Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2588/2020
Urteil vom 7. Juli 2021
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Jonas Wüthrich.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Prüfungskommission der höheren
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,
c/o EXPERTsuisse AG,
Stauffacherstrasse 1, 8004 Zürich,
Erstinstanz.
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfung 2018
Gegenstand
(Beschwerdeentscheid vom 30. März 2020).
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im August 2018 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Am 11. September 2018 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
B.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, ihm sei das eidgenössische Diplom als Wirtschaftsprüfer zu erteilen. Die Note im Prüfungsteil «Professional Judgement (Fallstudie)» sei von 3.0 auf 4.5 anzuheben (Rn. 57), denn seine Leistungen seien unterbewertet worden.
C.
Mit Entscheid vom 30. März 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Bewertung der Experten nicht zu beanstanden sei. Daraus ergebe sich, dass es bei der Note 3.0 im genannten Prüfungsteil sein Bewenden habe.
D.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des soeben erwähnten vorinstanzlichen Entscheids, die Prüfung als bestanden zu werten und ihm das Diplom zu verleihen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei keine unabhängige Überprüfung der Leistungsbewertung erfolgt. Der Prüfungsentscheid sei zudem materiell unvertretbar und rechtsungleich.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 beantragt die Erstinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie bringt vor, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der erfolgten Bewertung zu wecken (Rn. 47). Weiter führt sie aus, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe.
F.
Die Vorinstanz verweist mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2020 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Zudem bringt sie vor, dass entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keine unabhängige Expertise einzuholen sei, weil die Bewertung der Experten nicht als falsch erscheine. Auch rechtfertigten die Beurteilungsspielräume bei der Bewertung einer Fallstudie für sich allein den Beizug eines unabhängigen Gutachters nicht.
G.
Mit Replik vom 7. September 2020 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. März 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
1.2 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: |
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a | eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung; |
b | eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
Gemäss der gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass keine unabhängige und neutrale Überprüfung der Bewertung seiner Prüfungsleistung stattgefunden habe. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten allein die Prüfungsexperten der Prüfungskommission die gerügte Bewertung nachgeprüft und zu Handen der Vorinstanz Stellung genommen (Rn. 15 der Beschwerde sowie Rn. 2 und 4 der Replik). Der Entscheid sei demnach ohne materielle und objektive Prüfung der Beschwerde erfolgt. Der Beschwerdeführer macht damit nicht nur eine Verletzung des Willkürverbots geltend, sondern im Ergebnis auch eine Verletzung seines verfassungsmässigen Gehörsanspruchs. Seine entsprechenden Rügen sind deshalb vorab zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4 und 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 2.1).
3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist die Erst- und Vor-instanz nachgekommen. Die Experten der Prüfungskommission haben in ihren Stellungnahmen vom 12. Januar 2019 und vom 30. April 2019 an die Vorinstanz aufgezeigt, aufgrund welcher wesentlichen Gesichtspunkte die Fallstudie des Beschwerdeführers als ungenügend beurteilt wurde. Er erhielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich dazu zu äussern und sich mit den Bewertungen auseinanderzusetzen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und, gewissermassen als «Oberprüfungskommission», die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen und die Prüfung zu wiederholen. Im Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, darf die Vorinstanz in materieller Hinsicht auf die Meinung der Experten abstellen, sofern deren Stellungnahme vollständig ist, d.h. darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2 und B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 5.2.6 sowie BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid (E. 4.2 f.) kurz dargelegt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung der Experten für nachvollziehbar erachtet, und dass sie diese für vollständig hält. Letztere sind, anders als gerügt (Beschwerde Rn. 15), auch nicht unvollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Vielmehr äussern sie sich hinreichend zu den relevanten Fragen und den Rügen des Beschwerdeführers. Sowohl die Vor- als auch die Erstinstanz liessen sich sodann im Beschwerdeverfahren detailliert zur Beurteilung der Prüfungsleistung vernehmen.
3.3 Angesichts dessen liegt keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanzen und keine im gerügten Sinn willkürlich abgefasste Begründung vor. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.
4.
In materieller Hinsicht legt der Beschwerdeführer in Rn. 22 bis 49 seiner Beschwerdeschrift dar, wo ihm überall zusätzliche Punkte zu erteilen seien, damit er die Prüfung bestanden hätte. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht nur noch die Bewertung seiner Antworten zu acht Prüfungsaufgaben ins Recht legt. Vor der Vorinstanz verlangte er noch bei 27 Aufgaben weitere Punkte (siehe Rn. 11 ff. der Beschwerde vor der Vorinstanz). Zusätzlich beruft er sich auf drei Parteigutachter, welche als Wirtschaftsprüfer die Fallstudie zusätzlich beurteilt hätten.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4.2 Auch in Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.3 und A-5760/2014 vom 30. April 2015 E. 2.2 sowie BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).
4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Bewertung der Prüfungsexperten sei erheblich anzuzweifeln, denn seine Arbeit sei willkürlich bewertet bzw. offensichtlich unterbewertet worden (Beschwerde Rn. 13, 14, 18, 21 ff. und 50 sowie Replik Rn. 3, 5 und 11 ff.). Dieser Vorwurf lässt sich in zwei Fallgruppen kategorisieren: Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass von den Prüfern unpräzise Aufgaben gestellt wurden. Daraus folge, dass seine Antworten als richtig bewertet werden müssten, denn sie seien ausreichend begründet (Aufgaben 1.1.6a i.V.m. 1.1.6b, 1.2.1a, 2.1.1, 2.1.3 und 3.4.1b), mit den Prüfungsstandards der Erstinstanz kompatibel (Aufgabe 1.1.3c) oder würden der Lösungsskizze der Prüfer entsprechen (Aufgabe 1.2.2d). Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein anderer Kandidat für die gleichen Antworten zu den Aufgaben 1.2.1a und 2.1.1 (zusätzliche) Punkte erhalten habe. Die zugezogenen Parteigutachter würden seine Einschätzung bestätigen.
4.4 Die Examinatoren bringen dagegen vor, dass die Antworten des Beschwerdeführers mit der korrekten Anzahl an Punkten versehen wurden und zeigen auf, dass für den Fall, dass dieser nicht die volle Punktzahl erreicht hat, dies auch gerechtfertigt war.
Entweder hätten weitere Argumente bzw. Lösungselemente (die angemessene Berücksichtigung des Berichts des vorherigen Abschlussprüfers bei Aufgabe 1.1.6a) gefehlt oder es seien gewisse Bezugsgrössen (Eigenkapital, Bilanzsumme und Umsatz bei Aufgabe 1.2.1a) oder Handlungen nicht genannt bzw. nicht ausreichend begründet worden (so Umklassierungen, die Prüfung der Konsequenzen für die Jahresrechnung und den Bestätigungsvermerk, den Beizug von Spezialisten sowie die Information des Verwaltungsrates bei Aufgabe 2.1.1 oder die Prüfung bedeutsamer Geschäftsvorfälle ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufes bei Aufgabe 2.1.3). Auch habe der Beschwerdeführer Handlungsbedarf seitens von Organen (die Beurteilung des Rückstellungsbedarfs durch den Verwaltungsrat bei Aufgabe 3.4.1), Risiken einer wesentlich falschen Darstellung der Vermögenslage sowie Prüfungshandlungen bei Aufgabe 1.2.2d und andere Aspekte, nach denen gefragt wurde, nicht erkannt (so der Anschein bzw. «Independence in Appearance», dass die Objektivität und Unabhängigkeit eines Revisors gefährdet sein könnte und zur Folge hätte, dass dieser sein Mandat vor der zeitlichen Obergrenze abgeben sollte bei Aufgabe 1.1.3c; zum Ganzen die Stellungnahmen der Experten der Prüfungskommission vom 12. Januar 2019 und 30. April 2019, Rn. 4.2 und 4.3 des angefochtenen Entscheids sowie Rn. 20 ff. der Vernehmlassung der Erstinstanz).
4.5 Nach Ansicht des Beschwerdeführers und der Parteigutachter hätten die Experten nach der Lektüre seiner Antworten erkennen müssen, dass damit die geforderte Lösung erfasst sei und u.a. für eine korrekte, stichwortartige Antwort unter Teilaufgabe b auch Punkte unter Teilaufgabe a hätten gegeben werden müssen (dies in Bezug auf Aufgabe 1.1.6a i.V.m. 1.1.6b). Weiter habe der Beschwerdeführer in Aufgabe 1.2.1a sehr wohl eine Begründung für die Wahl des Umsatzes angegeben. Bei der Antwort zu Aufgabe 2.1.1 seien die geforderten zusätzlichen Punkte angebracht, weil die Massgrösse in direktem Zusammenhang zur Wesentlichkeit stehe und somit die Formulierung «Gesamtaufwand als Massgrösse verwenden» korrekt sei (dies sei auch so im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [nachfolgend: HWP] III.3.5.1.1 erwähnt). Ausserdem sei eine generelle Antwort (wie der Einbau eines Überraschungselements, z.B. einer Überraschungsprüfung, die nach HWP III.3.9.4.1 und gemäss den Schweizer Prüfungsstandards [nachfolgend: PS], Ausgabe 2013, 240 A.36 vorgesehen sei) bei Aufgabe 2.1.3 ausreichend, da die Prüfungsfrage generell formuliert und nicht zwingend ein Bezug zum Prüfungsfall verlangt gewesen sei. Seine Antwort zu Aufgabe 3.4.1b «Die Patronatserklärung ist im Anhang auszuweisen als Eventualverbindlichkeit mit der Höhe der Zusage» sei ebenfalls genug spezifisch. Überdies sei Aufgabe 1.1.3c offen formuliert und baue nicht zwingend auf den Teilaufgaben 1.1.3a und 1.1.3b auf. Daraus folge, dass eine Erstprüfung bzw. die erste ordentliche Revision noch einmal erwähnt werden und PS 510 und 890 auch im vorliegenden Fall von Bedeutung seien. Schliesslich seien seine Antworten bei der Aufgabe 1.2.2d mit der vom Experten geforderten Lösung identisch (zum Ganzen Rn. 22 ff. der Beschwerde und deren Beilage 4 sowie Replik Rn. 15 ff. und deren Beilage 5).
4.6 In der Regel ist davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Vorliegend sind ihre detaillierten Ausführungen nachvollziehbar und einleuchtend. Es fehlen damit konkrete Hinweise, welche die Beurteilung als grob fehlerhaft, nicht vertretbar oder willkürlich erscheinen liessen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
So sind die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers zum Teil zu stichwortartig. Folglich wird nicht abschliessend klar, was er genau meinte bzw. was mit seiner Lösung alles miterfasst sein soll (siehe seine Antwort zu Aufgabe 1.1.6a). Für andere, zu Recht erwähnte Bezugsgrössen (wie z.B. «Umsatz») scheint er - entgegen seinen Ausführungen - die maximal mögliche Punktzahl bzw. zumindest gleich viele Punkte wie der Kandidat, deren Lösungen er als Vergleich eingereicht hat, erhalten zu haben (vgl. die Antwort des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1.2.1a). An anderer Stelle ist seine Begründung zu knapp. So wäre bei Aufgabe 2.1.1 das «Überdenken der Wesentlichkeitskriterien» bzw. «eine allfällige Anpassung der Wesentlichkeit» (in der Formulierung des Kandidaten, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht) gefragt gewesen. «Wesentlichkeit» alleine war jedoch nicht ausreichend. Bei Aufgabe 2.1.3 ist nicht ersichtlich, warum sich nicht auch diese Frage auf den konkreten Prüfungsfall beziehen soll. Daraus folgt, dass der Ausschluss einer Methode, welche bei der vorliegend bereits laufenden Revision nicht mehr möglich bzw. nicht mehr sinnvoll ist, nicht willkürlich ist. Weiter ist nachvollziehbar, dass die blosse Erwähnung des Anhangs in Aufgabe 3.4.1b sowie die Nennung von PS 510 und 890 ohne weitere Erklärung in Aufgabe 1.1.3c zu allgemein bzw. zu wenig fallspezifisch war. Ausserdem kann der Beschwerdeführer nicht erwarten, für identische Lösungen in verschiedenen Teilaufgaben doppelt Punkte zu erhalten (z.B. für Ausführungen zur «Rotation» und «ordentlichen Revision» in den Teilaufgaben 1.1.3a, 1.1.3b und 1.1.3c). Schliesslich erschliesst sich nicht wie die Parteigutachter die Antworten des Beschwerdeführers sowie die Lösungsskizze von Aufgabe 1.2.2d als identisch bezeichnen können. Auch hier hätten die Antworten des Beschwerdeführers ausführlicher sein müssen (insbesondere hätte er die Risiken einer wesentlich falschen Darstellung der Vermögenslage erklären müssen).
4.7 Zur zweiten Fallgruppe äussern sich die Examinatoren nicht. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass selbst für den Fall, dass ein Mitkandidat tatsächlich für die gleiche oder gleichwertige Antwort wie der Beschwerdeführer mehr Punkte als dieser erhalten hätte, jene Punkte zu Unrecht erteilt worden wären. Auch sei für eine «Gleichbehandlung im Unrecht» eine rechtswidrige Praxis, von der auch in Zukunft nicht abgewichen werden soll, erforderlich. Anhaltspunkte dafür gäbe es vorliegend jedoch nicht (Rn. 4.3 des angefochtenen Entscheids).
4.8 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass es sich vorliegend nicht um eine Frage einer «Gleichbehandlung im Unrecht» handle, sondern es darum gehe, dass ein anderer Kandidat für die gleichen oder sinngemäss gleichen Antworten deutlich mehr Punkte erhielt. Es liege folglich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
4.9 Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft in diesem Punkt ins Leere. Wie in E. 4.6. gezeigt, kann der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner unzureichenden Antworten durch den Beizug der Prüfungsantworten eines anderen Kandidaten im Falle der Aufgaben 1.2.1a und 2.1.1 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.10 Demgemäss ist die Bewertung der Fallstudie mit der Note 3.0 nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des Bewertungsspielraums der Erstinstanz. Der Beschwerdeführer könnte somit auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung nicht die erforderlichen Punkte für die Note 3.5 oder 4.0 erreichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz den ihr aufgegebenen Prüfungsumfang (vorn E. 3.1 und 4.1) unterschritten hat.
5.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Fallstudie sei einer unabhängigen Korrektur durch einen weiteren, von der Prüfungskommission unabhängigen Experten zu unterziehen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vorn E. 4.1). Da die Einwände des Beschwerdeführers vorliegend keine erheblichen Zweifel an einer zureichenden Beurteilung durch die Vorinstanz zu wecken vermögen, erfolgte die Überprüfung der Benotung sachgerecht und willkürfrei. Auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens kann folglich verzichtet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 1.5 und 9.1; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Entsprechend ist seinem Antrag, infolge willkürlicher Bewertung eine weitere unabhängige Überprüfung der Prüfungsleistungen zu veranlassen, nicht stattzugegeben.
6.
Zusammenfassend hält die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Dementsprechend ist auch der Antrag abzuweisen, die Erstinstanz dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen korrigierten Notenausweis und ein kontrolliertes Diplom auszustellen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
Ausgangsgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Doppel der Replik;
Akten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Doppel der Replik; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Wüthrich
Versand: 7. Juli 2021