Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5728/2011

Urteil vom 7. Mai 2012

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Andreas Meier.

Josef Jöri,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Gabriel,

Advokatur und Notariat Gabriel & Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Militärische Plangenehmigung.

Sachverhalt:

A.
Die für das militärische Bauwesen zuständige Verwaltungsstelle, armasuisse Immobilien, beabsichtigt, im Bereich des Militärflugplatzes Alpnach auf bisher landwirtschaftlich genutztem Land eine neue Unterkunft zu erstellen (Unterkunft "Chilcherli"). Mit Plangenehmigungsverfügung vom 13. September 2011 genehmigte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) das Bauvorhaben unter Auflagen. Die Einsprache von Josef Jöri, dem Pächter des zu bebauenden Grundstücks, wies es ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 17. Oktober 2011 erhebt Josef Jöri (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Plangenehmigung vom 13. September 2011 sei aufzuheben. Er bringt unter anderem vor, es sei zu Unrecht ein militärisches Plangenehmigungsverfahren durchgeführt worden. Weiter sei die Baute, welche in die Landwirtschaftszone zu liegen käme, nicht standortgebunden und könne ca. 50 Meter weiter westlich in der Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Werke errichtet werden. Die Baute führe zu einem Verlust von Kulturland, störe das Landschaftsbild und die Erschliessung sei mangelhaft.

C.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 beantragt das VBS (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zugleich wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab.

E.
Der Beschwerdeführer reicht am 30. Januar 2012 und am 28. März 2012 weitere Stellungnahmen ein. Die Vorinstanz lässt sich am 1. März 2012 nochmals vernehmen.

F.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die hier strittige Plangenehmigung, welche sich auf Art. 126 ff
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
. des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) stützt, stellt eine solche Verfügung dar. Das VBS gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG und Art. 130 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 130 - 1 Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.263
1    Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.263
2    Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
MG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

1.2.1. Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Das Anfechtungsinteresse braucht indessen nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Die Beschwerde führende Person kann vielmehr alles einwenden, was ihr im Falle des Obsiegens einen praktischen Nutzen bringen würde (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3 mit Hinweis).

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Pächter des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Weiter soll eine von der Bauherrin zu erstellende Erschliessungsstrasse das Pachtland des Beschwerdeführers queren, die entsprechende Landfläche ist Teil des vorgesehenen Landabtausches. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Landwirtschaftsfläche, welche von einer Strasse zerschnitten werde, sei aufwändiger zu bewirtschaften. Es ist ihm daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zuzugestehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass keine Enteignung stattfindet (vgl. unten E. 1.3). Zwar kann der Beschwerdeführer das Bauprojekt allenfalls verzögern, indem er eine Anpassung des Pachtvertrags verweigert und damit eine pachtfreie Übertragung des Pachtlandes durch die Korporation Alpnach verunmöglicht (vgl. den Grundsatz "Kauf bricht Pacht nicht" nach Art. 14
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 14 Kauf bricht Pacht nicht - Wird der Pachtgegenstand veräussert oder dem Verpächter im Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein.
des Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR 221.213.2]). Doch besteht in diesem Fall grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Eidgenossenschaft das Pachtland samt Pachtverhältnis übernimmt und letzteres unter Berufung auf Art. 15
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 15 Ausnahmen - 1 Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand unmittelbar zu Bauzwecken oder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt.
1    Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand unmittelbar zu Bauzwecken oder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt.
2    Will der Erwerber den Pachtvertrag nicht übernehmen, so muss er dem Pächter innert dreier Monate seit Abschluss des Veräusserungsvertrags schriftlich anzeigen, dass die Pacht nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Jahr auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin aufgelöst sei.
3    Wird die Pacht aufgelöst, so kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der Anzeige des Erwerbers auf Erstreckung klagen. Der Richter erstreckt die Pacht um mindestens sechs Monate, jedoch um höchstens zwei Jahre, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist.
4    Der Verpächter muss dem Pächter den Schaden ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht entsteht. Der Pächter braucht den Pachtgegenstand erst zu verlassen, wenn ihm Schadenersatz oder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist.
5    Die vorzeitige Beendigung der Pacht kann mit schriftlicher Zustimmung des Pächters im Veräusserungsvertrag geregelt werden.
LPG vorzeitig auflöst. Somit ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

1.3. Im Folgenden ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen.

1.3.1. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet als Pächter ein Grundstück, welches im Eigentum der Korporation Alpnach steht. Das Pachtverhältnis endet gemäss Pachtvertrag am 31. Dezember 2015. Das vorliegend in Frage stehende Bauvorhaben soll auf einem Teil dieses Grundstücks realisiert werden. Die armasuisse Immobilien hat daher mit der Korporation Alpnach einen Abtausch von 3'811m2 Land vereinbart. Die Korporation Alpnach hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft bereits ein entsprechendes Kaufrecht eingeräumt, welches nach Abschluss des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens sofort ausgeübt werden kann. Im entsprechenden Kaufrechtsvertrag heisst es: "Die vom Kaufrechtsvertrag bzw. vom späteren Tauschvertrag betroffenen Flächen sind verpachtet. Die Neuordnung und Anpassung der Pachtverhältnisse ist je Sache der heutigen Grundeigentümerin, welche ebenfalls für allfällige Kosten aufzukommen hat." Gemäss der Vorinstanz ist die Korporation Alpnach damit verpflichtet, die Pachtverhältnisse so anzupassen, dass das Grundstück pachtfrei übertragen werden kann.

Mit Schreiben vom 18. November 2009 hat die Korporation Alpnach dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man werde nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens in die Landabtauschverhandlungen eintreten und gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten, um eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Da es sich um einen flächengleichen und gleichwertigen Landabtausch handle, könne man ihm die bisherige Kulturlandfläche gemäss Bewirtschaftungsvertrag garantieren.

1.3.2. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe vom 11. Januar 2010 zuhanden der Vorinstanz zunächst den Antrag, die Plangenehmigung sei zu verweigern, und verwies bereits in diesem Zusammenhang kurz auf den bestehenden Pachtvertrag. Sodann hat er auch ein Begehren um Entschädigung oder Sachleistung gestellt (angemessene Entschädigung für den Verlust des Pachtlandes oder Anbieten eines mindestens gleichwertigen Grundstücks zur Pacht). In der Begründung dieses Begehrens zog er in Zweifel, dass ihm die Korporation Alpnach wieder nahtlos qualitäts- und flächenmässig gleich viel Landwirtschaftsland zur Verfügung stellen kann.

In ihrer Plangenehmigungsverfügung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die armasuisse Immobilien mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf das zur Diskussion stehende Grundstück kein vertragliches Verhältnis habe. Ein zivilrechtlicher Anspruch aus dem Pachtverhältnis sei nicht im Rahmen des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zu beurteilen. Dies gelte auch für allfällige Schadenersatzansprüche, welche mit dem Pachtverhältnis in Zusammenhang stünden. Das Argument, der Pachtvertrag könne wegen dem Bauvorhaben nicht eingehalten werden, sei daher irrelevant. Diesbezüglich sei auf die Einsprache nicht einzutreten.

1.3.3. Die bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sind nach dem Grundsatz der Konzentration ausgestaltet. So ist auch im militärischen Plangenehmigungsverfahren innerhalb der Auflagefrist nicht nur Einsprache gegen das Ausführungsprojekt zu erheben, sondern es sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 126f Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126f Einsprache - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968252 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.253 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968252 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.253 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG254 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.255
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
und 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126f Einsprache - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968252 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.253 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968252 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.253 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG254 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.255
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
MG). Mit der Plangenehmigung entscheidet das VBS als Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 127 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
MG). Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt (Art. 129 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 129 - 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG259 durchgeführt.260
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG259 durchgeführt.260
2    ...261
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
MG). Die angemeldeten Forderungen sind dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zur Prüfung und Behandlung zu übermitteln (vgl. Art. 129 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 129 - 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG259 durchgeführt.260
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG259 durchgeführt.260
2    ...261
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
MG).

Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können die persönlichen Rechte von Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes Gegenstand des Enteignungsrechtes sein (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG). Die Pächter können Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Pachtverträge entsteht (Art. 23 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 23
1    Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden können.
2    Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.
EntG).

1.3.4. Die Vorinstanz hat indessen über enteignungsrechtliche Fragen nicht entschieden, sondern ist - da das Grundstück freihändig und pachtfrei erworben werden soll - in dieser Hinsicht auf die Einsprache nicht eingetreten. Es wurde damit weder ein enteignungsrechtliches Verfahren durchgeführt noch eine Enteignung von Rechten des Beschwerdeführers in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und stellt keine Eventualanträge in enteignungsrechtlicher Hinsicht. Solche Anträge wären, da eine Enteignung der Rechte aus dem Pachtvertrag nicht erfolgt, auch gegenstandslos.

Wie sich aus den Gesagten aber auch ergibt, können die Vorinstanz und die armasuisse Immobilien nicht grundsätzlich davon ausgehen, die zwischen einem Grundstückeigentümer und einem Dritten abgeschlossenen Miet- oder Pachtverträge seien für sie unerheblich. Um einen reibungslosen und pachtfreien Erwerb des Baugrundstück sicherzustellen, wäre es vorliegend allenfalls angezeigt gewesen, auf dem Enteignungsweg vorzugehen.

1.3.5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Frage, ob die eigentliche Plangenehmigung zu Recht erteilt worden, d.h. ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist.

1.4. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das in Frage stehende Bauprojekt unterliege gar nicht dem militärischen Plangenehmigungsverfahren.

3.1. Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nach Art. 126 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
MG nur mit einer Plangenehmigung des VBS errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Mit der entsprechenden Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Pläne und Bewilligungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 126 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
und 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
MG).

Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung
MBV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
1    Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
der Militärischen Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (MPV, SR 510.51) kommt das militärische Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen zur Anwendung, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. Dabei handelt es sich nach Art. 1 Abs. 2
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung
MBV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
1    Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
MPV insbesondere um Bauten und Anlagen, die die unmittelbar dem Einsatz beziehungsweise der Kampfführung der Armee dienen (Bst. a), durch die der Einsatz beziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und unterstützt werden (vgl. Bst. b), die der militärischen Ausbildung dienen (Bst. c) oder die für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Betrieb dieser Bauten und Anlagen unmittelbar notwendig sind (Bst. d).

3.2. Das Bauprojekt umfasst zwei selbständige Baukörper, nämlich eine "Unterkunft Truppe" mit 144 Betten und eine kleinere "Unterkunft Personal" mit 34 Betten. Dazwischen befindet sich ein gedeckter Zugangshof. Gemäss den Gesuchsunterlagen soll der Neubau von Truppen sowie von Berufs- und Militärpiloten, Durchdienern, Zeitkadern und in- und ausländischen Gästen genutzt werden. In der Plangenehmigungsverfügung wird ausgeführt, die Unterkunft stehe im Wesentlichen der Truppe für die Ausbildung und Unterbringung zur Verfügung und diene demnach überwiegend einem militärischen Zweck, weshalb das militärische Plangenehmigungsverfahren anwendbar sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Vernehmen nach solle das geplante Gebäude auch auswärtigen und sogar ausländischen Piloten als Unterkunft dienen, welche Helikopter und Flugzeuge zur Wartung durch die RUAG nach Alpnach bringen würden. Die "Unterkunft Personal" umfasse 16 Doppelzimmer; es sei jedoch nicht Aufgabe des Bundes, ein Hotel für Piloten zu erstellen. Jedenfalls sei der nichtmilitärische Anteil an der geplanten Unterkunft so gross, dass das militärische Plangenehmigungsverfahren nicht mehr zur Anwendung kommen könne.

Die Vorinstanz hält daran fest, dass eine militärische Nutzung überwiege. Eine zivile Restbenutzung der Unterkunft liege im Ermessen des VBS.

3.3. In der Immobilienbotschaft VBS 2010 (BBl 2010 1231) wird ausgeführt, der Flugplatz Alpnach bleibe gemäss Stationierungskonzept der Armee vom Juni 2005 Betriebskompetenzstelle und Einsatzort für die Helikopter der Luftwaffe. Auf dem Flugplatz arbeiteten in der Regel 240 zivile und militärische Mitarbeiter, hinzu kämen die Dienstleistungen der Miliz. Mit der geplanten Unterkunft "Chilcherli" solle den ungenügenden Platzverhältnissen und den Anforderungen an eine zeitgemässe Unterkunft Rechnung getragen werden. Insbesondere müsse das Truppenlager Schonried aus den 40er-Jahren mit 132 Schlafplätzen ersetzt werden, da es unter anderem einen sehr schlechten Bauzustand aufweise und neben einem Wildbach in der Gefahrenzone liege. Eine alternative Unterbringungsmöglichkeit in der Region sei nicht vorhanden. Dasselbe gelte für die Unterbringung des benötigten Berufs- und Fachpersonals wie z.B. Piloten, Durchdiener und Zeitmilitär. Werde die Unterkunft "Chilcherli" nicht erstellt, fehlten weiterhin Unterkunftsmöglichkeiten für Truppe und Berufspersonal und bestünden unbefriedigende Betriebsabläufe.

In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2010 an den Kanton Obwalden führt die armasuisse Immobilien aus, mit den zwei WK-Formationen des Flugplatzkommandos Alpnach 2 und den Formationen, welche im Rahmen ihrer Verbandsausbildung (VBA) auf den Flugplatz Alpnach verlegt würden, werde die (Truppen-)Unterkunft bereits während ca. 20 bis 23 Wochen pro Jahr durch Angehörige der Luftwaffe belegt. Hinzu kämen verschiedene aviatische Kurse und Schulen, die auf dem Flugplatz Alpnach ihre Ausbildung und Trainings absolvierten sowie zugewiesene luftwaffen-fremde Formationen. Weiter geht aus der Immobilienbotschaft hervor, dass die "Unterkunft Personal" für eine ganzjährige Nutzung durch das Berufs- und Fachpersonal bestimmt ist.

3.4. Die "Unterkunft Truppe" wird damit Milizsoldaten und andere Truppen aufnehmen, die am Standort Alpnach Dienst leisten bzw. Ausbildung betreiben. Dieser Teil der Baute dient daher im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung
MBV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
1    Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
MPV der militärischen Ausbildung. Von dieser Ziffer werden unter anderem Kasernen erfasst (vgl. Botschaft vom 8. September 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 1993 IV 1, 104 f.). Die "Unterkunft Personal" fällt unter Art. 1 Abs. 2 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 1 - 1 Die Armee:
1    Die Armee:
a  dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
b  verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
c  wahrt die schweizerische Lufthoheit.
2    Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
a  bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b  bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
c  beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere der Trinkwasser- und Energieversorgung, von Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie von weiteren Prozessen, Systemen und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen);
d  bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
e  bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
f  bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
3    Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
a  beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
b  bei humanitären Hilfeleistungen.
4    Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
5    Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
a  für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
b  mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.
MG. Diese Ziffer erfasst unter anderem Dienstwohnungen, die für Bauten und Anlagen nach den Ziffern a bis c, vorliegend also den Militärflugplatz, betriebsnotwendig sind (vgl. ebenfalls BBl 1993 IV 1, 104 f.).

Weiter umfasst die "Unterkunft Truppe" 144 Betten, die "hotelähnliche" und auch für Gäste geeignete "Unterkunft Personal" hingegen bloss 34. Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der "zivile Restbenutzung" um eine Nebennutzung der nun mal erstellten Unterkunft handelt, die insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist. Es liegen damit vorwiegend militärische Gründe für das Bauprojekt vor, wie dies Art. 1 Abs. 1
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung
MBV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
1    Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
MPV verlangt.

3.5. Das Bauvorhaben unterliegt somit dem militärischen Plangenehmigungsverfahren.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die lokale Bevölkerung sei vor Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens immer davon ausgegangen, dass die neue Unterkunft "auf dem Bundesareal mit den alten Holzbaracken" errichtet werden solle. Auch ihn selber habe man nie über den genauen Standort informiert.

Das vorliegende Bauvorhaben ist Teil eines regionalen Nutzungskonzepts, das VBS-intern erarbeitet und am 20. Juni 2007 auf dem Militärflugplatz Alpnach den Behörden des Kantons Obwalden und der Gemeinde Alpnach vorgestellt wurde. Der Beschwerdeführer war bei dieser Präsentation offenbar anwesend. Er bemängelt indessen, es habe sich dabei um eine grobe Konzeptvorstellung gehandelt, zu welcher auch keine Stellungnahme habe abgegeben werden können. Für ihn sei nicht konkret erkennbar gewesen, dass die geplante Truppenunterkunft auf seinem Pachtland errichtet werden solle. Er habe damit keine Gelegenheit gehabt, sich im Vorfeld des Plangenehmigungsverfahrens zu wehren. Die Vorinstanz führt hingegen aus, es sei an der Veranstaltung vom 20. Juni 2007 im Detail darüber informiert worden, auf welchen Grundstücken gebaut werden soll. Das VBS habe sich zudem in einer Stellungnahme vom 11. Januar 2007 sehr präzise zum kommunalen Richtplan Alpnach geäussert. Der Beschwerdeführer habe in seiner damaligen Funktion als Gemeindepräsident auch aufgrund dieser Stellungnahme Kenntnis von der Planung der Unterkunft auf den nun betroffenen Parzellen erhalten.

Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung
MBV Art. 13 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung - 1 Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.15
1    Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.15
2    Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens absehen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die betroffene Bevölkerung schon früher in geeigneter Weise mitwirken konnte und sich die Voraussetzungen in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.
3    Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren findet keine Mitwirkung statt.
MPV hat die betroffene Bevölkerung während der Dauer der öffentlichen Auflage Gelegenheit, schriftliche Anregungen zu machen. Die Genehmigungsbehörde hat in der Plangenehmigungsverfügung auszuführen, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist (Art. 29 Abs. 3 Bst. e
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung
MBV Art. 29 Plangenehmigungsentscheid - 1 Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.
1    Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.
2    Genügt das Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung, so ergeht der Plangenehmigungsentscheid in Form einer Verfügung.
3    Diese Verfügung enthält insbesondere:
a  die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen sowie allenfalls den Entscheid über die Umweltverträglichkeit;
b  ...
c  Bedingungen und Auflagen, die aus Anhörungen oder Einigungsverhandlungen hervorgehen, insbesondere über die technische Ausgestaltung, die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnahmen während der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten;
d  Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs;
e  Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist.
4    Der Plangenehmigungsentscheid wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens getroffen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird.
MPV). Auf dieses Mitwirkungsrecht wurde bei der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs aufmerksam gemacht (vgl. BBl 2009 8014). Eine darüber hinausgehende Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf Anhörung im Vorfeld des Plangenehmigungsverfahrens bestand damit auch für den Beschwerdeführer nicht. Aufgrund des Ausgeführten besteht auch kein Anlass zur Annahme, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer unzutreffende Zusicherungen gemacht. Der genaue Ablauf der Ereignisse kann aber offen bleiben.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, durch die Erstellung der Baute in der Landwirtschaftszone werde ohne Not die Raumordnung verletzt und insbesondere 4'000 bis 5'000m2 bestes Kulturland geopfert. Die Baute könne ca. 50 Meter weiter westlich auf dem bereits erwähnten Bundesareal erstellt werden, womit sie zonenkonform in die Zone öffentlicher Bauten, Anlagen und Werke zu liegen käme. Darüber hinaus wirke die geplante Baute dominant und passe nicht in die Landschaft. Sie sei auch aus diesem Grund um die erwähnten 50 Meter zu verschieben, da sie dann weniger isoliert stehe, wodurch sich das Gesamtbild verbessere.

5.1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ein Augenschein durchzuführen. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Das Gericht kann auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. insb. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 5.2). Vorliegend kann festgehalten werden, dass sich das Gericht aufgrund der vorhandenen Pläne sowie der Luftaufnahmen (vgl. nur die Beschwerdebeilagen 5 und 6 sowie Beilage 16 [S. 13 f.] zur Vernehmlassung der Vorinstanz) ein ausreichendes Bild von der räumlichen Situation machen konnte. Ein Augenschein ist daher nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wird.

5.2. Gemäss Art. 126
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
Abs 4 MG setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, welche sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach dem RPG voraus. Das Objektblatt 06.31 "Militärflugplatz Alpnach" des Sachplans Militär vom 28. Februar 2011 bezeichnet die vorbestehende, militärisch genutzte Infrastruktur und weist das Flugplatzareal auf einer Karte aus. Beim einzigen festgesetzten Bauvorhaben handelt es sich um den Rückbau einer Piste. Die Vorinstanz vertritt indessen den Standpunkt, das vorliegende Bauvorhaben habe keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt und sei damit nicht sachplanrelevant. Angesichts der in Abschnitt B I-3 des Sachplans aufgeführten Kriterien sowie der Tatsache, dass die geplante Baute noch im Bereich des (nicht parzellenscharfen) Flugplatzperimeters erstellt werden soll, besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Eine Anpassung des Sachplans, welche vom Bundesrat zu verabschieden wäre, muss somit nicht gefordert werden.

5.3. Was den Einfluss der Baute auf das Landschaftsbild angeht, stützt sich die Vorinstanz auf die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 06. Juni 2011. Das BAFU führte aus, der gewählte Standort sei im Vergleich zu den bestehenden Gebäuden, die in der Waldeinbuchtung gelegen seien, exponierter. Die Unterkunft werde aber mit den bestehenden Bauten eine geschlossene, dörfliche Gesamtanlage ergeben. Der Anpassung an die bestehenden Bauten sei mit der Gebäudeproportionierung und der Holzfassade Rechnung getragen worden. Insgesamt kommt das BAFU zur Einschätzung, das Projekt trage dem Gebot der grösstmöglichen Schonung des Landschafts- und Ortsbildes in genügender Art und Weise Rechnung und sei dementsprechend mit Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) konform. Das BAFU stimmte dem Projekt, was den Natur- und Landschaftschutz betraf, daher zu, und forderte lediglich die Umsetzung seiner "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen", was von der Vorinstanz als Auflage übernommen wurde.

Der Einschätzung des BAFU ist zuzustimmen: Der Militärflugplatz Alpnach befindet sich in einer Berglandschaft am Rande des Alpnachersees. Die geplante Baute kommt tatsächlich exponierter zu stehen als die bestehenden Logistikgebäude und ist auch grösser als diese. Es trifft aber auch zu, dass die Baute zusammen mit den Logistikgebäuden eine Gesamtanlage bilden und nicht isoliert in der Talebene stehen wird. Auch wirkt sie aufgrund ihrer Dimensionen noch nicht als Fremdkörper. Das Bauprojekt verstösst insofern nicht gegen die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.

5.4. Mit der militärischen Plangenehmigung werden nicht nur sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt, sondern es wird damit überdies die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Der Plangenehmigung kommt Sondernutzungsplancharakter zu. Entsprechend ist Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG bei militärischen Anlagen nicht massgebend (BGE 133 II 181 E. 5.2.2).

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind gemäss Art. 126 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
MG nicht erforderlich, das kantonale Recht ist materiell aber insoweit zu berücksichtigen, als es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. Unter den Begriff "kantonales Recht" ist dabei auch die kantonale und kommunale Nutzungsplanung zu subsumieren (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2618).

5.5. Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, ist die zu erstellende Truppenunterkunft nicht aus militärstrategischen Gründen auf den gewählten Standort angewiesen. Im Hinblick auf diesen Standort unmittelbar neben der Zone öffentlicher Bauten, Anlagen und Werke ist daher zu beurteilen, ob er mit dem raumplanerischen Ziel vereinbar ist, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern. Es kann dabei grundsätzlich auf die Rechtsprechung abgestellt werden, welche das Bundesgericht für kantonale und kommunale Spezialnutzungszonen entwickelt hat. Gemäss dieser Rechtsprechung ist die Schaffung einer Sondernutzungszone für ein konkretes Projekt im Landwirtschaftsgebiet zulässig, wenn diese Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht. Ist dies der Fall, so stellt die Massnahme keine Umgehung von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG dar. Eine Umgehung dieser Bestimmung ist nur anzunehmen, wenn mit der fraglichen Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Interessenabwägung beruht. Ermöglicht eine Kleinbauzone keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung des bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, ist sie zulässig, soweit sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht (vgl. BGE 124 II 391 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 1C_118/2011 vom 15. September 2011 E. 4.3). Sind diese Kriterien erfüllt, muss ein Abweichen von den Vorgaben der kommunalen Zonenordnung vorliegend möglich sein.

5.6. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Unterkunft könne durch Truppen unabhängig vom Flugbetrieb belegt werden und müsse daher von der aviatischen Infrastruktur örtlich getrennt sein. Der gewählte Standort befinde sich im Nutzungsbereich der Logistik; die Baute bilde mit den bestehenden Objekten eine Nutzungseinheit. Die Eingliederung in diese Objektgruppe sei nicht einfach gewesen. Es seien die nötigen Freihalte- und Verkehrsflächen für die Warenumschläge sowie Zu- und Wegtransporte zu gewährleisten, die einzuhaltenden Waldabstände zu berücksichtigen und dem Aspekt Hochwasserschutz Rechnung zu tragen gewesen.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es würden nicht alle Bauten in der unmittelbaren Umgebung noch für militärische Zwecke benötigt. Für das Erstellen einer um 50 Meter verschobenen, zonenkonformen Truppenunterkunft müsse lediglich eine alte Holzbaracke mit Jahrgang 1943 abgerissen werden. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass ein Waldabstand zu beachten sei bzw. dieser einem Standort auf dem eingezonten Areal entgegen stehe.

Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik vom 1. März 2012 aus, der Platz zwischen den bestehenden Gebäuden und der geplanten Unterkunft werde als Umschlags- und Verkehrsfläche benötigt. Bei einer Verschiebung der Baute in diesen Bereich müssten der Umschlag und die Verkehrsführung an anderer Stelle erfolgen, womit das Bauvorhaben insgesamt nicht weniger Landfläche beanspruchen würde. Die beiden aus dem Jahr 1941 stammenden Flugzeughangars, welche sich nördlich (recte: westlich) der geplanten Unterkunft befänden, müssten bei der vorgeschlagenen Verschiebung abgebrochen werden. Sie seien jedoch im Inventar der militärischen Hochbauten der Schweiz (HOBIM) als Objekte von regionaler Bedeutung aufgeführt und die Luftwaffe benötige die Hangars weiterhin, weshalb ein Abbruch nicht zur Diskussion stehe.

Der Beschwerdeführer hält dem wiederum entgegen, es sei nicht plausibel, dass auf dem grossen eingezonten Areal kein Platz für eine Truppenunterkunft vorhanden sein solle. Es sei ja nicht in Stein gemeisselt, dass die Truppenunterkunft nicht aus mehreren, dafür kleineren Gebäuden bestehen könne. Dass die Holzhangars, nur weil sie 70 Jahre alt seien, schützenswert sein sollten, werde bestritten. Sie seien auch nicht ins Inventar der schützenswerten Objekte der Gemeinde Alpnach aufgenommen worden. Zudem könnten die Hangars auch versetzt werden.

5.7. Die Fläche, welche vorliegend bebaut werden soll, schliesst sich unmittelbar an die Zone öffentlicher Bauten, Werke und Anlagen an. Ein Siedlungszusammenhang mit den bestehenden Logistikbauten auf dem Bundesareal ist zu bejahen. Weiter ist aufgrund der Pläne plausibel, dass bei einem Verschieben der geplanten Unterkunft zwischen die bestehenden Bauten die Rangierflächen, welche in der Umgebung von Logistikbauten und Truppenunterkünften erforderlich sind, insgesamt nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Auch könnte der gewählte Grundriss nicht beibehalten werden, da die Gebäude sonst teilweise äusserst eng stehen würden. Selbst der Beschwerdeführer ist zunächst davon ausgegangen, dass zumindest der eine (nördlich gelegenere) Flugzeughangar abgerissen werden müsste. Die Hangars werden aber auch heute noch genutzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat in eine Interessenabwägung auch einzufliessen, dass die Hangars als Objekte von regionaler Bedeutung ins HOBIM aufgenommen wurden und damit nach Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG einen gewissen Schutz verdienen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Versetzung der Hangars auf die Ostseite des Flugplatzes würde, abgesehen vom verursachten Aufwand, der angestrebten Trennung von Logistik und aviatischer Infrastruktur zuwiderlaufen. Demgegenüber stellt die gewählte Variante mit Nutzung des Platzes zwischen den bestehenden Gebäuden offensichtlich eine betrieblich optimale Variante dar. Eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und ein begrenzter Verlust von Kulturland können dafür in Kauf genommen werden. Ob der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Standort aufgrund des Waldabstandes überhaupt in Frage käme, kann damit offen bleiben.

5.8. Somit führt die vorliegende Plangenehmigung zu einer geringfügigen Erweiterung des bebauten Gebiets und beruht auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung. Sie widerspricht somit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht. Es wäre daher unverhältnismässig, die Wahl eines Standorts innerhalb der kommunalen Zone öffentlicher Bauten, Anlagen und Werke zu verlangen.

6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Verkehrserschliessung.

6.1. Zunächst ist fraglich, ob auf diese Rüge überhaupt einzutreten gewesen wäre, hat sie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache doch noch nicht vorgebracht (vgl. dazu Art. 127
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
MG; BGE 133 II 30 E. 2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.2). Die Rüge ist, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, jedoch ohnehin zurückzuweisen.

6.2. Das Erfordernis der hinreichenden Erschliessung eines Grundstücks ergibt sich aus Art. 22 Abs. 2 Bst. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
i.V.m. Art. 19 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG. Land gilt demnach als erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (vgl. dazu BGE 131 II 72 E. 3.4 mit Hinweisen).

Die Truppenunterkunft soll ab der Eichistrasse, welche das Flugplatzgelände quert, zunächst über eine bestehende Flurstrasse erschlossen werden. Ab dieser soll wiederum eine neu zu erstellende Erschliessungsstrasse zur Unterkunft und zum Logistikbereich führen. Über die Flurstrasse wird zudem ein alter, nicht mehr genutzter Rollweg erreicht. Dieser soll als Truppenparkplatz für zivile Motorfahrzeuge genutzt werden, was offenbar bereits heute teilweise der Fall ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf der Flurstrasse herrschten bereits heute untragbare Verkehrsverhältnisse. Sie werde täglich von hunderten Benützern frequentiert (Velofahrern, Spaziergängern etc) und diene der Abwicklung von Materialverschiebungen zwischen Logistikbereich und Helikopterbasis, hinzu komme noch der landwirtschaftliche Verkehr. Die Strasse weise aber eine breite von höchstens drei Metern auf, ein Kreuzen sei unmöglich. Sie könne den durch die Truppenunterkunft generierten zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen.

6.3. Die Einwohnergemeinde Alpnach hat in ihrer Einsprache vom 11. Januar 2010 festgehalten, eine ausreichende Erschliessung des Baugebiets sei nicht aufgezeigt worden. Die armasuisse Immobilien habe in einem Erschliessungsplan nachzuweisen, dass die Erschliessungsstrassen und -wege unter Berücksichtigung des bestehenden Langsamverkehrs (kantonales Radweg- und Fusswegnetz) hinreichend seien oder entsprechend ausgebaut würden. Die armasuisse Immobilien reichte in der Folge eine Verkehrsstudie nach, welche sie bei einem Ingenieurbüro in Auftrag gegeben hatte.

In der Verkehrsstudie vom 27. Januar 2011 wird festgehalten, die verschiedenen Nutzergruppen hielten sich zu unterschiedlichen Zeiten im Untersuchungsperimeter auf oder ihr Verkehrsfluss sei vernachlässigbar bis mässig gross. Es könne davon ausgegangen werden, dass der durch das Militär verursachte Verkehr zu keinen Konflikten mit anderen Nutzergruppen führe. Durch die neue Unterkunft ergebe sich gegenüber dem heutigen Zustand grundsätzlich kaum eine verkehrsmässige Mehrbelastung, abgesehen vom Abtreten und Einrücken von WK- und VBA-Einheiten vor bzw. nach dem Wochenende, wo sich innerhalb eines geschätzten Zeitfensters von zwei Stunden viele Fahrten ergäben. Weiter wurde in der Studie eine Erschliessung über die Chilcherlistrasse geprüft, schliesslich aber die geplante Erschliessung über die Eichistrasse und die Flurstrasse empfohlen. Die Variante "Chilcherlistrasse" schneide insbesondere hinsichtlich Übersichtlichkeit bei Knoten und Einfahrten wie auch bezüglich Lärmimmissionen auf Anwohner schlechter ab. Was die empfohlene Variante betreffe, genüge die Flurstrasse hinsichtlich Ausbau und Sicherheit für die Abwicklung des zum heutigen Zeitpunkt abschätzbaren Verkehrsaufkommens. Aufgrund der guten Übersichtlichkeit sei es nicht erforderlich, dass die Flurstrasse die Minimalbreite von vier Metern für die Begegnung von Personenwagen aufweise, da ein entgegenkommendes Fahrzeug frühzeitig erkannt werde. Die Verkehrsstudie ist nachvollziehbar und schlüssig. Es kann gestützt darauf davon ausgegangen werden, dass die Verkehrserschliessung über die Flurstrasse ausreichend ist.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zu Recht ein militärisches Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wurde und die die erteilte Plangenehmigung den Grundsätzen des Natur- und Landschaftsschutzes und des Raumplanungsrechts ausreichend Rechnung trägt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind indessen um die Kosten des Zwischenentscheids vom 4. Januar 2012 zu reduzieren, da der Beschwerdeführer dort obsiegt hat, und werden entsprechend auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten werden in diesem Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5728/2011
Datum : 07. Mai 2012
Publiziert : 16. Mai 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Militärische Plangenehmigung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EntG: 5 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
23
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 23
1    Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden können.
2    Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.
LPG: 14 
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 14 Kauf bricht Pacht nicht - Wird der Pachtgegenstand veräussert oder dem Verpächter im Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein.
15
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
LPG Art. 15 Ausnahmen - 1 Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand unmittelbar zu Bauzwecken oder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt.
1    Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand unmittelbar zu Bauzwecken oder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt.
2    Will der Erwerber den Pachtvertrag nicht übernehmen, so muss er dem Pächter innert dreier Monate seit Abschluss des Veräusserungsvertrags schriftlich anzeigen, dass die Pacht nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Jahr auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin aufgelöst sei.
3    Wird die Pacht aufgelöst, so kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der Anzeige des Erwerbers auf Erstreckung klagen. Der Richter erstreckt die Pacht um mindestens sechs Monate, jedoch um höchstens zwei Jahre, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist.
4    Der Verpächter muss dem Pächter den Schaden ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht entsteht. Der Pächter braucht den Pachtgegenstand erst zu verlassen, wenn ihm Schadenersatz oder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist.
5    Die vorzeitige Beendigung der Pacht kann mit schriftlicher Zustimmung des Pächters im Veräusserungsvertrag geregelt werden.
MG: 1 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 1 - 1 Die Armee:
1    Die Armee:
a  dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
b  verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
c  wahrt die schweizerische Lufthoheit.
2    Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
a  bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b  bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
c  beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere der Trinkwasser- und Energieversorgung, von Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie von weiteren Prozessen, Systemen und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen);
d  bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
e  bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
f  bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
3    Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
a  beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
b  bei humanitären Hilfeleistungen.
4    Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
5    Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
a  für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
b  mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.
126 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
126f 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126f Einsprache - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968252 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.253 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968252 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.253 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG254 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.255
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
127 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
129 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 129 - 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG259 durchgeführt.260
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG259 durchgeführt.260
2    ...261
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
130
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 130 - 1 Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.263
1    Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.263
2    Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
MPV: 1 
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung
MBV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
1    Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
13 
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung
MBV Art. 13 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung - 1 Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.15
1    Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.15
2    Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens absehen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die betroffene Bevölkerung schon früher in geeigneter Weise mitwirken konnte und sich die Voraussetzungen in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.
3    Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren findet keine Mitwirkung statt.
29
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung
MBV Art. 29 Plangenehmigungsentscheid - 1 Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.
1    Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.
2    Genügt das Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung, so ergeht der Plangenehmigungsentscheid in Form einer Verfügung.
3    Diese Verfügung enthält insbesondere:
a  die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen sowie allenfalls den Entscheid über die Umweltverträglichkeit;
b  ...
c  Bedingungen und Auflagen, die aus Anhörungen oder Einigungsverhandlungen hervorgehen, insbesondere über die technische Ausgestaltung, die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnahmen während der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten;
d  Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs;
e  Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist.
4    Der Plangenehmigungsentscheid wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens getroffen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird.
NHG: 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
RPG: 19 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
22 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
124-II-391 • 131-II-72 • 133-II-181 • 133-II-30 • 136-I-229 • 137-II-30
Weitere Urteile ab 2000
1C_118/2011 • 1C_297/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • plangenehmigung • bundesverwaltungsgericht • vbs • baute und anlage • erschliessung • frage • bestehende baute • luftwaffe • bundesgericht • sachplan • beweismittel • kulturland • augenschein • infrastruktur • pilot • sachverhalt • innerhalb • pacht • landwirtschaftszone
... Alle anzeigen
BVGer
A-5466/2008 • A-5728/2011 • A-6082/2008
BBl
1993/IV/1 • 1998/2591 • 2009/8014 • 2010/1231