Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3737/2017

Urteil vom 7. Juni 2018

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

X._______ AG, ...,

vertreten durchDr. Alexander Vogel, Rechtsanwalt,

und lic. iur. David Brönimann,
Parteien
Meyerlustenberger Lachenal AG,

Schiffbaustrasse 2, Postfach 1765, 8031 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verrechnungssteuer, Rückerstattung.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG mit Sitz in A._______ (früher: B._______) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 4. Juli 2017 u.a. den Erwerb, die dauernde Verwaltung, Vermittlung und Verwertung von Beteiligungen aller Art an anderen in- und ausländischen Unternehmen und die Erbringung damit zusammenhängender Koordinations-, Finanzierungs- und Managementaufgaben sowie die Beratung und Koordination von Gesellschaften der Unternehmensgruppe.

Sie ist seit dem (...) alleinige Gesellschafterin und Stammanteilsinhaberin der Y._______ GmbH, deren Sitz mit demjenigen der Muttergesellschaft übereinstimmt.

B.
Bei der Prüfung der Jahresrechnung 2011 stellte die ESTV fest, dass die Y._______ GmbH die ordentliche Dividende für das Geschäftsjahr 2010 weder deklariert noch darauf Verrechnungssteuern entrichtet hatte. Ebenfalls bemerkte sie, dass ihr die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2009 nicht eingereicht worden war. Mit Schreiben vom 16. Januar und 27. Februar 2013 wies die ESTV die Y._______ GmbH auf ihre Versäumnisse hin und forderte sie gleichzeitig auf, diverse Unterlagen nachzureichen.

C.
Mittels der Formulare 110, je datiert vom 25. September 2013 (eingegangen am 10. Dezember 2013), deklarierte die Y._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) Ausschüttungen an die X._______ AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 von je Fr. (...). Diese basierten auf Dividendenausschüttungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom 11. November 2010 (Geschäftsjahr 2009) bzw. vom 19. September 2011 (Geschäftsjahr 2010), anlässlich derer die Kompetenz zur Festsetzung der Dividendenfälligkeit an die Geschäftsführung der Y._______ GmbH übertragen worden war. Nach der Intervention der ESTV im Jahr 2013 legte die Geschäftsführung die Dividendenfälligkeiten mit Beschluss vom 16. September 2013 auf den 30. September 2013 fest. Gleichzeitig mit der Deklaration ersuchte die Y._______ GmbH um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer.

D.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 und 21. März 2014 lehnte die ESTV die Gesuche der Y._______ GmbH um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuern infolge verspäteter Deklarationen ab.

E.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 forderte die ESTV von der Y._______ GmbH betreffend die Dividendenausschüttungen der Geschäftsjahre 2009 und 2010 Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. (...) zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit dem 30. September 2013 und Betreibungskosten. Diese Verfügung blieb unangefochten. Die Y._______ GmbH beglich die Steuerschuld im Rahmen eines Betreibungsverfahrens am 13. Juli 2015.

F.
Am 30. Juni 2015 (eingegangen am 2. Juli 2015) stellte die X._______ AG bei der ESTV einen Antrag auf Rückerstattung der auf den Dividenden der Geschäftsjahre 2009 und 2010 bezahlten Verrechnungssteuern.

G.
Nach Einsichtnahme in zuvor eingeforderte Buchhaltungsunterlagen wies die ESTV den Antrag der X._______ AG auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Verfügung vom 10. November 2016 ab.

H.
Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 hielt die ESTV an der Abweisung des Rückerstattungsantrags fest. Sie bestätigte ihre Auffassung, wonach die Dividendenbeschlüsse insofern teilnichtig seien, als sie die Festsetzung der Fälligkeit durch die Geschäftsführung vorsahen. Die Dividenden seien jeweils mit ihrem Ausschüttungsbeschluss, d.h. am 11. November 2010 bzw. 19. September 2011, fällig geworden. Der Rückerstattungsantrag sei damit erst nach Ablauf der dreijährigen Verwirkungsfrist und zudem auch nicht innerhalb der 60-tägigen Nachfrist gestellt worden.

I.
Dagegen liess die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihrem Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 30. Juni 2015 im Betrag von Fr. (...) stattzugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der ESTV.

Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, die Dividenden seien am 30. September 2013 fällig geworden. Folglich habe sie den Rückerstattungsantrag fristgerecht gestellt.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 verlangt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid relevant sind - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Verrechnungssteuern (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
bis c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des BVGer A-5765/2016 vom 19. März 2018 E. 2.3).

2.

2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
BV; Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind unter anderem Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG, Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]). Die Verrechnungsteuer auf Kapitalerträgen beträgt 35 % der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt:
1    Die Steuer beträgt:
a  auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
b  auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
c  auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2    Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58
VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (Art. 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG).

2.2 Bei Kapitalerträgen entsteht die Verrechnungssteuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1    Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis    Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54
1ter    Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55
2    Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3    Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
VStG). Unter «fällig wird» ist grundsätzlich die zivilrechtliche Fälligkeit zu verstehen (Michael Beusch, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [hiernach: Kommentar VStG], Art. 12 N. 21; W. Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, 1971, Art. 12 Abs. 1 N. 2.2).

2.2.1 Die zivilrechtliche Fälligkeit bedingt das Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts. Nicht abgedeckt sind mit diesem Fälligkeitsbegriff daher Konstellationen, bei denen die steuerbare Leistung ausschliesslich oder auf sogleich erfüllten Verfügungsgeschäften beruht und es (eventuell) einen eigentlichen zivilrechtlichen Fälligkeitstermin gar nicht gibt (z. B. bei verdeckten Gewinnausschüttungen). Von der Konzeption der Verrechnungssteuer her kann im Licht der gesetzlich vorgesehenen Erfassung der steuerbaren Leistung nicht auf eine Fälligkeit im engen zivilrechtlichen Sinn abgestellt werden. Bei Verfügungsgeschäften, die eine steuerbare Leistung zum Inhalt haben, wird diese verrechnungssteuerrechtlich mit ihrer Ausrichtung fällig und entsteht in diesem Zeitpunkt auch die Steuerforderung (Beusch, Kommentar VStG, a.a.O., Art. 12 N. 25 mit Verweis auf Pfund, a.a.O., Art. 12 Abs. 1 N. 2.3).

2.2.2 Gemäss der im Steuerrecht geltenden wertefreien Betrachtungsweise hat eine Besteuerung eines steuerbaren Tatbestandes auch dann zu erfolgen, wenn dieser rechts- oder sittenwidrig ist (Pfund, a.a.O., Art. 12 N. 1.12). In dem Sinn ist es möglich, dass eine der Verrechnungssteuer unterliegende Leistung, bei der die Steuerforderung gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1    Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis    Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54
1ter    Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55
2    Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3    Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
VStG entstanden (und möglicherweise bereits entrichtet worden) ist, auf einem zivilrechtlich nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäft basiert. Dies trifft u.a. zu bei ausbezahlten (und vom Ausrichtenden gar um die Verrechnungssteuer gekürzten) Dividenden, deren Ausrichtung auf einem anfechtbaren oder nichtigen Generalversammlungsbeschluss beruht (Beusch, Kommentar VStG, a.a.O., Art. 12 N. 11). Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts bleiben auf jeden Fall verrechnungssteuerrechtlich dann unbeachtlich, soweit die Beteiligten beidseits und irrtumsfrei die Folgen des Rechtsgeschäftes bestehen lassen oder wenn sie bösgläubig gehandelt haben (Beusch, Kommentar VStG, a.a.O., Art. 12 N. 12).

Ein anfechtbares oder nichtiges Rechtsgeschäft, das aufgrund seiner Natur grundsätzlich steuerbar wäre, zieht die Entstehung der Verrechnungssteuerforderung nach der Rechtsprechung einzig dann nicht nach sich, wenn seine Folgen von den Beteiligten rückwirkend beseitigt werden und die Beteiligten gutgläubig gehandelt haben (Urteil des BVGer A-570/2014 vom 19. September 2014 E. 4.5, Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission [SRK] vom 3. Oktober 2003 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.59 E. 3b; Pfund, a.a.O., Art. 12 N. 1.14).

2.3 Der Ertrag von Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird ordentlicherweise in der Form einer Dividende ausgeschüttet (vgl. Art. 798 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 798 - Die Vorschriften des Aktienrechts über Dividenden, Zwischendividenden, Bauzinse und Tantiemen sind entsprechend anwendbar.
. OR). Die Fälligkeit dieser Dividende tritt nicht mit Ablauf des Geschäftsjahres ein, sondern frühestens dann, wenn das Jahresergebnis feststeht und die Gesellschafterversammlung, als oberstes Organ der Gesellschaft (Art. 804 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 804 - 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
1    Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
2    Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Änderung der Statuten;
10  die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
11  die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
12  die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
13  die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
14  die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
15  der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
16  die Auflösung der Gesellschaft;
17  die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
18  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
2  die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
3  die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
4  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
5  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
6  die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
7  die Entlastung der Geschäftsführer;
8  die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
9  die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
3    Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.
OR), einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Gemäss Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 804 - 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
1    Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
2    Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Änderung der Statuten;
10  die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
11  die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
12  die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
13  die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
14  die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
15  der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
16  die Auflösung der Gesellschaft;
17  die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
18  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
2  die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
3  die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
4  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
5  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
6  die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
7  die Entlastung der Geschäftsführer;
8  die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
9  die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
3    Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.
OR steht der Gesellschafterversammlung die unübertragbare Befugnis zu, die Jahresrechnung zu genehmigen sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende, zu beschliessen. Diese Bestimmung ist mit der für die Aktiengesellschaften statuierten Regelung von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
1    Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5  die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6  die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7  die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532
3    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2  die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3  die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4  die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533
OR identisch. Im Folgenden wird daher auch auf die für Aktiengesellschaften einschlägige Lehre und Kasuistik zu den Dividendenausschüttungsbeschlüssen der Generalversammlung verwiesen, da diese mutatis mutandis auch für das GmbH-Recht übernommen werden kann.

2.3.1 In der Regel wird im (aktienrechtlichen) Gewinnverteilungsbeschluss der Generalversammlung ein bestimmtes Datum für die Auszahlung und somit für die Fälligkeit der Dividende (Coupontermin) festgelegt. Falls der Beschluss ohne Festsetzung eines bestimmten Datums erfolgt, wird die Dividende sofort fällig (vgl. Urteil des BGer 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 40 Rz. 62).

Im Einklang mit der - soeben beschriebenen - zivilrechtlichen Fälligkeit bestimmt Art. 21 Abs. 3
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 21 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn:
1    Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn:
a  die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt;
b  mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt;
c  im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist;
d  die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199029 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
e  die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.30
1bis    In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen.31
2    Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten.
3    Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen.
4    Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der ESTV vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen.
VStV, dass die Verrechnungssteuerforderung mit dem Gewinnverteilungsbeschluss entsteht, falls für die Dividendenzahlung kein Fälligkeitsdatum bestimmt worden ist (vgl. zum Ganzen: Beusch, Kommentar VStG, Art. 12 N. 33; PFUND, a.a.O., Art. 12 Abs. 1 N. 2.7). Diese sowohl zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Regelungen haben zur Folge, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende - sofort oder eben auf einen bestimmten Termin - und, davon abgeleitet, die Entstehung der Verrechnungssteuer aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung grundsätzlich immer bestimmt werden kann (Urteile des BVGer
A-570/2014 vom 19. September 2014 E. 4.4.2, A-5056/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2.4.3)

2.3.2 Enthält der Gewinnverteilungsbeschluss einen "Spätestens"-Coupontermin, besteht zivilrechtlich ein (zeitlich beschränktes) Wahlrecht der ausschüttenden Gesellschaft und entsteht die Verrechnungssteuer am Tag der Leistung, spätestens aber am letzten wählbaren Tag (Beusch, Kommentar VStG, a.a.O., Art. 12 N. 42a). Wird für die Dividendenausschüttung im Generalversammlungsbeschluss ein Fälligkeitstermin bestimmt, dieser aber anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung jeweils vor Eintritt der Fälligkeit auf einen späteren Termin verschoben, verschiebt sich auch der Entstehungszeitpunkt der Verrechnungssteuerforderung (Urteil des BVGer A-5056/2012 vom 16. Juli 2013 E. 3).

Was den Aufschub der Dividendenfälligkeit betrifft, so wird in der aktienrechtlichen Lehre teilweise die Ansicht vertreten, dass es zulässig sei, die Festsetzung der Dividendenfälligkeit an den Verwaltungsrat zu delegieren (Bettina Rudin, in: Fischer et al. [Hrsg], Handbuch zum Schweizerischen Aktienrecht, 2014, Rz. 52.167). Möglich wäre es nach Ansicht von Böckli auch, anlässlich der Generalversammlung eine Jahresdividende zu beschliessen und den Verwaltungsrat zu ermächtigen, dass er quartalsweise daraus nach seinem Ermessen Teilbeträge zahlbar stellt (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 519).

2.3.3 Gewisse Beschlüsse der Generalversammlung, darunter u.a. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns, sind absolut bedingungsfeindlich. Die Aktionäre sind aufgerufen, in der Generalversammlung diese Punkte effektiv zu entscheiden, damit nach Beendigung der Generalversammlung und Ablauf der zweimonatigen Anfechtungsfrist feststeht, welcher Jahresabschluss nun gilt, und ob und ggf. wie viel Dividende ausgeschüttet wird. Wird in einer Generalversammlung die Wirksamkeit eines derartigen Beschlusses auf das Eintreten eines künftigen ungewissen Ereignisses bedingt, so muss der Beschluss als nicht zustande gekommen gelten, die Generalversammlung ist zu wiederholen. Möglich ist dagegen eine unbedingte Wahl mit bloss terminiertem, z.B. um drei Monate aufgeschobenem Wirksamwerden (Böckli, a.a.O., § 12 Rz. 200; vgl. Urteil des BVGer A-5056/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2.4.2).

Die übrigen Geschäfte der Generalversammlung können nach der Lehrmeinung von Böckli grundsätzlich einer (aufschiebenden) Bedingung unterstellt werden, wobei je nach Beschlussart enge Schranken für eine solche Gestaltung bestünden. Eine Einschränkung ergebe sich etwa daraus, dass die Schwebezeit der Bedingung nur verhältnismässig kurz sein könne. Soll der bedingte Beschluss nicht zu einem «Beschluss auf Vorrat» werden, der viel später - Jahre später - plötzlich unter veränderten Bedingungen in Kraft trete, so könne sich die Schwebefrist nur über einen Zeitraum von z.B. drei bis höchstens sechs Monaten erstrecken (Böckli, a.a.O., § 12 Rz. 201 und 205).

2.3.4 Ein unter Verletzung der Ausschüttungsvorschriften zustande gekommener Gewinnverteilungsbeschluss ist entweder nichtig (vgl. Art. 706b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706b - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1  das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2  Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3  die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
OR), d.h. er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, oder er ist nach Art. 706
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
OR anfechtbar. Diese Rechtsfolge gilt kraft eines Verweises auf die aktienrechtlichen Bestimmungen auch für Gewinnverteilungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH (Art. 808c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 808c - Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
OR).

2.3.4.1 Die Anfechtungsklage ist gegebenenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Generalversammlung anzuheben (Art. 706a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706a - 1 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.
1    Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.
2    Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt das Gericht einen Vertreter für die Gesellschaft.
3    ...564
OR). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Böckli, a.a.O., § 16 Rz. 100). Ein nicht angefochtener Generalversammlungsbeschluss ist folglich - unter Vorbehalt der Nichtigkeit - rechtswirksam.

2.3.4.2 Die Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 100 II 384, 387 E. 1). Auf die Nichtigkeit eines Beschlusses kann sich grundsätzlich jedermann und jederzeit berufen, wobei bei der Annahme der Nichtigkeit Zurückhaltung geboten ist (BGE 137 III 460 E. 3.3.2, 115 II 468 E. 3b).

Neben den in Art. 706b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706b - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1  das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2  Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3  die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
OR erwähnten schweren materiellen Mängeln können auch schwerwiegende formelle Mängel in der Beschlussfassung zur Nichtigkeit führen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nichtig ist insbesondere ein Gesellschafterversammlungsbeschluss, wenn eine Gesetzesbestimmung verletzt wird, die den Kapitalschutz bezweckt, sofern im Einzelfall auch tatsächlich gesperrte Teile des Eigenkapitals der Gesellschaft angetastet werden (TRUFFER/DUBS, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
- 964
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 964
OR, 5. Aufl. 2016, Art. 706b N. 8; zum Ganzen: Urteil HG120081-O des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2014 E. 3.2.4.2). Auch Beschlüsse, die in den unübertragbaren Kompetenzbereich der General- bzw. Gesellschafterversammlung fallen, können nichtig sein. Dies gilt für einen Ausschüttungsbeschluss des Verwaltungsrats bei der Aktiengesellschaft (Böckli, a.a.O., § 12 Rz. 547) oder bei der GmbH für einen Beschluss der Geschäftsführung, der in den unübertragbaren Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung fällt (Nussbaum/Sanwald/Scheidegger, Kurzkommentar zum neuen GmbH-Recht, 2007, Art. 808c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 808c - Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
OR N. 21).

2.4 Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Gesetzes vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
i.V.m. Art. 30 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 30 - 1 Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
1    Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
2    Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Absatz 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der ESTV einzureichen.
3    Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.
VStG). Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer vorab die Sicherung der Deklaration steuerbarer Einkünfte (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3). Sie wird dem steuerehrlichen Inländer zurückerstattet (sog. Sicherungszweck; statt vieler: Urteile des BGer 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 3.2, 2C_224/2009 vom 12. März 2010 E. 2.2, Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3).

2.4.1 Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 24 - 1 Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist.
1    Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist.
2    Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.
3    Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer.
4    Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient.
5    Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.74
VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 25 - 1 Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte (Art. 24 Abs. 2-4), welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
1    Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte (Art. 24 Abs. 2-4), welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
2    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Gratisaktien u. dgl.), kann die Verordnung Ausnahmen von dem in Absatz 1 aufgestellten Erfordernis der Verbuchung als Ertrag zulassen.
VStG e contrario), bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG) und wenn keine Steuerumgehung vorliegt (Art. 21 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG).

2.4.2 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG).

Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages (Art. 32 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG).

2.4.3 Bei den Fristen nach Art. 32
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG handelt es sich um Verwirkungsfristen (Urteile des BGer 2C_128/2011 vom 10. Juni 2011 E. 3.2, 2A.65/2007 vom 7. Februar 2007 E. 3). Entsprechend können sie weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-5183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 3.7.2; Beusch, Kommentar VStG, a.a.O., Art. 32 N. 5). Wird die Frist zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs nicht eingehalten, ist demzufolge auf den Antrag nicht einzutreten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-457/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.6, A-5744/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 3.3; vgl. auch Pfund/Zwahlen, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, II. Teil, 1985, Art. 32 Abs. 1 N
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
. 2.4 mit Hinweisen). Eine nach Art. 32
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG verwirkte Frist kann jedoch grundsätzlich nach Massgabe von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG wiederhergestellt werden (ausführlich zu den Voraussetzungen einer solchen Fristwiederherstellung: Urteil des BVGer A-5744/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 3.4 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 der Verrechnungssteuer unterliegende Dividenden an die Beschwerdeführerin ausgeschüttet und die darauf lastenden Verrechnungssteuern bezahlt worden sind. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Rückerstattung des Steuerbetrags fristgerecht verlangt hat. Dabei sind sich die Parteien uneinig, wann die Dividenden fällig geworden sind und die dreijährige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs zu laufen begonnen hat (E. 2.4.2 f.). Die Frage nach der Dividendenfälligkeit ist daher vorab zu beantworten.

3.2 Im vorliegenden Fall hat die Gesellschafterversammlung der Steuerpflichtigen zwar jeweils die Ausschüttung einer Dividende in der Höhe von Fr. (...) beschlossen, jedoch gleichzeitig die Festsetzung der Dividendenfälligkeit ohne zeitliche Schranken an die Geschäftsführung delegiert. Erst letztere hat dann die Dividendenfälligkeiten auf Nachfrage der ESTV mit Beschluss vom 16. September 2013 auf den 30. September 2013 festgesetzt (Sachverhalt Bst. C). Damit ist in den Dividendenbeschlüssen selber zwar ein Beschluss über die Fälligkeit enthalten, aber dennoch der Fälligkeitstermin auf der Basis des Gesellschafterbeschlusses nicht bestimmbar. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von jenen Fällen, in denen im Gewinnverteilungsbeschluss nichts über die Fälligkeit bestimmt worden ist, weshalb hier auch nicht ohne weiteres von einer zivilrechtlichen (und damit verrechnungssteuerrechtlich massgebenden) Fälligkeit im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses auszugehen ist (vgl. E. 2.3.1). Es bleibt folglich die zivilrechtliche Fälligkeit der Dividenden zu bestimmen, wobei den verrechnungssteuerrechtlichen Besonderheiten, die sich bei reinen Verfügungsgeschäften (E. 2.2.1) und aus der im Steuerrecht geltenden wertefreien Betrachtungsweise (E. 2.2.2) ergeben, Rechnung zu tragen ist.

3.3

3.3.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es sich beim Beschluss der Gesellschafterversammlung der Steuerpflichtigen zivilrechtlich um einen sog. bedingten Gesellschafterbeschluss handelt. Auch wenn es grundsätzlich zulässig sei, die Fälligkeit einer Dividende an den Eintritt einer Bedingung zu knüpfen, gelte dies nicht, soweit es - wie vorliegend - dazu führe, dass der Fälligkeitstermin beliebig hinausgeschoben werde. In diesem Fall stünde nämlich faktisch nicht nur der Zeitpunkt der Dividendenausschüttung, sondern der Gewinnverteilungsbeschluss selbst unter einem Vorbehalt. Dadurch, dass es der Geschäftsführung übertragen werde, das Fälligkeitsdatum für die Dividende festzulegen, stehe nicht einmal fest, ob überhaupt eine Dividende ausgeschüttet werde. Dies sei mit der absoluten Bedingungsfeindlichkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses nicht vereinbar. Aber auch bei Annahme einer bloss relativen Bedingungsfeindlichkeit des Gesellschafterversammlungsbeschlusses würde es sich aufgrund der zeitlich unlimitierten Schwebezeit bis zum Bedingungseintritt im Endeffekt um einen unzulässigen Beschluss auf Vorrat handeln. Weil vorliegend bloss die Bedingung unzulässig sei und nicht der gesamte Gewinnverteilungsbeschluss, sei lediglich der Beschluss hinsichtlich der Dividendenfälligkeit als nichtig zu qualifizieren, der Dividendenbeschluss selbst habe demgegenüber weiter Bestand. Damit sei lediglich die Fälligkeit der Dividenden nicht festgelegt worden, weshalb die subsidiäre Regelung gelte und sie mit dem jeweiligen Gewinnverteilungsbeschluss eingetreten sei.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es zulässig sei, die Kompetenz zur Festsetzung der Dividendenfälligkeit an die Geschäftsleitung zu delegieren. Weiter widerspricht sie der Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich vorliegend um bedingte Gesellschafterbeschlüsse handelt. Vielmehr sei bezüglich der Fälligkeitsfestsetzung von zulässigen Befristungen auszugehen. Aber selbst bei Annahme einer Gesetzeswidrigkeit wäre lediglich von der Anfechtbarkeit und nicht von einer (Teil-)Nichtigkeit der Beschlüsse auszugehen. Die Beschlüsse hätten - u.a. wegen der Mutter-Tochter-Konstellation und der GmbH-spezifischen Möglichkeit der direkten Einflussnahme der Gesellschafter auf die Geschäftsführung - keine unzumutbare, die Nichtigkeit rechtfertigende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit zur Folge gehabt. Der Dividendenausschüttungsbeschluss, der die Kompetenzdelegation zur Festsetzung der Fälligkeit an die Geschäftsführung beinhalte, sei nicht angefochten worden und daher zivilrechtlich verbindlich. Entsprechend sei gemäss Fälligkeitsbeschluss der Geschäftsführung von der Dividendenfälligkeit am 30. September 2013 auszugehen.

3.4 Gemäss der auch im Verrechnungssteuerrecht geltenden wertefreien Betrachtungsweise hat eine Besteuerung einer Dividende auch dann zu erfolgen, wenn diese rechtswidrig ist, namentlich wenn deren Ausrichtung auf einem anfechtbaren oder nichtigen Generalversammlungsbeschluss beruht, es sei denn, die gutgläubig handelnden Beteiligten würden seine Folgen rückwirkend beseitigen (E. 2.2.2).

Im vorliegenden Fall haben weder die Steuerpflichtige noch die Beschwerdeführerin als einzige Gesellschafterin und Dividendenempfängerin die strittigen Dividendenbeschlüsse rückwirkend zu beseitigen versucht. Diese Beschlüsse wurden nicht angefochten und weder die Beschwerdeführerin noch die Steuerpflichtige haben je deren Gültigkeit angezweifelt. Im Gegenteil, die Steuerpflichtige und die Beschwerdeführerin haben sich an ihren bewusst gewählten Fälligkeitsbeschluss gehalten, nämlich an den von der Gesellschafterversammlung angeordneten zeitlich unbegrenzten Aufschub und die Delegation an die Geschäftsführung sowie letztlich an die Fälligkeitsfestsetzung durch die Geschäftsführung. Entsprechend hat die Steuerpflichtige die Dividendenausschüttungen, nachdem die Geschäftsführung die Fälligkeit - mit dem Beschluss vom 16. September 2013 - dann festgesetzt hatte, gesetzeskonform deklariert, die Dividenden um den Verrechnungssteuerbetrag gekürzt und schliesslich die Verrechnungssteuern an den Staat abgeliefert. Es wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten, dass sie sich dabei in einem Irrtum befanden. Im Sinn der in E. 2.2.2 zitierten Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass
- selbst wenn der Dividendenbeschluss anfechtbar oder nichtig wäre - die Mängel verrechnungssteuerrechtlich unbeachtlich wären. Es mag zwar sein, dass die Geschäftsführung der Steuerpflichtigen schlicht vergessen hatte, die Dividendenfälligkeiten zeitnah festzusetzen und sie das Versäumte erst aufgrund der Nachfrage der ESTV mit Beschluss vom 16. September 2013 nachholte. Da aber darüber hinaus keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, liegt auch kein bösgläubiges, treuwidriges Verhalten der Steuerpflichtigen vor, welches nach dem in E. 2.2.2 Dargelegten zu einer verrechnungssteuerrechtlichen Berücksichtigung von Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Dividendenbeschlusses führen würde. Nach einer wertefreien Betrachtung ist daher eine allfällige Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der hier strittigen Dividendenbeschlüsse verrechnungssteuerrechtlich unbeachtlich und es ist auf das Beschlossene, unabhängig von einer allfälligen zivilrechtlichen Ungültigkeit, abzustellen. Daraus folgt, dass für die Bestimmung der Dividendenfälligkeiten sowohl die Dividendenbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 11. November 2010 (Geschäftsjahr 2009) bzw. vom 19. September 2011 (Geschäftsjahr 2010) wie auch der entsprechende Dividendenfälligkeitsbeschluss der Geschäftsführung vom 16. September 2013 massgebend sind. Folglich wurden die Dividenden der Jahre 2009 und 2010 nach der wertefreien Betrachtung am 30. September 2013 fällig. Dass die Dividenden vor dem 30. September 2013 ausgeschüttet worden wären und so der Entstehungszeitpunkt der Verrechnungssteuerforderung deshalb nach vorne verschoben worden wäre (Beusch, Kommentar VStG, a.a.O., Art. 12 Rz. 42a), ist weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich.

3.5 Selbst wenn mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass auch verrechnungssteuerlich auf die zivilrechtliche Qualifikation der Dividendenbeschlüsse abzustellen sei, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

3.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Dividendenbeschluss nicht um einen befristeten Beschluss handelt. Dies würde die Nennung eines konkreten Termins, wie beispielsweise bei einem Spätestens-Coupontermin (vgl. E. 2.3.2), voraussetzen, was hier mangels jeglicher zeitlicher Begrenzung des Zeitraums, in welchem die Geschäftsführung den Fälligkeitstermin festsetzen kann, klar nicht der Fall ist. Die Vorinstanz weist zu Recht auf die Problematik bei einem zeitlich unbeschränkten Aufschub der Dividendenfälligkeit hin, und es muss mit Blick auf die zivilrechtliche Lehre, namentlich bezüglich der beschränkten Zulässigkeit von Kompetenzdelegationen im Zusammenhang mit Dividendenbeschlüssen (E. 2.3.2) und der Bedingungsfeindlichkeit derselben (E. 2.3.3) von der zivilrechtlichen Unzulässigkeit eines unbegrenzten Fälligkeitsaufschubs in Kombination mit der Kompetenzdelegation an die Geschäftsführung ausgegangen werden. Es stellt sich also die Frage, welche Rechtsfolgen solch unzulässige Gesellschafterbeschlüsse nach sich ziehen. Dies hängt davon ab, ob die Beschlüsse zivilrechtlich als nichtig oder anfechtbar qualifizieren.

3.5.2 Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt und der unbefristete Fälligkeitsaufschub mit einem bedingten Gesellschafterbeschluss gleichgesetzt, so müsste auch der Dividendenbeschluss per se, der aufgrund des unbefristeten Fälligkeitsaufschubs letztlich insgesamt in Frage gestellt wäre, als nicht zustande gekommen gelten, weil der Dividendenbeschluss absolut bedingungsfeindlich ist (E. 2.3.3). Für die Annahme einer lediglich die Fälligkeit betreffenden Teilnichtigkeit bliebe dabei von vornherein kein Raum. Ohnehin hat die ESTV - wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt - nicht substantiiert dargetan, dass die Steuerpflichtige Dividendenausschüttungen auch dann beschlossen hätte, wenn sie diese sofort hätte zahlbar stellen müssen. Auch unter diesem Aspekt wäre ohne konkrete Anhaltspunkte nicht von einer bloss auf die Fälligkeit bezogenen Teilnichtigkeit der Dividendenbeschlüsse auszugehen. Nach dem Gesagten müssten die von den Gesellschafterversammlungen beschlossenen Dividendenausschüttungen wenn schon, dann als insgesamt zivilrechtlich nichtig, d.h. rechtsunwirksam, qualifiziert werden. Dies würde bedeuten, dass den Dividendenausschüttungen kein rechtswirksamer Gesellschafterbeschluss, d.h. kein Verpflichtungsgeschäft, zugrunde lag. Bei den Dividendenausschüttungen würde es sich damit um reine Verfügungsgeschäfte handeln. Entsprechend wäre verrechnungssteuerrechtlich von der Fälligkeit der Dividenden mit ihrer Ausrichtung auszugehen (E. 2.2.1). Dies wäre vorliegend, weil das genaue Ausschüttungsdatum aus den Akten nicht ersichtlich ist und ein früherer Termin auch nicht geltend gemacht wird (E. 3.4 in fine), jedenfalls nicht vor dem 30. September 2013.

3.5.3 Würde demgegenüber der Auffassung der Beschwerdeführerin beigepflichtet und der Dividendenbeschluss als zivilrechtlich höchstens anfechtbar qualifiziert, bliebe der Dividendenbeschluss mangels Anfechtung dennoch rechtswirksam und zivilrechtlich verbindlich (E. 2.3.4.1). Wäre der Dividendenbeschluss samt Delegation der Kompetenz zur Fälligkeitsfestsetzung an die Geschäftsführung zivilrechtlich verbindlich, so hätte dasselbe für den Fälligkeitsbeschluss der Geschäftsführung zu gelten. Entsprechend wäre auch in diesem Fall von einer für die Verrechnungssteuer massgebenden zivilrechtlichen Fälligkeit der Dividenden am 30. September 2013 auszugehen, zumal eine frühere tatsächliche Ausschüttung weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich ist (E. 3.4 in fine).

3.6 Nach dem Ausgeführten ist nach allen eben diskutierten "Varianten" vorliegend die Dividendenfälligkeit am 30. September 2013 oder später eingetreten. Damit hat die Beschwerdeführerin ihren Rückerstattungsantrag, der vom 30. Juni 2015 datiert, innerhalb der dreijährigen Verwirkungsfrist nach Art. 32 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 32 - 1 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
1    Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2    Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
VStG eingereicht. Auf den Rückerstattungsantrag ist somit einzutreten.

Zwar hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2) fest, mit Blick auf die Rückerstattung sei unbestritten, dass die Voraussetzungen der Art. 21 ff
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
. VStG, namentlich das Erfordernis des inländischen Sitzes der Beschwerdeführerin und das Fehlen einer Steuerumgehung, erfüllt seien. Indessen äussert sie sich zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.4.1), insbesondere zur korrekten Deklaration der Erträge, nicht. Auch den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Verrechnungssteuern erfüllt. Die Sache ist damit zur abschliessenden Beurteilung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen, der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Sache ist an die ESTV zurückzuweisen und dieselbe ist anzuweisen, auf den Rückerstattungsantrag Nr. 656'808 der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2015 im Sinne der Erwägungen einzutreten.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Kostenvorschuss von CHF 4'500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der ESTV als Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2 Die ESTV hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist mangels Kostennote aufgrund der Akten und nach freiem richterlichem Ermessen praxisgemäss auf Fr. 6'750.- festzusetzen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die ESTV zurückgewiesen mit der Anweisung, auf den Rückerstattungsantrag Nr. (...) der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2015 im Sinne der Erwägungen einzutreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'750.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3737/2017
Date : 07. Juni 2018
Published : 15. Juni 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verrechnungssteuer
Subject : Verrechnungssteuer, Rückerstattung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 132
OR: 530  698  706  706a  706b  798  804  808c  964
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VStG: 1  4  10  12  13  14  21  24  25  30  32
VStV: 20  21
VwVG: 5  24  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
100-II-384 • 115-II-468 • 119-V-347 • 137-III-460 • 142-II-446
Weitere Urteile ab 2000
2A.65/2007 • 2C_123/2016 • 2C_128/2011 • 2C_224/2009 • 2C_730/2013
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BVGer
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