Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1619/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. April 2009
Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Daniel Riedo, André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
A._______, Maschinenbau, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 2005); subjektive Steuerpflicht.
Sachverhalt:
A.
A._______, der als Einzelunternehmer im Maschinenbau tätig war, wurde per 1. Januar 1996 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am 18. März 1997 wurde ihm von der ESTV die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten und am 23. Januar 2001 die Anwendung eines Saldosteuersatzes in der Höhe von 6% bewilligt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 14. März 2003 teilte die X._______ Treuhand AG, ..., als Vertreterin von A._______ der ESTV mit, dieser habe in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002 keine Umsätze realisiert und, um überhaupt finanziell noch überleben zu können, vom 3. Juni 2002 bis 22. September 2002 eine Anstellung bei einer Firma angenommen. Laut ESTV wurde der Registereintrag von A._______ trotz eines entsprechenden Antrags (noch) nicht gelöscht, weil dieser seine Tätigkeit im 4. Quartal 2002 wieder aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 22. März 2004 kündigte die ESTV A._______ an, dass die Eintragung seines Unternehmens im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen - unter Vorbehalt der Richtigkeit seiner Angaben und ohne seinen Gegenbericht innert 20 Tagen - per 30. Juni 2004 gelöscht werde.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 (act. 12) informierte die ESTV A._______ sodann über die Löschung seines Eintrags im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 30. Juni 2004. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er sich innert 30 Tagen nach Eintritt der Voraussetzungen bei ihr schriftlich anmelden müsse, sofern in Zukunft die Höhe und Zusammensetzung seines Umsatzes die Steuerpflicht wieder auslösen sollte.
B.b Gestützt auf die Abrechnung vom 2. Juli 2004 für die Steuerperiode 1. Semester 2004, mit welcher A._______ einen Umsatz von Fr. 70'319.40 deklarierte (= Steuerschuld von Fr. 4'219.15, bei einem Saldosteuersatz von 6%; vgl. act. 13), hob die ESTV die Löschung im Mehrwertsteuerregister auf, indem sie A._______ per 1. Juli 2004 wieder eintrug. Die entsprechende Mitteilung an ihn erfolgte laut ESTV mit Schreiben vom 25. Oktober 2004.
B.c Mit Schreiben vom 14. November 2005 gab die Vertreterin von A._______ für das 2. Semester 2004 einen Umsatz von Fr. 81'362.65 (= Steuerschuld von Fr. 4'881.75, bei einem Saldosteuersatz von 6%) und für das 1. Semester 2005 einen Umsatz von Fr. 16'837.20 (= Steuerschuld von Fr. 1'010.20, bei einem Saldosteuersatz von 6%) bekannt. Ferner erklärte sie, dass A._______ seine Tätigkeit per 30. Juni 2005 eingestellt habe und aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (vgl. act. 15). Aufgrund dieser Angaben wurde A._______ per 31. Dezember 2005 zufolge Geschäftsaufgabe (erneut) aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.
C.
Nachdem A._______ die Steuerschuld für das 1. Semester 2005, welche aufgrund der Angaben seiner Vertreterin vom 14. November 2005 auf Fr. 1'010.20 veranschlagt worden war (vgl. soeben Bst. B.c), nicht beglichen hatte, leitete die ESTV das Betreibungsverfahren ein. Daraufhin stellte das Betreibungsamt Balgach den Zahlungsbefehl Nr. 20060114 vom 23. Februar 2006 A._______ zu.
Mit Entscheid vom 16. März 2006 hielt die ESTV an ihrer Steuerforderung von Fr. 1'010.20 nebst 5% Verzugszinsen seit 1. September 2005 fest und hob den von A._______ im vorerwähnten Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag auf.
D.
Gegen diesen Entscheid liess A._______ am 31. März 2006 Einsprache erheben mit dem Antrag, der seinerzeit gefällte Entscheid über die Löschung im Steuerregister per 30. Juni 2004 sei "als endgültige Löschung" zu bestätigen, und damit einhergehend sei die erneute "Unterstellung" unter die Mehrwertsteuerpflicht ab 1. Juli 2004 "zu löschen". Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 wies die ESTV die Einsprache ab. Die ESTV erkannte, dass A._______ per 1. Juli 2004 zu Recht wieder in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei. Dieser habe ihr für die Steuerperiode 1. Semester 2005 noch Fr. 1'010.20 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. September 2005 zu bezahlen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid liess A._______ (Beschwerdeführer) am 5. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben und beantragen, die Löschung (aus dem Mehrwertsteuerregister) per 30. Juni 2004 sei zu bestätigen. Was den (im Übrigen unbestrittenen) Sachverhalt anbelangt, gab der Beschwerdeführer - im Unterschied zu den im Rahmen des Vorverfahrens deklarierten Geschäftsergebnissen (vgl. oben Bst. B.b und B.c) - namentlich für das 1. und das 2. Semester 2004 mit Beträgen von Fr. 69'014.75 bzw. Fr. 72'924.35 etwas tiefere Umsatzzahlen an.
Nachdem die ESTV durch die SRK zur Einreichung ihrer Vernehmlassung eingeladen worden war, zog sie ihren Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 innert erstreckter Frist in Wiedererwägung. Mit dem neuen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 hiess die ESTV die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut. Neu wurde dieser nicht mehr per 1. Juli 2004, sondern (erst) per 1. Januar 2005 wieder in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Dementsprechend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der ESTV für die Steuerperiode 2. Semester 2004 keine Mehrwertsteuer schulde. Im Übrigen hielt die ESTV jedoch an ihrer Mehrwertsteuerforderung von Fr. 1'010.20 (für das 1. Semester 2005) zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. September 2005 fest. In diesem Umfang wurde auch der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20060114 vom 23. Februar 2006 des Betreibungsamtes Balgach aufgehoben.
F.
Der anschliessenden Aufforderung durch die SRK, innert Frist mitzuteilen, ob und in welchem Umfang die Beschwerde vom 5. Juli 2006 allenfalls zurückgezogen werde, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. Da die SRK seinerzeit innert der angesetzten Frist in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschwerde ohne jegliche Nachricht des Beschwerdeführers blieb, und das Beschwerdeverfahren angesichts der (bloss) teilweisen Gutheissung der Einsprache im vorgenannten Umfang (oben Bst. E in fine) fortzusetzen war, lud das Bundesverwaltungsgericht die ESTV antragsgemäss (erneut) zur Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 beantragte die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall einzig die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 bzw. die damit verbundene, von der ESTV für den besagten Zeitraum geltend gemachte Mehrwertsteuerforderung im Betrag von Fr. 1'010.20 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. September 2005. Die Beschwerde wird jedoch insoweit gegenstandslos, als sich der Beschwerdeführer auf die "Wiederanmeldung bei der MWSt per 1.7.2004" sowie auf allfällige, ihm von der ESTV "zugestellte Ergänzungsabrechnungen" für die Steuerperiode des 2. Semesters 2004 bezieht. Denn wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (s. Bst. E), wurde die Steuerpflicht des Beschwerdeführers für den besagten Zeitraum mittels Wiedererwägungsentscheid der ESTV rückgängig gemacht.
2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
2.2 Das Mehrwertsteuergesetz stellt hohe Anforderungen an die steuerpflichtige Person, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt (sog. Selbstveranlagungsprinzip, Art. 46 f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |
2.3 In Bezug auf die Frage der Steuerüberwälzung ist auf Art. 37 Abs. 6

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |
2.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |
3.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund der unsicheren Auftragslage bereits im Frühjahr 2004 mit der Betriebsaufgabe gerechnet. In jener betrieblich äusserst unsicheren Zeit (gemeint ist der Zeitraum in den Jahren 2003 bis 2005) habe er nie wissen können, wann genau eine Geschäftsaufgabe anstehe. Im Zusammenhang mit der Löschungsbestätigung der ESTV per 30. Juni 2004 (vgl. oben Bst. B.a) sei für ihn die Problematik Mehrwertsteuer kein Thema mehr gewesen, zumal er die Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen als "endgültig" erachtete. Aufgrund dieser Löschung habe er ab dem 1. Juli 2004 (denn auch) keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung gestellt.
3.1 Die soeben wiedergegebene Betrachtungsweise des Beschwerdeführers ändert - wie die ESTV richtig ausführt - nichts daran, dass dieser aufgrund des durch ihn im Jahr 2004 erwirtschafteten und eigens deklarierten Geschäftsergebnisses von insgesamt Fr. 151'682.05 (= Steuerzahllast von rund Fr. 9'100.90, bei einem Saldosteuersatz von 6%) gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen per 1. Januar 2005 erneut steuerpflichtig wurde (vgl. oben E. 2.1). Denn damit hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 sowohl die gesetzliche Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- als auch die Steuerzahllast von jährlich höchstens Fr. 4'000.-- deutlich überschritten. Infolgedessen begann die Steuerpflicht des Beschwerdeführers - sollte sie für das Jahr 2004 zwischenzeitlich geendet haben - zu Beginn des Folgejahres von neuem. Damit erweist sich die erneute Eintragung des Beschwerdeführers durch die ESTV per 1. Januar 2005 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen als rechtens. Daran würde sich selbst unter Berücksichtigung der tieferen, vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde deklarierten Umsatzzahlen (Gesamtumsatz für das 1. und 2. Semester 2004: Fr. 141'939.10 [= Steuerschuld von rund Fr. 8'516.30, bei einem Saldosteuersatz von 6%]; vgl. oben Bst. E) nichts ändern, weil die erwähnten Betragsgrenzen (Umsatzgrenze und Steuerzahllast) gleichermassen deutlich überschritten wären. Somit erübrigt sich an dieser Stelle die Beantwortung der Frage, welche der besagten Geschäftszahlen richtig sind, zumal mit der ESTV festzuhalten ist, dass die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2005 in Anbetracht der gesetzlichen Grundlagen auf jeden Fall gegeben war.
3.2 Dem Gesagten zufolge durfte der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Löschung (seiner Unternehmung aus dem Mehrwertsteuerregister) per 30. Juni 2004 "endgültig" war. Vielmehr war er bereits gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er angesichts der erzielten Umsätze wieder der Mehrwertsteuerpflicht unterlag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang konnte der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister - wie die ESTV richtig ausführt - (ohnehin) keine materielle Rechtskraft, sondern lediglich deklaratorische Wirkung zukommen (vgl. oben E. 2.2). Abgesehen davon hat ihn die ESTV in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004 ausdrücklich auf die Pflicht zur allfälligen Wiederanmeldung hingewiesen (oben Bst. B.a). Unbeachtlich ist schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben "ab dem 1. Juli 2004 bei der Rechnungsstellung aufgrund der Abmeldung bei der MWSt keine Mehrwertsteuer mehr erhoben" hat. Denn wie erwähnt stellt die Überwälzung der Mehrwertsteuer eine Frage der Zivilgerichtsbarkeit dar, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Unterlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. oben E. 2.3). Insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
3.3 Die ESTV stützte sich, was die Höhe der Steuerschuld für die hier zu beurteilende Steuerperiode des 1. Semesters 2005 anbelangt, auf die vom Beschwerdeführer selber eingereichte Deklaration. Dagegen ist nichts einzuwenden. Damit hat die ESTV die vom Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'010.20 selbst deklarierte Steuerschuld für die hier zu beurteilende Steuerperiode - aufgrund der vorliegend zu bejahenden subjektiven Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2005 (E. 3.1) - zu Recht (zuzüglich Verzugszins seit dem 1. September 2005) geltend gemacht. Infolgedessen ist der angefochtene Einspracheentscheid auch insofern zu bestätigen, als er den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20060114 vom 23. Februar 2006 des Betreibungsamtes Balgach in diesem Umfang beseitigt.
4.
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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