Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1958/2010
{T 0/2}
Urteil vom 7. Mai 2010
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(...),
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Februar 2010 / D-2756/2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 3. März 2004 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er sei seit dem Jahre 1993 im Dorfkomitee zugunsten der TKP/ML (Türkische Kommunistische Partei/Marxisten Leninisten) in der Region B. bis im Jahre 1998 unter dem Codenamen "C." tätig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt habe er mit gefälschten Identitätskarten gelebt. Für die TKP/ML habe er Propaganda betrieben; so habe er Publikationen der Organisation verteilt, die Bevölkerung über die Ziele derselben informiert und die TKP/ML logistisch unterstützt. Während seiner fünfjährigen Tätigkeit in den Dörfern habe er einige Militäroperationen erlebt. Er habe dann jeweils seine gefälschte Identitätskarte gezeigt, mehr sei für ihn persönlich nicht geschehen. Er sei jedoch in dieser Zeit gesucht worden, da man seinetwegen seinen Vater mehrmals abgeführt habe. Im Jahre 1994 hätte er seinen Militärdienst leisten müssen, habe dies indessen nicht getan. Im Jahre 1998 sei er dann nach D. umgezogen, wo er unter falscher Identität gelebt habe. Eine Angehörige der TKP/ML namens (...) habe sich nämlich im Jahre 1998 der Polizei ergeben und dabei während ihrer Aussagen unter anderen auch seinen Namen den Behörden bekanntgegeben. Im Jahre 1999 oder 2000 sei die Wohnung seiner Schwester (...) von den Sicherheitskräften durchsucht worden, wobei Fotos, die ihn zeigen würden, beschlagnahmt worden seien. Auch bei seinem Bruder (...) hätten sich die Behörden nach ihm erkundigt. Nicht nur im Dorf, sondern auch in D. sei nach ihm gefragt worden. Im Jahre 2002 hätten die Sicherheitskräfte seinen Vater bedroht und diesem mitgeteilt, dass sein Aufenthaltsort in D. den Behörden bekannt sei und sein Vater dafür sorgen müsse, dass er sich den Behörden stelle. Im Dezember 2003 sei (...), der ebenfalls Mitglied der TKP/ML gewesen sei, in E. verhaftet worden. Daraufhin habe er innerhalb von D. aus Angst vor einer Festnahme seinen Wohnsitz gewechselt, da (...) seinen Aufenthaltsort in D. gekannt und er Angst gehabt habe, dieser werde ihn den Behörden verraten. Da er bei einer Festnahme mit einer Gefängnisstrafe bis zu zehn Jahren rechnen müsse, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen.
A.b Mit Verfügung vom 16. März 2007 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
B.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 und Ergänzung vom 19. April 2007 (Datum Fax-Eingabe) liess der Gesuchsteller gegen vorerwähnte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
C.
Mit Urteil vom 26. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden würden die türkischen Behörden im Fall eines Verdachts der Unterstützung einer terroristischen oder illegalen Partei/Organisation respektive einer Mitgliedschaft bei einer solchen regelmässig eine strafrechtliche Untersuchung einleiten, was dokumentarisch in einer Anklageschrift, allenfalls auch in Suchbefehlen und anderen Dokumenten, zum Ausdruck komme. Falls nun die türkischen Behörden vorliegend aufgrund der Aussagen von (...) davon ausgingen, dass es sich beim Gesuchsteller um einen Kämpfer und Kommandanten der TKP/ML-Tikko handelte, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest - mit der Ausstellung eines Abwesenheitshaftbefehls zu rechnen, was eine landesweite Registrierung und Fahndung nach dem Gesuchsteller zur Folge hätte. Die Tatsache, dass gegen den Gesuchsteller gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft keine Spuren eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens vorlägen, spreche somit gegen die wiederholt vorgebrachte Ermittlung gegen den Gesuchsteller gestützt auf den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation. Nicht mit dem dargelegten Sachverhalt vereinbar seien ausserdem die Tatsachen, dass der Gesuchsteller nicht gesucht werde, über ihn kein Datenblatt bestehe und er auch keinem Passverbot unterstehe. An dieser Einschätzung vermöge auch der Einwand, die Schweizerische Botschaft habe nur Zugang zum Hauptregistrierungssystem GBTS, wo nicht alle Informationen über eine Person enthalten seien, weil insbesondere Personen, gegen die noch keine Anklage erhoben worden sei, nicht in diesem System erfasst würden, nicht zu überzeugen. Aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass gegen den Gesuchsteller im Fall eines erhärteten Verdachts der Unterstützung der TKP/ML-Tikko Belege über die Einleitung eines Ermittlungs- und Strafverfahrens vorliegen müssten, was indessen - wie die Abklärungen belegen würden - nicht der Fall sei. Es könne daher der Schluss gezogen werden, dass der Gesuchsteller von den türkischen Behörden nicht der TKP/ML oder der TKP/ML-Tikko zugerechnet und somit auch nicht - weder landesweit noch regional/lokal - behördlich gesucht werde.
Weiter sei der in diesem Zusammenhang geäusserte Einwand des Gesuchstellers, wonach selbst die Botschaft nicht ausschliesse, dass er aufgrund der Aussagen von (...) in einer der Schweizer Vertretung nicht zugänglichen Datenbank registriert worden sei und bei seiner Rückkehr in die Türkei festgenommen werde, als nicht überzeugend zu erachten, da er mit dem Inhalt der zweiten Botschaftsantwort in dieser Form nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne. Vielmehr habe die Schweizer Vertretung in allgemeiner Weise dargelegt, was die Behörden bei einer für sie als glaubhaft oder nicht glaubhaft zu erachtenden Denunziation verfahrensrechtlich vorkehren würden: Im Falle einer für die Behörden glaubhaften Denunziation - vorliegend sowohl durch (...) als auch durch (...) (vgl. Beilage 10 der Eingabe vom 15. August 2008, bei welcher es sich um eine schlechte Kopie eines Einvernahmeprotokolls von (...) handle und woraus ersichtlich werde, dass der Gesuchsteller auch von (...) an die Behörden verraten worden sei) - , wie dies der Gesuchsteller vorbringe, wäre mit Sicherheit ein Verfahren eröffnet worden und er müsste daher zwingend in der Lage sein, über einen Anwalt entsprechende gerichtliche Dokumente und Beweismittel einzureichen. Da er dies vorliegend unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden die vorgebrachte Denunziation seitens (...) als auch durch (...) als nicht überzeugend erachtet haben müssten und den Gesuchsteller in der Tat nicht der TKP/ML und deren Guerillaflügel Tikko zurechneten. Zudem sei hinsichtlich der Beilage 10 der Eingabe vom 15. August 2008 anzuführen, dass diese lediglich in einer schlechten Kopie vorliege und in dieser nicht der gesamte Name des Gesuchstellers, sondern neben dem Codenamen "C." nur "F." als Vorname aufgeführt werde, weshalb dadurch noch nicht schlüssig belegt werde, dass es sich bei der erwähnten Person auch tatsächlich um den Gesuchsteller handle.
Zwar vermöge alleine der Umstand, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara kein Datenblatt über den Gesuchsteller bestehe, die Gefahr der Verfolgung durch die Behörden nicht auszuschliessen. Er könne aber als Indiz dafür gewertet werden, dass kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Nachdem der Gesuchsteller weder glaubhaft zu machen noch nachzuweisen vermöge, dass er gesucht werde, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er in einem der Botschaft nicht zugänglichen Register vermerkt sein sollte.
Im Weiteren wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe in seiner ergänzenden Eingabe vom 15. August 2008 ein Schreiben des Sicherheitsamtes des Bezirkes G. vom 26. April 2007 eingereicht, demzufolge er innerhalb der illegalen Terrororganisation TKP/ML-Tikko bewaffnete Aktivitäten ausübe und über gesuchte Personen keine Auskunft erteilt werden könne. Er habe geltend gemacht, der Name seiner Mutter sei auf dem erwähnten Antwortschreiben mit "H.I." aufgeführt, anschliessend der Nachname mit Tipp-Ex überdeckt und von Hand der Name "J." eingefügt worden. Aus dem erwähnten Schreiben ergäbe sich, dass die türkischen Behörden von seinen politischen Tätigkeiten Kenntnis hätten und daher nach ihm gesucht werde. Die Beschwerdeinstanz stellte indessen fest, dem in Frage stehenden Beweismittel könne keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Zwar sei auf dem fraglichen Schreiben des Sicherheitsamtes in der Tat der ursprünglich aufgeführte Nachname mit Tipp-Ex überdeckt und von Hand der Name "J." eingefügt worden. Entgegen der vom Gesuchsteller vertretenen Ansicht sei jedoch bei einer genauen Betrachtung des Schreibens unter der überdeckten Stelle nicht der Name "I.", sondern klarerweise der Name "K." als ursprünglich eingetragener Name ersichtlich, weshalb es sich beim aufgeführten und überschriebenen Namen nicht um denjenigen seiner Mutter handeln könne. Das eingereichte Dokument sei daher wegen der klar erkennbaren Namensverfälschung nicht geeignet, eine behördliche Suche nach dem Gesuchsteller zu belegen.
Insgesamt kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten habe noch begründete Furcht vor einer solchen habe glaubhaft machen beziehungsweise beweisen können, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen sei.
D.
Mit Eingabe vom 25. März 2010 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 ersuchen. Im Weiteren wurde beantragt, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, mit Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch zuzuwarten. Es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, das Revisionsgesuch nach Erhalt der Akten des BFM sowie derjenigen aus dem Verfahren gegen (...) ergänzend zu begründen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein angebliches Vorbereitungsprotokoll für eine Verhandlung vor dem Staatssicherheitsgericht von N. aus dem Jahre 1998 als angeblich neu entdeckte Beweisurkunde mitsamt Übersetzung eingereicht.
Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Anweisung der zuständigen kantonalen Behörde, mit Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch zuzuwarten und um eine besondere Fristansetzung zur ergänzenden Begründung der Revisionseingabe ab. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
F.
Mit Eingabe vom 1. April 2010 liess der Gesuchsteller beantragen, es sei Ziffer 5 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 31. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und die Höhe des erhobenen Kostenvorschusses neu festzusetzen.
G.
Mit Schreiben vom 12. April 2010 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ausführen, die ursprünglich angesetzte Frist zum Bezahlen des wegen der angeblich mutwilligen Prozessführung verdoppelten Kostenvorschusses laufe am 15. April 2010 ab. Er müsse daher dringend wissen, ob die Bezahlung des Kostenvorschusses nun veranlasst werden solle und für welchen Betrag.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Wiedererwägungsgesuch vom 1. April 2010 ab und setzte dem Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolge eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses an.
I.
Mit Eingabe vom 15. April 2010 wurden folgende fremdsprachigen Beweisurkunden ins Recht gelegt: Das Anfrageschreiben des türkischen Anwalts des Gesuchstellers an die Sicherheitsdirektion des Kreises G. vom 12. März 2010 (Urkunde 3), ein Schreiben des türkischen Anwalts an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom 25. März 2010 (Urkunde 4), das Antwortschreiben der Sicherheitsdirektion an den türkischen Anwalt vom 29. März 2010 (Urkunde 1), ein Schreiben des türkischen Anwalts an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom 8. April 2010 (Urkunde 5) und das handschriftlich abgeänderte Schreiben des Sicherheitsamtes des Bezirkes G. vom 26. April 2007 (Urkunde 2). Im Weiteren wurden der Briefumschlag, in dem der Bruder des Gesuchstellers die Dokumente des türkischen Anwalts zum Kurierdienst brachte (Urkunde 6) und der Briefumschlag, in welchem die Sendung dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers übermittelt wurde (Urkunde 7), eingereicht.
J.
Am 19. April 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgemäss einbezahlt.
K.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 liess der Gesuchsteller die Übersetzungen der mit Eingabe vom 15. April 2010 ins Recht gelegten Urkunden 1, 3, 4 und 5 nachreichen.
L.
Mit Eingabe vom 27. April 2010 wurden die folgenden Beweismittel und deren Übersetzungen zu den Akten gereicht: Ein Begleitschreiben des türkischen Anwalts an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom 23. April 2010 mit einem Auszug aus dem Aussageprotokoll vom 22. März 1996 betreffend (...) zu dessen Herkunft und Personalien (Dokument 1) und Auszügen aus demselben Protokoll, in denen der Gesuchsteller namentlich erwähnt ist (Dokumente 2, 3 und 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Gemäss Art. 45

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
|
1 | Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist. |
3 | Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO117 sinngemäss anwendbar.118 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121 |
|
1 | Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121 |
1bis | Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123 |
2 | Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. |
3 | Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. |
Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: |
|
1 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: |
a | die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; |
b | das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. |
2 | Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: |
a | Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988; |
b | den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG); |
c | den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
2 | Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet. |
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. |
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
|
1 | Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
a | wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; |
b | wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; |
c | wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; |
d | aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. |
2 | Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: |
a | in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; |
b | in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. |
3 | Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116 |
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
|
1 | Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: |
a | wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; |
b | wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; |
c | wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; |
d | aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. |
2 | Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: |
a | in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; |
b | in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. |
3 | Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116 |
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
3.1.2 Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen: Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neuen erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.2 Zur Begründung der Revisionseingabe vom 25. März 2010 wird insbesondere geltend gemacht, das BFM habe die Tätigkeit des Gesuchstellers für die TKP/ML nie bestritten, weshalb er vor dem Erhalt des Beschwerdeurteils vom 26. Februar 2010 keine Veranlassung gehabt habe, nach weiteren Informationen über Verfahrensakten zu suchen, die sich bei nach Europa geflohenen Mitgliedern der TKP/ML befunden hätten. Erst als er das Beschwerdeurteil erhalten habe, habe er sein Schicksal mit seinen politischen Freunden diskutiert. Diese hätten die Nachricht weiterverbreitet, woraufhin der Gesuchsteller die Beweisurkunde erhalten habe, auf die sich das vorliegende Revisionsgesuch stütze.
Im Weiteren wird ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Einreichen eines mit Tipp-Ex korrigierten Dokuments an mutwillige Prozessführung grenzen solle. Der Gesuchsteller habe die fragliche Beweisurkunde in dieser Form aus der Türkei erhalten. Die Rückfrage habe ergeben, dass man anscheinend zuerst den Ledignamen seiner Mutter eingetragen habe. Vermutlich sei der betreffende Beamte zu bequem gewesen, das entsprechende Formular nochmals auszufüllen, weshalb er den Fehler mit Tipp-Ex korrigiert habe. Hätte tatsächlich eine Fälschungsabsicht bestanden, wäre das fragliche Dokument soweit bearbeitet worden, dass die Korrektur nicht mehr erkennbar gewesen wäre. Der Gesuchsteller sei also stets davon ausgegangen, dass seine Familie das Dokument mit dieser Korrektur erhalten habe. Dass die Schlussfolgerung auch nicht richtig gewesen sei, wonach versehentlich der Ledigname der Mutter eingetragen worden wäre, ändere nichts am guten Glauben des Gesuchstellers.
Schliesslich dürfe nicht vergessen werden, dass die Tätigkeit des Gesuchstellers für die TKP/ML nachgewiesen worden sei. Dieser Umstand sei weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt worden. Hinzu komme die aktenkundige Denunziation, die nicht nur vor dem Staatssicherheitsgericht von Q., sondern auch vor demjenigen von N. gemacht worden sei, wie die neu entdeckte Beweisurkunde belege. Es spreche also einiges dafür, dass der Gesuchsteller verfolgt sein müsse.
3.3
3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass das mit dem Revisionsgesuch eingereichte angebliche Vorbereitungsprotokoll für eine Verhandlung vor dem Staatssicherheitsgericht von N. aus dem Jahre 1998 und die mit Eingabe vom 27. April 2010 ins Recht gelegten Auszüge aus dem Aussageprotokoll vom 22. März 1996 betreffend (...) (Dokumente 1-4) bereits vor dem Beschwerdeurteil vom 26. Februar 2010 bestanden haben. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die vorhandenen Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der dem Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
Heimatland tatsächlich wegen der Mitgliedschaft bei der TKP/ML verfolgt worden wäre.
3.3.2 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 führen Vorbringen, die revisionsrechtlich verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. a.a.O., E. 7, insb. 7g). Abklärungen der Botschaft in Ankara ergaben jedoch, dass der Gesuchsteller von den türkischen Behörden nicht gesucht werde, über ihn kein Datenblatt bestehe und er keinem Passverbot unterstehe (vgl. Botschaftsantwort vom 17. August 2005; A17/2). Ausserdem bestehen angesichts dieses negativen Abklärungsergebnisses erhebliche Zweifel an der Echtheit der lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel. Aufgrund der Beschaffenheit der Beweismittel und vor dem Hintergrund des negativen Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Vertretung ist infolgedessen kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis ersichtlich, weshalb die verspäteten Beweismittel auch unter Berücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9 nicht zur Revision des rechtskräftigen Beschwerdeurteils vom 26. Februar 2010 führen können.
3.3.3 Was das mit Eingabe vom 15. April 2010 eingereichte handschriftlich abgeänderte Schreiben des Sicherheitsamtes des Bezirkes G. vom 26. April 2007 (Urkunde 2) betrifft, ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um ein neues Dokument handelt, da es bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht und vom Bundesverwaltungsgericht ausreichend gewürdigt wurde. So wurde insbesondere ausgeführt, das Schreiben vom 26. April 2007 sei wegen der klar erkennbaren Namensverfälschung nicht geeignet, eine behördliche Suche nach dem Gesuchsteller zu belegen (vgl. angefochtenes Urteil vom 26. Februar 2010, E. 3.4, S. 20). Da das fragliche Dokument nach dem Gesagten revisionsrechtlich nicht von Belang ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
4.
Insgesamt ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Zusätzliche Ausführungen zu den weiteren im Revisionsgesuch und in den Eingaben vom 15. April 2010, 23. April 2010 und 27. April 2010 dargelegten Vorbringen erübrigen sich, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass mit dem Revisionsgesuch und den weiteren Eingaben lediglich das Nichteinverstandensein mit dem Beschwerdeurteil aufgezeigt werden soll, was revisionsrechtlich indes ebenso wenig von Bedeutung ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. März 2010 festgestellt wurde, ist angesichts der erhobenen offensichtlich aktenwidrigen Behauptung, die Tätigkeit des Gesuchstellers für die TKP/ML sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt worden, in casu von mutwilliger Prozessführung zu sprechen. Entsprechendes gilt ebenso aufgrund der Tatsache, wonach der Gesuchsteller das bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte und ausreichend gewürdigte Schreiben des Sicherheitsamtes des Bezirkes G. vom 26. April 2007 (vgl. E. 3.3.3) im vorliegenden Revisionsverfahren mit Eingabe vom 15. April 2010 erneut einreichte. Infolgedessen rechtfertigt sich praxisgemäss eine Erhöhung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
5.2 Da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erwiesen hat, sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
|
1 | Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
a | den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; |
b | Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; |
c | Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; |
d | die Verabschiedung des Geschäftsberichts; |
e | die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; |
f | den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; |
g | die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; |
h | Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; |
i | andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. |
2 | Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. |
3 | Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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