Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2748/2016

Urteil vom 7. März 2018

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richter Beat Weber,
Besetzung
Richterin Caroline Bissegger,

Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

A._______, (Bosnien und Herzegowina),

Parteien vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Gegenstand
Verfügung vom 18. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1967 geboren, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und kam 1986 in die Schweiz (vgl. Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [k-act.] 1 S. 1; 5; Akten der Vorinstanz [act.] 76 S. 31). Zunächst arbeitete er in diversen gastronomischen Berufen (act. 76 S. 57). In den Jahren 1998 bis 2001 war er als Betriebsmitarbeiter in der Metallindustrie erwerbstätig (k-act. 5 S. 1). Am 10. Januar 2001 erlitt er gemäss Unfallmeldung UVG vom 19. Januar 2001 mit dem Auto einen Auffahrunfall (k-act. 6 S. 46). In der Folge meldete er sich am 9. November 2001 wegen eines beim Unfall erlittenen Schleudertraumas (Distorsion der Halswirbelsäule [HWS]) bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (k-act. 1 S. 5). Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 sprach die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente sowie eine Zusatzrente für seine Ehegattin zu (k-act. 26 S. 2). Die vom Beschwerdeführer am 27. Juni 2003 erhobene Einsprache betreffend die Rentenberechnung wurde mit Einspracheentscheid vom 28. August 2003 abgewiesen (k-act. 27, 32).

A.b Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2003 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2003 sowie eine Integritätsentschädigung zu (k-act. 20 S. 2). Aufgrund des Zusammentreffens von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen verfügte die SUVA am 16. Mai 2003 wiederum ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Komplementärrente (k-act. 60 S. 30).

A.c Im Rahmen der Überprüfung der Fahrtauglichkeit wurde der Beschwerdeführer durch das Strassenverkehrsamt des Kantons C._______ zu einer Kontrollfahrt eingeladen, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Mit Erklärung vom 23. Juli 2003 verzichtete er dann freiwillig auf den Führerausweis (k-act. 60 S. 19 ff.).

A.d Am 16. Dezember 2005 leitete die IV-Stelle B._______ eine Rentenrevision ein (k-act. 61). Gemäss Mitteilung vom 23. Mai 2006 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (k-act. 65).

A.e Mit Schreiben der IV-Stelle B._______ vom 26. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Zuge der 5. IV-Revision die Zusatzrente für die Ehegattin auf den 1. Januar 2008 aufgehoben werde (k-act. 68).

A.f Gemäss Schreiben der SUVA vom 25. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Rente nicht geändert werde (k-act. 71; so bereits die Mitteilung der SUVA vom 23. März 2006 [k-act. 63 S. 4]).

A.g Zufolge Wegzugs des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina überwies die IV-Stelle B._______ mit Schreiben vom 17. März 2011 sämtliche Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. 2).

A.h Im Juni 2012 leitete die Vorinstanz eine zweite Rentenrevision gemäss Bst. a der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision ein (act. 6; 9). Die Vorinstanz holte zunächst über den Renten- und Invaliditätsversicherungsfonds der Serbischen Republik medizinische Berichte ein (vgl. act. 22; 31).

A.i Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, dass die Rente nicht geändert werde (act. 54). Hingegen ordnete die Vorinstanz gemäss Schreiben vom 2. Juli 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz an (act. 56).

A.j Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 83 ff.) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2016 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Mai 2016 auf, weil sich sein Gesundheitszustand in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert habe (act. 100).

A.k Da keine Unfallfolgen mehr vorlagen, hob die SUVA die Rente per 1. Juni 2016 mit Verfügung vom 17. Mai 2016 ebenfalls auf (act. 105).

B.
Gegen die Verfügung vom 18. März 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2016 betreffend Einstellung der Invalidenrente aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nichts verändert. Das psychiatrische Teilgutachten sei als unvollständig und mangelhaft zu qualifizieren, weil wesentliche medizinische Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Die psychiatrische Gutachterin habe zwar gewisse Diskrepanzen zu Befundberichten aus Bosnien festgestellt, sei jedoch nicht weiter darauf eingegangen. Zudem sei fraglich, ob sie Französisch verstehe und sich hinreichend mit den nur ins Französische übersetzten medizinischen Akten auseinandergesetzt habe. Sodann erscheine eine zuverlässige Diagnosestellung in Anbetracht eines einmaligen, zeitlich kurzen anamnestischen Gesprächs unter Beizug eines Dolmetschers als kaum möglich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer für die Begutachtung in die Schweiz habe reisen müssen und die Untersuchung für ihn eine Ausnahmesituation bedeutet habe, weshalb plausibel erscheine, dass die depressive Verstimmung am Untersuchungstag in den Hintergrund gerückt sei. In somatischer Hinsicht hätten die Gutachter aufgrund der praktisch unveränderten Situation einfach eine andere Beurteilung vorgenommen, was unzulässig sei. Die Gutachter würden von einem ab 2004 verbesserten Zustand ausgehen. Die letzte relevante Revision habe aber zwei Jahre später stattgefunden und zu keiner Änderung des Invaliditätsgrads geführt. Soweit die Vorinstanz nach wie vor der Ansicht sei, dass die schon vor dem Gutachten bestehende medizinische Aktenlage zur Beurteilung des psychiatrischen Zustands ungenügend sei und von einer veränderten medizinischen Situation ausgehe, wurde das Einholen eines neuen polydisziplinären Gutachtens beantragt. Schliesslich wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit mehr als 15 Jahren nicht mehr arbeitsfähig und sei gar nicht mehr in der Lage, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Es müssten jedenfalls vorgängig Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).

C.
Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2016 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 6. Juni 2016 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 23. Mai 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).

D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In der Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass vorliegend die invaliditätsmässigen Verhältnisse bei Zusprache der ganzen IV-Rente mit Verfügung vom 26. Mai 2003 mit jenen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 zu vergleichen gewesen seien. Die zwischenzeitlich durchgeführten Revisionen hätten nämlich nicht auf Sachverhaltsabklärungen beruht, welche den Anforderungen der Rechtsprechung genügt hätten. Die im März 2015 durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung habe ergeben, dass sich die invaliditätsmässigen Verhältnisse in revisionsrechtlich massgeblicher Weise verändert hätten. Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens sei zutreffend, dass von Seiten der Gutachterin keine detaillierte Diskussion der Vorakten erfolgt sei. Aus dem von allen Gutachtern unterzeichneten Gesamtgutachten ergebe sich jedoch, dass die medizinischen Vorakten in deutscher Sprache ausführlich zusammengefasst wiedergegeben worden seien und den Gutachtern folglich inhaltlich bekannt gewesen seien. Zudem hätten sich die Experten des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) mit den psychiatrischen Vorakten ausführlich auseinandergesetzt und seien zur gleichen Beurteilung gelangt. Sodann seien die Umstände, dass der Beschwerdeführer zur Begutachtung in die Schweiz habe reisen müssen und diese unter Beizug eines professionellen Dolmetschers habe durchgeführt werden müssen, nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Begutachtung in Frage zu stellen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch habe er die Rente seit mindestens 15 Jahren bezogen, sodass praxisgemäss von der Verwertbarkeit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung habe ausgegangen werden können. Selbst wenn berufliche Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen wären, hätten ihm diese wegen Fehlens der notwendigen Versicherteneigenschaft (Art. 9 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 9 - 1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1    Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.98
a  freiwillig versichert ist; oder
b  während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
b1  nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG99,
b2  nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
b3  auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.100
3    Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG101) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a  ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b  sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.102
IVG) nicht gewährt werden können (BVGer act. 6).

E.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. Oktober 2016 an seinen gestellten Anträgen fest. Im Einzelnen wurde die Argumentation der Vorinstanz bestritten, wonach der Referenzzeitpunkt für den massgeblichen Sachverhalt das Datum der ursprünglichen Verfügung bilde. Weiter wurde ausgeführt, dass es fachlich mehr als nur problematisch erscheine, wenn in einem Gutachten vorbestehende Befunde gar nicht diskutiert würden, umso mehr als namentlich in psychiatrischer Hinsicht die Auffassungen der Mediziner einander diametral entgegenstünden. Zudem müsse man von einem Gutachter erwarten dürfen, dass dieser Berichte im Original - und nicht in Form einer Kurz-Zusammenfassung - lese. Weiter wurde geltend gemacht, dass in einer psychiatrischen Begutachtung dem vom Patienten verbal Geschilderten grösste Bedeutung zukomme und das sprachliche Verständnis zwischen Mediziner und Patient zentral sei. In formeller Hinsicht genüge das psychiatrische Teilgutachten nicht den rechtlichen Anforderungen, da weder Name des Dolmetschers noch die vermittelnde Organisation angegeben worden seien. Schliesslich wurde die Korrektheit der RAD-Einschätzung bestritten, da sich diese insbesondere auf ein Gutachten abstütze, das im psychiatrischen Teilbereich inhaltlich schwerwiegende Mängel aufweise (BVGer act. 10).

F.
Gemäss Eingabe vom 2. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 und den darin gestellten Anträgen fest (BVGer act. 12).

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2016 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 13).

H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; siehe auch Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 Bst. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG) - fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. Mai 2016 einzutreten (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wohnt aktuell in seinem Heimatstaat und war in den Jahren von 1986 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig. Da die Schweiz nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien mit Bosnien und Herzegowina kein neues Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, bleibt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Abkommen Schweiz-Jugoslawien) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.H.). Nach Art. 2 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleichgestellt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht.

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. März 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

4.

4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen. Im vorliegenden Fall sieht Art. 8 Bst. e
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
des Abkommens Schweiz-Jugoslawien ausdrücklich keine abweichende Regelung vor. Die Regelung in Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG stellt nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).

4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

4.6 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei kommt einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu. Eine Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 4a; 130 V 71 E. 3.2.3).

4.7 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteil des BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1 m.H.).

5.
Zunächst ist der massgebende zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, festzustellen.

5.1 Wie bereits ausgeführt, ist von der letzten materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches auszugehen. Diese erfolgte im Hinblick auf die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. Mai 2003. Im Rahmen der im Dezember 2005 eingeleiteten Rentenrevision wurde die ursprüngliche Rente bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad - ohne umfassende Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung - lediglich bestätigt und ist deshalb für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis nicht relevant.

5.2 Die rückwirkend ab 1. Januar 2002 ausgerichtete ganze IV-Rente beruhte auf der Annahme, dass beim Beschwerdeführer eine langandauernde Krankheit vorliege, aufgrund welcher es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (k-act. 26 S. 4). Als wesentliche Entscheidgrundlage dürften die Berichte der Rehaklinik D._______ - insbesondere der Austrittsbericht vom 2. Oktober 2002 - gedient haben. Gemäss diesem Bericht habe der Beschwerdeführer unverändert über täglich vorhandene Nackenschmerzen mit Ausstrahlung nach rechts in den Schulterbereich geklagt. Hinzu seien jeden 2. bis 3. Tag Hinterkopfschmerzen mit dem Gefühl eines Kopfdruckes sowie Schwindel gekommen (k-act. 17 S. 9). Gestützt auf psychiatrische, neurootologische und neuropsychologische medizinische Abklärungen (k-act. 17 S. 11-20) wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. k-act. 17 S. 4):

- zervikozephales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zervikogener zentraler vestibulärer Funktionsstörung

- mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung;

- depressive Anpassungsstörung in Rückbildung

Im Rahmen der Beurteilung wurde im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2002 weiter ausgeführt, gut eineinhalb Jahre nach Auffahrkollision mit milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsion bestehe heute mit grosser Wahrscheinlichkeit eine zervikogene zentrale vestibuläre Funktionsstörung. Im Vergleich zur neurootologischen Voruntersuchung vor einem Jahr seien heute eindeutig mehr pathologische Befunde nachweisbar. Wie weit diese Entwicklung durch eine Verschlimmerung der zervikogenen Pathologie oder durch andere Einflüsse entstanden ist, lasse sich im Moment noch nicht abschliessend beurteilen. Neuropsychologisch finde sich wie bei den vorhergehenden Untersuchungen eine mittelschwere Störung, wobei die kognitive Leistungsfähigkeit wahrscheinlich vor allem schmerzbedingt und durch die visuellen Störungen eingeschränkt sei. Die zervikozephalen Beschwerden, teils mit Schwindel einhergehend, seien im Vergleich zum letzten Aufenthalt subjektiv etwas stärker geworden. In psychischer Hinsicht liege nach wie vor eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion vor, welche jedoch in Rückbildung begriffen sei. Als Behinderungen bzw. Funktionsstörungen wurden Störungen des Gleichgewichtssystems mit Schwindelsensationen bei Kopfbewegungen sowie der Aufmerksamkeitsfunktionen mit Schwerpunkt bei der visuellen Aufmerksamkeit festgestellt. Besonders bei längerem Arbeiten in fixierter Körperposition und visuell anspruchsvollen Aufgaben würden die Sehprobleme und der Kopfdruck zunehmen, was sich auf die Leistungen der Daueraufmerksamkeit auswirke. Leicht vermindert, wahrscheinlich sekundär dazu, seien die mnestischen Leistungen sowie allgemein verminderte psychophysische Belastbarkeit genannt. Hinsichtlich der beruflichen und sozialen Auswirkungen wurde ausgeführt, aufgrund der mittelschweren neuropsychologischen Störung, der wahrscheinlich zentralen vestibulären Funktionsstörung und der Anpassungsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erzielen (k-act. 17 S. 6). Demnach erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund somatischer, neuropsychologsicher und psychiatrischer Beeinträchtigungen.

6.
Alsdann umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 - im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. E. 5.2 vorstehend) - eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist.

6.1 Ausgangspunkt dieser Prüfung bildet dabei das im Rahmen der Abklärung der vorliegenden Rentenrevision eingeholte polydisziplinäre Gutachten, auf welches die Vorinstanz im Wesentlichen abstellte. Das vom 25. April 2015 datierende Gutachten der E._______ AG umfasst die Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Neuropsychologie, Otoneurologie (HNO), Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie und wird im Folgenden zusammenfassend dargestellt.

6.1.1 Auf die Frage nach dem jetzigen Leiden gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Wesentlichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), Nacken- und Kopfschmerzen, psychische Probleme sowie Schwindel an (vgl. act. 76 S. 30, 37, 45, 51 f., 62, 68).

6.1.2 In orthopädisch/traumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei röntgenologisch beschriebenen frühen osteochondrotischen und spondylarthrotischen Aufbrauchbefunden L4-S1 sowie klinisch uneingeschränkter Rumpfbeweglichkeit. Im Weiteren hielt er fest, rein orthopädisch somatisch seien die Folgen des Unfallereignisses vom 10. Januar 2001 heute nicht mehr feststellbar. Die HWS sei in allen Ebenen aktiv und passiv frei beweglich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen zervikal lokalisierten Beschwerden könnten orthopädisch-traumatologisch-somatisch nicht mehr anhand pathologischer Befunde nachvollzogen werden (act. 76 S. 34). Die in diversen Austrittsberichten der Rehaklinik D._______ u.a. dokumentierten zervikozephalen Schmerzsyndrome hätten aktuell orthopädisch nicht mehr verifiziert werden können. Ein von Dr. med. G._______ am 10. Oktober 2004 beschriebener paravertebraler Muskelhartspann mit Druckdolenz C3-Th12 und eine Bewegungseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule hätten aktuell ebenfalls nicht mehr bestätigt werden können (act. 76 S. 35). Mit Blick auf das Belastungsprofil sei der Beschwerdeführer aus rein orthopädisch-somatischer Sicht für alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten geeignet. Zu meiden seien schwere und rückenbelastende Arbeiten. Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer metallverarbeitenden Fabrik entspreche einer hinreichend angepassten Tätigkeit und könne auf einem 80 %-Niveau wieder aufgenommen werden (act. 76 S. 35).

6.1.3 Dr. med. H._______, Fachärztin für Neurologie, stellte keine neurologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Status nach Commotio cerebri (10. Januar 2001); Status nach Distorsionstrauma der HWS (11. Januar 2001) und radikuläres Defektsyndrom S1 rechts (act. 76 S. 41). Bei der neurologischen Untersuchung seien ausser einer leichten Abschwächung des Achillessehnenreflexes rechts und sensiblen Störungen im Kleinzehenbereich rechts bei negativem Lasègue alle Befunde im Normbereich. Weiter fänden sich keine Ausfälle an den oberen Extremitäten und den Hirnnerven. Diagnostisch sei beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und der daraus resultierenden Beschwerden eine Distorsion der HWS zu beschreiben, unter Berücksichtigung der Bewusstlosigkeit zusätzlich eine Commotio cerebri. Aufgrund dessen, dass es zu keinen traumatischen Veränderungen an der HWS
oder im Bereich des Schädels gekommen sei, dürfe man davon ausgehen, dass die unmittelbaren Traumafolgen nach spätestens einem Jahr abgeklungen seien. Die noch persistierenden Beschwerden seien schwierig einzuordnen, sicher würden funktionelle Momente eine Rolle spielen. Der Leidensdruck sei aller Wahrscheinlichkeit nach nicht sehr hoch, da Analgetika nicht regelmässig eingenommen werden müssten und physio- sowie psychotherapeutische Massnahmen nicht konsequent verfolgt würden. Auch die Commotio cerebri spiele zum heutigen Zeitpunkt keine Rolle mehr, da nie eine Contusio cerebri mit bleibender Auswirkung vorhanden gewesen sei. Die in den letzten Jahren aufgetretenen Rückenschmerzen mit sensiblen Störungen an der Aussenseite des rechten Fusses seien dem lumbalen Segment S1 zuzuschreiben. Dazu passe auch die leichte Abschwächung des Achillessehnenreflexes. Um eine akute Situation handle es sich in keiner Weise, da der Lasègue negativ sei. Unter Berücksichtigung des Fehlens von neurologischen Beeinträchtigungen und Ausfällen in der ganzen Zeit seit dem Unfall dürfe man davon ausgehen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Aus neurologischer Sicht sei das lumbo-radikuläre residuelle Schmerzsyndrom nicht akut und betreffend Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend (act. 76 S. 42).

6.1.4 Dr. med. I._______, Facharzt für Innere Medizin, stellte keine internistischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Extrasystolie bzw. paroxysmale Tachykardie sowie Hypercholesterinämie (act. 76 S. 49). Aus rein internistischer Sicht bestehe für die früher durchgeführten Tätigkeiten im Hotelbereich bzw. Gastronomie sowie für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Maschinenarbeiter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Wegen der Extrasystolie/Tachykardie-Neigung sollten schwere körperliche Tätigkeiten nicht ausgeübt werden (act. 76 S. 50).

6.1.5 Dr. med. J._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte keine psychiatrischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und Grenzwertintelligenz. Psychische relevante Beschwerden seien bis auf neuropsychologische Funktionsstörungen nicht festgestellt worden. Die psychiatrische Vorgeschichte sei bis vor 5 Jahren unauffällig. Damals seien nicht näher klassifizierte Herzrhythmusstörungen aufgetreten und dem Beschwerdeführer sei nahegelegt worden, sich wegen der Frage eines Angstäquivalentes psychiatrisch vorzustellen. Geschildert würden seitdem Ängste, insbesondere beim Einschlafen, leichte psychomotorische Unruhe und innere Gedanken von Katastrophisierung. Sonstige spezifische psychische Symptome seien nicht erfragbar. Im psychischen Befund würden sich eine leichte Agitation und ein etwas erhöhter Angstaffekt zeigen. Der Bildungsgrad sei einfach. Es hätten sich Hinweise für eine Grenzwertbegabung ergeben, die im neuropsychologischen Gutachten bestätigt worden seien. Hier seien leichte kognitive Einschränkungen und ein etwas verlangsamtes Reak-
tionsvermögen gesehen worden, dies allerdings ausgelöst durch eine diskrete psychische Störung und eine prämorbide Veranlagung. Sonstige Psychopathologien seien nicht zu erheben. In psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch als arbeitsfähig anzusehen (act. 76 S. 57). Betreffend Vorakten führte Dr. med. J._______ aus, es würden diverse psychiatrische Befundberichte aus Bosnien vorliegen, die jeweils übersetzt worden seien. Es seien gemäss Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers depressive Verstimmungen beschrieben worden. Nach gutachterlicher Würdigung könne jedoch retrospektiv keine affektive Erkrankung, wie z.B. eine Depression, festgestellt werden. Insofern bestehe hier eine gewisse Diskrepanz zwischen den Behandlerberichten und der gutachterlichen Auffassung (act. 76 S. 57 f.). Zum Belastungsprofil hielt Dr. med. J._______ schliesslich fest, dass Tätigkeiten mit höherem intellektuellem Anspruchsprofil sowie Erfordernis von geistiger Wendigkeit und Flexibilität vermieden werden sollten. Als geeignet seien sämtliche Tätigkeiten mit vorgegebenen Routineabläufen anzusehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter (act. 76 S. 58).

6.1.6 Aus neuropsychologischer Sicht würden gemäss Dipl. Psych. K._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, bei als valide anzusehenden kognitiven Testleistungen und unter Berücksichtigung des prämorbiden Niveaus Hinweise auf leichte erworbene kognitive Defizite im Rahmen der chronifizierten Schmerzstörung und der psychiatrischen Erkrankung vorliegen. Hierbei handle es sich um ein verlangsamtes Reaktionsvermögen bei einfachen und komplexen Anforderungen, Defizite im verbalen Lernen und Behalten sowie verminderte exekutive Fähigkeiten. Der Einfluss dieser Leistungsminderungen auf die Arbeitstätigkeit als ungelernter Arbeiter sei als eher gering einzuschätzen (act. 76 S. 65 f.).

6.1.7 Dr. med. L._______, Eidg. Fachärztin FMH für ORL, stellte die Diagnose unspezifische Schwindelbeschwerden bei geringer allgemeiner Bewegungsintensität, wobei peripher vestibulär keine pathologischen Befunde zu erheben seien (act. 76 S. 68). Aus otologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die Restschwindelbeschwerden, welche er subjektiv spüre, hätten einen anderen Ursprung. Mit Sicherheit könne aber der Schwindel durch ein geeignetes Gleichgewichtstraining und psychiatrischer Begleitung gebessert werden. Die Verdachtsdiagnose des zervikogenen Schwindels, welche in der Rehaklinik D._______ 2001 gestellt worden sei, sei mit äusserster Vorsicht zu interpretieren. In der Literatur werde diese Krankheit sehr kontrovers diskutiert; objektive Befunde finde man dabei nicht (act. 76 S. 69).

6.1.8 Zusammenfassend wurden im polydisziplinären Gutachten vom 25. April 2015 folgende Diagnosen gestellt (vgl. act. 76 S. 19, 34, 41, 49, 57, 68):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei röntgenologisch beschriebenen frühen osteochondrotischen und spondylarthrotischen Aufbrauchbefunden L4-S1 sowie bei klinisch uneingeschränkter Rumpfbeweglichkeit

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- anamnestisch Status nach Verkehrsunfall 10. Januar 2001 mit damaliger HWS-Distorsion und Commotio cerebri, keine Folgen

- generalisierte Angststörung (F41.1)

- Grenzwertintelligenz

- Radikuläres Defektsyndrom S1 rechts

- Unspezifische Schwindelbeschwerden bei geringer allgemeiner Bewegungsintensität - peripher vestibulär sind keine pathologischen Befunde zu erheben

- Extrasystole bzw. paroxysmale Tachykardie

- Hypercholesterinämie

6.1.9 Gemäss Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Konsens vom 20. April 2015 habe der 2001 erlittene Verkehrsunfall mit einer HWS-Distorsion bei einer kritischen retrospektiven Interpretation einer Distorsion Schweregrad maximal QTF II entsprochen. In einem Arztbericht vom 12. Januar 2001 sei von einer leichten HWS-Bewegungseinschränkung berichtet worden. Die unfallzeitpunktnahe MRI-Abklärung der HWS vom 5. Februar 2001 habe keine posttraumatischen HWS-Pathologien ergeben. Gemäss Bericht vom 22. Februar 2001 habe es auch keine harten Facts für eine durchgemachte milde Traumatic brain injury (TBI) gegeben; auch klinisch-pathologisch habe es keinen Hinweis für eine Verletzung im Bereich des Rückenmarkes und/oder der Nerven in den oberen Extremitäten gegeben. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 22. Februar 2001 sei bereits ab dem 26. Februar 2001 eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit interpretiert worden. Der sich anschliessende subjektiv mitgeteilte Beschwerdeverlauf sei auffallend prolongiert und protrahiert gewesen. Nach einer stationären Behandlung in der Rehaklinik D._______ vom 30. Mai bis zum 11. Juli 2001 fänden sich die Diagnosen einer ängstlich gefärbten depressiven Anpassungsstörung und eine ausgeprägte vestibuläre Störung. Letztere habe aktuell im Rahmen der ORL-Abklärung nicht mehr gesehen werden können. Die am 18. September 2002 neuro-otologisch vermuteten zervikogenen zentralvestibulären Funktionsstörungen würden ebenfalls nicht mehr vorliegen. Die vom Hausarzt am 26. Juni 2006 dokumentierten, immer noch auftretenden plötzlichen Schwindelanfälle könnten retrospektiv nicht mehr organ-pathologisch zugeordnet werden. In der RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2012 sei unter anderem von einem relevanten «Delta-V» berichtet worden. Im Gesamtkontext sei trotz der Vermutung eines relevanten «Delta-V» bei dem Unfallmechanismus, bei negativem MRI-Befund und bei unauffälliger Neurologie keine über einen Schweregrad QTF II hinausgehende HWS-Schädigung eingetreten. Aktuell gelte die HWS-Funktion als vollständig unauffällig. In einer retrospektiven Sicht sollten sämtliche Einwirkungen und Folgen des Ereignisses vom 10. Januar 2001 spätestens nach Ablauf des dritten Unfalljahres (2004) vollständig regredient gewesen sein. Bei einer aktuell klinisch freien LWS- und Rumpffunktion seien röntgenologisch dem Lebensalter vorauseilende degenerative Aufbrauchbefunde (Osteochondrosen, Spondylarthrosen) der kaudalen Bewegungssegmente L4-S1 beschrieben worden. Diese könnten die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, was einem reduzierten Arbeitstempo und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % entspreche (act. 76 S. 20). Retrospektiv seien unfallassoziierte und zervikal gründende
Beschwerden maximal für einen Zeitrahmen von zwei bis drei Jahren nachvollziehbar. Der vorliegend ungewöhnlich protrahierte und prolongierte Verlauf von Beschwerden gründe zumindest nicht orthopädisch somatisch. Rein orthopädisch sei auf dem Wege einer Schätzung spätestens nach Ablauf des dritten Unfalljahres von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die gleiche Einschätzung dürfte auch aus neurologischer Sicht Gültigkeit haben, wobei die Neurologin der Ansicht sei, dass sogar bereits nach einem Jahr nach dem Unfall wieder eine normale Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Die tieflumbal lokalisierten Rückenbeschwerden würden seit ca. fünf Jahren vorliegen und vom Versicherten seit ca. einem Jahr in einer gesteigerten Intensität empfunden. Gründend auf diesen tieflumbalen Rückenbeschwerden werde von einem reduzierten Arbeitstempo entsprechend einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ausgegangen. Zusammenfassend habe aus heutiger Sicht eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit von 2001 bis ca. 2003 und ab 2004 bis 2013 eine 100 % Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit anfangs 2014 bestehe eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit (act. 76 S. 21).

6.2 Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob dieses Gutachten den beweisrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. E. 4.4 vorstehend).

6.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 25. April 2015 ist umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen durch entsprechend qualifizierte Fachärzte in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Neuropsychologie, Otoneurologie (HNO), Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie. Dabei wurden sowohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden als auch die medizinischen Vorakten berücksichtigt, was sich einerseits aus den Anamneseerhebungen der jeweiligen Gutachter und andererseits aus der zusammenfassenden Auflistung der medizinischen Vorgeschichte gemäss Aktenlage ergibt. Die medizinischen Zusammenhänge wurden sodann im Einzelnen dargelegt und es wurde auch Bezug auf abweichende frühere Beurteilungen genommen. Schliesslich enthält das Gutachten auch eine zusammenfassende Konsensbeurteilung aller Gutachter. Einem solchen Gutachten ist grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

6.2.2 In formeller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, das psychiatrische Teilgutachten entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, da einzig der Passus enthalten sei, dass die Untersuchungen in Anwesenheit eines professionellen Übersetzers stattgefunden hätten. Gemäss den als anerkannten Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung geltenden Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) müssten Name des Dolmetschers sowie die vermittelnde Organisation erwähnt werden (BVGer act. 10 S. 5). Es ist zutreffend, dass die Rechtsprechung diese Richtlinien als anerkannten Standard bezeichnet. Jedoch verstehen sich die Qualitätsleitlinien als Empfehlung, von welcher im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann; dem Rechtsanwender sollen sie bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich sein (BGE 140 V 260 E. 3.2.2). Darüber hinaus hat das Bundesgericht ausgeführt, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vorschreiben. Die Leitlinien stellen eine Orientierungshilfe für die gutachtenden Fachpersonen dar und sollen die Gutachtenspraxis im Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte konkretisierend anleiten. Ein Gutachten verliert demnach nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an diese anlehnt (Urteile des BGer 8C_433/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.1 m.H.; 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4 m.H.). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, welche Änderungen hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft des Gutachtens resultieren könnten, wenn der Name des beigezogenen professionellen Übersetzers aufgeführt worden wäre. Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Übersetzung als solche nicht beanstandet hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens nie Ablehnungsgründe gegen den betreffenden Übersetzer vorgetragen, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem nicht bekannten Namen des Übersetzers ein Nachteil entstanden sein sollte.

6.2.3 Im Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens, eine zuverlässige Diagnosestellung sei in Anbetracht eines kurzen anamnestischen Gesprächs unter Beizug eines Dolmetschers kaum möglich. Zunächst ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Kontext die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage gutachterlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen bilden. Dem Gespräch, d.h. der direkten Auseinandersetzung des oder der Sachverständigen mit der zu begutachtenden Person kommt somit massgebende Bedeutung zu (vgl. Urteile des BGer 9C_410/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2.1; 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der psychiatrischen Gutachterin persönlich durchgeführte klinische Untersuchung mit ausführlicher Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. act. 76 S. 52-56) ungenügend sein soll. Überdies vermerkte die Gutachterin, am Ende der 60-minütigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass alle seine Beschwerden vollständig erfasst seien und dass er keine Ergänzungen gewünscht habe (act. 76 S. 55). Hinsichtlich der Dauer des anamnestischen Gesprächs ist ausserdem festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern vielmehr massgebend ist, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (vgl. Urteile des BGer 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2; 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Untersuchung, die Anzahl der notwendigen psychiatrischen Explorationen und die Durchführung von Tests der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten unterliegen (Urteil 8C_433/2017 E. 3.4.1). Ebenfalls ins Ermessen des Gutachters fällt die Entscheidung, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob allenfalls bestimmte Teile der Abklärung aus sachlichen und persönlichen Gründen in dessen Abwesenheit durchzuführen sind. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache resp. der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die
Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 245/00 vom 30. Dezember 2003 E. 4.2.1, in: AHI 2004, 147). Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Untersuchungszeit von einer Stunde jedenfalls nicht unangemessen und war der Beizug eines professionellen Übersetzers geboten.

6.2.4 Sodann rügte der Beschwerdeführer, im psychiatrischen Teilgutachten seien wesentliche medizinische Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Zudem müsse bezweifelt werden, dass Dr. med. J._______ die in französischer Übersetzung vorliegenden Berichte aus Bosnien verstanden habe. Überdies seien die Diskrepanzen zu früheren medizinischen Berichten nicht diskutiert worden. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei insbesondere auf die Berichte seines behandelnden Neuropsychiaters Prim. Dr. med. M._______. So habe dieser in seinem fachärztlichen Bericht vom 19. August 2013 ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe in affektiver Hinsicht die meiste Zeit des Tages eine depressive Stimmung mit einer deutlichen Reduktion fast aller Aktivitäten und einer Unfähigkeit, Momente der Zufriedenheit zu erleben. Der Blick in die Zukunft sei düster, verbunden mit einem Verlust von Selbstvertrauen und Selbstachtung sowie einem starken Schuldgefühl. Der Schlaf sei häufig unterbrochen, er sei den ganzen Tag müde und es mangle ihm an Energie. Zudem bestehe eine psychomotorische Verlangsamung (vgl. act. 37). Auch die Psychologin N._______ spreche von niedergeschlagener Stimmung, Verlust von emotionaler und vitaler Energie, geringem Mass an Intentionalität und Spontaneität, Gefühl der Wertlosigkeit und Perspektivlosigkeit sowie von chronisch und tief in die Persönlichkeitsstruktur integrierten depressiven Zügen und Ängsten (vgl. act. 35).

6.2.4.1 Angesichts des hohen Stellenwerts, der medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsprozess zukommt, sind an deren Qualität entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Unter dem Aspekt der Vollständigkeit ist deshalb nicht nur zu verlangen, dass der Gutachter die Anknüpfungstatsachen, d.h. die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens, die er nicht selber beschafft hat, einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt rekapituliert. Gleichermassen erforderlich ist, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt wird. Dies bedingt die Kenntnis und Beachtung - wenn auch nicht sämtlicher - so doch der wesentlichen Vorakten. Eine Stellungnahme und gegebenenfalls Auseinandersetzung mit ärztlichen (Vor-)Berichten, welche von Gutachten abweichen, ist auch deshalb notwendig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztberichten häufig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.1 f.).

6.2.4.2 Im Hauptgutachten, welches auch von Dr. med. J._______ unterzeichnet wurde, wurden einleitend die den Gutachtern zur Verfügung gestellten Vorakten zusammenfassend aufgeführt, sodass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass auch die psychiatrische Gutachterin Kenntnis der Vorakten hatte und diese somit in ihre Begutachtung einbezogen hat. Dafür spricht ausserdem, dass Dr. med. J._______ in ihrem Teilgutachten unter dem Punkt Würdigung der Akten ausdrücklich festhielt, es würden diverse psychiatrische Befundberichte aus Bosnien vorliegen, die übersetzt worden seien, und in denen gemäss Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers depressive Verstimmungen beschrieben worden seien. Weiter führte sie aus, nach gutachterlicher Würdigung lasse sich retrospektiv keine affektive Erkrankung, wie z.B. eine Depression, feststellen. Auch wenn die gutachterliche Stellungnahme zu den Vorberichten relativ kurz ausfiel, lassen sich daraus jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass Dr. med. J._______ die auf Französisch übersetzten Berichte - wie vom Beschwerdeführer vermutet - nicht verstanden hätte.

6.2.4.3 Dr. med. J._______ stellte die Diagnosen generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und Grenzwertintelligenz. Überdies hielt sie bezüglich der Vorakten ausdrücklich fest, aufgrund der dort beschriebenen depressiven Verstimmungen lasse sich retrospektiv keine affektive Erkrankung feststellen (act. 76 S. 57). Demgegenüber hatte Prim. Dr. med. M._______ die psychiatrische Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) gestellt (act. 37 S. 3 f.). Die Psychologin N._______ übernahm diese Diagnose als Arbeitshypothese und stellte mit Hilfe eines standardisierten psychometrischen Tests sekundäre depressive Merkmale fest (act. 35). Soweit die psychiatrischen Diagnosen divergieren, ist zu beachten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Entsprechend kann die ärztliche Beurteilung abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung eine grosse Varianz aufweisen und trägt deshalb ebenfalls von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (vgl. Urteile des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2; BGer 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Vorliegend gehören sowohl die Diagnosegeneralisierte Angststörung als auch diejenige der Angst und depressive Störung, gemischt, gemäss der ICD-10-Klassifizierung zur Kategorie Andere Angststörungen (ICD-10 F41.-). Während bei der Diagnose generalisierte Angststörung die Angst im Vordergrund steht, bestehen bei der Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt, Angst und Depression, wobei keine der beiden Störungen eindeutig vorherrscht und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertigt (vgl. Kommentar zu ICD-10 F41.2). Entsprechend divergieren die gestellten Diagnosen nur leicht voneinander, was letztlich auf das zulässige und zu respektierende Ermessen der Experten zurückzuführen ist.

6.2.4.4 Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen depressiver Verstimmungen geltend macht, ist festzuhalten, dass Dr. med. J._______ ausdrücklich keine affektive Erkrankung feststellte. Dies ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung auch nachvollziehbar. So kann der Beschwerdeführer mit Bekannten Karten spielen, besucht regelmässig Restaurants, besucht regelmässig seine Eltern und kauft für sie ein, versucht ein wenig die Landwirtschaft der Eltern aufrecht zu erhalten, spielt gerne mit dem Hund im Freien, trifft Kollegen und Bekannte und macht gelegentlich Spaziergänge auf einer Teerstrasse mit dem Hund des Bruders (act. 76 S. 53 f. und 68). Diese familiären und ausserfamiliären sozialen Kontakte sind nicht geeignet, depressive Verstimmungen zu belegen.

6.2.4.5 Schliesslich erweist sich auch die psychiatrische und neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nachvollziehbar, zumal keine Gründe ersichtlich sind, dass sich die festgestellte leichte kognitive Einschränkung und das etwas verlangsamte Reaktionsvermögen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in relevanter Weise auswirken könnten.

6.2.4.6 Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten psychiatrischen Vorberichte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu erwecken.

6.2.5 Betreffend die somatischen Unfallfolgen fällt sodann ein Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers auf. So gab er gemäss Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen der Suva vom 22. Februar 2001 an, die Sicherheitsgurten getragen und keinen Bewusstseinsverlust erlitten zu haben (k-act. 6 S. 41). Hingegen gab er im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung an, beim Unfall anfänglich bewusstlos gewesen zu sein (act. 76 S. 31 und 37). Vor dem Hintergrund, dass die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a), erscheinen die Angaben kurze Zeit nach dem Unfall, wonach infolge des Unfalls keine Bewusstlosigkeit auftrat, glaubwürdiger. Während im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 2. Oktober 2002 unter anderem von einer milden traumatischen Hirnverletzung die Rede ist, ergeben sich aus dem polydisziplinären Gutachten - unter ausdrücklicher Berücksichtigung der früheren Berichte und Untersuchungen - weder harte Facts noch klinisch-pathologische Hinweise für eine Hirnverletzung. Im Ergebnis wird dies zusätzlich durch den Bericht der Kommission «Whiplash-associated Disorder» der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft bestätigt, wonach es bis anhin keinen Beleg dafür gibt, dass ein reines Beschleunigungs-Verzögerungstrauma ohne initiale Bewusstseinsstörung mit einer strukturellen Hirnschädigung einhergehen kann (vgl. Schnider et al., Beschwerdebild nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2000, S. 2218). Entsprechend ist - wie im polydisziplinären Gutachten bereits nachvollziehbar ausgeführt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls jedenfalls keine Hirnverletzung erlitten hat.

6.2.6 Zusammenfassend bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit des vorliegenden polydisziplinären Gutachtens sprechen, womit auf dieses beweismässig abgestellt werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine erneute Begutachtung, da in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

6.3 Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat.

6.3.1 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, an seinem Gesundheitszustand habe sich nichts verändert - jedenfalls nichts verbessert. Namentlich sei im Gutachten in somatischer Hinsicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenommen worden. In psychiatrischer Hinsicht wurde sinngemäss nach wie vor das Bestehen psychiatrischer Beschwerden geltend gemacht.

6.3.2 Anders als im Zeitpunkt der Rentenzusprache konnten gemäss Gutachten vom 25. April 2015 beim Beschwerdeführer keine orthopädischen Folgen des Unfallereignisses mehr festgestellt werden; insbesondere war die HWS frei beweglich und es waren keinerlei pathologische Befunde mehr nachvollziehbar. Bezüglich der Schwindelbeschwerden konnten aus otologischer Sicht peripher vestibulär ebenfalls keine pathologischen Befunde mehr erhoben werden.

6.3.3 Auch in neuropsychologischer Sicht konnte die ursprünglich festgestellte mittelschwere Einschränkung anhand der aktuellen Testung nicht mehr bestätigt werden und die gegenwärtig erhobenen Leistungsminderungen wurden als eher gering und ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eingeschätzt.

6.3.4 In psychiatrischer Hinsicht fällt auf, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer etwas ruhiger und weniger dysphorisch sei, festgehalten wurde, die Anpassungsstörung sei in Rückbildung begriffen. Aktuell konnte die Gutachterin im psychischen Befund - abgesehen von einer leichten Agitation und einem etwas erhöhten Angstaffekt - keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Psychopathologien mehr erheben. Insbesondere wurde das Vorliegen einer affektiven Erkrankung verneint.

6.3.5 Hingegen wurde neu ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert, das eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % zur Folge habe. Im Weiteren lagen die neurologischen Befunde jedoch abgesehen von einem nicht akuten lumbo-radikulären residuellen Schmerzsyndrom im Normbereich.

6.3.6 In internistischer Sicht sind eine Extrasystolie bzw. paroxysmale Tachykardie sowie eine Hypercholesterinämie hinzugekommen, welche jedoch keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zeitigen und in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht somit nicht relevant sind.

6.3.7 Aus dem Vergleich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache mit demjenigen gemäss Gutachten vom 25. April 2015 ergibt sich insgesamt eine deutliche Verbesserung. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter hat aktuell einzig das lumbovertebrale Schmerzsyndrom eine Minderung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Zusammenfassend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei für alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten geeignet. Zu meiden seien schwere und rückenbelastende Arbeiten. Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer metallverarbeitenden Fabrik entspreche einer hinreichend angepassten Tätigkeit und könne zu 80 % wieder aufgenommen werden (act. 76 S. 20 f.). Für diese Verbesserung spricht überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer - nachdem er in der Schweiz im Jahr 2003 freiwillig auf den Führerausweis verzichtet hatte - wieder regelmässig Auto fährt (act. 76 S. 54). Im Rahmen der otoneurologischen Begutachtung gab er an, er könne noch gut Auto fahren und fahre immer mit dem Auto zum Psychiater, welcher etwa 40 km von seinem Wohnort entfernt tätig sei. Er fahre auch auf Strecken, die er nicht kenne (act. 76 S. 68). Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung erklärte, er habe das Gefühl, dass er zu spät bei Fussgängern reagiere. Einen Unfall habe er in den letzten Jahren aber nicht gehabt (act. 76 S. 62). Indem sich der Beschwerdeführer trotzdem regelmässig ans Steuer setzt, manifestiert er seine subjektive Fahrtüchtigkeit. Offensichtlich sieht er anders als im Jahr 2003, als er freiwillig auf seinen Führerschein verzichtet hatte, im Autofahren keine Selbst- und Fremdgefährdung mehr.

6.3.8 Somit hat sich der Gesundheitszustand in tatsächlicher Hinsicht verändert. Beim Wegfall bestehender Befunde und Auftreten neuer Befunde handelt es sich nicht um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Vielmehr haben sich der Sachverhalt und damit die Grundlagen der Invaliditätsbemessung verändert.

6.4 Da die bisherige Tätigkeit einer hinreichend angepassten Tätigkeit entspricht und diese dem Beschwerdeführer wieder im Umfang von 80 % zumutbar ist, entspricht die Einkommenseinbusse dem Invaliditätsgrad, womit sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt. Bei dem vorliegenden Invaliditätsgrad von 20 % besteht jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG).

6.5 Soweit der Beschwerdeführer Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zusteht, solange er in der Schweiz Wohnsitz hat und wenn er unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet hat (Art. 8 Bst. a Abkommen Schweiz-Jugoslawien). Demnach besteht im vorliegenden Fall mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zudem ist der Beschwerdeführer bei weiterhin zumutbarer Ausübung der letzten Erwerbstätigkeit auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen (vgl. Urteil des BGer 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3).

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, womit die Vorinstanz die laufende Invalidenrente mit Verfügung vom 18. März 2016 gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und unter Berücksichtigung von Art. 88 Abs. 2 Bst. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88 Verfahren - 1 Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.388
1    Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.388
2    ...389
3    Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.390
4    Die Artikel 66 und 69-76 sind sinngemäss anwendbar.
IVV (SR 831.201) zu Recht per 1. Mai 2016 aufgehoben hat. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend sind die auf Fr. 800.- festzusetzende Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2748/2016
Date : 07. März 2018
Published : 16. März 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 18. März 2016


Legislation register
ATSG: 7  8  13  17  38  59  60
BGG: 42  82
IVG: 4  8  9  28  29  69
IVV: 88
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 48  49  52  62  63  64
BGE-register
109-V-262 • 121-V-264 • 121-V-362 • 121-V-45 • 122-V-381 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-198 • 130-V-138 • 130-V-71 • 132-II-47 • 132-V-215 • 132-V-93 • 133-V-108 • 134-V-231 • 135-V-465 • 137-V-210 • 140-V-260 • 141-V-9
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2C_393/2015 • 8C_105/2017 • 8C_323/2014 • 8C_433/2017 • 8C_489/2016 • 8C_746/2017 • 8C_848/2012 • 8C_924/2014 • 9C_143/2017 • 9C_24/2008 • 9C_273/2014 • 9C_410/2016 • 9C_564/2016 • 9C_736/2009 • 9C_794/2012 • 9C_986/2009 • I_245/00 • I_655/05
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