Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2237/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

Richter Bruno Huber (Vorsitz),

Richter Hans Schürch,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

A._______,geboren (...),

Äthiopien,

vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Parteien
Advokatur Kanonengasse,

(...)

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Oromo mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte auf dem Luftweg nach Deutschland und von dort in einem Auto am 28. Januar 2013 in die Schweiz; gleichentags reichte sie ein Asylgesuch ein. Am 8. Februar 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 5. Februar 2014 wurde sie zu den Asylgründen angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, ihr Bruder sei Mitglied der OLF (Oromo Liberation Front, Oppositionspartei) gewesen und mehrmals von der Polizei angehalten sowie durchsucht worden. Eines Abends, als sie jemandem einen Brief von ihm habe überbringen sollen, sei sie angehalten, durchsucht und von den Polizisten nach Hause gebracht worden, wo diese ihren Bruder festgehalten und gefoltert hätten. Sie habe geschrien und sei deshalb (...) geschlagen worden. Danach hätten die Polizisten sie und den Bruder in ein Auto gebracht und sie vor dessen Augen vergewaltigt. Anschliessend sei sie so stark (...) geschlagen worden, dass sie in Ohnmacht gefallen sei; man habe sie aus dem Auto geworfen respektive draussen liegen lassen. Als sie per Autostopp nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie gesehen, dass ihr Haus von der Polizei überwacht worden sei, und von den Nachbarn habe sie erfahren, dass man nach ihr suche. Sie sei danach untergetaucht und habe auf der Strasse gelebt. Ein Freund ihres Bruders namens C._______ habe sie eine Zeit lang bei sich aufgenommen. Anlässlich der Befragung führte sie aus, sie habe gemerkt, dass sie schwanger sei; ihre Tochter sei zur Welt gekommen, als sie noch bei C._______ gelebt habe. Dieser habe sie darüber informiert, dass sie polizeilich gesucht werde. Als ihre Tochter sieben Monate alt gewesen sei, sei sie wieder auf der Strasse gelandet. Bei der Anhörung gab sie an, sie habe bemerkt dass sie schwanger sei; danach habe sie kurze Zeit bei C._______ gelebt, was die Polizei aber herausgefunden habe, so dass sie wieder auf die Strasse gegangen sei und ihr Kind als Obdachlose bekommen habe. Nach einiger Zeit habe sie in einer verlassenen Kirche eine Frau getroffen, welche ihr angeboten habe, das Kind grosszuziehen. Sie habe damals starke Schmerzen gehabt und sei bereit gewesen, dieser Frau ihre Tochter zu geben. Danach habe sie bei einem Sudanesen in der Küche gearbeitet, welcher ihr geholfen habe, das Land zu verlassen.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Unterlagen (...) zu den Akten.

B.
Mit am 25. März 2014 eröffneter Verfügung vom 20. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 28. Januar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2014 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Als Beweismittel reichte sie ein Foto der Kirche D._______ (B._______), Kopien von bereits erstinstanzlich eingereichten medizinischen Unterlagen (...) und eine Fürsorgebestätigung vom 28. März 2014 ein.

D.
Am 28. April 2014 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 stellte er fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls gut und ordnete ihr Barrister Stephanie Motz als amtliche Rechtsbeiständin bei.

E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 an seinen Erwägungen fest, nahm zu mehreren in der Beschwerde erwähnten Punkten Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.
In der Replik vom 12. Juni 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte Ausführungen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand und zur entsprechenden Behandelbarkeit in Äthiopien. Sie reichte einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin und Psychiaterin, lic. phil. E._______, Psychotherapeutin SPV, und Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (...) 2014 und den Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010 der Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz vom Mai 2010 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der Anzahl Polizisten, welche sie festgehalten hätten, widersprochen und nicht widerspruchsfrei zu Protokoll geben können, ob sich bereits Polizisten bei ihrem Bruder befunden hätten, als sie dorthin gebracht worden sei. Sie habe anlässlich der BzP ausgeführt, im Auto von einem der Polizisten vergewaltigt, (...) geschlagen und dann bewusstlos aus dem Auto geworfen worden zu sein, bei der Anhörung dagegen vorgebracht, an einem ihr unbekannten Ort von zwei der Polizisten vergewaltigt, (...) geschlagen und danach liegen gelassen worden zu sein. Weiter habe sie einmal angegeben, als sie ein Bekannter ihres Bruders aufgenommen habe, habe sie noch nicht gewusst, dass sie schwanger sei, ein anderes Mal indessen vorgebracht, sie habe es damals bereits gewusst. Ihre Tochter sei zur Welt gekommen, als sie bei diesem Bekannten gelebt habe, und als das Baby sieben Monate alt gewesen sei, sei sie wieder auf der Strasse gelandet, respektive habe sie ihr Kind bekommen, als sie bereits wieder auf der Strasse gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, im (...) habe ihr eine Frau angeboten, das Kind grosszuziehen, sie habe jedoch keine stimmigen Angaben zum Namen dieser Frau machen können.

Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Schilderung ihrer Vorbringen in eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickt; folglich sei offensichtlich, dass die von ihr geltend gemachten Ereignisse nie im vorgebrachten Rahmen stattgefunden hätten. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, es sei offensichtlich, dass die Erinnerungen der Beschwerdeführerin infolge der traumatischen Erlebnisse beeinträchtigt seien. Die Vergewaltigungen seien ihre ersten sexuellen Erfahrungen gewesen, und die Geburt auf der Strasse habe sie ebenfalls traumatisiert. Sie könne sich nur schlecht und unter grossem Leiden an das Erlebte erinnern; anlässlich der Anhörung habe sie immer wieder geweint. Im Asylverfahren müsse gebührend berücksichtigt werden, dass bei einem Traumaopfer nicht die gleichen Anforderungen an das Erinnerungsvermögen gestellt werden dürften, wie bei einem psychisch gesunden Menschen. Die Vorinstanz habe diesen Aspekt jedoch unbeachtet gelassen. Bei der Beschwerdeführerin habe zwar, da diese aus Angst nicht in der Lage gewesen sei, Hilfe anzunehmen, bisher keine Diagnose gestellt werden können, aber sie versuche gegenwärtig, eine Therapie zu beginnen. Widersprüchliche Aussagen eines Vergewaltigungsopfers würden nicht auf eine erfundene Geschichte hindeuten. Zudem sei es für die Beschwerdeführerin schwierig gewesen, bei der BzP in Anwesenheit eines Mannes zu sprechen.

Bezüglich der Frage, ob die Polizei bereits bei ihrem Bruder zu Hause gewesen sei, als man sie dorthin gebracht habe, gebe es keinen Widerspruch; sie habe beide Male angegeben, dass sie von Polizisten angehalten sowie mitgenommen und ihr Bruder zu Hause von den Polizisten gefoltert worden sei. Anlässlich der Anhörung habe sie sich lediglich ungenau ausgedrückt, als sie gesagt habe, man habe sie dorthin gebracht, wo ihr Bruder festgehalten worden sei. Es bestehe auch kein Widerspruch in ihren Angaben zur Frage, ob C._______ gewusst habe, dass sie schwanger gewesen sei. Die Aussage, sie habe bemerkt, dass ihr Bauch immer grösser geworden sei, und sie sei dann von C._______ gefunden worden, sei nicht chronologisch gemeint gewesen.

Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin wegen der schmerzhaften Erinnerung an die Vergewaltigungen keine genauen Angaben zur Anzahl der Polizisten und zum Ort der Vergewaltigung habe machen können. Tatsächlich sei sie von drei Polizisten angehalten und von zwei von ihnen vergewaltigt worden. Die Aussagen würden auch Realitätskennzeichen aufweisen. So habe sie beispielsweise gesagt, sie seien zu fünft im Auto gewesen und es habe dort keinen Platz gehabt, und weiter angegeben, sie habe sehr viel Blut verloren, weil sie wohl an der Gebärmutter verletzt worden sei. Sie habe frei erzählt und sei in der Chronologie hin- und hergesprungen, was ein Realkennzeichen sei. Die von ihr erwähnte Kirche gebe es wirklich, und (...) als Folge eines schweren Schlages sei medizinisch bestätigt worden. Es sei demnach von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen.

Die Beschwerdeführerin berufe sich auf eine ethnisch und politisch motivierte Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Bruders. Wegen dessen Verhaftung und unbekannten Verbleibes müsse davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Verfolgung drohen würde. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig.

Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden. Das BFM habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien ausser ihrem vermissten Bruder und der kleinen Tochter keine Angehörigen habe. Falls Zweifel am Verbleib ihrer Verwandten bestehen sollten, sei eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Als alleinstehende Frau ohne tragfähiges Beziehungsnetz, familiäre Unterstützung und Vermögen drohe ihr körperliche und sexuelle Gewalt als Prostituierte oder Bedienstete. Es würden ihr Armut, Diskriminierungen, fehlender Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, Genitalverstümmelung und Zwangsheirat drohen. Aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen sei sie zudem besonders verletzlich. Der Wegweisungsvollzug sei daher auch unzumutbar.

4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es stelle nicht in Abrede, dass traumatisierte Personen Mühe haben könnten, Geschehnisse chronologisch und detailgetreu wiederzugeben. Die vorliegenden Widersprüche würden sich aber nicht auf Details beziehen, sondern auf den groben Ablauf des geltend gemachten Geschehens. Erfahrungsgemäss seien auch traumatisierte Personen fähig, widerspruchsfreie Angaben zum groben Rahmen des Geschehens zu machen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin in der BzP und auch in der Anhörung zahlreiche detaillierte Angaben gemacht und ihre Vorbringen geschickt ausgeschmückt. Es sei absurd zu behaupten, es sei auf eine Traumatisierung zurückzuführen, dass sie beispielsweise anlässlich der BzP angegeben habe, das Haus von C._______ verlassen haben zu müssen, als ihre Tochter etwa sieben Monate alt gewesen sei, wogegen sie bei der Anhörung angegeben habe, ihr Kind als Obdachlose auf der Strasse geboren zu haben. Der Einwand, sie habe anlässlich der BzP nicht frei sprechen können, sei nicht stichhaltig, da sie nicht näher zur vorgebrachten Vergewaltigung befragt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Geschlecht des Befragers einen Einfluss auf ihr Erinnerungsvermögen hätte haben sollen. Ihre Reaktion auf das Vorhalten ihrer widersprüchlichen Angaben lasse nicht den Schluss zu, diese seien aufgrund einer Traumatisierung erfolgt. Auf das rückwirkend vorgebrachte Vorbringen, sie habe den Dolmetscher nicht richtig gehört und verstanden, werde nicht näher eingegangen, da ihr in der BzP zweimal Gelegenheit geboten worden sei, sich zu allfälligen Verständigungsproblemen zu äussern, was sie jedoch nicht getan habe. Schliesslich sei eine Abklärung durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba nicht möglich, da die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihrer dortigen Wohnadresse machen könne oder wolle.

4.4 In der Replik machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den eingereichten Bericht der behandelnden Psychotherapeutin und Psychiaterin geltend, es sei bei ihr ein schweres posttraumatisches Belastungssyndrom und eine chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten diagnostiziert worden. Ihr Gedächtnis und ihre Konzentration seien infolge dieser Störung erheblich herabgesetzt. Sie sei seit (...) in psychotherapeutischer Behandlung und werde zudem medikamentös mit Antidepressiva behandelt. In Äthiopien gebe es keine geeigneten Einrichtungen für die Behandlung von Traumata, es fehle dort an Fachpersonal und Medikamenten. Im Falle einer Wegweisung werde prognostiziert, dass sich die Ängste und die soziale Integrations- und Arbeitsunfähigkeit verschlimmern würden. Die Beschwerdeführerin könnte retraumatisiert werden und die psychischen Symptome würden wahrscheinlich zunehmen. Der eingereichte Bericht unterstreiche einerseits die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, Opfer einer Vergewaltigung durch äthiopische Polizisten geworden zu sein, und belege ihre frauenspezifischen Fluchtgründe, anderseits mache er deutlich, dass der Wegweisungsvollzug auch aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Die vereinzelten Widersprüche in den Vorbringen seien eindeutig nicht ein Zeichen der Unglaubwürdigkeit, sondern zeugten von Panik infolge Reaktivierung der Gewalterfahrungen. Den groben Ablauf der vorgebrachten Ereignisse habe sie widerspruchsfrei darlegen können und lediglich bei Details bezüglich der traumatisierenden Ereignisse teils ungenaue Angaben gemacht. Die Frage des männlichen Befragers, wer sie vergewaltigt habe, könne die Beschwerdeführerin sehr wohl durcheinandergebracht haben, so dass sie sich aus Angst und Scham möglicherweise nicht mehr habe konzentrieren können. Dass sie anlässlich der Anhörung nach der Konfrontation mit den Widersprüchen in ihren Aussagen darauf bestanden habe, beide Male die gleichen Angaben gemacht zu haben, zeuge von ihrer Traumatisierung.

5.

5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.

Insbesondere ist mit dem BFM festzuhalten, dass sich in den Vorbringen teilweise erhebliche Widersprüche finden, welche sich nicht durch die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung erklären lassen. So vermag der Erklärungsversuch, ihre Aussage, sie habe bemerkt, dass ihr Bauch immer grösser geworden sei, und C._______ habe sie dann gefunden, sei nicht chronologisch gemeint gewesen, nicht zu überzeugen. Auch ergibt sich aus den Protokollen nicht, dass sie in der Chronologie hin- und hergesprungen wäre, was gemäss Beschwerde zwar zu gewissen Widersprüchen geführt habe, aber als Realkennzeichen zu werten sei. Vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen chronologisch der Reihe nach, jedoch in zwei teilweise erheblich voneinander differierenden Versionen. Dies führt dazu, dass das Gericht die Zweifel des Bundesamtes am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen teilt, soweit dies die Schilderung zu den Ereignissen nach der Vergewaltigung und der darauf folgenden Obdachlosigkeit betrifft. Die Aussagen können selbst bei Rücksichtnahme auf die traumatisierenden Erlebnisse in keinen logischen Gesamtzusammenhang gebracht werden.

Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das Gericht nicht davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen ausgeschmückt, und anerkennt, dass das Geschlecht des Befragers unter Umständen in gewissen Teilen der Befragung einen Einfluss auf die Antworten gehabt haben kann. Es wird auch nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin eine traumatische Vergangenheit zu bewältigen hat und die Befragung sowie Anhörung für sie belastend waren. Allerdings gehen die vorliegenden Widersprüche weit über das hinaus, was erfahrungsgemäss aus Scham verschwiegen oder bei der Erinnerung an ein traumatisches Ereignis ungenau erzählt oder durcheinandergebracht werden kann.

5.2 Bezüglich der vorgebrachten drohenden Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin oberflächlich sowie ungenau ausgefallen sind, gänzlich unbelegt blieben und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, weshalb die Behörden, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin den Bruder verhaftet und vermutlich nicht freigelassen haben, ein Interesse daran haben sollten, sie zu verfolgen. Das Vorliegen einer ethnisch oder politisch motivierten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Bruders kann nicht bejaht werden.

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.2.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).

7.2.3 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs damit, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aus den medizinischen Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss einem aktuellen ärztlichen Gutachten sei (...) nicht operabel. Die (...) sei bereits in der Schweiz vorgenommen worden, und gemäss ärztlicher Beurteilung seien keine Nachkontrollen nötig.

7.2.4 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und einem am 12. Dezember 2002 von beiden Staaten unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Beziehungen nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. a.a.O. E. 8.3).

Mit der sozioökonomischen Situation, namentlich mit der Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid BVGE 2011/25 auseinandergesetzt. Das Gericht hielt unter anderem insbesondere fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55 Prozent geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Besitz finanzieller Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).

7.2.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin im Sinne der vorgenannten Faktoren zu überprüfen. Tatsächlich fehlen jegliche Erwägungen zu Zumutbarkeitskriterien sozialer und wirtschaftlicher Art. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und gemäss ihren Angaben in Äthiopien über kein familiäres Beziehungsnetz verfügt; zudem brachte sie vor, in ihrer Heimat Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein. Im Rahmen der Begründungspflicht wäre das Bundesamt gehalten gewesen, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, welche zum Schluss führten, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei für die Beschwerdeführerin zumutbar.

Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht verletzt. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Nach dem Gesagten sind die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben; die Beschwerde ist bezüglich der Anordnung des Weg-weisungsvollzuges gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird in der neuen Verfügung nach allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch der nunmehr bekannten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen haben.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 750.- als Parteientschädigung auszurichten.

Der Restbetrag von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird Rechtsvertreterin als Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird bezüglich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM hat das Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 750.- zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2237/2014
Date : 07. Juli 2014
Published : 16. Juli 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  7  8  14
VwVG: 5  29  48  52  63  64
BGE-register
136-I-184
Keyword index
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federal administrational court • lower instance • rape • home country • painter • question • month • statement of affairs • value added tax • preliminary acceptance • life • asylum legislation • victim • counterplea • costs of the proceedings • number • doubt • evidence • family • germany • sex • advance on costs • decision • diagnosis • psychotherapy • right to be heard • correctness • [noenglish] • pressure • calculation • physical condition • effect • relationship • asylum law • judicature without remuneration • physical wellbeeing • [noenglish] • therapy • legal representation • arrest • simplified proof • cost • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • statement of reasons for the request • certification • condition • swiss citizenship • nationality • dismissal • endowment • declaration • evaluation • request to an authority • indigence • expenditure • eritrea • presumption • material point • hamlet • integration • drawee • prostitute • pain • donor • position • cease-fire • asylum procedure • mountain • letter • copy • adult • standard • man • race • director • time limit • history • concentration • household • answer to appeal • psychiatry • prostitution • ex officio • value • depression • witness • beginning • sojourn grant • discretion
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