Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2097/2008

Urteil vom 7. Juli 2011

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,

Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

A._______,geboren am (...),

Äthiopien,
Parteien
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien am 29. Mai 2006 auf dem Land- und Seeweg und gelangte am 29. August 2006 in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 19. September 2006 führte das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso eine summarische Befragung durch. Dabei bezeichnete sie sich mit der Begründung, dass ihr Vater aus Eritrea stamme, als eritreische Staatsangehörige. Ihre Mutter sei demgegenüber eine Äthiopierin und sie selbst habe zeitlebens in Äthiopien gewohnt. Bis im Jahre 2001 habe sie im Quartier B._______ in Addis Abeba gelebt, danach habe sie wiederholt den Wohnort gewechselt. Sie gab an, amharischer Ethnie zu sein. Sie habe im Heimatland während sechs Jahren die Primarschule besucht und danach ein wenig Handel - unter anderem mit (...) - betrieben. Ihre Eltern und Geschwister seien im Jahr 2001 nach C._______ ausgereist. Sie habe letztmals vor zirka zwei Jahren von ihnen gehört. In Äthiopien besitze sie noch Cousins.

Nach dem Grund der Ausreise gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei Mitglied der Befreiungsorganisation Eritreas gewesen. Er sei innert 24 Stunden aus dem Land verjagt worden. Da sie ohnehin nicht mehr bei den Eltern gewohnt habe, habe sie beschlossen, weiterhin im Land zu verbleiben. Sie habe in der Folgezeit deren Besitz (Fernseher, Kühlschrank, ein altes Taxi etc.) veräussert. Auf diese Weise habe sie 70'000 Birr erwirtschaftet, 65'000 Birr habe sie für die Ausreise bezahlen müssen. Diejenigen Leute, die über ihre Herkunft Bescheid gewusst hätten, hätten sie aufgefordert, das Land ebenfalls zu verlassen. Es habe sich dabei insbesondere um jugendliche Angehörige der Amhara oder Oromo gehandelt. Mit den Behörden Äthiopiens habe sie selbst keine Probleme gehabt.

Die Beschwerdeführerin gab keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. Sie führte dazu aus, nie welche besessen zu haben und auch keine Papiere beschaffen zu können.

B.
Am 6. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Behörde einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei gab sie einleitend zu Protokoll, sie sei äthiopischer Staatsangehörigkeit und amharischer Ethnie. Auf Vorhalt ihrer gegenteiligen früheren Aussagen hin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei verwirrt und habe bei der Erstbefragung, aber auch soeben unzutreffende Angaben gemacht. Sie sei, ebenso wie ihr Vater, Eritreerin und tigrinischer Ethnie. Ihre Eltern hätten das Land 2001 verlassen, weil ihr Vater für die eritreische Unabhängigkeit und die Partei Gelder gesammelt habe. Sie sei damals davon ausgegangen, dass sie als halbe Äthiopierin in Äthiopien bleiben dürfe. Sie sei nicht mit dem Rest der Familie weggegangen, weil sie weiterhin habe arbeiten wollen. Nach ihren Ausreisegründen gefragt, gab sie an, sie sei präventiv ausgereist, da sie befürchtet habe, dass Äthiopien eines Tages alle Eritreer nach Hause schicke. Bis zur Ausreise habe sie weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Parteien, Organisationen oder Drittpersonen Probleme gehabt. Sie habe sich aber immer vor Kontrollen und einer Ausweisung gefürchtet. Im April 2006 sei es zu einer Explosion gekommen und viele Leute seien von den Polizisten von der Strasse mitgenommen worden. Sie habe sich glücklicherweise in einen Schuhladen retten können. Bei anderen Unruhen sei sie jeweils in die Kirche geflüchtet. Da sie nicht mehr mit dieser Angst, mitgenommen zu werden, habe leben können, und da sie wiederholt zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.

C.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 - eröffnet am 6. März 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Asylvorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sodann verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Das BFM wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

F.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 24. April 2008 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Vorbringen weder glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG noch asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. So führte sie aus, die Aussagen zur ethnischen Abstammung der Beschwerdeführerin und den damit zusammenhängenden Befürchtungen seien in Frage zu stellen, da die Beschwerdeführerin wiederholt unterschiedliche Angaben zu ihrer Ethnie gemacht habe. So habe sie sich zuerst als ethnische Tigrinerin bezeichnet, danach als Amhara und schliesslich wieder als Tigrinerin. Da sich die Aussagen auf die eigene Person bezögen, sei nicht nachvollziehbar, dass sie dazu keine deckungsgleichen Angaben gemacht habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei aufgrund ihrer eritreischen Herkunft mehrmals bedroht und eingeschüchtert worden. Ihre diesbezüglichen Angaben seien jedoch als wenig substanziiert zu bezeichnen, so fehle es insbesondere an Realkennzeichen. Es sei zudem nicht erkennbar, weshalb die amharisch sprechende Beschwerdeführerin, welche ihr Leben lang in Addis Abeba gelebt und dort als Händlerin gearbeitet habe, als Eritreerin hätte angesehen werden sollen. Eine plausible, gegen die Person der Gesuchstellerin gerichtete, gezielte Verfolgung sei aus den Akten daher nicht ersichtlich. Weiter erwog das BFM, ohnehin könne weder aus der Zugehörigkeit zu den Amhara noch zu den Tigrinija eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Die Bevölkerung Äthiopiens bestehe aus etwa 80 verschiedenen Ethnien, wovon die wichtigsten die Oromo, die Amhara und die Tigrinija seien. Die äthiopische Regierung verfolge keine Politik der systematischen Diskriminierung einzelner Ethnien oder der Vernichtung ihrer kulturellen oder religiösen Identität. Auch hindere sie die Mitglieder dieser Ethnien nicht an der Teilnahme am politischen Leben, solange diese der Gewalt absprächen. Somit könne allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

4.2. Auf Beschwerdeebene hielt die Beschwerdeführerin dieser Argumentation Folgendes entgegen: Bei den unterschiedlichen Angaben zu ihrer Ethnie handle es sich nur um einen vermeintlichen Widerspruch. Da ihre Eltern gemischter, nämlich einerseits tigrinischer und andererseits amharischer Ethnie seien, habe sie bei der Frage nach ihrer Ethnie eben beide Ethnien erwähnt. Die geschilderten Nachteile habe sie in der Tat erlebt. Das Bundesamt habe ihr zu Unrecht Unglaubhaftigkeit vorgehalten. Es habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit die falschen Massstäbe angewandt. Schliesslich sei bekannt, dass Personen gemischter ethnischer Herkunft jederzeit mit Nachteilen rechnen müssten. Die Menschenrechtslage in Äthiopien sei schwierig und die allgemeine Lage unsicher und unstabil. Auch wenn sie bisher keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, müsse sie jederzeit damit rechnen, solchen ausgesetzt zu werden.

5.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bis heute keiner Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt war und weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute konkret befürchten muss beziehungsweise musste, einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie bis zur Ausreise keinerlei Probleme gehabt hat. Sie negierte anfänglich ebenfalls Probleme mit Drittpersonen und gab an, sie habe Äthiopien präventiv verlassen, aus Angst, irgendwann nach Eritrea geschickt zu werden (A11/19, S. 12). Im Verlaufe der Anhörung machte sie auf Vorhalt früherer Angaben hin dann doch geltend, von Dritten verbal bedroht beziehungsweise gefragt worden zu sein, weshalb sie Äthiopien noch nicht verlassen habe (A11/19, S. 15)

Die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, des Landes verwiesen zu werden, ist vor der Hintergrund des im Jahre 1998 entflammten Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea und den darauffolgenden, seitens des äthiopischen Staates angeordneten Deportationen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien, welche regelmässig mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft verbunden waren, zu sehen. Diese staatlichen Deportationen nach Eritrea haben jedoch bereits im Jahre 2002 wieder ein Ende gefunden (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Eritrea: IDPs returned or resettled but border tensions remain, 16. Februar 2009; International Committee of the Red Cross [ICRC], Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009), was bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2006 bereits seit längerer Zeit nicht mehr vor einer Ausweisung zu fürchten brauchte. Die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren im Übrigen auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert. Die meisten seit 1998 eingeführten Beschränkungen sind zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Eritreisch-stämmige Äthiopier haben ihr Eigentum und frühere Geschäftslizenzen wieder zurückerhalten. Viele eritreisch-stämmige Äthiopier haben auch ihre ehemaligen Stellen im Staatsdienst zurückerhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011, e. 3, mit weiteren Hinweisen). Mit Erlass des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Dezember 2003 erhielten Personen mit einem äthiopischen Elternteil zudem einen - vom Ausland her zwar nur schwer durchsetzbaren - Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft (Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien; Eritreische Herkunft, Bern 11. Mai 2009, S. 2).

Was die von der Vorinstanz als zweifelhaft gewerteten Behelligungen von dritter Seite betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich unterschiedlich zu diesen angeblichen Nachteilen geäussert hat. So gab sie bei der einlässlichen Anhörung zuerst an, "nie irgendwelche Probleme, mit niemandem", gehabt zu haben (A11/19, S. 14). Erst auf Vorhalt der in der Summarbefragung geltend gemachten Bedrohungen hin führte sie aus, es seien Leute zu ihr gekommen und hätten gefragt, was sie "denn noch in Äthiopien tun würde" (A11/19, S. 15). Die anfängliche Verneinung jeglicher Nachteile und die Aussage, sie sei präventiv ausgereist, lassen die später geltend gemachten Aufforderungen zur Ausreise in der Tat als wenig glaubhaft erscheinen, wenngleich ob der bereits heute teilweise noch andauernden Feindseligkeiten unter den Ethnien solche Äusserungen durchaus der Realität entsprechen könnten.

Die Frage der Glaubhaftigkeit solcher Äusserungen seitens anderer Ethnien kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da sie die Anforderungen an einen ersthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Deportationen nach Eritrea längst eingestellt wurden - nicht erfüllen. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Vorbringen insgesamt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.

8.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

8.3. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).

8.4. Gemäss öffentlich zugängliche Quellen sind die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie Hunderttausenden von intern Vertriebenen.

Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. Peter K. Meyer, a.a.O., S. 18 ff.).

8.5. Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist sodann Folgendes zu bemerken: Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004).

Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).

8.6. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrer Heimat gelingen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen.

Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren und hat dort bis zu ihrem (...) Altersjahr gelebt (A1/8, S 1). Ab dem (...) Lebensjahr war sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnhaft; diese und ihre (...) Geschwister sind angeblich im Jahre 2001 nach C._______ ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, ab dem 10. Altersjahr während sechs Jahren zur Schule gegangen zu sein. Danach habe sie während acht Jahren als Haustochter bei den Eltern gelebt. Im Jahr 2002 sei sie ins Quartier D._______ und im Jahre 2005 ins Quartier E._______ gezogen, wo sie in einem Wohnhaus gelebt habe (A11/19, S. 6 und 8). An beiden Orten sei sie als Händlerin tätig gewesen (A11/19, S. 8). Laut Summarbefragung hat sie Handel mit (...) betrieben (A1/8, S. 2), was ihr zu monatlichen Einkünften von 200 bis 250 Bir verholfen hat. Die Beschwerdeführerin gab an, Addis Abeba nicht zusammen mit ihrer Familie verlassen zu haben, weil sie weiterhin dort habe arbeiten wollen (A11/19, S. 4). Zum Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten entnehmen, dass in Addis Abeba im Quartier F._______ einerseits Cousins und Cousinen sowie im Quartier G._______ andererseits eine Freundin wohnen, über deren Telefon sie erreichbar gewesen sei. Weitere Cousins/Cousinen lebten sodann im Quartier H._______. Auch ein Onkel mütterlicherseits sei noch in Äthiopien wohnhaft (A11/19, S. 5). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur wenig Substanziiertes zum Wegzug der Familie nach C._______ angeben konnte und das Datum des letzten Kontaktes uneinheitlich angegeben hat (A1/8, S. 3, A11/19, S. 5), erachtet es das Gericht zumindest als zweifelhaft, dass der Kontakt zu den fünf Familienmitgliedern seit Jahren völlig abgebrochen sein soll. Als ein einer Wiedereingliederung zugutekommendes Element wertet das Bundesverwaltungsgericht schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über Jahre im (...) berufliche Erfahrung sammeln konnte. Aufgrund der jahrelangen Arbeitstätigkeit ist schliesslich auch davon auszugehen, dass sie über Erspartes verfügt, welches ihr den Aufbau einer Existenz in Addis Abeba ebenfalls erleichtern dürfte.

Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz der einleitend dargestellten schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen angesichts der persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland zu reintegrieren. Gewichtig erscheinen dem Gericht dabei insbesondere die bereits bewiesene Unabhängigkeit von den Eltern vor der Ausreise, das Bestehen eines verwandtschaftlichen, in Addis Abeba wohnhaften Netzes, welches ihr bei der Rückkehr behilflich sein kann, das frühere Betreiben eines Kleinhandels sowie die in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der relativ jungen und laut Akten gesunden Beschwerdeführerin somit in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.

8.7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind nur reduzierte Kosten aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 300.-- bestimmt. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann nicht entsprochen werden, da aufgrund der jahrelangen und auch gegenwärtigen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht von deren Bedürftigkeit ausgegangen werden kann.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : E-2097/2008
Date : 07 juillet 2011
Publié : 10 octobre 2016
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Publié comme BVGE-2011-25 / Jugement de référence
Domaine : Asile
Objet : Referenzurteil. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2008


Répertoire des lois
CEDH: 3
Cst: 25
LAsi: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
LEtr: 83
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
PA: 5  48  52  65
conv Réfugiés: 33
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
accès • admission provisoire • argent • armistice • assistance judiciaire • attestation • audition d'un parent • autorisation de séjour • autorité cantonale • autorité inférieure • autorité judiciaire • avance de frais • bâtiment d'habitation • calcul • cedh • commerce de détail • communication • concordat • condition • connaissance • constitution fédérale • convention relative au statut des réfugiés • cour européenne des droits de l'homme • croissance économique • destruction • dossier • droit d'asile • durée • décision • délai • départ d'un pays • dépendance • emploi • ethnie • exactitude • examen • explosion • famille • frais de la procédure • frères et soeurs • hameau • immeuble d'habitation • interdiction des traitements inhumains • italien • jour • jour déterminant • loi fédérale sur la procédure administrative • loi fédérale sur le tribunal fédéral • loi fédérale sur les étrangers • loi sur l'asile • loi sur le tribunal administratif fédéral • minimum vital • minorité • mois • montagne • motivation de la décision • moyen de preuve • mère • ménage • nationalité • nationalité suisse • non-refoulement • norme • office fédéral des migrations • oncle • parents • parenté • pays d'origine • poids • point essentiel • pression • procès-verbal • propriété • prostitution • pré • père • qualification professionnelle • question • race • refoulement • report • revenu • réception • région • taxi • traité entre canton et état étranger • traité international • tribunal administratif fédéral • téléphone • victime • vie • érythrée • état de fait • état tiers • étiquetage
BVGer
E-1724/2007 • E-2097/2008 • E-5432/2006
JICRA
1998/22
FF
2002/3818