Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7358/2018

Urteil vom 7. Mai 2019

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

X._______ Stiftung,

Parteien vertreten durch
Dr. iur. Patricia Jucker, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat GS-EDI,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,

Vorinstanz.

Gegenstand Einsetzung eines Sachwalters.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die X._______ Stiftung, (Sitz) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), (Angaben zum Zweck) bezweckt und von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) beaufsichtigt ist,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gestützt auf Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei der Beschwerdeführerin einen Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung eingesetzt hat (Dispositiv-Ziff. 1),

dass die Vorinstanz für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Stiftungsratspräsidentin sowie für ein weiteres Mitglied des Stiftungsrats Kollektivzeichnungsberechtigungen zu zweien je gemeinsam mit dem Sachwalter festgelegt hat, wobei alle übrigen Zeichnungsrechte zu löschen seien (Dispositiv-Ziff. 2),

dass das zuständige Handelsregisteramt angewiesen wurde, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 3),

dass die Vorinstanz den Sachwalter ermächtigt hat, nach Erhalt der Verfügung unverzüglich die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen Finanzinstitute und bei Bedarf weitere Personen über seine Einsetzung zu informieren (Dispositiv-Ziff. 4),

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gebühren von Fr. 1'000.- auferlegt hat (Dispositiv-Ziff. 5),

dass die Vorinstanz schliesslich einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Dispositiv-Ziff. 6),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die angefochtene Verfügung und die Einsetzung eines Sachwalters seien ersatzlos aufzuheben,

dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie damit verbundene Massnahmen ersucht hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde zur Zeit abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Februar 2019 unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme der Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2019 eine Beschwerdeergänzung eingereicht und sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 in der Sache geäussert hat,

dass der Kostenvorschuss am 4. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2019 der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt hat, innert Frist zur Feststellung des Gerichts, sie habe den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls den Nachweis des Gegenteils zu erbringen,

dass sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22. Februar 2019 geäussert und ein Fristwiederherstellungsgesuch für die Leistung des Kostenvorschusses gestellt hat, wobei sie erklärt, dass der Kostenvorschuss ihrem Konto am 4. Februar 2019 belastet worden und damit nicht innert der angesetzten Frist geleistet worden sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den Sachwalter ersucht hat, eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzureichen, und dieser seine Stellungnahme am 6. März 2019 erstattet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2019 Gelegenheit eingeräumt hat, sich innert Frist zu den Ausführungen des Sachwalters, wonach er nicht über die Zahlungsfrist für die Leistung des Kostenvorschusses informiert gewesen sei, zu äussern und gegebenenfalls den Nachweis des Gegenteils zu erbringen,

dass die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 1. April 2019 eingereicht und am Fristwiederherstellungsgesuch festgehalten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 172.212.1 Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
OV-EDI Art. 3
1    Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
a  Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements.
b  Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher.
c  Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
d  Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen.
e  Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten.
2    Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:
a  Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen.
b  Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements.
c  Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
d  Es nimmt innerhalb des Departements, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Eignerinteressen gegenüber der Identitas AG (Art. 7a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196612) wahr.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI, SR 172.212.1]),

dass für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsbegehrens jene Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 m.H.),

dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu befinden hat und damit auch für die Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig ist,

dass eine nicht eingehaltene Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),

dass der Kostenvorschuss am 4. Februar 2019 geleistet und das Fristwiederherstellungsgesuch am 22. Februar 2019 unter Angabe von Gründen fristgerecht gestellt wurde, weshalb darauf einzutreten ist,

dass die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist und dabei objektive Unmöglichkeit wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, in Frage kommt oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen (Urteile des BGer 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1 m.H. und 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1 f.),

dass nach Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG jedes Verschulden und damit auch leichte Fahrlässigkeit genügt, um die Fristwiederherstellung zu verweigern, wobei ein Hinderungsgrund im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des BVGer A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2), weshalb die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist sehr restriktiv ist (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3),

dass es Aufgabe des Rechtsvertreters ist, wenn er der Klientschaft die Bezahlung des Kostenvorschusses überlassen hat, sich zu vergewissern, dass die entsprechende Verfügung bei der Klientschaft eingegangen ist und diese die Zahlung auch geleistet hat (BGE 110 Ib 94 E. 2 in fine; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.2 und 4.3.4 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 588 in fine),

dass ein Fehler des Anwalts oder von dessen Hilfspersonen grundsätzlich der Mandantin zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 114 Ib 67 E. 2e; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2),

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, anlässlich ihres ersten Treffens am 31. Januar 2019 habe der Geschäftsführer der Stiftung dem Sachwalter verschiedene Rechnungen, darunter den Einzahlungsschein für den Kostenvorschuss, übergeben und auf die Dringlichkeit der Zahlungen hingewiesen, woraufhin der Sachwalter dem Geschäftsführer mit E-Mail vom 1. Februar 2019 mitgeteilt habe, dass er u.a. die Rechnung für den Kostenvorschuss gleichentags in Auftrag gegeben habe,

dass die Beschwerdeführerin ausführt, da sie keine Kopie des Zahlungsauftrags erhalten habe, habe sie nicht um die Valuta gewusst und nicht rechtzeitig intervenieren können,

dass die Beschwerdeführerin einräumt, sie habe den Sachwalter zwar auf die Dringlichkeit der Zahlung hingewiesen, aber die Kostenvorschussfrist nicht ausdrücklich erwähnt,

dass die Beschwerdeführerin ausführt, das Wort "dringlich" weise aber auf eine umgehende zeitliche Reaktion hin und verlange nach allgemeinem Sprachgebrauch sofortiges Handeln, so dass der Sachwalter die Erklärung des Geschäftsführers daher in guten Treuen dahingehend habe verstehen müssen, dass die Zahlung gleichentags auszuführen sei,

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Sachwalter als forensisch tätiger Rechtsanwalt hätte wissen müssen, dass ein Kostenvorschuss fristgebunden sei, weshalb er diesbezüglich beim Geschäftsführer hätte nachfragen sollen,

dass die Beschwerdeführerin argumentiert, angesichts der dargelegten Umstände und nachteiligen Faktoren (Unmöglichkeit selbständigen Handelns, Abhängigkeit von der Person und der Ferienabwesenheit des Sachwalters und anschliessend des Geschäftsführers, erstmaliges Treffen, Mitteilung des Zahlungsauftrags ohne Erwähnung der Valuta) treffe sie kein Verschulden, vielmehr habe sie alles für die Rechtzeitigkeit der Zahlung getan und die verspätete Zahlung sei auf das Versäumnis des Sachwalters zurückzuführen,

dass der Sachwalter darlegt, die Besprechung mit dem Geschäftsführer habe am 31. Januar 2019 von 14.00 bis 16.30 Uhr stattgefunden, ca. um 16.20 Uhr habe er ihm insgesamt sieben Rechnungen übergeben und um zeitnahe Überweisung gebeten, ohne die Kostenvorschussfrist zu erwähnen,

dass der Sachwalter ausführt, er habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass dem Anliegen einer schnellen Erledigung Rechnung getragen werde, indem er am folgenden Arbeitstag die schriftliche Zahlungsanweisung mit Valuta am nächstfolgenden Bankwerktag verfasst und der Bank vorab mit E-Mail um 15.03 Uhr zugestellt habe,

dass der Sachwalter darlegt, er habe dem Geschäftsführer zwar gleichentags mitgeteilt, dass für einen Teil der Zahlungen die Einzahlungsscheine fehlten (nicht aber für den Kostenvorschuss), habe jedoch keinen Anlass gehabt, ihn über die Valuta vom nächsten Bankwerktag zu orientieren,

dass der Sachwalter erklärt, er sei bereits seit dem 3. Januar 2019 aus den Ferien zurück gewesen und vorher sei für dringliche Anfragen in seiner Abwesenheit ein Stellvertreter zur Verfügung gestanden, hingegen sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 20. Januar 2019 abwesend und nicht erreichbar gewesen und habe Anfragen per E-Mail nicht beantwortet, weshalb das erste Treffen erst am 31. Januar 2019 stattgefunden habe,

dass der Sachwalter ausführt, er sei in der Zeit vom 21. bis zum 31. Januar 2019 erreichbar gewesen und in diesem Zeitraum habe auch Korrespondenz zwischen ihm und dem Geschäftsführer stattgefunden, doch sei die Kostenvorschusszahlung dabei kein Thema gewesen,

dass unbestritten ist, dass die Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts einschliesslich Einzahlungsschein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, sie diese erhalten und den Einzahlungsschein dem Geschäftsführer der Stiftung übergeben hat,

dass ebenfalls unbestritten ist, dass der Geschäftsführer dem Sachwalter den Einzahlungsschein am 31. Januar 2019 um ca. 16.20 Uhr übergeben und die Zahlung als dringend bezeichnet hat, ohne jedoch die Zahlungsfrist konkret bekannt zu geben,

dass, da diese Sachverhaltsumstände unbestritten sind, von den durch die Beschwerdeführerin beantragten Auskünften ihres Geschäftsführers und einer allfälligen Einvernahme des Sachwalters keine über die schriftlichen Eingaben hinausgehenden relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb die entsprechenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind,

dass die Frage, ob den Sachwalter allenfalls ein Mitverschulden an der Verspätung trifft, weil er den Auftrag an die Bank nicht noch am gleichen Abend verfasst hat oder weil er nicht versucht hat, die Bank zu veranlassen, die Zahlung bereits am Tag des Erhalts der E-Mail auszuführen, vorliegend offen gelassen werden kann, da ein allfälliges diesbezügliches Mitverschulden seinerseits ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verspätung nicht ausschliessen würde,

dass es unter diesen Umständen im Rahmen des zu Erwartenden lag, wenn der Sachwalter den Zahlungsauftrag am nächsten Arbeitstag per Schreiben und vorab per E-Mail bei der Bank in Auftrag gegeben hat, mit der Anweisung, die Zahlung mit Valuta des nächsten Bankwerktags auszuführen,

dass die Verspätung der Kostenvorschusszahlung im vorliegenden Fall offensichtlich primär darauf zurückzuführen ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Zahlung des Kostenvorschusses ihrer Mandantin überlassen und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob die Zahlung erfolgt ist, und dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seinerseits den Einzahlungsschein erst am Vorabend des Fristablaufs dem Sachwalter ausgehändigt hat, ohne diesen dabei auf das konkrete Ausmass der Dringlichkeit hinzuweisen,

dass daher kein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG vorliegt, sondern die Umstände, welche die Beschwerdeführerin von der Fristwahrung abhielten, offenkundig von ihr selbst bzw. ihrer Rechtsvertreterin zu verantworten sind,

dass das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin daher abzuweisen ist,

dass der Kostenvorschuss somit nicht fristgerecht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung des bisher für das Verfahren entstandenen Aufwands die Kosten von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019 wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde;
Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 29. März 2019)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 7. Mai 2019