Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1724/2007

Urteil vom 5. Mai 2011

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

A._______,

Äthiopien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 (Beschwerde und Revisionsgesuch) / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller (nachfolgend nur noch Beschwerdeführer genannt), verliess gemäss eigenen Angaben Äthiopien am 10. September 1999 auf dem Luftweg in Richtung Italien und reiste am 14. September 1999 in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragungen vom 24. September 1999 und 21. Dezember 1999 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches Folgendes geltend: Er sei in Addis Abeba geboren und habe zeitlebens in Äthiopien gelebt. Sein Vater sei eritreischer und seine Mutter äthiopischer Abstammung. Wegen der Herkunft des Vaters sei dieser von den äthiopischen Behörden am 31. Juli 1998 nach Eritrea deportiert worden. Er (der Beschwerdeführer) habe einer Ausweisung nur deshalb entgehen können, weil er sich im Zeitpunkt der Ausweisung seines Vaters gerade in der Kirche aufgehalten habe. Sein Bruder sei ebenfalls mitgenommen worden und sie, also die in Äthiopien zurückgebliebene Mutter, die Schwester und er, hätten seither nichts mehr von ihm gehört. Aufgrund des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea habe er in Äthiopien seine Rechte auf Bildung und Gesundheit verloren. So habe er nicht mehr in Äthiopien weiterleben können. Bei der kantonalen Anhörung ergänzte er seine an der Empfangsstelle gemachten Angaben wie folgt: Bei der mit der Ausweisung verbundenen Hausdurchsuchung seien Flugblätter und politische Zeitschriften (betreffend Oromo) gefunden worden, die er verteilt habe. Dies habe dazu geführt, dass die Mutter das Haus, welches der Kebele gehört habe, innert zehn Tagen habe verlassen müssen. Auch sei sie für einen Tag festgenommen worden. Er selbst sei in der Folge gesucht worden. Er habe sich während der folgenden 10 Monate bis zur Ausreise versteckt gehalten. Der Beschwerdeführer wies sich mit keinerlei Identitätsdokumenten aus, sondern reichte einzig einen Schülerausweis zu den Akten.

B.
Mit Entscheid vom 3. Februar 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Eingabe vom 10. März 2000 erhob der Beschwerdeführer bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid des BFF. Die ARK stützte die Argumentation der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 31. März 2000 und wies die Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt vollumfänglich ab.

D.
Am 25. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM durch seine Rechtsvertreterin um Wiedererwägung des Entscheides vom 3. Februar 2000. Er beantragte primär die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und sekundär die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in der Zwischenzeit erfahren, dass sein Vater in Eritrea gestorben und sein Bruder ins Militär eingezogen worden sei. Er müsse damit rechnen, im Falle der Rückkehr ebenfalls in den eritreischen Militärdienst einberufen zu werden. Er sei jedoch nicht bereit, gegen äthiopische Landsleute zu kämpfen. Bei Militärdienstverweigerung müsse er aber mit einer unverhältnismässigen Strafe rechnen, wie sie die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 festgestellt habe. Als weiteren Grund machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Wegweisung sei seit mehr als einem Jahr nicht möglich gewesen und er sei auf unabsehbare Zeit weiterhin nicht möglich.

E.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2007 trat das BFM auf die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein und erklärte die Verfügung vom 3. Februar 2000 für rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter stellte es fest, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann verzichtete das BFM auf die Erhebung von Gebühren. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich Gründe angeführt, die er bereits im ordentlichen Asylverfahren eingebracht habe. Diese Vorbringen seien ihm aber weder vom Bundesamt noch von der ARK geglaubt worden. Weiter stellte das BFM fest, aufgrund der Akten und insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers zur Abstammung sei davon auszugehen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Insoweit sich der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch somit auf die Rechtsprechung betreffend eritreische Dienstverweigerer und Refraktäre (EMARK 2006 Nr. 3) beziehe, seien diese Darlegungen ohne Belang. Weiter führte das BFM aus, gemäss Rechtsprechung der ARK (EMARK 1995 Nr. 14 und 2002 Nr. 23) sei die freiwillige Heimreise nach Äthiopien möglich; so stelle die äthiopische Botschaft in der Schweiz auf Antrag selbst ohne Vorlage von Identitätspapieren ein Laissez-passer aus.

F.
Mit Eingabe vom 6. März 2007 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM. Er beantragte, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben (1.). Auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten (2.). Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (3.). Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen (4.). Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen (5.). Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (6.). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, aufgrund der Ausweisungen seines Vaters und Bruders aus Äthiopien sei davon auszugehen, dass er die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht besitze oder verloren habe. Die gegenteiligen Ausführungen des BFM ohne Quellenangaben vermöchten nicht zu überzeugen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die äthiopische Botschaft in Genf habe ihm am (...) das Ausstellen einer Bestätigung über die äthiopische Staatsbürgerschaft verweigert. Auch der Rechtsvertreterin sei auf telefonische Anfrage hin bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Angesichts dieses Umstandes sei der Beschwerdeführer wie sein Vater und Bruder von der Deportation nach Eritrea bedroht. Dieser Umstand stelle eine asylrelevante Verfolgung dar. Als Grund für eine vorläufige Aufnahme führte die Rechtsvertreterin an, dem Beschwerdeführer drohe sowohl bei einer Rückkehr nach Äthiopien als auch bei einer Rückkehr nach Eritrea der Einzug ins Militär. Am Horn von Afrika herrsche Krieg, an welchem die äthiopische Regierung stark beteiligt sei. Dem Beschwerdeführer, welcher im militärdienstpflichtigen Alter sei, drohe wegen Militärdienstverweigerung in beiden Ländern eine unverhältnismässig hohe Strafe. Der Wegweisungsvollzug sei somit aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 erklärte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde als aussichtslos. Sie wies die Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss.

H.
Mit Eingabe vom 30. März 2007 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht eine Danksagung (verfasst vom Bruder des Beschwerdeführers) im Zusammenhang mit dem Ableben des Vaters des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung der Verwaltung des Wohnsitzquartiers des Vaters, B._______ (Eritrea) zu, in welcher bestätigt wird, dass der Vater aus Äthiopien vertrieben worden und nun verstorben sei. Dem Schreiben der Rechtsvertreterin ist weiter zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Kontaktaufnahme mit dem Bruder in Eritrea gelungen sei. Dadurch habe er erfahren, dass dieser nach der Deportation nach Eritrea wegen Fluchtversuchs (nach Äthiopien) zwei Jahre im Gefängnis gewesen und schliesslich ins Militär einberufen worden sei. Weil er den Dienst verweigert habe, sei er erneut für ein Jahr inhaftiert worden, diesmal in einem Militärgefängnis. Als er sich schliesslich zur Militärdienstleistung bereit erklärt habe, sei er freigelassen worden. Die Rechtsvertreterin ersuchte unter Hinweis auf diese Beschwerdeergänzung erneut um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2007 zog die zuständige Instruktionsrichterin ihren Entscheid betreffend Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme in Wiedererwägung. Sie wies die Vollzugsbehörden an, bis zum Erlass gegenteiliger Massnahmen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. An der Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses hielt sie aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers fest.

J.
Am 5. April 2007 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz in der Folge zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

K.
Mit Entscheid vom 1. Mai 2007 zog das BFM seine bisherigen Entscheide vom 3. Februar 2000 und 6. Februar 2007 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Hinsichtlich der Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft führte das BFM in seiner (separaten) Vernehmlassung aus, diese seien nicht geeignet, eine Änderung des bisherigen Standpunktes herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe heute aufgrund seiner gemischt-ethnischen Abstammung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu befürchten. Für die weitere Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen oder den restlichen Teil seiner Beschwerde aufgrund der zwischenzeitlich verfügten vorläufigen Aufnahme zurückzuziehen. Zudem forderte sie ihn auf, eine detaillierte Kostennote seiner Rechtsvertreterin zu den Akten zu reichen.

M.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer zur vorläufigen Aufnahme einerseits und zur Vernehmlassung zum Asylpunkt andererseits Stellung. Er hielt an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Gleichzeitig verwies er auf die Rechtsprechung des BFM, welches in einem ähnlichen Fall Asyl gewährt habe. Der Eingabe lag die verlangte Kostennote bei.

N.
Am 21. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Herrn G. Schröder, Frankfurt/M., vom 12. Dezember 2007 ein. Dieser sei durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe beauftragt worden, der Frage der Staatsangehörigkeit bei gemischt ethnischen Äthiopiern nachzugehen. Im Gutachten werde die bisher in der Beschwerde vertretene Auffassung bestätigt. Laut Schröder sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei.

O.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung B._______ (Eritrea) im Original samt Zustellcouvert und Übersetzung ein, welche das Vater-Sohn-Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem darin erwähnten C._______ bestätigt. Der Beschwerdeführer machte geltend, mit dieser Bestätigung werde seine eritreische Staatsangehörigkeit bekräftigt. Durch einen Bekannten habe er zudem erfahren, dass der Bruder immer noch im eritreischen Militärdienst und der Vater in Eritrea aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung gestorben sei.

P.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 wies der Beschwerdeführer auf einen angeblich vergleichbaren Fall hin, in welchem das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Betreffenden anerkannt habe (E-8074/2009). Zudem ersuchte er um ein baldiges und wohlwollendes Urteil und bemerkte abschliessend, dass er seit fast elf Jahren in der Schweiz sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 25. September 2006 einerseits zum zweiten Mal die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylgewährung beantragte und andererseits erneut darum ersuchte, aufgrund von Vollzugshindernissen sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Es stellt sich die Frage, ob das BFM diese Anträge zu Recht allesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft hat oder ob die zur Begründung des Gesuches vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht mehrheitlich und primär im Rahmen eines zweiten Asylgesuches oder eines Revisionsverfahrens durch die Beschwerdeinstanz hätten geprüft werden müssen.

Die ARK hat in zwei veröffentlichten Urteilen festgehalten, dass ein nach einem erfolglos durchlaufenen Asylgesuch erneut gestelltes Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom BFM unter dem Blickwinkel der Nichteintretensbestimmungen nach Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), früher Art. 16 aAylG, zu prüfen ist und von dieser Regel nur abgewichen werden dürfe, wenn Revisionsgründe vorlägen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 und 2006 Nr. 20).

1.2. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass das BFM die Rechtsbegehren betreffend nochmalige Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu Unrecht im Rahmen eines Wiederwägungsgesuches geprüft hat.

Soweit es sich demgegenüber im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nochmals mit dem Wegweisungsvollzugs befasst hat, ist dieses Vorgehen korrekt und nur insoweit zu beanstanden, als dass diese Prüfung praxisgemäss (und sinnvollerweise) erst nach der nochmaligen Prüfung der Asylfrage hätte erfolgen sollen.

1.3. Zur weiteren Frage, ob das Gesuch vom 25. September 2006 betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als zweites Asylgesuch (zu behandeln durch das BFM) oder als Revisionsgesuch (zu behandeln durch die Beschwerdeinstanz) hätte qualifiziert werden sollen, ist Folgendes zu erwägen: Die ARK hat sich in ihrem Urteil vom 31. März 2000 materiell mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie zuvor bereits das Bundesamt hat auch die ARK die Vorbringen des Beschwerdeführers als in weiten Teilen widersprüchlich und damit unglaubhaft gewertet. Sie hat insbesondere auch der Deportation des Vaters und Bruders aus Äthiopien nach Eritrea keinen Glauben geschenkt. Mit seinem Gesuch vom 25. September 2006 beziehungsweise den darin vorgebrachten Tatsachen und (den in der Folgezeit eingereichten) Beweismitteln versucht der Beschwerdeführer, die bisher als unglaubhaft qualifizierte Deportation eines Teils seiner Familie nachträglich zu substantiieren. Sinngemäss macht er damit das Vorliegen von neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG geltend. Diese Vorbringen hätten korrekterweise von Anfang an von der zuletzt mit der Sache materiell befassten Instanz und damit von der Beschwerdeinstanz im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft werden müssen. Das BFM hätte somit die überwiegend Revisionsgründe enthaltende Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2006, in welcher vorab die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wurden, gestützt auf Art. 8
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG als teilweises Revisionsgesuch an die Beschwerdeinstanz überweisen müssen. Die Beschwerdeinstanz hätte die Eingabe nach Abschluss des Revisionsverfahrens zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung schliesslich wieder an das BFM zurück überwiesen.

1.4. Es stellt sich als Nächstes die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die ausgebliebene Überweisung der Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch und Entscheidfällung durch das BFM sowie der bisherigen ausschliesslichen Behandlung seiner Eingabe vom 6. März 2006 als Beschwerde ein Nachteil erwachsen ist. Diese Frage lässt sich klarerweise verneinen, sind dem Beschwerdeführer doch keine verfahrensrechtlichen Nachteile entstanden und erhält der Beschwerdeführer nun durch die nachfolgend nachzuholende Prüfung der Vorbringen unter dem Titel der Revision sogar eine weitere materielle Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Zudem kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die vorgezogene Behandlung seiner Eingabe vom 25. September 2006 als Wiedererwägungsgesuch zwischenzeitlich zu einer vorläufigen Aufnahme gelangt ist.

1.5. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Eingabe vom 25. September 2006 zwar angesichts der darin gestellten, hauptsächlichen Rechtsbegehren richtigerweise umgehend an die Beschwerdeinstanz zur Prüfung als Revisionsgesuch hätte überwiesen werden müssen, dieser verfahrensrechtliche Fehler jedoch zu keinen Nachteilen geführt hat und die Prüfung der Vorbringen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nun nachgeholt werden kann. Dabei wird die Eingabe vom 25. September 2006 als eigentliches Gesuch um Revision des Urteils vom 31. März 2000 betrachtet; die als Verwaltungsbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 6. März 2007 sowie die Folgeeingaben stellen damit, soweit sie sich zur Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung äussern, Ergänzungen zum Revisionsgesuch vom 25. September 2006 dar.

Weiter ist festzuhalten, dass demgegenüber die Prüfung des geltend gemachten, wiedererwägungsweisen Vorliegens von Vollzugshindernissen durch die Vorinstanz im Entscheid vom 6. Februar 2007 nicht zu beanstanden ist, da die Zuständigkeit des BFM für diese Prüfung gegeben war. Soweit sich die erwähnte Verwaltungsbeschwerde vom 6. März 2007 mit Fragen des Wegweisungsvollzuges befasst, ist bzw. war sie vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 6. Februar 2006 entgegenzunehmen.

Da das BFM mit Entscheid vom 1. Mai 2007 jedoch auf die angefochtene Vollzugsanordnung zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt hat, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden,

Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich folglich nachstehend nur noch mit den Revisionsbegehren des Beschwerdeführers.

2.

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).

2.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
i.V.m. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten und bereits noch bei der ARK eingereicht wurden, die entsprechenden Art. 66 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f, 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Dies trifft vorliegend zu, da das Revisionsgesuch faktisch per 25. September 2006 anhängig gemacht wurde.

2.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann.

2.4. Die Revision eines Entscheides der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG sowie Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

2.5. Dem Revisionsgesuch muss entnommen werden können, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG).

2.6. In der vorliegend zu beurteilenden Eingabe vom 25. September 2006 sowie den Ergänzungen wird geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG vor, welche den bisher nicht als glaubhaft erachteten Sachverhalt betreffend Flüchtlingseigenschaft zu stützen beziehungsweise belegen vermöchten. So brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. September 2006 vor, er habe vor kurzem erfahren, dass sein Vater zwischenzeitlich in Eritrea verstorben und sein Bruder in Eritrea nach der Deportation in den Militärdienst einberufen worden sei. Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer als seines Erachtens erhebliche Beweismittel zwei handschriftliche Bestätigungen der Quartierverwaltung B._______ (Eritrea) aus den Jahren 2007 und 2009 ein, in welchen kurz die Vertreibung des Vaters aus Addis Abeba und dessen Hinschied aus Krankheitsgründen thematisiert werden. Zudem reichte er zwecks Untermauerung der Tatsache des Hinschieds des Vaters eine von seinem Bruder verfasste Danksagung zu den Akten. Schliesslich machte er geltend, sein Bruder sei in Eritrea nach der Deportation wegen des Versuchs, nach Äthiopien zurückzukehren, während zwei Jahren in Haft gewesen. Weil er sich danach geweigert habe, Militärdienst zu leisten, sei er ein weiteres Mal für ein Jahr inhaftiert worden. Als er sich schliesslich bereit erklärt habe, Militärdienst zu leisten, sei er freigelassen worden.

2.7. Aus dem Gesuch vom 25. September 2006 geht nicht hervor, wann der Beschwerdeführer von den neuen Tatsachen (Hinschied des Vaters, Inhaftierung und Einberufung des Bruders ins Militär durch Landsleute) erfahren hat. Der im Verlauf des Verfahrens eingereichten Danksagung ist immerhin zu entnehmen, dass der Vater am 10. September 2006 in Eritrea verstorben sei. Damit gilt jedenfalls bezüglich dieser Tatsache das Revisionsbegehren vom 25. September 2006 als rechtzeitig im Sinne von Art. 67 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG. Da aus den Akten nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer erstmals die Kontaktnahme mit dem Bruder gelungen ist, kann die Rechtzeitigkeit der durch den Bruder erlangten Informationen und Beweismittel nicht festgestellt werden. Aus prozessökonomischen Gründen verzichtet das Gericht jedoch auf eine Nachinstruktion hinsichtlich der Frage der ersten Kontaktmöglichkeit zum Bruder einerseits und zur Verwaltung B._______ andererseits und nimmt nachfolgend auch zu diesen Vorbringen Stellung. Auf das Revisionsgesuch wird nach dem Gesagten eingetreten.

3.
Entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Auffassung vermögen die in den Eingaben vom 25. September 2006, 30. März 2007, 21. Dezember 2007, 25. Mai 2009 und 15. Juni 2010 geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel die bisherige Einschätzung der Asyl- und Flüchtlingsfrage mangels Erheblichkeit nicht in Frage zu stellen.

Soweit der Beschwerdeführer versucht, mittels Schriftstücken die Deportation von Vater und Bruder nach Eritrea zu belegen, sind diese Eingaben sogar in zweierlei Hinsicht als nicht erheblich zu bezeichnen. Die Situation in Äthiopien stellt sich heute gegenüber der Lage im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers derart verändert dar, dass selbst ein nachträgliches Glaubhaftmachen der Deportation von Familienangehörigen im Jahr 1999 nach Eritrea für den Beschwerdeführer nicht dazu zu führen vermöchte, dass er daraus heute noch eine identische Gefährdung seiner Person ableiten könnte. Hinzu kommt, dass die handschriftlichen Bestätigungen der Verwaltung B._______ aus den Jahren 2007 und 2009 keinen offiziellen Charakter aufweisen. Gemäss offiziellen Quellen werden Todesbescheinigungen (sowie weitere zivilstandsamtliche Bescheinigungen und Wohnortbestätigungen) von anderer Stelle, nämlich von den Public Registration Offices der jeweils administrativ zuständigen Gemeinde ausgestellt. Das Public Registration Office von D._______ (B._______, auch (...) geschrieben, ist Teil der Agglomeration von D._______), besitzt seit 2002 sogar ein computerisiertes Informations-System. Dokumente der erwähnten Registrierungsbüros werden gewöhnlich vom Head of Public Registration Office unterzeichnet und gestempelt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten, auf Notizpapier verfassten und mit einem lückenhaften Stempel versehenen Bestätigungen entsprechen somit nicht den dem Gericht in anderen Fällen aus Eritrea zugesandten, offiziellen Dokumenten. Dass sodann auch eine leicht selbst zu fabrizierende Danksagung nicht als erhebliches Beweismittel im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen bezeichnet werden kann, bedarf keiner weiteren Erklärung.

Auf weitere Ausführungen zur Echtheit der eingereichten Dokumente kann - wie eingangs kurz erwähnt - vor allem deshalb verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer auch bei Einreichen authentischer Beweismittel betreffend Deportation eines Teils seiner Familie vor zwölf Jahren heute daraus nichts mehr für sich ableiten könnte. Gemäss gesicherten Informationen des Bundesverwaltungsgerichts ist es nämlich seit 2002 praktisch zu keinen Ausweisungen von Personen eritreischer Abstammung nach Eritrea mehr gekommen (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Eritrea: IDPs returned or resettled but border tensions remain, 16. Februar 2009; International Committee of the Red Cross [ICRC], Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009). Auch das seitens des Beschwerdeführers eingereichte Gutachten spricht davon, dass "seit einer Reihe von Jahren (...) keine offenen und direkten Deportationen von eritreisch-stämmigen Personen aus Äthiopien nach Eritrea" berichtet" worden seien (vgl. Günter Schröder, Gutachten zu Staatsbürgerschafts- und Sicherheitsfragen für Personen eritreischer Abstammung, Frankfurt/M., 12. Dezember 2007, RN 113 und 140.). Zudem habe sich die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert. Die meisten seit 1998 eingeführten Beschränkungen seien wieder aufgehoben worden. Eritreisch-stämmige Äthiopier hätten ihr Eigentum und frühere Geschäftslizenzen wieder zurückerhalten. Viele eritreisch-stämmige Äthiopier hätten auch wieder ihre ehemaligen Stellen im Staatsdienst zurückerhalten (a.a.O., RN 96). Mit dem Erlass des neuen Staatsbürgerschaftsgesetz im Dezember 2003 erhielten Personen mit einem äthiopischen Elternteil zudem einen Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft, welcher vom Ausland her aber nur schwer durchsetzbar sei (Alexandra Geiser, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Bern, 11. Mai 2009, S. 3; vgl. zur Relevanz der Deportationen EMARK 2005 Nr. 12, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2009, E-3316/2006).

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der veränderten Verhältnisse in Äthiopien heute keine Gefahr einer Deportation mehr besteht. Die Frage der behaupteten Ausweisung des Vaters und Bruders im Jahre 1999 bedarf somit letztlich gar keiner abschliessenden Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin kann auch aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-8074/2009) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. So ist insbesondere unzutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Betreffenden in jenem Fall gutgeheissen habe. Vielmehr hat es die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückgewiesen. Zudem betraf der Fall eine Person, die sich mittels eritreischer Identitätskarte als eritreischer Staatsbürger auszuweisen vermochte. Im Falle des Beschwerdeführers sei daran erinnert, dass dieser keinerlei amtliche Dokumente zu den Akten gereicht hat und seine Identität somit nicht zweifelsfrei feststeht.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit der Frage der Staatszugehörigkeit zusammenhängende Vollzugsprobleme geltend macht, ist auf diese nicht mehr weiter einzugehen, nachdem das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf seinen früheren Entscheid teilweise zurückgekommen ist und die Frage des Wegweisungsvollzugs nach vorläufiger Aufnahme des Beschwerdeführers nun nicht mehr zu prüfen ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Revisionsgründe sind nach dem Gesagten als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zu bezeichnen. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.

4.
Soweit das vorliegende Verfahren teilweise als Beschwerdeverfahren gegen die in der Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 bestätigte Vollzugsanordnung geführt wurde, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen ist, da das BFM auf die Vollzugsanordnung zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. Für das Obsiegen in diesem Punkt ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm entstandenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat am 10. Mai 2007 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Diese muss für den damaligen Zeitpunkt betreffend den zeitlichen Aufwand (18.25 Stunden für das Einreichen von insgesamt 7 Seiten [Beschwerde à 5 Seiten, Eingabe vom 30. März 2007 à 1 S. und Eingabe vom 10. Mai 2007 à 1 Seite]) als nicht angemessen bezeichnet werden. Sodann ist der weitere Aufwand im Beschwerdeverfahren ab dem Zeitpunkt des 1. Mai 2007 (wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM) beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zu vergüten. Insgesamt ist eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 500.-- für den Aufwand bis zum 1. Mai 2007 als angemessen zu erachten. Das BFM wird folglich angewiesen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Demgegenüber hat er die Kosten für das Revisionsverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am 5. April 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einbezahlt. Die Kosten für das Revisionsverfahren sind aufgrund des Obsiegens in der Vollzugsfrage zu reduzieren und auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 5. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der überschüssige Betrag in der Höhe von Fr. 600.-- ist zurückzuerstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das den Wegweisungsvollzug betreffende Beschwerdeverfahren wird aufgrund der am 1. Mai 2007 seitens des BFM verfügten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten.

4.
Dem Beschwerdeführer werden für das Revisionsverfahren Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Diese werden mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Die überschüssigen Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1724/2007
Datum : 05. Mai 2011
Publiziert : 17. Mai 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch


Gesetzesregister
AsylG: 7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
32
VGG: 37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
45 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
66 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
67
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
Stichwortregister
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BVGE
2007/11
BVGer
E-1724/2007 • E-3316/2006 • E-8074/2009
EMARK
1995/14 S.23 • 1998/1 S.20 • 2005/12 • 2006/3