vater an seiner Stelle für einen halben Tag mitgenommen worden sei. Ungefähr im (...) 2011 hätten ihn zwei oder drei Personen in Zivil respektive zwei Soldaten in der Nähe eines Sportplatzes angehalten und aufgefordert, in ihren Lieferwagen einzusteigen. Beim Versuch, wegzulaufen, sei er in eine Grube gestürzt und habe sich dabei einen (...) zugezogen. Die Singalesisch sprechenden Entführer hätten ihn nach seiner Mitnahme in einem Haus in einem Käfig festgehalten und hauptsächlich über einen seiner Onkel befragt. Seinem Vater sei es durch Bezahlung von viel Geld gelungen, seine Freilassung zu erwirken. Nach seinem Schulabschluss habe er ihm die Stelle als (...) beim (...) in B._______ vermittelt. Gegen (...) 2014 hätten ihn die gleichen Personen, die ihn 2011 entführt hätten, bedroht und von ihm die Prüfungsfragen verlangt, was er jedoch abgelehnt habe. Überhaupt hätten sie ihn immer wieder bedroht, wobei sie in der Regel seinen Vater kontaktiert hätten. Nach der Kündigung seiner Stelle beim (...) habe er auf Bitte des Direktors noch ein paar Monate bis ungefähr (...) 2014 weitergearbeitet. Im (...) 2015 habe ihn sein Vater nach einem Telefonanruf zum CID (Criminal Investigation Department) begleitet, wo er zu seiner Tante befragt und ihm auch ein Foltervideo gezeigt worden sei. Nach der anschliessenden Befragung seines Vaters habe dieser beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Im (...) 2015 habe er Sri Lanka ein erstes Mal verlassen und sei über Katar in die Türkei gereist. Die türkischen Behörden hätten ihn indessen nach Katar zurückgeschickt, von wo aus er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr aus Katar habe er sich bis zur definitiven Ausreise ungefähr im (...) 2015 hauptsächlich bei seinem Vater in F._______ aufgehalten.

Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte er verschiedene Dokumente ([...]) zu den Akten.

B.
Mit am 21. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit respektive Ungültigkeit dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive Verletzung der Begründungspflicht respektive zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Zudem sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM und insbesondere in allfällige Akten des Botschaftsgesuchs seiner Tante namens G._______, zu gewähren und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen, und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht beantragt er zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement sowie seines Reichtums und seine erneute Anhörung in Gegenwart eines qualifizierten Übersetzers.

Als Beilagen liess er die auf den Seiten 75 bis 77 der Beschwerde aufgeführten Dokumente (Beilagen 1 bis 66) einreichen.

D.

D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest und gab ihm antragsgemäss den für das vorliegende Verfahren voraussichtlich zuständigen Spruchkörper bekannt. Für die Frage der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums verwies sie auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Die Anträge auf vollständige Offenlegung aller im Rahmen der SEM-Publikation «Focus Sri Lanka; Lagebild» vom 5. Juli 2016 (Version vom 16. August 2016) erwähnten nicht öffentlichen Quellen und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie mit entsprechender Begründung ab und forderte den Beschwerdeführer aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt.

D.b Der Kostenvorschuss wurde am 19. April 2018 fristgerecht bezahlt.

E.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 verlangte Kostenvorschuss sei fristgerecht bezahlt worden. Er sei völlig unverhältnismässig, zumal er nur mit Hilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen sei, diesen Betrag zu bezahlen. Der Antrag auf unverzügliche Mitteilung des Auswahlverfahrens des Spruchkörpers sei noch nicht behandelt worden, zumal das Geschäftsreglement sowohl die Möglichkeit der Auswahl nach dem Zufallsprinzip als auch diejenige einer direkten Einflussnahme enthalte. Die Behandlung des Antrags sei deshalb umgehend nachzuholen. Zudem werde der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 abgewiesene Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM erneuert. Es sei klar widerlegt, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 in der ursprünglichen Form auf öffentlich zugängliche und überzeugende Quellen stütze. Als Beilage 67 reichte der Beschwerdeführer ein von seinem Rechtsvertreter überarbeitetes Lagebild des SEM vom 26. August 2016 gestützt ausschliesslich auf offengelegte Quellen ein.

F.
Mit Verfügung vom 9. April 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Wechsels von Richterin H._______ in die Abteilung (...) neu Richterin Roswitha Petry als Drittrichterin im Spruchgremium eingesetzt worden sei. Des Weiteren gab sie ihm bekannt, dass die angefochtene Verfügung vom Fachspezialist I._______ mit dem Kürzel «(J._______)» und vom stellvertretenden Chef EVZ M._______ (K._______) unterzeichnet worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Auf das Gesuch um Einsicht in die Akten des Botschaftsgesuchs der Tante des Beschwerdeführers (N [...]) wird nicht eingetreten, zumal dafür das SEM zuständig ist. Dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 2. März 2018 können keine Hinweise darauf entnommen werden, dass er um Einsicht in die Akten der Tante des Beschwerdeführers ersucht hat. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass das SEM das schriftliche Asylgesuch der Tante vom (...) - es fand keine Befragung zu den Asylgründen statt - an die Schweizer Vertretung in L._______ mit Abschreibungsbeschluss vom (...) als gegenstandslos geworden abschrieb. Der Beschwerdeführer wird von der Tante in ihrem Asylgesuch nicht namentlich erwähnt. Es enthält auch keine Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten ihn bei den Behörden als Kind der Tante registrieren lassen, um so ihre Entlassung aus dem Spital zu erwirken.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung sowie Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Mit Verfügung vom 9. April 2021 wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass neu Richterin Roswitha Petry als Drittrichterin im Spruchgremium eingesetzt worden sei. Aufgrund des Weggangs von Gerichtsschreiber Peter Jaggi vom Gericht, wurde Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe als Gerichtsschreiberin eingesetzt. Soweit in der Eingabe vom 19. April 2018 gerügt wird, der Antrag auf unverzügliche Mitteilung des Auswahlverfahrens des Spruchkörpers sei noch nicht behandelt worden, weshalb dies umgehend nachzuholen sei, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

3.3 Der in der Eingabe vom 19. April 2018 «erneuerte» Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM und der damit zusammenhängende Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, sind abzuweisen, zumal der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka öffentlich zugänglich ist und darin - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend auch öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht, eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung von Bundes- sowie Völkerrecht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.).

4.2 In der Beschwerde wird die Feststellung der Nichtigkeit respektive Ungültigkeit der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Immerhin könne aus der Ortsangabe der Verfügung (M._______) geschlossen werden, dass die Verfügung dem EVZ M._______ zuzuordnen sei und aufgrund der Bezeichnung «Stv. Chef EVZ M._______» wohl K._______ die Verfügung mitunterzeichnet haben könnte, wobei die Unterschrift keinen Rückschluss auf den Namen zulasse. Weder aus der Funktionsbezeichnung "Fachspezialist" noch aus den nicht lesbaren Unterschriften lasse sich allerdings genau ermitteln, welche Personen die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2018 verfasst hätten. Da der Name der Person mit dem Kürzel «J._______» keiner allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden könne, sei nicht abschliessend bestimmbar, wer die am Entscheid der Verfügung beteiligten Personen seien. Dazu ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wohl auch der Name der als «Stv. Chef EVZ M._______» vermerkten Person nicht aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2 [publiziert als BVGE 2019 VI/6 E. 8.2]). Auch hinsichtlich des Kürzels «J._______» erschliesst sich der Name lediglich aus amtsinternen Quellen. Der sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vor-instanz verletzt (vgl. a.a.O.). Der formelle Mangel der Verfügung ist indessen auf Beschwerdeebene mit Verfügung vom 9. April 2021 geheilt worden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da die Namen der am Entscheid des SEM beteiligten Personen dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mitgeteilt wurden, besteht keine Grundlage für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen.

4.3 Des Weiteren wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Willkürverbot im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt. Es sei als willkürlich zu taxieren, dass in der angefochtenen Verfügung die hochrangigen Positionen der Tante des Beschwerdeführers und ihres Ehemannes bei den LTTE mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt würden. Es sei nicht abgeklärt worden, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tante und ihres Ehemannes reflexverfolgt sei. Dazu ist festzuhalten, dass damit offensichtlich keine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. Die Frage, ob sich die soeben genannten Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen.

4.4 Unter dem Titel «Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör» wird gerügt, zwischen der BzP und Anhörung sei zu viel Zeit verstrichen. Der vorliegende Zeitraum von rund eineinhalb Jahren stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche für sich ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Dem zwischen der BzP und Anhörung liegenden Zeitraum ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

4.5

4.5.1 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhaltes zu erkennen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Einschätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer dürfte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein, ist im Hinblick auf die Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Vorbringen seien nicht gesamthaft eruiert und weder ernsthaft noch sorgfältig geprüft worden, richtet sich diese Rüge nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen Vorbringen verwiesen werden. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.

4.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Begründungspflicht sei verletzt worden, weil die Verbindungen seiner Familie zu den LTTE nicht abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt worden sei, weshalb ihm in Sri Lanka keine Reflexverfolgung aufgrund dieser sehr vielfältigen LTTE-Verbindungen drohe. In der Begründung seien nicht alle LTTE-Verbindungen und Aktivitäten seiner Familie erwähnt worden. Dazu ist festzuhalten, dass das SEM in rechtgenüglicher und nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und mangels plausibler Erklärung dafür, weshalb gerade er und nicht etwa sein Vater oder seine Mutter für das Untertauchen seiner Tante belangt worden sein sollte, auch in Berücksichtigung der Risikofaktoren keine Reflexverfolgung wegen seiner Familie drohe. Zudem wurde in Bezug auf die eingereichten Beweismittel (unter anderen Asylentscheid der Tante, Fotos der Tante und ihres Ehemannes) hinlänglich begründet, weshalb sie nicht geeignet seien, eine eigene Verfolgungssituation des Beschwerdeführers darzutun. Die Behauptung, das SEM habe es unterlassen, die von ihm geltend gemachten und mit Beweismitteln unterstrichenen familiären Beziehungen zu ehemaligen hochrangigen LTTE-Mitgliedern überhaupt zu würdigen, trifft nicht zu. Eine Verletzung der Begründungpflicht liegt nicht vor.

4.5.3 Ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht stellt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer nicht speziell nach allfälligen exilpolitischen Aktivitäten gefragt wurde. Er wurde zu Beginn der Anhörung vom 22. März 2017 darauf aufmerksam gemacht, er sei verpflichtet, die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäss sowie vollständig zu beantworten und alle für sein Asylgesuch wichtigen Geschehnisse zu nennen. Zudem wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung vom 12. April 2017 gefragt, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei, und ob es sonst noch von ihm bisher nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. Sollte er sich exilpolitisch betätigt haben, wäre er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, dies von sich aus geltend zu machen. Für die Vorinstanz bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer noch zusätzlich nach allfälligen exilpolitischen Aktivitäten zu fragen.

4.5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Bezug auf die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu Sri Lanka genügend abgeklärt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt. Sie hat hinreichend begründet, weshalb die Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Folglich hat das SEM zu Recht nicht geprüft, ob das aus seiner Sicht unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn behördlich als Sohn seiner bei den LTTE aktiv gewesenen Tante registrieren lassen, um sie so aus dem Krankenhaus freizubekommen, bei seiner allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka zu einer Gefährdung führen könnte. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge fehl, es habe die Länderinformationen nicht beachtet, wonach Personen mit einem Profil wie dem seinigen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus dem Exil (insbesondere aus der Schweiz) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, sowie Quellen anders interpretiert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar.

4.5.5 Zum Reichtum seiner Familie ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner vom SEM als unglaubhaft erachteten Festhaltung in einem Käfig nicht geltend gemacht hat, aus finanziellen Gründen entführt worden zu sein oder deswegen weitere Entführungen durch paramilitärische Gruppierungen befürchtet zu haben. Vielmehr sagte er bei der Anhörung aus, die Entführer hätten ihn über den Verbleib seiner Tante und hauptsächlich über ihren Ehemann befragt. Sie hätten gewusst, dass die Tante bei den LTTE gewesen sei (A32/14 F52 f.) Für das SEM bestand deshalb kein Anlass, im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylgründe näher auf die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers einzugehen. Der Antrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen, die den Reichtum seiner Familie belegen würden, ist abzuweisen. Das erstmals in der Beschwerde geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers mit Verweis auf ein gleichzeitig eingereichtes Beweismittel (vgl. Beilage 15) ist von vornherein nicht geeignet, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz darzutun.

4.5.6 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter einen von ihm verfassten Länderbericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 und als Anhang eine CD mit Quellen (Beilage 16) ein.

Erneut vermengt der Beschwerdeführer die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als von ihm gefordert, spricht nämlich nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das SEM aufgrund der Aktenlage zu einer anderen Würdigung der gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt.

4.5.7 Es wird weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Die Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden beginnen sowie mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Er reichte dazu eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (Beilage 17).

Da sich dieses Vorbringen nicht auf bestehende Sachverhaltselemente stützt, sondern es sich um hypothetische Zukunftsszenarien handelt, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 18).

4.5.8 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 (Beilage 19) veröffentlichten Bericht führt der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung für sich alleine unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Ausführungen zu den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung, sondern die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

4.5.9 Schliesslich führt der Beschwerdeführer unter dem Titel der falsch abgeklärten Länderinformationen im vorliegenden Fall und der falschen Sachverhaltsabklärung des SEM in Bezug auf die Frage der allgemeinen Verbesserung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka (Beilagen 20-61) aus, es sei auch vor diesem Hintergrund klar, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die soeben gemachten Ausführungen (E. 4.5.8) verwiesen werden.

4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit - mit Ausnahme der Rüge betreffend Nichtoffenlegung der Namen der beiden für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Personen (vgl. E. 4.2.1) - als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ist folglich abzuweisen.

5.

Der für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellte Beweisantrag (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift), dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement sowie seinem Reichtum anzusetzen, ist unter Verweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht abzuweisen. Soweit er weiter beantragt, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören, stellt das Gericht aufgrund der Akten und Umstände fest, dass dazu keine Veranlassung besteht. Eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle ergibt keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer könnte in gravierender Weise unkorrekt behandelt worden oder nicht in der Lage gewesen sein, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung. Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung kennzeichnen eine wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung. Unglaubhaft ist sie insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen, dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

7.

7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Diese Feststellung basiere einerseits auf gewichtigen Widersprüchen zwischen seinen Aussagen bei der BzP und in der Anhörung sowie auf realitätsfremden und nicht nachvollziehbaren Darstellungen seiner Verfolgungssituation andererseits. Insbesondere habe er widersprüchliche Aussagen zur angeblichen Entführung im (...) 2011 gemacht. In der BzP habe er ausgesagt, von zwei in zivil gekleideten Personen verfolgt und mitgenommen worden zu sein. In der Anhörung hingegen habe er erklärt, es habe sich um zwei Soldaten gehandelt. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er geantwortet, aufgrund der Uniform festgestellt zu haben, dass die beiden Personen Soldaten seien. Auf den Widerspruch angesprochen habe er gesagt, Uniform und Zivilkleidung seien dasselbe. In der BzP habe er ausserdem erklärt, die beiden Personen hätten Singalesisch gesprochen und eine von ihnen habe N._______ geheissen. Bei der Anhörung habe er diesen Namen nicht mehr gewusst. Da dieses Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft sei, müsse er sich die Verletzung (...) unter anderen Umständen zugezogen haben. Ausserdem habe er in der Anhörung zunächst erklärt, diese Leute hätten mit seinem Vater und nicht mit ihm Kontakt gehabt. Im Unterschied dazu habe er kurz darauf behauptet, die Entführer hätten ihn ständig belästigt, unter Druck gesetzt und von ihm die Prüfungsfragen verlangt.

Des Weiteren habe er bei der Anhörung auf die Frage nach den schlimmsten erlebten Vorfällen die vermeintliche Entführung im (...) 2011 und ein Verhör durch das CID im (...) 2015 genannt. Seltsamerweise aber habe er das Verhör durch das CID bei der Fortsetzung der Anhörung nicht mehr erwähnt. Darauf angesprochen habe er ausgeführt, die Fragen würden ihn durcheinanderbringen, jetzt, wo der Vorfall erwähnt werde, könne er sich wieder daran erinnern. Wenn diese zwei Vorfälle als unglaubhaft qualifiziert würden, bleibe die Behauptung übrig, er habe im Alter von (...) Jahren die Entlassung seiner Tante aus dem Spital erwirkt. Dies sei seinen Angaben zufolge der eigentliche Grund für seine Verfolgung durch die Behörden gewesen. Seine Tante möge Mitglied der LTTE gewesen und in O._______ als Flüchtling anerkannt worden sein, was denn auch mit der eingereichten Kopie ihres Asylentscheides belegt sei. Die Asylgründe und die Biographie seiner Tante vermöchten sein Asylgesuch indessen nicht zu bestätigen, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb er für ihr Untertauchen (...) und ihre spätere Ausreise verantwortlich gemacht worden sein sollte. Er habe im Verlaufe der Befragungen trotz mehrmaliger Nachfragen keine plausible Erklärung dafür geben können, warum gerade er und nicht etwa sein Vater oder seine Mutter für das Untertauchen seiner Tante mütterlicherseits hätte belangt werden sollen. Ausserdem sei seine Behauptung, die Eltern hätten ihn bei den Behörden als Kind seiner Tante angemeldet, um ihre Entlassung aus dem Spital zu bewirken, realitätsfremd, zumal er bei ihnen bereits als Kind seiner Eltern angemeldet gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er lediglich gesagt, er sowie sein (...) E._______ seien für die Entlassung seiner Tante aus dem Spital verantwortlich gemacht worden und nach dessen Ausreise hätten die Behörden nur ihn nach ihrem Verbleib gefragt. Ausserdem falle auf, dass er die Geschichten seines Onkels und seiner Tante mütterlicherseits viel ausführlicher, detaillierter und konkreter als seine eigenen Probleme geschildert habe.

Zu den eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass die Fotos seiner Tante und ihres Ehemannes sowie seines Onkels mütterlicherseits, auf denen sie teilweise in Uniform abgebildet seien, fast neun Jahre nach Ende des bewaffneten Konfliktes keinen Aufschluss über eine allfällige Verfolgungssituation in seinem Fall geben könnten. Dasselbe gelte für den Todesschein seines (...) sowie die Flüchtlingskarte von (...) und den positiven Asylentscheid seiner Tante aus O._______ von (...). Die medizinischen Unterlagen von (...) belegten lediglich, dass der Beschwerdeführer damals eine (...) gehabt habe und operiert worden sei. Wie bereits festgehalten worden sei, müssten die Umstände dieser Verletzung anders als von ihm behauptet gewesen sein. Das eingereichte Bestätigungs- und Empfehlungsschreiben des (...) in B._______ wiederum bestätige, dass er dort ein (...) erfolgreich absolviert habe. Gemäss dieser Bestätigung habe er verschiedene (...) im Zusammenhang mit den absolvierten Examina gemacht. Dieses Schreiben sei ein weiteres Indiz dafür, dass er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, weil er sonst nicht bei ihnen hätte arbeiten können. Zudem weise der Ablauf der zwei Ausreisen im (...) 2015 sowie (...) 2015 und insbesondere der Rückkehr im (...) 2015 nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers hin und sei in diesen fast sechs Monaten nichts Relevantes geschehen.

7.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen festgehalten. Die eingereichten Beweismittel seien authentisch und geeignet, den Nachweis für seine Flüchtlingseigenschaft zu erbringen. Auf die Entgegnungen zur Argumentation der Vorinstanz im Einzelnen wird nachfolgend eingegangen.

8.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers doch noch glaubhaft zu machen.

Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten seiner Asylbegründung widersprochen und erweist sich seine Darstellung der Verfolgungssituation als realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Bei der BzP führte er zur angeblichen Entführung im (...) 2011 aus, er sei von zivil gekleideten Personen verfolgt und mitgenommen worden (A14/10 Ziff. 7.02). Bei der ersten Anhörung hingegen führte er aus, es habe sich um zwei Soldaten gehandelt (A32/12 F68). Seine bei der Fortsetzung der Anhörung auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, Uniform und Zivilkleidung seien dasselbe (A36/12 F99), überzeugt in keiner Weise. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seine Verletzung (...) unter anderen Umständen zugezogen hat. Hinzu kommt, dass er bei der ergänzenden Anhörung auf die Frage, ob er zwischen 2010 und ungefähr (...) 2014 jemals wieder Kontakt mit dieser Person gehabt habe, die an seiner Entführung beteiligt gewesen sei und ihn wegen den Prüfungsfragen bedroht habe, antwortete, mit ihr habe es keine Kontakte gegeben, mit seinem Vater jedoch schon (A36/4 F34). Wenig später bestätigte er, seit seiner Entführung bis (...) 2014 keinen Kontakt mehr zu den Entführern gehabt zu haben. Sie hätten jedoch immer wieder seinen Vater kontaktiert und Geld von ihm verlangt (A36/5 F42). Diese Aussagen lassen sich in keiner Weise damit vereinbaren, dass er auf die anschliessende Frage antwortete, er sei nicht erst Ende (...) 2014, sondern bereits Mitte 2014 wegen den Prüfungsfragen kontaktiert worden (A36/5 F43). Zudem fällt auf, dass er das bei der Erstanhörung neben der Entführung als schlimmsten Vorfall erwähnte angebliche Verhör durch das CID im (...) 2015 bei der Zweitanhörung zuerst nicht erwähnte. Seine Erklärung auf Vorhalt hin, die Fragen würden ihn durcheinanderbringen, jetzt, wo er danach gefragt werde, könne er sich wieder daran erinnern (A36/11 F98), überzeugt nicht.

Als gänzlich realitätsfremd und in keiner Weise nachvollziehbar erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, der eigentliche Grund für seine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sei, dass seine Eltern ihn bei den Behörden als Sohn seiner Tante registriert hätten und er so zu ihrer Entlassung aus dem Spital beigetragen habe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass er mit Sicherheit bereits viel früher als Kind seiner Eltern registriert wurde, weshalb ein solches Unterfangen von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Zudem konnte er trotz mehrmaliger Nachfragten nicht plausibel erklären, weshalb die sri-lankischen Behörden ausgerechnet ihn als damals (...) Jugendlichen und nicht vielmehr seine Eltern für das Untertauchen seiner Tante hätten verantwortlich machen sollen. Seine Ausführungen, er habe nie gesagt, dass die Sicherheitsbehörden direkt mit ihm Kontakt aufgenommen hätten, sie seien nach Hause gekommen und hätten, nachdem sie seine Situation gesehen hätten, das erste Mal seinen Vater mitgenommen, und er wisse nicht, wie er erklären könne, dass er ausgereist und sein Vater weiterhin in Sri Lanka als (...) habe arbeiten können (A36/12 F102 ff.), sind nicht geeignet, eine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb das sri-lankische (...) einer angeblich von den Sicherheitsbehörden gesuchten Person wie ihm eine Anstellung gegeben und ein Empfehlungsschreiben ausgestellt haben sollte. Seine Erklärung, es habe ja nicht gewusst, dass er gesucht worden sei (A36/12 F101), erweist sich als haltlos. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet dem Beschwerdeführer wegen seiner Tante oder ihres Ehemannes, der (...) bei den LTTE gewesen sei, eine Reflexverfolgung drohen sollte. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass seine in Sri Lanka zurückgebliebenen Eltern Nachstellungen der sri-lankischen Behörden wegen dem Untertauchen seiner Tante zu befürchten hätten.

Soweit in der Beschwerde unter dem Titel «Sachverhaltsergänzung auf Beschwerdeebene» (Ziff. 8.2) geltend gemacht wird, die Familie des Beschwerdeführers habe am (...) 2012 nach einer (...) Inhaftierung die Freilassung seiner Tante gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes erwirken können, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht zutreffen, weil sie gemäss den beigezogenen Akten (N [...]) bereits am (...) 2011 bei der Schweizer Botschaft in L._______ ein schriftliches Asylgesuch eingereicht hatte. Das Vorbringen, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch Bezahlung von Bestechungsgeld am Flughafen aus-, ein- und wieder habe ausreisen können, könne nicht geschlossen werden, dass er in Sri Lanka zu dieser Zeit nicht verfolgt gewesen sei, erweist sich aufgrund vorstehender Erwägungen als wenig stichhaltig. Dazu ist festzuhalten, dass es aus Sicht der bestochenen Beamten wohl wenig Sinn machen würde, ihn vor seiner definitiven Ausreise zuerst noch (...) Stunden lang durch das CID verhören zu lassen (A36/11 F94).

9.

9.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

9.2 Eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz wird erstmals in der Beschwerde geltend gemacht. Er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz zweimal am Heroes-Day in P._______ und an einer Demonstration in Q._______ teilgenommen. Als Beweismittel reichte er ein Foto von ihm mit einem tamilisch-separatistischen Schal als Beilage 15 ein, das bei Freunden aufgenommen worden sei. Er versuche über Freunde, weitere Fotos zu organisieren. Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung dieser Beweismittel anzusetzen, ist unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht abzuweisen. Der Beschwerdeführer äusserte sich weder zu den näheren Umständen der Teilnahmen noch seinen konkreten Tätigkeiten anlässlich der Veranstaltungen. Zudem reichte er auch keine weiteren Beweismittel zu den Akten. Bei dieser Sachlage ist von einem niedrigschwelligen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen, das nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen lässt.

10.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1).

10.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer in objektiver Hinsicht begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben (E. 8) dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein, und dafür, dass er von den sri-lankischen Behörden einzig wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde, besteht kein Anlass. Daran ändern seine bereits gewürdigten verwandtschaftlichen Verhältnisse nichts, zumal die sri-lankischen Behörden bereits lange vor seiner Ausreise über die politischen Aktivitäten der Verwandten Bescheid wussten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, sie würden den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr als Gefahr für die Einheit Sri Lankas wahrnehmen. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Auch der vom Beschwerdeführer behauptete, aber nicht belegte Reichtum seiner Familie stellt keinen zusätzlichen Risikofaktor für ihn dar, zumal es sich bei seinem Vater eigenen Angaben zufolge um eine einflussreiche Person mit Beziehungen handelt, die durchaus in der Lage sein sollte, sich gegen allfällige Erpressungsversuche zur Wehr zu setzen.

10.3 Zwar hat sich seit der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers die Lage in Sri Lanka verändert, wobei namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die nachfolgenden Entwicklungen zu erwähnen sind. Es kann diesbezüglich unter vielen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021, E. 5.2.1 mit Hinweisen verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt aber bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Nach wie vor ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

10.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene und die eingereichte CD zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel oder die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Dies gilt ebenso für die eingereichten Beweismittel und das am 19. April 2018 eingereichte Lagebild vom 26. August 2016, weil sie keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf. Das gleiche gilt für die Ende vorletzten Jahres erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft im Zusammenhang mit der Entführung befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon, und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers vor.

10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Verfolgungsge-fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

11.

11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.

12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

12.2

12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

12.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern.

12.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

12.3

12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 (a.a.O.) ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.).

Die politischen Entwicklungen und die teilweise volatile Sicherheitslage in Sri Lanka seit der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers ändert an dieser Einschätzung, dass in Sri Lanka nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche nichts. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Anschläge auf Kirchen an Ostern 2019. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer alleine aufgrund seines christlichen Glaubens oder seiner tamilischen Ethnie konkret gefährdet wäre. Eine konkrete Gefährdung ganzer - religiöser oder ethnischer - Bevölkerungsgruppen ist zu verneinen.

Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde.

12.3.3 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss und war vor seiner Ausreise als Angestellter beim (...) in B._______ tätig. Zudem lebt seine ganze Familie in Sri Lanka. Sein Vater, der ihm die Stelle beim (...) vermittelt hat, arbeitet als (...) und sorgt für den Lebensunterhalt der Familie. Er verfügt mit seiner Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird. Somit besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, er könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten.

12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und der weiteren unverhältnismässig umfangreichen Eingabe mit Beilagen (Eingabe vom 19. April 2018) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu erhöhen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Nichtoffenlegung der Namen der am angefochtenen Entscheid beteiligten Personen des SEM im Ergebnis zu Recht gerügt, auch wenn er mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 200.- auf Fr. 1'300.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 2 VwVG). Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- bleibt somit ein Betrag von Fr. 100.- zur Bezahlung offen.

14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Der Beschwerdeführer hat insofern teilweise obsiegt, als sich seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als begründet erwiesen hat. Die Namen der am angefochtenen Entscheid beteiligten Personen des SEM sind ihm mit Verfügung vom 9. April 2021 mitgeteilt worden. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses noch offene Betrag von Fr. 100.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1824/2018
Date : 07. Juli 2021
Published : 15. Juli 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9  25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  7  13
VwVG: 5  48  49  52  63  64
BGE-register
144-IV-302
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D-109/2018 • D-1549/2017 • D-4794/2017 • D-6560/2016 • E-1824/2018 • E-1866/2015