Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6352/2015
Urteil vom 7. März 2016
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A._______,geboren am (...),
B._______,geboren am (...),
Parteien beide Irak,
beide vertreten durch Stefan Frost,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 16./17. Juni 2015 und reisten über Syrien, die Türkei sowie unbekannte Länder am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten und [der Testphase] zugewiesen wurden. Am 24. Juli 2015 wurden sie zu ihrer Person sowie zum Reiseweg befragt; am 30. Juli 2015 fand im Beisein des ihnen zugewiesenen Rechtsvertreters ein beratendes Vorgespräch statt; am 8. September 2015 wurden sie vertieft zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stamme aus Mosul, wo sie auch zuletzt gelebt habe. Sie habe [Universitätsabschluss] erworben und als [qualifizierte Fachkraft] gearbeitet; sie sei für die [wissenschaftliche Arbeit] zuständig gewesen. [wissenschaftliche Arbeit]. Nach dem Einmarsch des "Islamischen Staats" (lS) im Juni 2014 habe sich ihr Leben verändert. Ihren letzten Arbeitstag habe sie am (...) 2014 gehabt. Als sie am (...) 2014 ihre Tätigkeit (...) wieder habe aufnehmen wollen, habe ein IS-Anhänger sie am Eintritt gehindert und ihr gesagt, dass sie nicht "gesetzlich islamisch" gekleidet sei beziehungsweise ihren Gürtel beanstandet; anschliessend sei er auf sie los, habe ihr den Gürtel weggenommen und erklärt, entweder kleide sie sich vorschriftsgemäss oder sie dürfe das Gebäude nicht betreten. Das sei im Übrigen das letzte Mal gewesen, dass sie dort gewesen sei. In der Folge sei sie aus Angst zu Hause geblieben. Ausserdem hätten Frauen eine Bewilligung vom IS benötigt, um sich draussen aufzuhalten beziehungsweise arbeiten zu gehen. Am (...) 2015 habe [der Gemeindevorsteher] ihrem Vater mitgeteilt, dass ein IS-Mitglied ihn aufgefordert habe, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sie ab dem (...) 2015 wieder (...) arbeiten und für den IS [tätig sein] müsse; andernfalls müsse sie in den sogenannten "Sex-Dschihad". Daraufhin habe sie nur noch geweint und versucht, sich das Leben zu nehmen. Am (...) Juni 2015 sei auch der Beschwerdeführer beziehungsweise ihr damaliger Verlobter vom IS bedroht worden, woraufhin sie sich entschlossen hätten, Mosul zu verlassen. Am nächsten Tag seien sie über Syrien in die Türkei gelangt, wo sie sich am (...) Juni 2015 religiös getraut hätten (in Mosul seien keine Eheschliessungen mehr möglich gewesen, sondern nur sogenannte "Zeitehen"). In der Folge sei sie mit dem Beschwerdeführer in einem Lastwagen über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer erklärte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Mosul, wo er auch zuletzt gelebt habe. Von Beruf sei er (...). Im Juni 2014 habe der IS die Kontrolle über die Stadt erobert. Da sein Beruf verboten worden sei, habe er im November 2014 seine Tätigkeit aufgeben müssen und sei danach als Arbeitsloser zu Hause geblieben. Am (...) Juni 2015 sei er von drei Anhängern des IS zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen; sie hätten gesagt, da er ohnehin keiner Arbeit nachgehe, solle er für sie arbeiten, andernfalls werde er mit dem Tod bestraft. Sie hätten ihm noch erlaubt, Einkäufe für seine betagten Eltern zu erledigen, bevor er sich am nächsten Tag am Treffpunkt hätten einfinden sollen, um sich dem IS zur Verfügung zu stellen. Als Sicherheitsmassnahme hätten sie jedoch seine Identitätskarte mitgenommen. Im Übrigen habe er, nachdem [sein Verwandter] zehn Tage zuvor vom IS getötet worden sei, weil er der Aufforderung des IS, sich ihm anzuschliessen, keine Folge geleistet habe, bereits überlegt, das Land zu verlassen und erste Vorkehrungen für die Ausreise getroffen. Nach dem geschilderten Vorfall am (...) Juni 2015 habe er schliesslich beschlossen, den Irak zu verlassen. Zusammen mit der Beschwerdeführerin habe er mit Hilfe eines Bekannten, welcher als Schlepper tätig sei und Verbindungen zum IS habe, Mosul verlassen. Sie seien über Syrien in die Türkei gelangt, wo sie sich am (...) Juni 2015 religiös getraut hätten. Anschliessend seien sie in einem Lastwagen über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Im Übrigen habe der IS nicht gewollt, dass er die Beschwerdeführerin heirate, damit diese als unverheiratete Frau für den IS arbeiten könne.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Dokumente ein (vorwiegend im Original): "Eheschein", Führerschein und Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers, Identitätskarte und Arbeitsausweis (...) der Beschwerdeführerin, Stimmausweise, Nationalitätsausweise sowie Handy-Fotos hinsichtlich drei Mitteilungen des IS vom (...) 2014 (betreffend Ausrufung des "Sex-Dschihad" für unverheiratete Frauen, Verhaltensregeln für Frauen und Regeln [...]).
B.
Vom SEM zur Stellungnahme eingeladen, äusserte sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. September 2015 zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats.
C.
Mit Verfügung vom 23. September 2015 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
Zur Begründung seiner Verfügung erwog es, dass der Einmarsch des IS eine belegte Tatsache sei und die sich daraus für die Zivilbevölkerung ergebenden Nachteile - wie etwa das Verbot der Berufsausübung - allgemein bekannt seien. Diese Nachteile würden einerseits einen Grossteil der Bevölkerung betreffen; andererseits würden sie aufgrund ihrer fehlenden Intensität nicht die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Im Einzelnen sei hinsichtlich des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die geltend gemachte Rekrutierung durch den IS am (...). Juni 2015 nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der IS in der Millionenstadt Mosul persönlich zu einzelnen Personen nach Hause komme, um diese zu rekrutieren. Hinzu komme, dass gemäss den Kenntnissen des SEM normalerweise Jugendliche für den IS rekrutiert würden. Der Beschwerdeführer sei (...) Jahre alt und falle somit nicht unter die Kategorie "Jugendliche". Ferner sei er an der Anhörung wiederholt aufgefordert worden, die geltend gemachte Rekrutierung zu schildern. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch der Eindruck des selbst Erlebten entstanden. Obschon er umfangreich habe berichten können, fehle seinen Schilderungen der Bezug zur Realität. Vielmehr sei das von ihm wiedergegebene Gespräch mit den IS-Anhängern plakativ und stereotyp ausgefallen. Sodann habe er einerseits angegeben, dass man mit dem IS nicht diskutieren könne und er nur "ja, ja" zu allem gesagt habe; andererseits habe er erklärt, dass er die IS-Leute davon habe überzeugen können, ihm eine Frist zu geben. Die Gewährung einer Frist erscheine jedoch konstruiert, denn es sei nicht nachvollziehbar, dass der IS ihm durch die Gewährung einer Frist gewissermassen die Möglichkeit gegeben habe sich abzusetzen. Im Übrigen sei der Ablauf des Gesprächs nicht schlüssig. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zum Geschehen nach dem angeblichen Besuch des IS gemacht. An der Anhörung habe er diesbezüglich ausgesagt, dass er, kaum seien sie weggewesen, zu seiner Verlobten gegangen sei; er sei nachmittags zu ihr gegangen. Später habe er allerdings vorgebracht, erst am Abend, als es dunkel gewesen sei, zu ihr gegangen zu sein. Mit diesem Widerspruch konfrontiert habe er sinngemäss erklärt, nie vom Nachmittag gesprochen zu haben, was jedoch nicht zutreffe. Es sei ein Unterschied, ob er unmittelbar nach dem geltend gemachten Vorfall mit dem IS zu seiner Verlobten gegangen sei oder ob er den ganzen Nachmittag zu Hause verbracht habe. Als er des Weiteren gefragt worden sei, wie es möglich gewesen sei, gleich einen Tag nach dem geltend gemachten Ereignis sein Heimatland zu verlassen, habe er sinngemäss angegeben, er habe bereits früher, nämlich als sein [Verwandter] von den Islamisten getötet worden sei, beschlossen, den Irak zu verlassen. Somit habe er schon vor der geltend gemachten Drohung entschieden, das Land zu verlassen. Auch aus diesem Grund erscheine die angebliche Drohung vom (...) Juni 2015 konstruiert. Schliesslich falle der geltend gemachte Besuch des IS am (...) Juni 2015 zeitlich sehr nah mit der vorgetragenen Bedrohung der Beschwerdeführerin am (...) 2015 zusammen, was ebenfalls konstruiert
erscheine und von einem grossen Zufall zeugen würde. Es entstehe der Eindruck, als habe er zusammen mit seiner Frau eine persönliche Bedrohung durch den IS erfunden, um die Flucht aus Mosul rechtfertigen zu können. Trotz seiner teilweise ausführlichen Aussagen habe er eine gezielte Bedrohung nicht glaubhaft machen können.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es sich beim Vorfall vom (...) 2014, als sie von einem Mitglied des IS [am Arbeitsplatz] angehalten und gezwungen worden sei, ihren Gürtel auszuziehen, da dieser nicht islamisch genug gewesen sei, offensichtlich um ein einzelnes Ereignis handle, welches keine weiteren Konsequenzen für sie gehabt habe. Anschliessend sei sie bis zu ihrer Ausreise im Juni 2015 zu Hause gewesen. Weiter habe sie erklärt, am (...) 2015 über Drittpersonen vom IS aufgefordert worden zu seien, ab dem (...) 2015 für diesen [zu arbeiten]. Die chronologische Abfolge der Asylvorbringen - die geltend gemachte Bedrohung vom (...) 2015 liege zeitlich sehr nahe an derjenigen ihres Mannes vom (...). Juni 2015 - erscheine jedoch konstruiert. Zudem sei es nicht schlüssig, weshalb sie einerseits angegeben habe, sie sei seit dem Einmarsch des IS im Juni 2014 nicht mehr [am Arbeitsplatz] gewesen beziehungsweise ihr sei am (...) 2014 von einem Mitglied des IS der Zutritt verweigert worden, andererseits aber behauptet habe, am (...) 2015, sprich rund ein Jahr später, vom IS aufgefordert worden zu sein, für sie zu arbeiten. Warum der IS sie quasi aus dem Nichts heraus aufgefordert haben solle, für ihn (...) tätig zu sein, sei nicht nachvollziehbar und wirke ebenfalls konstruiert. Weiter scheine es realitätsfern, dass der IS sie bereits am (...) 2015 aufgefordert haben solle, am (...) 2015 - also rund drei Monate später - für sie zu arbeiten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er dies kurzfristiger und unmittelbarer tun würde. Beim Beruf der Beschwerdeführerin handle es sich im Übrigen um einen typischen Männerberuf, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum der IS ausgerechnet an ihr als Frau ein Interesse gehabt habe. Dieses Vorgehen wäre eher bei Berufen denkbar, bei welchen körperlicher Kontakt mit Frauen (wie es zum Beispiel für Ärztinnen der Fall sein könnte) notwendig sei. Auch sei bekannt, dass der IS nicht zimperlich vorgehe und die Frauen gleich zu Hause abhole und sie zur Arbeit zwinge. Deshalb wirke die angebliche dreimonatige Vorwarnung äusserst konstruiert und realitätsfremd. Bei den drei abgegebenen Beweismitteln betreffend Ausrufung des "Sex-Dschihad" für Frauen, Verhaltensregeln für Frauen und Regeln (...) handle es sich überdies um Dokumente, die nicht den Einzelfall, sondern alle Frauen beziehungsweise allgemein (...) betreffen würden. Daher seien diese Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte Aufforderung seitens des IS glaubhaft zu machen. Sodann belege der Ausweis (...) lediglich, dass die Beschwerdeführerin dort gearbeitet habe, nicht aber, dass sie vom IS bedroht worden sei. Zwar werde ihre Qualifikation nicht bestritten. Doch habe sie nicht glaubhaft
machen können, dass der IS auf die vorgebrachte Art und Weise gegen sie vorgegangen sei. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) beziehe sich nicht auf den vorliegenden Einzelfall, sondern auf die allgemeine Situation der Frauen im (...)bereich (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. September 2015 zu Irak: Frauen im (...)bereich unter der Organisation IS in Mosul) und sei ebenfalls nicht geeignet, das angebliche Vorgehen seitens des IS gegen die Beschwerdeführerin zu belegen.
Dem Vorwurf des Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 21. September 2015, aus dem Asylentscheid gehe nicht hervor, auf welche Informationen sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung, der IS gehe in Mosul zwecks Rekrutierung nicht gegen einzelne Personen vor, stütze, sei sodann entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Plausibilitätsfrage handle. Der IS habe weder das Interesse noch die Ressourcen, gegen beliebige Bürger vorzugehen. Im Übrigen finde sich die Information, wonach der IS nur Jugendliche rekrutiere, auch auf al-Masdar News, ISIS Issues Mandatory Conscription for the Men of Syria and lraq, 11. Januar 2015. Gemäss einer weiteren Quelle seien die Rekrutierungsregeln dahingehend geändert worden, dass auch unter 18 Jährige eingezogen würden (National Broadcasting Company [NBC] News, ISIS in Mosul Orders Families to Give Up Sons to Become Jihadis, 7. Februar 2015). Allerdings sei festzuhalten, dass das SEM seine Hauptargumentation nicht auf diese Länderinformationen, sondern auf die Aussagen des Beschwerdeführers stütze, welche widersprüchlich respektive nicht schlüssig ausgefallen seien und durch welche nicht das Bild eines selbsterlebten Vorfalls entstanden sei.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zugeteilt.
E.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Eindruck der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien konstruiert und deshalb unglaubwürdig, mit ihren protokollieren Aussagen nicht erhärten lasse. Die positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen würden, seien konsequent ausgeblendet worden, und es sei keine Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien selbst durch die Vorinstanz als "teilweise ausführlich" und "umfangreich" bezeichnet worden. Zudem sei augenfällig, dass die einzelnen Angaben in allen wesentlichen Punkten deckungsgleich seien und anhand der substantiierten Schilderungen ein zusammenhängendes sowie schlüssiges Bild entstehe. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden werde zusätzlich durch verschiedene zu den Akten gereichte Dokumente im Original untermauert. Dass im Übrigen einzig die Identitätskarte des Beschwerdeführers fehle, sei ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen.
In Bezug auf den Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass die Beschreibung der gezielten Bedrohung beziehungsweise Rekrutierung durch den IS aufgrund etlicher Realkennzeichen hinsichtlich des Ablaufs des Vorfalls, des Aussehens und Verhaltens der Widersacher, des Verhaltens seiner Eltern sowie seiner geschilderten Emotionen klar einen persönlichen Bezug erkennen lasse. Sodann verkenne das SEM, wenn es behaupte, das Gespräch zwischen den IS-Anhängern und dem Beschwerdeführer sei nicht schlüssig ausgefallen, was der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen zum Ausdruck habe bringen wollen. Er habe versucht sich "diplomatisch" zu verhalten, um sich in der ausweglosen Situation zu behaupten. Sich dem IS zu widersetzen, sei zu keinem Zeitpunkt des Gesprächs eine Option gewesen. Es sei ihm lediglich gelungen, die IS-Männer von der Hilfsbedürftigkeit seiner Eltern zu überzeugen. An anderer Stelle habe er zudem erklärt, dass der IS durchaus darauf bedacht sei, sich in einem positiven Licht darzustellen, was ebenfalls bei der Gewährung der (kurzen) Frist eine Rolle gespielt haben könnte. Durch die Mitnahme seiner Identitätskarte hätten die IS-Anhänger jedenfalls eine Garantie beziehungsweise ein Druckmittel gehabt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung Folge leisten werde. Das SEM lasse im Übrigen unbegründet, weshalb das Gespräch plakativ beziehungsweise stereotyp ausgefallen sein solle. Ferner sei der einzige in der Verfügung aufgeführte vermeintliche Widerspruch damit zu erklären, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht im Kontext gewürdigt worden seien. Er habe sich offensichtlich bei Anbruch der Dunkelheit zur Beschwerdeführerin begeben. Die zeitliche Einordnung der Vorbringen habe er während der Anhörung spontan, im Flusse seiner Erzählungen gemacht, ohne von der Fachspezialistin hierzu aufgefordert worden zu sein. Er habe stets das arabische Wort "maghrib" verwendet. Weshalb dies an einer Stelle mit "Nachmittag" übersetzt worden sei, könne er sich nicht erklären. Eine Ungenauigkeit in der Übersetzung - bereits in der Stellungnahme vom 21. September 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass die übersetzende Person aus Ägypten stamme - sei jedenfalls nicht auszuschliessen. Auch das verwendete Wort "kaum" (er sei zur Verlobten gegangen, "kaum" sei der IS weg gewesen; er habe sie mitgenommen und sie hätten Mosul verlassen; vgl. A38/13 S. 4) sei im Kontext der freien Schilderung - an dieser Stelle offensichtlich in geraffter Form - zu verstehen. Eine anderweitige Leseart müsse als Interpretation der Vorinstanz und als übertrieben formalistisch qualifiziert werden.
Des Weiteren handle es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es unwahrscheinlich sei, dass der IS in einer Millionenstadt wie Mosul gezielt Personen zwecks Rekrutierung aufsuche, um eine blosse Behauptung, die sich offensichtlich nicht auf gesicherte Länderinformationen stütze. Aus einer weiteren Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse gehe hervor, dass der IS über ein rigides Verwaltungssystem verfüge (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. September 2015 zu Irak: Gezielte Rekrutierung erwachsener Männer und Arbeitsloser durch die Organisation IS in Mosul). Die Beschwerdeführenden hätten genau beschrieben, wer in ihrem jeweiligen Wohngebiet die Kontrolle ausgeübt habe. Auch dass sich der IS, um einzelne Gebiete zu kontrollieren, die Informationen, über welche die Verwalter des früheren Regimes (sog. Mukhtar) verfügen würden, zu Nutze mache, erscheine plausibel. In Bezug auf die Beschwerdeführerin, welche unbestritten als hochqualifizierte Fachkraft zu bezeichnen sei, spiele die rigide Organisationsstruktur des IS eine wichtige Rolle. Ausdruck dieser Verwaltungsstruktur sei beispielsweise, dass der IS - wie die Beschwerdeführerin berichtet habe - über einen [Beauftragter für Fachkräfte] verfüge. Dass dieser die Rekrutierung [der Fachkräfte] frühzeitig auf einen Stichtag hin zu koordinieren versucht habe, sei nicht pauschal als unplausibel einzustufen.
Sodann sei bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die einlässlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. September 2015 zu verweisen. Dort wurde diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem IS - trotz dessen Einstellung gegenüber Frauen - als hochspezialisierte Fachkraft von grossem Nutzen habe sein können. Entgegen den Ausführungen des SEM erscheine es logisch, dass auch Frauen, insbesondere solche mit einer hohen fachlichen Spezialisierung, aufgrund der Flucht von unzähligen Fachkräften und dem dadurch entstandenen Mangel, gezwungen worden seien, sich in den Dienst des IS zu stellen. Der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, a.a.O., 15. September 2015, sei im Übrigen zu entnehmen, dass der IS gleich zu Beginn der Machtübernahme einen Grossteil [der Fachkräfte] vertrieben habe, später aber diejenigen, (...), gezwungen habe, wieder [zur Arbeit] zu kommen. Die Aufforderung sei somit - anders als von der Vorinstanz behauptet - nicht "aus dem Nichts heraus" erfolgt. Überdies sei das Eintreiben [der Fachkräfte] im Hinblick auf [Datum] erfolgt.
Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin gezielt vom IS bedroht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation zum Rekrutierungsziel geworden. Der Beschwerdeführer sei unter Androhung von Todesfolgen unmissverständlich zur Mitarbeit beim IS aufgefordert worden. Die vorliegende Verfolgungssituation sei als politisch und / oder religiös motiviert zu betrachten. Schliesslich liege eine inländische Fluchtalternative aufgrund der landesweit äusserst prekären Sicherheitslage nicht vor.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden insbesondere drei Fotos vom Haus des Beschwerdeführers nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 erklärte die Vorinstanz, es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführenden, da sie aus Mosul stammen würden und den Einmarsch des IS selbst erlebt haben dürften, Angaben zum vom IS geprägten Alltag in Mosul hätten machen können. Weiter werde zwar die Rekrutierung von jungen und erwachsenen Männern durch den IS grundsätzlich nicht bestritten. Es erscheine jedoch fraglich, dass er gezielt zu einzelnen Männern nach Hause gehe, um diese zu rekrutieren. Dies wäre allenfalls bei Personen mit interessantem Profil denkbar. Ein solches sei dem Beschwerdeführer allerdings abzusprechen, da er lediglich [ein Geschäft] betrieben habe. Die Schnellrecherche der SFH, a.a.O., 25. September 2015, halte zudem fest, dass der IS junge Männer animiere, sich ihm anzuschliessen; die Rekrutierung erfolge an Orten wie z.B. Moscheen oder Schulen. Sodann sei der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden, das geltend gemachte Gesprächs zwischen ihm und dem IS detaillierter wiederzugeben. Es werde aber nicht nur die Wiedergabe des Gesprächs mit dem IS bemängelt, sondern auch die Vorgehensweise des IS im konkreten Fall. Das Aufsuchen zu Hause, die geleistete Überzeugungsarbeit und die Gewährung einer Frist, sich innerhalb eines Tages am entsprechenden Ort zu melden, überzeuge ebenso wenig. Schliesslich würden die neu eingereichten Fotos lediglich einen Innenhof zeigen und seien nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu belegen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu und bot ihnen Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
I.
Mit Replik vom 16. November 2015 führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dem Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mehrmals aufgefordert werden müssen, das Gespräch mit den IS-Mitgliedern detaillierter wiederzugeben, könne nicht gefolgt werden. Gerade die Schilderung dieses Gesprächs zeichne sich durch Lebensnähe und Substantiiertheit aus. Ferner halte die Vorinstanz fest, dass zwar Länderinformationen für den Entscheid beigezogen worden seien, dieser aber hauptsächlich auf den individuellen Vorbringen und den Aussagen der Beschwerdeführenden begründet sei. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass das SEM weiterhin nicht offen lege, welche Länderinformationen für den Entscheid beigezogen worden seien. Zudem setze gerade die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der individuellen Vorbringen und der Aussagen der Beschwerdeführenden eine Auseinandersetzung mit der vorherrschenden Situation voraus und könne nicht ohne Berücksichtigung der verfügbaren Länderinformationen geschehen. Dementsprechend seien denn auch die von der Rechtsvertretung eingebrachten Länderberichte von der Vorinstanz in die Glaubwürdigkeitsbeurteilung miteinbezogen worden. Die diesbezügliche Abhandlung sei somit nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus mache die einseitige Würdigung der eingereichten Länderberichte beziehungsweise die fehlende Offenlegung von eigenen Länderberichten den Anschein, dass keine Auseinandersetzung mit den Anhaltspunkten, welche für die Glaubwürdigkeit der Asylvorbringen sprechen würden, stattgefunden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht der Glaubhaftigkeit entbehren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, fallen die einzelnen Angaben in den zentralen Punkten deckungsgleich aus und geben ein zusammenhängendes Gesamtbild wieder. Namentlich hat die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe detailliert und schlüssig geschildert. Ihre Ausführungen hinterlassen einen lebensechten sowie substantiierten Eindruck. Auch die Angaben des Beschwerdeführers fallen im Wesentlichen plausibel sowie mehrheitlich widerspruchsfrei aus und sind in Würdigung aller Faktoren - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Reflexgefährdung - asylrelevant. Im Übrigen werden die Schilderungen der Beschwerdeführenden durch Quellenangaben belegt und stimmen mit den aktuellen Ereignissen in Mosul überein (vgl. namentlich die beiden eingereichten Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse, a.a.O.). Dabei handelt es sich nicht nur um allgemeine Ausführungen zum vom IS geprägten Alltag in Mosul, sondern um Angaben zum zentralen Kerngeschehen beziehungsweise zu den fluchtauslösenden Ereignissen.
4.2 Im Einzelnen schilderte der Beschwerdeführer seine Begegnung mit den IS-Anhängern überzeugend. Seinen protokollierten Aussagen sind insbesondere Realkennzeichen zu entnehmen, wie namentlich seine Reaktion, als die IS-Leute ihm die Identitätskarte hätten wegnehmen wollen, die erlittene Gewaltanwendung an seinem rechten Unterarm, die Nennung der Namen der IS-Anhänger sowie die Beobachtung der Szene durch seine Eltern (A38/13 S. 4, 6, 9), welche dafür sprechen, dass seine Ausführungen auf wirklichen Begebenheiten beruhen. Dass er, anders als die Beschwerdeführerin, seine Identitätskarte nicht einreichen konnte, lässt sich mit seinen Darstellungen ohne weiteres in Übereinstimmung bringen. Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer wiederholte Fragen gestellt werden mussten, damit er den Rekrutierungsbesuch des IS möglichst präzis und detailliert schilderte. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass seine Angaben nur plakativ oder stereotyp gewesen seien und nicht einen Eindruck von selbst Erlebtem gäben, vermag das Gericht aber nicht zu teilen. Bezüglich der einzigen allfälligen von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheit - wann genau der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit dem IS zu seiner Verlobten gegangen sei - ist festzuhalten, dass die protokollierten Aussagen diesbezüglich keinen derart krassen Widerspruch aufzeigen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage generell beeinträchtigt würde. Vielmehr legte der Beschwerdeführer das Geschehnis zuerst nur komprimiert dar (A38/13 S. 4), während er es an anderer Stelle ausführlich schilderte (A38/13. 6, 9); die Protokollstelle, er sei "am Nachmittag" zur Beschwerdeführerin gegangen, liess er bei der Rückübersetzung mit der Aussage, die sei "bei Sonnenuntergang" gewesen, klarstellen (A38/13 S. 6 und 12). Sodann ist der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. September 2015, welche ihrerseits auf verschiedene Quellen verweist, zu entnehmen, dass eine gezielte Rekrutierung erwachsener Männer und Arbeitsloser durch den IS in Mosul, insbesondere unter Einsetzung des Verwaltungsapparats, durchaus stattfinde, weshalb die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht unplausibel erscheint, sondern den Begebenheiten in seiner Heimatregion entspricht. Dass die Vorgehensweise des IS im konkreten Fall von der Vorinstanz bestritten wird, ist nach dem Gesagten nicht einleuchtend.
4.3 Auch die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen grundsätzlich schlüssig und widerspruchsfrei. Ihre Aussagen machen ebenfalls in keiner Art und Weise den Eindruck erfundener und nicht tatsächlich selber erlebter Ereignisse; ein speziell markantes Realitätskennzeichen kann beispielsweise in der überhaupt nicht chronologisch aufgebauten Erzählweise erblickt werden (A39/12 S. 3 f. sowie die erforderliche strukturierende Fragestellung in beispielsweise F18, F23, F28), die aber zu durchaus stimmigen, widerspruchsfreien Darstellungen führte. Der geschilderte Ablauf, wonach [der Gemeindevorsteher] ihrem Vater mitgeteilt habe, dass ein IS-Mitglied ihn aufgefordert habe, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, sie müsse ab (...) 2015 wieder (...) arbeiten und für den IS [tätig sein], andernfalls sie sich als unverheiratete Frau dem sogenannten "Sex-Dschihad" zur Verfügung stellen müsse, ist weder unplausibel noch im Gesamtkontext zu beanstanden. Der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. September 2015 ist zu entnehmen, dass der IS gleich zu Beginn der Machtübernahme einen Grossteil [der Fachkräfte] vertrieben habe; später habe er aber diejenigen, (...), gezwungen, wieder [zur Arbeit] zu kommen. Auch der Umstand, dass das Einberufen [der Fachkräfte] im Hinblick auf [Datum] erfolgte, erscheint plausibel. Den Einwand, wieso der IS sie als Frau hätte zur Arbeit auffordern sollen, vermochte die Beschwerdeführerin mit plausiblen und überzeugenden Argumenten zu entkräften (A39/12 S. 8), zumal sie als [Beruf] in einem wohl gesuchten Fachbereich spezialisiert war. Zutreffend dürfte auch ihre Einschätzung sein, die IS-Leute hätten sie wohl zuerst arbeitsmässig ausgenutzt und nachher mit ihr als Frau ohnehin auch "machen können, was sie wollten" (A39/12 S. 8); diese Einschätzung traf die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Erfahrung eines absoluten Ausgeliefertseins als Frau gegenüber willkürlich sich gebarenden IS-Angehörigen, wie sie es selber anlässlich der Behelligung, dass ihr Gürtel nicht islamischen Kleidervorschriften entspreche, erlebt und eindrücklich geschildert hat (A39/12 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Aufforderung des IS, sie habe daraufhin nur noch geweint und versucht, sich das Leben zu nehmen, nachvollziehbar. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin spiegeln sich denn auch in den übereinstimmend zu Protokoll gegebenen Aussagen ihres Ehemannes, er habe befürchten müssen, dass der IS ihm seine Verlobte habe wegnehmen und in den "Heirats-Dschihad" zwingen wollen (A38/13 S. 4 f.). Schliesslich ist bezüglich des Vorbringens, sie habe das Haus nicht verlassen dürfen, auf einen aktuellen Bericht von British Broadcasting Corporation (BBC) aus dem
Jahr 2015 zu verweisen, welcher diesen Umstand betreffend Frauen in Mosul bestätigt (BBC, Inside Mosul: What's life like under Islamic State, 9. Juli 2015).
4.4 Schliesslich lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch in den zeitlichen Abläufen der Vorbringen, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, nicht eine unglaubhaft anmutende Konstruktion erblicken. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden vielmehr ein insgesamt plausibles Bild, wonach der Beschwerdeführer sich bereits um Möglichkeiten der Ausreise und um einen Schlepper bemühte, nachdem [Verwandter] in Konflikt mit dem IS geraten und anschliessend verschwunden war, und wonach dann seine Bedrohung, er habe sich innert eines Tages dem IS zur Verfügung zu stellen, den Ausschlag für die schnelle Ausreise gab. Beide Beschwerdeführenden schilderten im Übrigen die Bedenken, sich als nicht verheiratetes Paar gemeinsam auf die Reise zu machen (A39/12 S. 9; A38/13 S. 9). Dass der Vorfall, dass nun auch ihr Verlobter unmittelbar bedroht wurde, für die Beschwerdeführerin dann ebenfalls der Auslöser für eine sofortige Ausreise war, ist ohne weiteres nachvollziehbar (A39/12 S. 5, 10).
4.5 Somit hat das Staatssekretariat vorliegend Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auch nicht der Asylrelevanz entbehren beziehungsweise die geltend gemachte Bedrohung im asylrelevanten Kontext zu berücksichtigen ist.
5.
5.1
5.1.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es sich bei ihr unbestrittenermassen um eine hochqualifizierte Fachkraft handelt, die aufgefordert wurde, für den IS [tätig zu sein]. Ihre Rekrutierung erfolgte offensichtlich wegen ihrer beruflichen Qualifikation (im Sinne eines gezielten, sogenannten "singling out"). Sodann ist der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. September 2015 zu entnehmen, dass eine Verweigerung [der Fachkräfte] der Zusammenarbeit mit dem IS lebensbedrohend sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der IS ihr gedroht habe, sollte sie sich nicht als Fachkraft zur Verfügung stellen, müsse sie in den sogenannten "Sex-Dschihad" ziehen. In Anbetracht der vorliegenden Akten ist von einer gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung sowie von einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv auszugehen. Zudem ist im Falle einer Rückkehr anzunehmen, dass sie ernsthafte Nachteile zu befürchten hat.
5.1.2 Weiter ist in diesem Kontext festzuhalten, dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Grundsatzentscheid Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinandergesetzt und die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend geprüft hat. Sie kam dabei zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne und diese Verfolgung asylrechtlich motiviert ist.
Vorliegend ist festzuhalten, dass die Lage im Irak sehr fragil ist, und dass der IS in den Regionen Mosul, Kirkuk, Sinjar oder Ninawa Gebiete erobert hat (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; Bern, 28. Oktober 2014). Im Juni 2014 fiel Mosul, die zweitgrösste irakische Stadt, an den damals noch unter dem Akronym ISIS bekannten, sogenannten "Islamischen Staat" (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Isis auf dem Vormarsch: In Mosul sind die Extremisten schon lange stark, 11. Juni 2014). Unbestritten ist, dass die Lage in Mosul instabil und der Alltag von Gewalthandlungen geprägt ist (BVGE 2013/1 E. 6.3). Aufgrund der derzeit prekären Lage in Mosul sowie den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass ihr gegen eine Bedrohung seitens des IS Schutz durch die Polizei oder andere staatliche Institutionen gewährt werden könnte.
5.1.3 Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Aufgrund der gegenwärtig unsicheren Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass es sich bei ihr und ihrem Ehemann um ein ethnisch gemischtes Ehepaar handelt, ist im vorliegenden Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative ersichtlich.
5.1.4 Durch den glaubhaft gemachten Vorfall hat die Beschwerdeführerin gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten beziehungsweise begründet befürchten müssen, die als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist namentlich Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er sich der Aufforderung des IS, sich ihm anzuschliessen, entzogen habe. Er räumte allerdings ein, dass der IS grundsätzlich gegen alle jungen Arbeitslosen vorgehe (A38/13 S. 8). Soweit erkennbar, erfolgte die Rekrutierung demnach nicht in asylrelevanter Weise. Vielmehr scheinen grundsätzlich alle Arbeitslosen unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeit in gleichem Mass betroffen zu sein. Hingegen ist der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich der verlangten Zusammenarbeit widersetzt hat, gleichwohl zum Opponenten des IS mutiert. Somit können die von ihm geltend gemachten Befürchtungen einer zukünftig drohenden Verfolgung durch den IS nicht mehr einzig im Lichte der allgemeinen Lage in Mosul betrachtet werden, sondern beruhen inzwischen vielmehr auf gezielter Verfolgung. Eine drohende Verfolgung aufgrund der Verdächtigung, der Beschwerdeführer sei - angesichts seiner Verweigerung, sich dem IS anzuschliessen - ein Widersacher, beruht mithin auf der unterstellten politischen Gegnerschaft und damit auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv.
Dass die Missachtung der Aufforderung zudem streng bestraft wird, kann anhand der Berichte über den IS und dessen teilweise barbarischstes sowie willkürliches Vorgehen nicht von der Hand gewiesen werden. Namentlich berichten Bürger von brutalen Strafen für jeden Verstoss gegen die Auslegung der Dschihadisten des islamischen Rechts (BBC, a.a.O.). Politische Gegner werden gar auf öffentlichen Plätzen enthauptet (NZZ, Ein Jahr IS-Herrschaft: Kaum Hoffnung in Mosul, 10. Juni 2015). Zudem kommt im Falle des Beschwerdeführers ein subjektives Element verstärkter begründeter Furcht hinzu, nachdem seinen glaubhaften Angaben zufolge der IS bereits [Verwandter], der sich dessen Aufforderung ebenfalls widersetzt habe, verschleppt (und mutmasslich umgebracht) habe (A38/13 S. 5).
Schliesslich ist bei der dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung seitens des IS auch zu beachten, dass sich seine Ehefrau einer Zusammenarbeit mit dem IS ebenfalls verweigert und durch die Flucht entzogen hat; die persönliche Situation des Beschwerdeführers wird mithin durch Aspekte einer allfälligen Reflexgefährdung noch verschärft.
5.2.2 Weiter handelt es sich auch bei der dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung zwar um eine nichtstaatliche Verfolgung durch den IS. Jedoch kann - wie bereits unter E. 5.1.2 festgehalten wurde - in Mosul nicht von einer Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden gegenüber Übergriffen seitens rebellischer Gruppierungen ausgegangen werden. Ereignisse wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierung durch den IS und die ihm nach der Missachtung des Befehls drohende Strafe sind aufgrund der fehlenden staatlichen Autorität durch keine Schutz bietende Instanz zu verhindern.
Im Übrigen kann das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, aus denselben Gründen wie bereits unter E. 5.1.3 ausgeführt wurde, auch für den Beschwerdeführer nicht bejaht werden.
5.2.3 Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten asylrelevanten Faktoren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner oppositionellen Haltung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Auch der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe hervor. Auch das SEM hat bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme keine allfälligen gegen diese Massnahme sprechenden Gründe (im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Das Staatssekretariat wird demnach angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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