Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1619/2006
{T 0/2}

Urteil vom 7. April 2009

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Daniel Riedo, André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
A._______, Maschinenbau, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 2005); subjektive Steuerpflicht.

Sachverhalt:

A.
A._______, der als Einzelunternehmer im Maschinenbau tätig war, wurde per 1. Januar 1996 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am 18. März 1997 wurde ihm von der ESTV die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten und am 23. Januar 2001 die Anwendung eines Saldosteuersatzes in der Höhe von 6% bewilligt.

B.
B.a Mit Schreiben vom 14. März 2003 teilte die X._______ Treuhand AG, ..., als Vertreterin von A._______ der ESTV mit, dieser habe in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002 keine Umsätze realisiert und, um überhaupt finanziell noch überleben zu können, vom 3. Juni 2002 bis 22. September 2002 eine Anstellung bei einer Firma angenommen. Laut ESTV wurde der Registereintrag von A._______ trotz eines entsprechenden Antrags (noch) nicht gelöscht, weil dieser seine Tätigkeit im 4. Quartal 2002 wieder aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 22. März 2004 kündigte die ESTV A._______ an, dass die Eintragung seines Unternehmens im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen - unter Vorbehalt der Richtigkeit seiner Angaben und ohne seinen Gegenbericht innert 20 Tagen - per 30. Juni 2004 gelöscht werde.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 (act. 12) informierte die ESTV A._______ sodann über die Löschung seines Eintrags im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 30. Juni 2004. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er sich innert 30 Tagen nach Eintritt der Voraussetzungen bei ihr schriftlich anmelden müsse, sofern in Zukunft die Höhe und Zusammensetzung seines Umsatzes die Steuerpflicht wieder auslösen sollte.
B.b Gestützt auf die Abrechnung vom 2. Juli 2004 für die Steuerperiode 1. Semester 2004, mit welcher A._______ einen Umsatz von Fr. 70'319.40 deklarierte (= Steuerschuld von Fr. 4'219.15, bei einem Saldosteuersatz von 6%; vgl. act. 13), hob die ESTV die Löschung im Mehrwertsteuerregister auf, indem sie A._______ per 1. Juli 2004 wieder eintrug. Die entsprechende Mitteilung an ihn erfolgte laut ESTV mit Schreiben vom 25. Oktober 2004.
B.c Mit Schreiben vom 14. November 2005 gab die Vertreterin von A._______ für das 2. Semester 2004 einen Umsatz von Fr. 81'362.65 (= Steuerschuld von Fr. 4'881.75, bei einem Saldosteuersatz von 6%) und für das 1. Semester 2005 einen Umsatz von Fr. 16'837.20 (= Steuerschuld von Fr. 1'010.20, bei einem Saldosteuersatz von 6%) bekannt. Ferner erklärte sie, dass A._______ seine Tätigkeit per 30. Juni 2005 eingestellt habe und aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (vgl. act. 15). Aufgrund dieser Angaben wurde A._______ per 31. Dezember 2005 zufolge Geschäftsaufgabe (erneut) aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

C.
Nachdem A._______ die Steuerschuld für das 1. Semester 2005, welche aufgrund der Angaben seiner Vertreterin vom 14. November 2005 auf Fr. 1'010.20 veranschlagt worden war (vgl. soeben Bst. B.c), nicht beglichen hatte, leitete die ESTV das Betreibungsverfahren ein. Daraufhin stellte das Betreibungsamt Balgach den Zahlungsbefehl Nr. 20060114 vom 23. Februar 2006 A._______ zu.
Mit Entscheid vom 16. März 2006 hielt die ESTV an ihrer Steuerforderung von Fr. 1'010.20 nebst 5% Verzugszinsen seit 1. September 2005 fest und hob den von A._______ im vorerwähnten Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag auf.

D.
Gegen diesen Entscheid liess A._______ am 31. März 2006 Einsprache erheben mit dem Antrag, der seinerzeit gefällte Entscheid über die Löschung im Steuerregister per 30. Juni 2004 sei "als endgültige Löschung" zu bestätigen, und damit einhergehend sei die erneute "Unterstellung" unter die Mehrwertsteuerpflicht ab 1. Juli 2004 "zu löschen". Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 wies die ESTV die Einsprache ab. Die ESTV erkannte, dass A._______ per 1. Juli 2004 zu Recht wieder in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei. Dieser habe ihr für die Steuerperiode 1. Semester 2005 noch Fr. 1'010.20 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. September 2005 zu bezahlen.

E.
Gegen den Einspracheentscheid liess A._______ (Beschwerdeführer) am 5. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben und beantragen, die Löschung (aus dem Mehrwertsteuerregister) per 30. Juni 2004 sei zu bestätigen. Was den (im Übrigen unbestrittenen) Sachverhalt anbelangt, gab der Beschwerdeführer - im Unterschied zu den im Rahmen des Vorverfahrens deklarierten Geschäftsergebnissen (vgl. oben Bst. B.b und B.c) - namentlich für das 1. und das 2. Semester 2004 mit Beträgen von Fr. 69'014.75 bzw. Fr. 72'924.35 etwas tiefere Umsatzzahlen an.
Nachdem die ESTV durch die SRK zur Einreichung ihrer Vernehmlassung eingeladen worden war, zog sie ihren Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 innert erstreckter Frist in Wiedererwägung. Mit dem neuen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 hiess die ESTV die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut. Neu wurde dieser nicht mehr per 1. Juli 2004, sondern (erst) per 1. Januar 2005 wieder in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Dementsprechend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der ESTV für die Steuerperiode 2. Semester 2004 keine Mehrwertsteuer schulde. Im Übrigen hielt die ESTV jedoch an ihrer Mehrwertsteuerforderung von Fr. 1'010.20 (für das 1. Semester 2005) zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. September 2005 fest. In diesem Umfang wurde auch der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20060114 vom 23. Februar 2006 des Betreibungsamtes Balgach aufgehoben.

F.
Der anschliessenden Aufforderung durch die SRK, innert Frist mitzuteilen, ob und in welchem Umfang die Beschwerde vom 5. Juli 2006 allenfalls zurückgezogen werde, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. Da die SRK seinerzeit innert der angesetzten Frist in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschwerde ohne jegliche Nachricht des Beschwerdeführers blieb, und das Beschwerdeverfahren angesichts der (bloss) teilweisen Gutheissung der Einsprache im vorgenannten Umfang (oben Bst. E in fine) fortzusetzen war, lud das Bundesverwaltungsgericht die ESTV antragsgemäss (erneut) zur Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 beantragte die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).

1.2 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall einzig die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 bzw. die damit verbundene, von der ESTV für den besagten Zeitraum geltend gemachte Mehrwertsteuerforderung im Betrag von Fr. 1'010.20 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. September 2005. Die Beschwerde wird jedoch insoweit gegenstandslos, als sich der Beschwerdeführer auf die "Wiederanmeldung bei der MWSt per 1.7.2004" sowie auf allfällige, ihm von der ESTV "zugestellte Ergänzungsabrechnungen" für die Steuerperiode des 2. Semesters 2004 bezieht. Denn wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (s. Bst. E), wurde die Steuerpflicht des Beschwerdeführers für den besagten Zeitraum mittels Wiedererwägungsentscheid der ESTV rückgängig gemacht.

2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Demnach ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen ist ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).

2.2 Das Mehrwertsteuergesetz stellt hohe Anforderungen an die steuerpflichtige Person, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt (sog. Selbstveranlagungsprinzip, Art. 46 f . MWSTG; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). So hat sie namentlich selber zu bestimmen, ob sie die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt bzw. ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Steuerpflicht gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 4 ff., 8 ff. zu Art. 56). Entsprechend gehört es zu ihren Obliegenheiten, sich allenfalls als Steuerpflichtige bei der ESTV an- bzw. abzumelden (Art. 56 MWSTG). Die Anmeldung hat indes insofern eine rein deklaratorische Wirkung, als die Steuerpflicht auch ohne Anmeldung beginnt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. oben E. 2.1) erfüllt sind. Entdeckt die ESTV nämlich zu einem späteren Zeitpunkt, dass ein Unternehmer steuerpflichtig war, so trägt sie ihn unter den gegebenen Voraussetzungen rückwirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1659 ff., 1661; Schafroth/Romang, mwst.com, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 56). Konsequenterweise kommt auch dem Registereintrag selber eine bloss deklaratorische Wirkung zu. Die Eintragung (und die Löschung) stellt gemäss Rechtsprechung einen Verwaltungsakt ohne materielle Rechtskraft dar (Urteile des Bundesgerichts 2A.75/2002 vom 9. August 2002 E. 5.2, vom 25. Januar 1978, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 47 S. 525, vom 22. Dezember 1981, veröffentlicht in ASA 50 S. 576 E. 3; [alle betreffend die Warenumsatzsteuer]; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7).

2.3 In Bezug auf die Frage der Steuerüberwälzung ist auf Art. 37 Abs. 6 MWSTG zu verweisen. Diese Bestimmung geht davon aus, dass für die Beurteilung der Zivilrichter zuständig ist bzw. dass damit eine Frage betroffen ist, deren Beurteilung ausschliesslich gestützt auf das Zivilrecht und nicht auf das öffentliche Recht zu erfolgen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.4 und A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 3.2). Der Grundsatz der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 2 MWSTG) verlangt, das Mehrwertsteuerrecht so auszugestalten, dass die Überwälzung der Steuer nicht erschwert, sondern erleichtert wird (Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., Rz. 75). Dabei handelt es sich - wie bei den übrigen Rechtsgrundsätzen - lediglich um eine Leitlinie für Gesetzgeber und Verwaltung, aus denen weder die Verwaltung noch die Steuerpflichtigen irgendwelche Rechte ableiten können (Danielle Yersin, La jurisprudence du Tribunal fédéral concernant l'Ordonnance régissant la taxe sur la valeur ajoutée [OTVA], in: ASA 68 S. 698). Ebenso wenig, wie aus diesem Grundsatz ein Anspruch des Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeinwesen auf Überwälzung der Steuer entsteht (BGE 123 II 385 E. 8), kann daraus ein Anspruch des Verbrauchers abgeleitet werden, wonach der Steuerpflichtige Steuern, die er zu Unrecht bezahlt hat, dem Leistungsempfänger zurückzuerstatten hat. Aus Art. 37 Abs. 6 MWSTG ist abzuleiten, dass die Steuerüberwälzung ausdrücklich der Privatautonomie übertragen und somit hoheitlichem, staatlichem Handeln entzogen ist (Urteile des Bundesgerichtes 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 5.2.1, vom 3. August 2000, veröffentlicht in ASA 69 S. 894 E. 2c/aa; BGE 123 II 385 E. 8; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4351/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.4.2 und A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.3.2).

2.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die Betreibung einzuleiten, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird. Ist beim Einleiten der Betreibung die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, hat die ESTV diese in einem Entscheidverfahren festzusetzen (Art. 69 Abs. 2 MWSTG). Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist in dieser Konstellation nach Art. 69 Abs. 3 MWSTG ausdrücklich die ESTV zuständig (vgl. so bereits zur MWSTV: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4192/2007 vom 19. September 2007 E. 28 mit Hinweisen). Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter zuständig (Art. 69 Abs. 3 MWSTG in fine; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4).

3.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund der unsicheren Auftragslage bereits im Frühjahr 2004 mit der Betriebsaufgabe gerechnet. In jener betrieblich äusserst unsicheren Zeit (gemeint ist der Zeitraum in den Jahren 2003 bis 2005) habe er nie wissen können, wann genau eine Geschäftsaufgabe anstehe. Im Zusammenhang mit der Löschungsbestätigung der ESTV per 30. Juni 2004 (vgl. oben Bst. B.a) sei für ihn die Problematik Mehrwertsteuer kein Thema mehr gewesen, zumal er die Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen als "endgültig" erachtete. Aufgrund dieser Löschung habe er ab dem 1. Juli 2004 (denn auch) keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung gestellt.

3.1 Die soeben wiedergegebene Betrachtungsweise des Beschwerdeführers ändert - wie die ESTV richtig ausführt - nichts daran, dass dieser aufgrund des durch ihn im Jahr 2004 erwirtschafteten und eigens deklarierten Geschäftsergebnisses von insgesamt Fr. 151'682.05 (= Steuerzahllast von rund Fr. 9'100.90, bei einem Saldosteuersatz von 6%) gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen per 1. Januar 2005 erneut steuerpflichtig wurde (vgl. oben E. 2.1). Denn damit hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 sowohl die gesetzliche Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- als auch die Steuerzahllast von jährlich höchstens Fr. 4'000.-- deutlich überschritten. Infolgedessen begann die Steuerpflicht des Beschwerdeführers - sollte sie für das Jahr 2004 zwischenzeitlich geendet haben - zu Beginn des Folgejahres von neuem. Damit erweist sich die erneute Eintragung des Beschwerdeführers durch die ESTV per 1. Januar 2005 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen als rechtens. Daran würde sich selbst unter Berücksichtigung der tieferen, vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde deklarierten Umsatzzahlen (Gesamtumsatz für das 1. und 2. Semester 2004: Fr. 141'939.10 [= Steuerschuld von rund Fr. 8'516.30, bei einem Saldosteuersatz von 6%]; vgl. oben Bst. E) nichts ändern, weil die erwähnten Betragsgrenzen (Umsatzgrenze und Steuerzahllast) gleichermassen deutlich überschritten wären. Somit erübrigt sich an dieser Stelle die Beantwortung der Frage, welche der besagten Geschäftszahlen richtig sind, zumal mit der ESTV festzuhalten ist, dass die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2005 in Anbetracht der gesetzlichen Grundlagen auf jeden Fall gegeben war.

3.2 Dem Gesagten zufolge durfte der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Löschung (seiner Unternehmung aus dem Mehrwertsteuerregister) per 30. Juni 2004 "endgültig" war. Vielmehr war er bereits gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er angesichts der erzielten Umsätze wieder der Mehrwertsteuerpflicht unterlag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang konnte der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister - wie die ESTV richtig ausführt - (ohnehin) keine materielle Rechtskraft, sondern lediglich deklaratorische Wirkung zukommen (vgl. oben E. 2.2). Abgesehen davon hat ihn die ESTV in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004 ausdrücklich auf die Pflicht zur allfälligen Wiederanmeldung hingewiesen (oben Bst. B.a). Unbeachtlich ist schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben "ab dem 1. Juli 2004 bei der Rechnungsstellung aufgrund der Abmeldung bei der MWSt keine Mehrwertsteuer mehr erhoben" hat. Denn wie erwähnt stellt die Überwälzung der Mehrwertsteuer eine Frage der Zivilgerichtsbarkeit dar, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Unterlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. oben E. 2.3). Insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

3.3 Die ESTV stützte sich, was die Höhe der Steuerschuld für die hier zu beurteilende Steuerperiode des 1. Semesters 2005 anbelangt, auf die vom Beschwerdeführer selber eingereichte Deklaration. Dagegen ist nichts einzuwenden. Damit hat die ESTV die vom Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'010.20 selbst deklarierte Steuerschuld für die hier zu beurteilende Steuerperiode - aufgrund der vorliegend zu bejahenden subjektiven Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2005 (E. 3.1) - zu Recht (zuzüglich Verzugszins seit dem 1. September 2005) geltend gemacht. Infolgedessen ist der angefochtene Einspracheentscheid auch insofern zu bestätigen, als er den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20060114 vom 23. Februar 2006 des Betreibungsamtes Balgach in diesem Umfang beseitigt.

4.
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1619/2006
Datum : 07. April 2009
Publiziert : 16. April 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Semester 2005); Subjektive Steuerpflicht


Gesetzesregister
BGG: 42  82
MWSTG: 1  21  25  28  37  46  56  69
VGG: 31  33  37  53
VwVG: 63
BGE Register
123-II-385
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