Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7358/2018
Urteil vom 7. Mai 2019
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______ Stiftung,
vertreten durch
Dr. iur. Patricia Jucker, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat GS-EDI,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einsetzung eines Sachwalters.
B-7358/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die X._______ Stiftung, (Sitz) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), (Angaben zum Zweck) bezweckt und von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) beaufsichtigt ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gestützt auf Art. 84 Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei der Beschwerdeführerin einen Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung eingesetzt hat (Dispositiv-Ziff. 1), dass die Vorinstanz für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Stiftungsratspräsidentin sowie für ein weiteres Mitglied des Stiftungsrats Kollektivzeichnungsberechtigungen zu zweien je gemeinsam mit dem Sachwalter festgelegt hat, wobei alle übrigen Zeichnungsrechte zu löschen seien (Dispositiv-Ziff. 2),
dass das zuständige Handelsregisteramt angewiesen wurde, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 3), dass die Vorinstanz den Sachwalter ermächtigt hat, nach Erhalt der Verfügung unverzüglich die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen Finanzinstitute und bei Bedarf weitere Personen über seine Einsetzung zu informieren (Dispositiv-Ziff. 4), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gebühren von Fr. 1'000. auferlegt hat (Dispositiv-Ziff. 5), dass die Vorinstanz schliesslich einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Dispositiv-Ziff. 6), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die angefochtene Verfügung und die Einsetzung eines Sachwalters seien ersatzlos aufzuheben,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie damit verbundene Massnahmen ersucht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Seite 2
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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde zur Zeit abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Februar 2019 unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme der Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2019 eine Beschwerdeergänzung eingereicht und sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 in der Sache geäussert hat,
dass der Kostenvorschuss am 4. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2019 der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt hat, innert Frist zur Feststellung des Gerichts, sie habe den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls den Nachweis des Gegenteils zu erbringen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22. Februar 2019 geäussert und ein Fristwiederherstellungsgesuch für die Leistung des Kostenvorschusses gestellt hat, wobei sie erklärt, dass der Kostenvorschuss ihrem Konto am 4. Februar 2019 belastet worden und damit nicht innert der angesetzten Frist geleistet worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den Sachwalter ersucht hat, eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzureichen, und dieser seine Stellungnahme am 6. März 2019 erstattet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2019 Gelegenheit eingeräumt hat, sich innert Frist zu den Ausführungen des Sachwalters, wonach er nicht über die Zahlungsfrist für die Leistung des Kostenvorschusses informiert gewesen sei, zu äussern und gegebenenfalls den Nachweis des Gegenteils zu erbringen,
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dass die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 1. April 2019 eingereicht und am Fristwiederherstellungsgesuch festgehalten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 f
. sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI, SR 172.212.1]), dass für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsbegehrens jene Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 m.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu befinden hat und damit auch für die Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig ist, dass eine nicht eingehaltene Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der Kostenvorschuss am 4. Februar 2019 geleistet und das Fristwiederherstellungsgesuch am 22. Februar 2019 unter Angabe von Gründen fristgerecht gestellt wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist und dabei objektive Unmöglichkeit wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, in Frage kommt oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen (Urteile des BGer 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1 m.H. und 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1 f.),
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dass nach Art. 24 Abs. 1
VwVG jedes Verschulden und damit auch leichte Fahrlässigkeit genügt, um die Fristwiederherstellung zu verweigern, wobei ein Hinderungsgrund im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des BVGer A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2), weshalb die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist sehr restriktiv ist (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3), dass es Aufgabe des Rechtsvertreters ist, wenn er der Klientschaft die Bezahlung des Kostenvorschusses überlassen hat, sich zu vergewissern, dass die entsprechende Verfügung bei der Klientschaft eingegangen ist und diese die Zahlung auch geleistet hat (BGE 110 Ib 94 E. 2 in fine; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.2 und 4.3.4 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 588 in fine),
dass ein Fehler des Anwalts oder von dessen Hilfspersonen grundsätzlich der Mandantin zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 114 Ib 67 E. 2e; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, anlässlich ihres ersten Treffens am 31. Januar 2019 habe der Geschäftsführer der Stiftung dem Sachwalter verschiedene Rechnungen, darunter den Einzahlungsschein für den Kostenvorschuss, übergeben und auf die Dringlichkeit der Zahlungen hingewiesen, woraufhin der Sachwalter dem Geschäftsführer mit E-Mail vom 1. Februar 2019 mitgeteilt habe, dass er u.a. die Rechnung für den Kostenvorschuss gleichentags in Auftrag gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin ausführt, da sie keine Kopie des Zahlungsauftrags erhalten habe, habe sie nicht um die Valuta gewusst und nicht rechtzeitig intervenieren können,
dass die Beschwerdeführerin einräumt, sie habe den Sachwalter zwar auf die Dringlichkeit der Zahlung hingewiesen, aber die Kostenvorschussfrist nicht ausdrücklich erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin ausführt, das Wort "dringlich" weise aber auf eine umgehende zeitliche Reaktion hin und verlange nach allgemeinem Sprachgebrauch sofortiges Handeln, so dass der Sachwalter die Erklärung
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des Geschäftsführers daher in guten Treuen dahingehend habe verstehen müssen, dass die Zahlung gleichentags auszuführen sei, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Sachwalter als forensisch tätiger Rechtsanwalt hätte wissen müssen, dass ein Kostenvorschuss fristgebunden sei, weshalb er diesbezüglich beim Geschäftsführer hätte nachfragen sollen, dass die Beschwerdeführerin argumentiert, angesichts der dargelegten Umstände und nachteiligen Faktoren (Unmöglichkeit selbständigen Handelns, Abhängigkeit von der Person und der Ferienabwesenheit des Sachwalters und anschliessend des Geschäftsführers, erstmaliges Treffen, Mitteilung des Zahlungsauftrags ohne Erwähnung der Valuta) treffe sie kein Verschulden, vielmehr habe sie alles für die Rechtzeitigkeit der Zahlung getan und die verspätete Zahlung sei auf das Versäumnis des Sachwalters zurückzuführen,
dass der Sachwalter darlegt, die Besprechung mit dem Geschäftsführer habe am 31. Januar 2019 von 14.00 bis 16.30 Uhr stattgefunden, ca. um 16.20 Uhr habe er ihm insgesamt sieben Rechnungen übergeben und um zeitnahe Überweisung gebeten, ohne die Kostenvorschussfrist zu erwähnen, dass der Sachwalter ausführt, er habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass dem Anliegen einer schnellen Erledigung Rechnung getragen werde, indem er am folgenden Arbeitstag die schriftliche Zahlungsanweisung mit Valuta am nächstfolgenden Bankwerktag verfasst und der Bank vorab mit E-Mail um 15.03 Uhr zugestellt habe, dass der Sachwalter darlegt, er habe dem Geschäftsführer zwar gleichentags mitgeteilt, dass für einen Teil der Zahlungen die Einzahlungsscheine fehlten (nicht aber für den Kostenvorschuss), habe jedoch keinen Anlass gehabt, ihn über die Valuta vom nächsten Bankwerktag zu orientieren, dass der Sachwalter erklärt, er sei bereits seit dem 3. Januar 2019 aus den Ferien zurück gewesen und vorher sei für dringliche Anfragen in seiner Abwesenheit ein Stellvertreter zur Verfügung gestanden, hingegen sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 20. Januar 2019 abwesend und nicht erreichbar gewesen und habe Anfragen per E-Mail nicht beantwortet, weshalb das erste Treffen erst am 31. Januar 2019 stattgefunden habe,
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dass der Sachwalter ausführt, er sei in der Zeit vom 21. bis zum 31. Januar 2019 erreichbar gewesen und in diesem Zeitraum habe auch Korrespondenz zwischen ihm und dem Geschäftsführer stattgefunden, doch sei die Kostenvorschusszahlung dabei kein Thema gewesen, dass unbestritten ist, dass die Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts einschliesslich Einzahlungsschein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, sie diese erhalten und den Einzahlungsschein dem Geschäftsführer der Stiftung übergeben hat, dass ebenfalls unbestritten ist, dass der Geschäftsführer dem Sachwalter den Einzahlungsschein am 31. Januar 2019 um ca. 16.20 Uhr übergeben und die Zahlung als dringend bezeichnet hat, ohne jedoch die Zahlungsfrist konkret bekannt zu geben,
dass, da diese Sachverhaltsumstände unbestritten sind, von den durch die Beschwerdeführerin beantragten Auskünften ihres Geschäftsführers und einer allfälligen Einvernahme des Sachwalters keine über die schriftlichen Eingaben hinausgehenden relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb die entsprechenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind, dass die Frage, ob den Sachwalter allenfalls ein Mitverschulden an der Verspätung trifft, weil er den Auftrag an die Bank nicht noch am gleichen Abend verfasst hat oder weil er nicht versucht hat, die Bank zu veranlassen, die Zahlung bereits am Tag des Erhalts der E-Mail auszuführen, vorliegend offen gelassen werden kann, da ein allfälliges diesbezügliches Mitverschulden seinerseits ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verspätung nicht ausschliessen würde,
dass es unter diesen Umständen im Rahmen des zu Erwartenden lag, wenn der Sachwalter den Zahlungsauftrag am nächsten Arbeitstag per Schreiben und vorab per E-Mail bei der Bank in Auftrag gegeben hat, mit der Anweisung, die Zahlung mit Valuta des nächsten Bankwerktags auszuführen, dass die Verspätung der Kostenvorschusszahlung im vorliegenden Fall offensichtlich primär darauf zurückzuführen ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Zahlung des Kostenvorschusses ihrer Mandantin überlassen und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob die Zahlung erfolgt ist, und dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seinerseits den Einzahlungsschein erst am Vorabend des Fristablaufs dem Seite 7
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Sachwalter ausgehändigt hat, ohne diesen dabei auf das konkrete Ausmass der Dringlichkeit hinzuweisen, dass daher kein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 24 Abs. 1
VwVG vorliegt, sondern die Umstände, welche die Beschwerdeführerin von der Fristwahrung abhielten, offenkundig von ihr selbst bzw. ihrer Rechtsvertreterin zu verantworten sind,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin daher abzuweisen ist,
dass der Kostenvorschuss somit nicht fristgerecht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung des bisher für das Verfahren entstandenen Aufwands die Kosten von Fr. 1'000. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. März 2019)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 7. Mai 2019
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Entscheid angefochten beim BGer
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Tribunale amministrativo federale
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Abteilung II
B-7358/2018
Urteil vom 7. Mai 2019
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______ Stiftung,
vertreten durch
Dr. iur. Patricia Jucker, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat GS-EDI,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einsetzung eines Sachwalters.
B-7358/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die X._______ Stiftung, (Sitz) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), (Angaben zum Zweck) bezweckt und von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) beaufsichtigt ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gestützt auf Art. 84 Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 84 |
||||||
| Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. | ||||||
| Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen. [1] | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. | ||||||
| Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 452; BBl 2021 485, 1169). | ||||||
dass das zuständige Handelsregisteramt angewiesen wurde, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 3), dass die Vorinstanz den Sachwalter ermächtigt hat, nach Erhalt der Verfügung unverzüglich die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen Finanzinstitute und bei Bedarf weitere Personen über seine Einsetzung zu informieren (Dispositiv-Ziff. 4), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gebühren von Fr. 1'000. auferlegt hat (Dispositiv-Ziff. 5), dass die Vorinstanz schliesslich einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Dispositiv-Ziff. 6), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die angefochtene Verfügung und die Einsetzung eines Sachwalters seien ersatzlos aufzuheben,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie damit verbundene Massnahmen ersucht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Seite 2
B-7358/2018
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde zur Zeit abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Februar 2019 unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme der Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2019 eine Beschwerdeergänzung eingereicht und sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 in der Sache geäussert hat,
dass der Kostenvorschuss am 4. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2019 der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt hat, innert Frist zur Feststellung des Gerichts, sie habe den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls den Nachweis des Gegenteils zu erbringen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22. Februar 2019 geäussert und ein Fristwiederherstellungsgesuch für die Leistung des Kostenvorschusses gestellt hat, wobei sie erklärt, dass der Kostenvorschuss ihrem Konto am 4. Februar 2019 belastet worden und damit nicht innert der angesetzten Frist geleistet worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den Sachwalter ersucht hat, eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzureichen, und dieser seine Stellungnahme am 6. März 2019 erstattet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2019 Gelegenheit eingeräumt hat, sich innert Frist zu den Ausführungen des Sachwalters, wonach er nicht über die Zahlungsfrist für die Leistung des Kostenvorschusses informiert gewesen sei, zu äussern und gegebenenfalls den Nachweis des Gegenteils zu erbringen,
Seite 3
B-7358/2018
dass die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 1. April 2019 eingereicht und am Fristwiederherstellungsgesuch festgehalten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 f
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.212.1 OV-EDI Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI) Art. 3 Funktionen [1] |
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| Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr: | ||||||
| Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements. | ||||||
| Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher. | ||||||
| Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation. | ||||||
| Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen. | ||||||
| Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten. | ||||||
| Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben: | ||||||
| Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen. | ||||||
| Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements. | ||||||
| Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus. | ||||||
| Es nimmt innerhalb des Departements, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Eignerinteressen gegenüber der Identitas AG (Art. 7a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [4]) wahr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4501). [2] Fassung gemäss Art. 13 Abs. 2 der V vom 14. Okt. 2009 über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5327). [3] Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 1 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751). [4] SR 916.40 | ||||||
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu befinden hat und damit auch für die Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig ist, dass eine nicht eingehaltene Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 24 |
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| Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2. [1] | ||||||
| Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
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dass nach Art. 24 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 24 |
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| Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2. [1] | ||||||
| Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
dass ein Fehler des Anwalts oder von dessen Hilfspersonen grundsätzlich der Mandantin zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 114 Ib 67 E. 2e; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, anlässlich ihres ersten Treffens am 31. Januar 2019 habe der Geschäftsführer der Stiftung dem Sachwalter verschiedene Rechnungen, darunter den Einzahlungsschein für den Kostenvorschuss, übergeben und auf die Dringlichkeit der Zahlungen hingewiesen, woraufhin der Sachwalter dem Geschäftsführer mit E-Mail vom 1. Februar 2019 mitgeteilt habe, dass er u.a. die Rechnung für den Kostenvorschuss gleichentags in Auftrag gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin ausführt, da sie keine Kopie des Zahlungsauftrags erhalten habe, habe sie nicht um die Valuta gewusst und nicht rechtzeitig intervenieren können,
dass die Beschwerdeführerin einräumt, sie habe den Sachwalter zwar auf die Dringlichkeit der Zahlung hingewiesen, aber die Kostenvorschussfrist nicht ausdrücklich erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin ausführt, das Wort "dringlich" weise aber auf eine umgehende zeitliche Reaktion hin und verlange nach allgemeinem Sprachgebrauch sofortiges Handeln, so dass der Sachwalter die Erklärung
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des Geschäftsführers daher in guten Treuen dahingehend habe verstehen müssen, dass die Zahlung gleichentags auszuführen sei, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Sachwalter als forensisch tätiger Rechtsanwalt hätte wissen müssen, dass ein Kostenvorschuss fristgebunden sei, weshalb er diesbezüglich beim Geschäftsführer hätte nachfragen sollen, dass die Beschwerdeführerin argumentiert, angesichts der dargelegten Umstände und nachteiligen Faktoren (Unmöglichkeit selbständigen Handelns, Abhängigkeit von der Person und der Ferienabwesenheit des Sachwalters und anschliessend des Geschäftsführers, erstmaliges Treffen, Mitteilung des Zahlungsauftrags ohne Erwähnung der Valuta) treffe sie kein Verschulden, vielmehr habe sie alles für die Rechtzeitigkeit der Zahlung getan und die verspätete Zahlung sei auf das Versäumnis des Sachwalters zurückzuführen,
dass der Sachwalter darlegt, die Besprechung mit dem Geschäftsführer habe am 31. Januar 2019 von 14.00 bis 16.30 Uhr stattgefunden, ca. um 16.20 Uhr habe er ihm insgesamt sieben Rechnungen übergeben und um zeitnahe Überweisung gebeten, ohne die Kostenvorschussfrist zu erwähnen, dass der Sachwalter ausführt, er habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass dem Anliegen einer schnellen Erledigung Rechnung getragen werde, indem er am folgenden Arbeitstag die schriftliche Zahlungsanweisung mit Valuta am nächstfolgenden Bankwerktag verfasst und der Bank vorab mit E-Mail um 15.03 Uhr zugestellt habe, dass der Sachwalter darlegt, er habe dem Geschäftsführer zwar gleichentags mitgeteilt, dass für einen Teil der Zahlungen die Einzahlungsscheine fehlten (nicht aber für den Kostenvorschuss), habe jedoch keinen Anlass gehabt, ihn über die Valuta vom nächsten Bankwerktag zu orientieren, dass der Sachwalter erklärt, er sei bereits seit dem 3. Januar 2019 aus den Ferien zurück gewesen und vorher sei für dringliche Anfragen in seiner Abwesenheit ein Stellvertreter zur Verfügung gestanden, hingegen sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 20. Januar 2019 abwesend und nicht erreichbar gewesen und habe Anfragen per E-Mail nicht beantwortet, weshalb das erste Treffen erst am 31. Januar 2019 stattgefunden habe,
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dass der Sachwalter ausführt, er sei in der Zeit vom 21. bis zum 31. Januar 2019 erreichbar gewesen und in diesem Zeitraum habe auch Korrespondenz zwischen ihm und dem Geschäftsführer stattgefunden, doch sei die Kostenvorschusszahlung dabei kein Thema gewesen, dass unbestritten ist, dass die Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts einschliesslich Einzahlungsschein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, sie diese erhalten und den Einzahlungsschein dem Geschäftsführer der Stiftung übergeben hat, dass ebenfalls unbestritten ist, dass der Geschäftsführer dem Sachwalter den Einzahlungsschein am 31. Januar 2019 um ca. 16.20 Uhr übergeben und die Zahlung als dringend bezeichnet hat, ohne jedoch die Zahlungsfrist konkret bekannt zu geben,
dass, da diese Sachverhaltsumstände unbestritten sind, von den durch die Beschwerdeführerin beantragten Auskünften ihres Geschäftsführers und einer allfälligen Einvernahme des Sachwalters keine über die schriftlichen Eingaben hinausgehenden relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb die entsprechenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind, dass die Frage, ob den Sachwalter allenfalls ein Mitverschulden an der Verspätung trifft, weil er den Auftrag an die Bank nicht noch am gleichen Abend verfasst hat oder weil er nicht versucht hat, die Bank zu veranlassen, die Zahlung bereits am Tag des Erhalts der E-Mail auszuführen, vorliegend offen gelassen werden kann, da ein allfälliges diesbezügliches Mitverschulden seinerseits ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verspätung nicht ausschliessen würde,
dass es unter diesen Umständen im Rahmen des zu Erwartenden lag, wenn der Sachwalter den Zahlungsauftrag am nächsten Arbeitstag per Schreiben und vorab per E-Mail bei der Bank in Auftrag gegeben hat, mit der Anweisung, die Zahlung mit Valuta des nächsten Bankwerktags auszuführen, dass die Verspätung der Kostenvorschusszahlung im vorliegenden Fall offensichtlich primär darauf zurückzuführen ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Zahlung des Kostenvorschusses ihrer Mandantin überlassen und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob die Zahlung erfolgt ist, und dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seinerseits den Einzahlungsschein erst am Vorabend des Fristablaufs dem Seite 7
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Sachwalter ausgehändigt hat, ohne diesen dabei auf das konkrete Ausmass der Dringlichkeit hinzuweisen, dass daher kein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 24 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 24 |
||||||
| Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2. [1] | ||||||
| Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
dass das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin daher abzuweisen ist,
dass der Kostenvorschuss somit nicht fristgerecht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung des bisher für das Verfahren entstandenen Aufwands die Kosten von Fr. 1'000. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. März 2019)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Astrid Hirzel
Seite 9
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 7. Mai 2019
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