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A-12/2012 - 2012-05-07 - Militärische Landesverteidigung, Kriegsmaterial und Waffen - Verweigerung der Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-12/2012

Urteil vom 7. Mai 2012

Besetzung

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiber Andreas Meier.

Parteien

A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Logistikbasis der Armee LBA,
Viktoriastrasse 85, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen.
A-12/2012

Sachverhalt:
A.
A._______ führt in (...) eine Schuhmacherei. In einem an die Armasuisse gerichteten Schreiben vom 6. September 2011 bewarb er sich um Aufträge zur Reparatur von Militärschuhen bzw. ersuchte um Aufnahme auf die Lieferantenliste spätestens per 1. Januar 2012. Das Schreiben wurde an die Logistikbasis der Armee (nachfolgend: LBA) weitergeleitet. Darauf fand am 5. Oktober 2011 im Betrieb von A._______ eine Besprechung mit einem Mitarbeiter LBA statt. Dieser händigte A._______ auch verschiedene Unterlagen aus. In einem Schreiben vom 11. Oktober 2011 an die LBA nahm A._______ auf die Besprechung Bezug und hielt fest, er freue sich, bald Aufträge der Armee ausführen zu können. Weiter führte er unter anderem aus, er sei über das niedrige Preisniveau schockiert, doch sei die Ertragslage seines Unternehmens noch zu schwach, um auf die Armee verzichten zu können. Er wünsche eine massive Erhöhung der Preise bereits ab 1. Januar 2012. Auf Budgetprobleme der Armee nehme er keine Rücksicht. Verzögerungstaktik und Ausreden goutiere er nicht. Auch brachte er etliche Anmerkungen zum technisch richtigen Vorgehen bei Schuhreparaturen an. Schliesslich bat er unter anderem darum, ihm eine Bestätigung zuzustellen, wonach er zur Reparatur von Militärschuhen berechtigt sei, sowie ein nachgeführtes Verzeichnis aller entsprechenden Schuhmacher. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. November 2011 (datiert auf den 11. Oktober 2011) erinnerte A._______ daran, dass er auf sein vorerwähntes Schreiben noch keine Antwort erhalten habe und die verlangten Unterlagen noch nicht eingetroffen seien. Er forderte eine Zustellung innert zehn Tagen. B.
Mit Schreiben vom 25. November 2011 nahm die LBA gegenüber A._______ Stellung. Die Genehmigung zur Reparatur von Militärschuhen setze eine vertragliche Vereinbarung mit der LBA voraus. Ohne Einigung über den Preis könne indessen kein Vertrag zustande kommen. Die Preise seien in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Schuhmacherund Orthopädieschuhmachermeister-Verband festgelegt worden; es sei ausgeschlossen, sie mit jedem Schuhmacher individuell auszuhandeln. Solange A._______ die festgelegten Preise nicht akzeptiere, sehe die LBA keine Möglichkeit, ihn auf die Lieferantenliste zur Reparaturberechtigung für Kampfstiefel aufzunehmen. Seite 2

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Darauf wandte sich A._______ mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 an den Chef der Logistikbasis der Armee, Divisionär Daniel Baumgartner (nachfolgend: Chef LBA). Er beschwerte sich über das Verhalten der beteiligten Mitarbeiter der LBA und verlangte diesbezüglich Massnahmen. Weiter beantragte er, es seien ihm die verlangten Unterlagen betreffend Schuhreparaturen unverzüglich zuzustellen. Schliesslich stellte er Anträge betreffend Anpassung der Tarife. In diesem Zusammenhang legte er die Resultate einer Marktstudie bei, welche er selber zwecks Erhebung der marktüblichen Preise durchgeführt hatte.
C.
Der Chef LBA erliess am 12. Dezember 2011 eine Verfügung und hielt im Dispositiv fest, A._______ werde die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen nicht erteilt. Zur Begründung führte der Chef LBA aus, gemäss den ihm vorliegenden Unterlagen ersuche A._______ einerseits um Bewilligung der LBA zur Reparatur von Militärschuhen, sei aber andererseits mit dem Tarif für Militärschuhinstandsetzungen nicht einverstanden. Allein aus diesem Grund fehle es an einer Voraussetzung zur Erteilung der Bewilligung. Im Weiteren weise er die Vorwürfe gegenüber den Mitarbeitern in aller Form zurück und trete auf die Beschwerde nicht ein. D.
Am 31. Dezember 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufnahme auf die Lieferantenliste (bzw. die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen) begründe noch keinen Vertrag. Erst mit der Annahme von Aufträgen würden Tarif und Weisung greifen. Für den Eintrag in die Lieferantenliste sei es somit unerheblich, wie man über die Tarife denke bzw. ob man ein Begehren um Anpassung der Preise eingereicht habe. Der Beschwerdeführer arbeite durchaus zum heutigen Tarif. Alle bestehenden Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Lieferantenliste seien erfüllt. Insbesondere habe der Mitarbeiter der LBA anlässlich der Besprechung vom 5. Oktober 2011 auf die Durchführung des praktischen Teils des Kurses für die Reparatur von Militärschuhen verzichtet, da es nur den Beschwerdeführer als Anwärter gegeben habe und sich die Durchführung damit nicht gelohnt hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer während seiner Lehre oft an Schuhen der Armee gearbeitet und diese Lehre erst kürzlich abgeschlossen. Der administrative Anteil des Kurses sei anlässlich der Besprechung absolviert worden. Ebenfalls anlässlich der Besprechung Seite 3

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vom 5. Oktober 2011 habe der Mitarbeiter der LBA mündlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab sofort Reparaturen im Auftrag der Armee ausführen dürfe und ­ auf Basis des bestehenden Tarifs ­ dazu übergehen könne, solche Aufträge zu akquirieren. Der Beschwerdeführer stellt entsprechend folgende Begehren: "1. Verfügung: Die Verfügung von Herrn Baumgartner sei per 12. Dezember 2011 aufzuheben oder nichtig zu erklären, die geforderten Dokumente seien ohne weiteren Verzug auszuhändigen und die (per 5. Oktober 2011) aufdatierte Lieferantenliste an die Truppe zu verteilen. 2. Kurspflicht: Es sei zu untersuchen, ob [der Mitarbeiter der LBA] überhaupt auf die Durchführung des praktischen Anteils vom Kurs 'Militärschuh-Reparaturen' verzichten darf (...). Wenn nein, soll ich auf der Lieferantenliste verbleiben, bis ich an einem Kurs teilnehmen konnte. Falls unverzichtbar, sei ein Kurs von der LBA zu organisieren (...). Andernfalls sei eine Kursbestätigung auszustellen."
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. F.
Der Chef LBA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Beim Besuch vom 5. Oktober 2011 habe lediglich ein erstes Vorgespräch bezüglich einer möglichen Erteilung der Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen stattgefunden. Der Beschwerdefürer habe seit diesem Vorgespräch immer wieder darauf hingewiesen, dass er mit dem Tarif nicht einverstanden sei. In seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht halte er nun auf einmal kurz fest, er arbeite durchaus zum heutigen Tarif, äussere andererseits aber die Ansicht, dass die Meinung über den Tarif für den Eintrag in die Lieferantenliste keine Rolle spiele. Wer um die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen ersuche und gleichzeitig den geltenden Tarif wiederholt in Frage stelle, verhalte sich widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Allein aus diesem Grund ­ vorbehalten blieben die weiteren Voraussetzungen ­ könne dem Beschwerdeführer die Bewilligung nicht erteilt werden.
G.
Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Stellungnahme vom 2. März Seite 4

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2012 entgegen, er könne Preisanpassungen verlangen, ohne Treu und Glauben zu verletzen. Ob er auch zum bestehenden, niedrigen Tarif Aufträge ausführe, sei seine Sache. Ferner bekräftigt der Beschwerdeführer, der Mitarbeiter der LBA habe ihm am 5. Oktober 2011 die mündliche Zusage gegeben, per sofort Aufträge der Armee annehmen zu dürfen. H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten oder Feststellungen zu deren Bestehen oder Nichtbestehen zum Gegenstand haben (Bst. a und b) oder mit denen entsprechende Begehren abgelehnt oder auf diese nicht eingetreten wird (Bst. c).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 hat der Chef LBA das Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen, es sei ihm die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen zu erteilen. Gegen diese Anordnung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Anordnung stützt sich auf die Militärgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes; sie ist als negative Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG zu qualifizieren. Da mit der LBA (nachfolgend: Vorinstanz) zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 33  
  1.   Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
  2.   Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

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1.2. Der Beschwerdefürer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG zur Beschwerde berechtigt. 1.3. Auf die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seines Begehrens sinngemäss beantragt, es sei zu prüfen, ob die Vorinstanz den für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Kurs in Form einer lediglich halbtägigen Ausbildung mit vorwiegend administrativem Inhalt durchführen dürfe (vgl. dazu unten E. 5.1), andernfalls die Durchführung eines praktischen Kursteils anzuordnen sei. Mit diesem Antrag geht der Beschwerdeführer über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus.
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist damit insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seines Begehrens sinngemäss beantragt, das Dispositiv der Verfügung vom 12. Dezember 2011 sei aufzuheben und es sei ihm die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen zu erteilen. 2.
Der Beschwerdeführer führt aus, ihm sei bereits im Verlauf der Besprechung vom 5. Oktober 2011 mündlich die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen erteilt worden. Gemäss der Vorinstanz fand lediglich ein erstes Vorgespräch bezüglich einer möglichen Erteilung der Bewilligung statt.
Abgesehen davon, dass Verfügungen gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 34  
  1.   Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
  1bis.   Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a.   die zu verwendende Signatur;
b.   das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c.   die Art und Weise der Übermittlung;
d.   den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2]
  2.   Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3]
 
[1] SR 943.03
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG schriftlich zu eröffnen sind, womit sich Fragen hinsichtlich der Wirkung einer mündlichen Erteilung der Bewilligung stellen würden, liegen keine Nachweise oder auch nur Hinweise auf eine entsprechende Aussage des Mitarbeiters der LBA vor. Vom Bestehen einer solchen (mangelhaft eröffneten) Verfügung ist daher nicht auszugehen. Auf eine unbelegte mündliche Zusage kann sich der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den Vertrauensschutz nicht berufen, weshalb nicht näher zu untersuchen ist, ob die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anrufung dieses Grundsatzes erfüllt wären (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.1, 5.2.7 und 5.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz musste beim Erlass der angefochtenen Verfügung somit keine verbindlichen Zusagen betreffend Erteilung der Bewilligung berück-
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sichtigen, welche dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 bereits gemacht worden wären. Die nachfolgenden Ausführungen beschlagen somit lediglich die Frage, welches die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind und inwiefern diese erfüllt sind. 3.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen eine vertragliche Vereinbarung mit der LBA voraussetze, ohne Einigung über die Preise für die Schuhreparaturen aber kein Vertrag zustande komme. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Bewilligung setze noch kein Vertragsverhältnis voraus und sei bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen in jedem Fall zu erteilen. Ein vertragliches Verhältnis ergebe sich erst mit der Annahme von Reparaturaufträgen.
3.1. Gemäss Art. 110 Abs. 3
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz

Art. 110   Grundsätze
  1.   Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.
  2.   ... [1]
  3.   Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.
  4.   Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwachtkorps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) regelt der Bundesrat Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung von Angehörigen der Armee und bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen. Die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10) sieht in Art. 4 Abs. 1 sodann vor, dass Ausrüstungsgegenstände grundsätzlich zu Lasten des Bundes instand gehalten werden. Überdies erlässt das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gemäss Art. 16 Bst. b
SR 514.10 VPAA Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA

Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA unter anderem ergänzende und ausführende Vorschriften über die Reparatur von Militärschuhen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 22 ff. der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS, SR 514.101). Diese Bestimmungen lauten wie folgt: Art. 22 Grundsatz
1

Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertige Zivilschuhe) werden von zivilen Schuhmachern ausgeführt, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. 2

Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Bewilligungsinhaber zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacher berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten. Seite 7

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Art. 23 Voraussetzungen
Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Schuhmacher: a. über eine abgeschlossene Berufslehre und über eine Werkstatt mit den erforderlichen Einrichtungen verfügt;
b. Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt ist;
c.

einen guten Leumund besitzt;

d. den Kurs der LBA für die Reparatur von Militärschuhen bestanden hat. Art. 24 Widerruf der Bewilligung
Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen. Art. 25 Kosten
1

Der Bund übernimmt die Kosten für die Reparatur von Militärschuhen.
2

Ausgenommen sind die Kosten für Neubesohlungen in Lehrgängen der Höheren Kaderausbildung (HKA) und in den Fortbildungsdiensten der Truppe sowie für die Reparatur von Ausgangsschuhen.
Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Tarife sind im Verwaltungsreglement festgelegt, welches vom Chef LBA erlassen wird (aktuell: Anhang 10 des Reglements 51.003 "Verwaltungsreglement" vom 26. Oktober 2011). 3.2. Was das Vorgehen in der Praxis betrifft, ergibt sich aus der in den Akten befindlichen "Weisung für die Schuhinspektion", gültig ab 1. Januar 2006, dass die Einheitskommandanten zweimal pro Rekrutenschule bzw. einmal pro Fortbildungskurs ("WK") eine Schuhinspektion anordnen. Die Hauptfeldweibel führen diese durch und veranlassen "die Ausführung von Reparaturen durch zivile Schuhmacher mit Reparaturausweis gemäss Verzeichnis der Logistikbasis der Armee" (vgl. zum Ganzen auch Rz. 211 f. der Dokumentation 65.910 "Instandhaltung" vom 25. August 2009). 3.3. Aus dem Wortlaut von Art. 23
SR 514.10 VPAA Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA

Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS geht an sich bereits hervor, dass die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen nur von den dort aufgeführten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängen soll. Die Vorinstanz verweist in ihrem Schreiben vom 25. November 2011 indes auf Art. 24
SR 514.10 VPAA Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA

Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS betreffend den Widerruf der Bewilligung, wo die Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen erwähnt wird. Zweck dieser Bestimmung ist es jedoch gerade, einen Entzug der Bewilligung zu ermöglichen, obschon die Voraussetzungen nach Art. 23
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Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS weiSeite 8
A-12/2012

terhin erfüllt sind. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, die Formulierung "vertragliche Vereinbarungen" beziehe sich auf die im Hinblick auf konkrete Reparaturen getroffenen Vereinbarungen. Art. 24
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Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS steht einer Interpretation jedenfalls nicht entgegen, wonach in einem ersten Schritt lediglich eine Bewilligung erteilt wird, ein Vertragsverhältnis aber erst vorliegt, wenn der Schuhmacher tatsächlich Reparaturaufträge entgegennimmt (dies selbstverständlich auf Basis des von der LBA festgelegten Tarifs). Neben dem klaren Wortlaut von Art. 23 VPAAVBS spricht auch Art. 22 Abs. 2
SR 514.10 VPAA Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA

Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS für diese Interpretation, gemäss dem ausnahmsweise Schuhmacher ohne Bewilligung berücksichtigt werden können, wenn diese ebenfalls Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten. Es erklärt sich von selbst, dass zwischen solchen Schuhmachern und der LBA kein Rahmenvertrag existiert. 3.4. Weiter ist zu beachten, dass Art. 23
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Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS der Vorinstanz bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Raum für die Entscheidung im Einzelfall, d.h. kein (Rechtsfolge-)Ermessen, lässt: Einer Behörde kommt solches Ermessen zu, wenn eine Norm offen ist, insbesondere wenn das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibt (v.a. "Kann-Vorschriften") oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen oder hinsichtlich deren näheren Ausgestaltung einräumt (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 429, 431, 434 und 436; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5.3). Dies ist bei Art. 23
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Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS indessen nicht der Fall, weshalb die Vorinstanz einzig die dort erwähnten Voraussetzungen zu prüfen hat (vgl. dazu auch BGE 137 II 345 E. 3.2.1, wo zwischen Ermessensbewilligungen und Anspruchsbewilligungen unterschieden wird). 3.5. Die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen setzt somit keine vertragliche Vereinbarung mit der LBA voraus, sondern ist beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 23
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Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS zu erteilen. 4.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 führt der Chef LBA jedoch aus, wer um die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen ersuche, gleichzeitig aber den geltenden Tarif in Frage stelle, verhalte sich widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben.
Seite 9

A-12/2012

4.1. Der in Art. 5 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz zunächst in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er verleiht den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigen Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Weiter verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Verbots des Rechtsmissbrauchs sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten (zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff. mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2011 an die Vorinstanz ­ in einem etwas rauen Tonfall ­ um eine Erhöhung der Tarife, machte aber auch klar, dass er aufgrund der noch schwachen Ertragslage seines Unternehmens auf Reparaturaufträge der Armee angewiesen ist, obschon die Preise seiner Ansicht nach kaum die Selbstkosten decken. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer also grundsätzlich so zu verstehen, dass er primär die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen beantragte, und parallel dazu um eine Erhöhung der Tarife ersuchte. Ein solches Vorgehen widerspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Vielmehr muss es einem Gesuchsteller bzw. Bewilligungsinhaber möglich sein, sich für eine Erhöhung der Tarife einzusetzen. Die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen kann jedenfalls nicht mit dem blossen Verweis darauf verweigert werden, der Gesuchsteller sei mit dem Tarif für Militärschuhinstandsetzungen nicht einverstanden bzw. stelle diesen in Frage. Ob ein Bewilligungsinhaber Reparaturen ausführen will, obschon er den Tarif für unangemessen hält, bleibt ihm überlassen. 4.3. Die Vorinstanz hat die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen daher zu Unrecht mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer sei mit dem Tarif für Militärschuhinstandsetzungen nicht einverstanden.
Seite 10

A-12/2012

5.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen nach Art. 23
SR 514.10 VPAA Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA

Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS für eine Erteilung der Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen erfüllt sind. 5.1. Die Vorinstanz äusserst sich weder in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2011 noch in ihrer Stellungnahme zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen dieser Voraussetzungen. Sie merkt in ihrer Stellungnahme lediglich an, die weiteren Voraussetzungen blieben vorbehalten.
Was den Kurs der LBA für die Reparatur von Militärschuhen gemäss Art. 23 Bst. d
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
VPAA-VBS angeht, hat der Beschwerdeführer diesen unbestrittenermassen nicht in der früher üblichen Form absolviert. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, der Mitarbeiter der LBA habe anlässlich der Besprechung vom 5. Oktober 2011 auf die Durchführung des praktischen Teils des Kurses verzichtet, der administrative Anteil sei anlässlich der Besprechung absolviert worden. Aus den Vorakten geht hervor, dass infolge der kleinen Zahl von Schuhmachern, die Reparaturen an Militärschuhen ausführen wollten, keine Kurse mehr durchgeführt würden. Anstelle der Kurse werde für interessierte Schuhmacher eine halbtägige Ausbildung vor Ort mit vorwiegend administrativem Inhalt angeboten. Allerdings heisst es in den Vorakten auch, diese halbtägige Ausbildung sei dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 lediglich angeboten worden und sei noch zu absolvieren.
Die Voraussetzungen nach Art. 23 Bst. a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
bis c VPAA-VBS erscheinen prima vista nicht problematisch. So hat der Beschwerdeführer ein Fähigkeitszeugnis als Schuhmacher eingereicht. Er verfügt demnach über eine abgeschlossene Berufslehre. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen lässt sich anhand der Akten allerdings nicht abschliessend prüfen. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich reformatorisch, d.h. es entscheidet in der Regel selbst über die strittige Angelegenheit, ausnahmsweise kann es sich jedoch darauf beschränken, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 61  
  1.   Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
  2.   Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
  3.   Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Letzteres kann unter anderem angezeigt sein, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt hat oder das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die anderen Elemente deshalb gar nicht geprüft hat (vgl. dazu ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.194 f.). Seite 11

A-12/2012

Vorliegend hat die Vorinstanz die Erteilung der Bewilligung aufgrund unzutreffender Erwägungen verweigert. Ein reformatorischer Entscheid ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, da die verfügende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 23
SR 514.10 VPAA Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA

Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS offensichtlich nicht abschliessend geprüft hat. Zumindest ist nicht klar, was bezüglich des Kurses für die Reparatur von Militärschuhen genau vereinbart wurde und inwiefern wenigstens die administrative Ausbildung noch zu absolvieren ist.
5.3. Daher rechtfertigt es sich, die Angelegenheit ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen beurteilen und die Bewilligung je nachdem erteilen, verweigern oder von der Absolvierung des erwähnten Kurses abhängig machen kann.
6.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.
7.1. Der Beschwerdeführer ist als obsiegend zu betrachten. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG), weshalb er das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche Prozessführung nicht zu beanspruchen braucht. Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 12

A-12/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant

Andreas Meier

Seite 13

A-12/2012

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 14
A-12/2012 07. Mai 2012 16. Mai 2012 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Militärische Landesverteidigung, Kriegsmaterial und Waffen

Gegenstand Verweigerung der Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 5
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
MG 110
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz

Art. 110   Grundsätze
  1.   Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.
  2.   ... [1]
  3.   Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.
  4.   Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwachtkorps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss. [2]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VPAA 16
SR 514.10 VPAA Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) - VPAA

Art. 16   Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung
  1.   Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.
  2.   Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.
  3.   Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
  4.   Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.
  5.   Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.
VPAA-VBS 22VPAA-VBS 23VPAA-VBS 24 VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 33
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 33  
  1.   Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
  2.   Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG 34
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 34  
  1.   Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
  1bis.   Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a.   die zu verwendende Signatur;
b.   das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c.   die Art und Weise der Übermittlung;
d.   den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2]
  2.   Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3]
 
[1] SR 943.03
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 61
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 61  
  1.   Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
  2.   Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
  3.   Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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