Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4828/2010
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
S._______,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Invalidenversicherung (IV), Rechtsdienst, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beigeladene.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2010.
C-4828/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (Geburtsdatum) geborene kosovarische Staatsbürger S._______ arbeitete in den Jahren 1977 bis 1981 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, act. IV 3). Am 13. März 2005 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von IVLeistungen an (Eingangsdatum bei der IVSTA: 27. Dezember 2005) mit der Begründung, er sei psychisch krank und Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich (act. IV 1).
A.b In der Folge zog die Vorinstanz im Rahmen ihrer Instruktion folgende Unterlagen zu den Akten:
Fragebogen für den Versicherten, Datum unklar, vermutlich 13. Dezember 2005 (act. IV 4),
Psychiatrische Begutachtung von E._______, cabinet de consultation psychiatriques, Skopje, vom 24. Februar 1999 (Name des Arztes und Unterschrift unleserlich, act. IV 20 mit Übersetzung), Derselbe, psychiatrischer Bericht vom 10. März 1999 (act. IV 21 mit Übersetzung),
Derselbe, psychiatrischer Bericht vom 19. April 1999 (act. IV 22 mit Übersetzung),
Ärztlicher Fragebogen Formular YU/CH 4 der Begutachterkommission in Vitina, vom 16. November 2005, von Dr. K._______, nicht übersetzt (act. IV 24),
Bericht von Dr. B._______, Service de santé mentale Kosovë, vom 6. Dezember 2005, act. IV 27, übersetzt in act. IV 26), Zwei Arztberichte vom 12. März 2003 und 10. August 2002, unleserlich, nicht übersetzt (act. IV 27 a und IV 27 b),
Arbeitsmedizinischer Bericht (Name des Arztes unleserlich) vom 25. November 2005 (act. IV 29, übersetzt in act. IV 28). A.c Am 5. Oktober 2006 (act. IV 31) gelangte die Vorinstanz an den ärztlichen Dienst mit der Frage, ob der Fall beurteilt werden könne, da keine weiteren, näheren Angaben hätten ausfindig gemacht werden Seite 2
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können.
Am 19. Januar 2007 nahm Dr. P._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD Rhone) zu den von der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Unterlagen Stellung (act. IV 32) und hielt im Wesentlichen fest, die pathologische und psychiatrische Beurteilung sei fragmentarisch, beruhe auf älteren Begutachtungen und die dargestellte depressive Symptomatik sei nicht überzeugend. Daher empfahl er der Vorinstanz, eine detaillierte psychiatrische Abklärung bei einem Vertrauensarzt vornehmen zu lassen.
A.d Dementsprechend holte die Vorinstanz einen Arztbericht von Dr. T._______, Prishtina, vom 10. April 2007 (act. IV 38) sowie eine psychiatrische Begutachtung von Dr. U._______, neurologische und psychiatrische Klinik in Prishtina, vom 26. Mai 2007 (act. IV 36, übersetzt in act. IV 37) ein, welche sie am 7. Juni 2007 dem RAD Rhone zur Stellungnahme zustellte (act. 39). In seinem Schlussbericht gelangte Dr. P._______ des RAD Rhone zum Schluss, dass beim Versicherten keine invaliditätsrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege (act. IV 40). B.
B.a Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2007 (act. IV 41) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, aus den Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während
eines
Jahres
vorliege.
Trotz
Gesundheitsschaden sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit immer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Da keine Invalidität vorliege, müsse das Leistungsbegehren abgewiesen werden.
B.b Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter zum Vorbescheid der Vorinstanz Stellung nehmen und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (act. IV 42). Ergänzend liess er mit Eingabe vom 29. August 2007 (act. IV 44) folgende Unterlagen einreichen:
Arztbericht von Dr. K._______ vom 5. April 2007 (act. IV 45, übersetzt in act. IV 45/2),
Arztbericht von Dr. B._______ vom 17. Juni 2007 (act. IV 46, übersetzt in act. IV 46/2),
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Arztbericht von Dr. H._______ vom 17. August 2007 (act. IV 47 und 48, übersetzt in act. IV 47/2 und 48/2).
B.c Zu diesen ergänzend eingereichten ärztlichen Unterlagen nahm Dr. P._______ des RAD Rhone am 9. Januar 2008 Stellung und schlug der Vorinstanz eine erneute ergänzende psychiatrische Begutachtung vor (act. IV 50).
B.d Mit Schreiben vom 6. März 2009 (act. IV 53) holte die Vorinstanz beim kosovarischen Versicherungsträger, Administrata Pensionale e Kosovës, in Prishtina weitere Unterlagen und Arztberichte ein. Zudem forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 6. März 2008 auf, einen neuen Fragebogen für den Versicherten ausgefüllt und mit den notwendigen Beilagen versehen einzureichen (act. IV 54). Im Rahmen dieser weiteren Instruktion wurden der Vorinstanz folgende Unterlagen zugestellt:
Fragebogen für den Versicherten vom 6. Oktober 2009 (Eingang IVSTA am 21. Oktober 2009, act. IV 60),
Formular "Application for AI Benefits for Adults", vom 13. Mai 2009 (Eingang IVSTA am 2. März 2010, act. IV 65),
Arztbericht Dr. H._______ vom 17. August 2007 (act. IV 67 A, übersetzt in act. IV 67),
Ausführlicher
ärztlicher
Bericht
des
kosovarischen
Versicherungsträgers von Dr. N._______, ohne Datumsangabe, Eingang bei der IVSTA am 16. März 2010 (act. IV 86 mit Übersetzung).
C.
C.a In ihrem zweiten Vorbescheid vom 12. Mai 2010 (act. IV 87) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, die Schweizer Regierung habe im Dezember 2009 beschlossen, das Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung im Verhältnis zu Kosovo auf den 31. März 2010 zu beenden. Da im vorliegenden Fall bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfügung ergangen sei, komme das Abkommen nicht mehr zur Anwendung, weshalb der Versicherte mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung
habe,
sodass
das
Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste.
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C.b In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2010 (act. IV 88) liess der Versicherte die Aufhebung des Vorbescheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragen mit der Begründung, das Leistungsbegehren sei im Dezember 2005, also vor dem 31. März 2010 gestellt worden, weshalb das Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien Anwendung finde.
D.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (act. IV 90) bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 12. Mai 2010 und wies das Leistungsbegehren ab.
E.
Gegen
diese
Verfügung
liess
S._______
(nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juli 2010 (act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Abstellen auf das Vorliegen einer Verfügung im fraglichen Zeitpunkt als Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit des Abkommens entbehre einer rechtlichen Grundlage. Das IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 290 vom 29. Januar 2010, auf das sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid gestützt habe, sei nicht rechtsverbindlich. Vielmehr müsse es darauf ankommen, dass das Leistungsbegehren vor diesem Zeitpunkt eingereicht worden sei, da es zu berücksichtigen gelte, dass die medizinischen Abklärungen gewöhnlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würden. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz ihre Abklärungen indes über Gebühr verzögert, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen könne.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2010 (act. 3) beantragte die Vorinstanz
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dass
der
Verfügungszeitpunkt als Abgrenzungskriterium massgebend sei, ergebe sich aus dem besagten IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung, welches die Vorinstanz als verbindliche Weisung zu befolgen habe. Der Umstand, dass das Verfahren nur schleppend vorangekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz umfangreiche medizinische und wirtschaftliche Abklärungen in Kosovo habe durchführen lassen müssen. Verzögerungen hätten sich insbesondere bei der Einreichung der benötigten Unterlagen durch die Seite 5
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Verbindungsstelle und den Beschwerdeführer selbst sowie bei der unumgänglichen Übersetzung der Unterlagen ergeben. Von einer Rechtsverzögerung könne daher keine Rede sein. G.
In seinem Amtsbericht vom 8. September 2010 (act. 4) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend BSV oder Beigeladene)
als
Beigeladene
gemäss
Verfügung
des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 (act. 2) zur Kritik an dem von ihm erlassenen IV-Rundschreiben Nr. 290 und der angeblich fehlenden
Grundlage
Stellung
genommen.
Beim
fraglichen
Rundschreiben handle es sich um eine allgemeine Weisung des BSV, welche sich auf den Entscheid des Bundesrates vom 16. Dezember 2009 stütze,
wonach
das
Sozialversicherungsabkommen
und
die
Verwaltungsvereinbarung mit der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo auf den 31. März 2010 nicht weitergeführt werde. Der Bundesrat habe dabei explizit festgelegt, dass Leistungsanträge im Bereich der Invalidenversicherung, über die bis spätestens zu diesem Zeitpunkt entschieden worden sei, nach den Regeln des Abkommens, spätere Entscheide hingegen nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht beurteilt würden. Somit komme es auf den Verfügungszeitpunkt an.
H.
Mit Replik vom 9. Oktober 2010 (act. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zusätzlich wies er darauf hin, dass ihm trotz entsprechendem Gesuch mit Einsprache vom 9. Juli 2007 bisher nie Einsicht in die Vorakten gewährt worden sei.
I.
Am 28. September 2010 zahlte der Beschwerdeführer den ihm mit Zwischenverfügung
vom
10.
September
2010
auferlegten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- ein (act. 5 und 8). J.
Am 21. Januar 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 12).
Seite 6
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K.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG). Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a
bis 70
IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Regeln
in
formellrechtlicher
Hinsicht
mangels
anderslautender
Übergangsbestimmungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52
VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Streitig unter den Parteien und somit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. Die Vorinstanz verneint dies, weil im Verfügungszeitpunkt das Sozialversicherungsabkommen
zwischen
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo mit Wirkung ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar und die Frage daher ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen sei, wonach ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, wie der Beschwerdeführer, die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, diese innerstaatliche Regelung gelte nicht, weil das Abkommen in seinem Fall weiterhin anwendbar sei. 2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügung vom 10. Juni 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung beurteilt das Sozialversicherungsgericht in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses bzw. Erlasses des Einspracheentscheides gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 129 V 1 E. 1.2; BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).
Seite 8
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3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), in der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden und bis zum Verfügungszeitpunkt unverändert gebliebenen Fassung, sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
3.2.
Vorbehalten
bleiben
abweichende
Sonderregelungen
in
zwischenstaatlichen Vereinbarungen für ausländische Staatsangehörige, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.],
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, S. 64). 3.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und hatte im Verfügungszeitpunkt dort seinen Wohnsitz. Ob eine solche Sonderregelung aufgrund des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens auch im Verhältnis zu Kosovo insoweit anwendbar ist, als abweichend von der genannten Wohnsitzklausel auch Leistungen für kosovarische Staatsangehörige erbracht werden, welche ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz haben, ist nachfolgend vorab zu prüfen.
4.
4.1. Die Parteien berufen sich auf das zwischen der Schweiz und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 8. Juni 1962 abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung (AS 1964 161, SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) und die damit
verbundene,
am
5.
Juli
1963
abgeschlossene
Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens (AS
1964
175,
SR
0.831.109.818.12.
nachfolgend
Verwaltungsvereinbarung).
Hinsichtlich der vorliegend zu prüfenden Frage sieht das Sozialversicherungsabkommen Folgendes vor: Gemäss Art. 2 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen, zu denen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Seite 9
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Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 3 erhalten unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens und seines Schlussprotokolls schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die auf Grund der in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen (so für die Schweiz gemäss Abs. 1 Bst. a auch aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung) Leistungen beanspruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen (Satz 1). Unter dem gleichen Vorbehalt werden die genannten Leistungen von einem Vertragsstaat den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen (Satz 2). Gemäss Art. 8 sind jugoslawische Staatsangehörige, die der jugoslawischen Versicherung angehören oder die vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen haben, den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt (Bst. b). Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflosenentschädigungen werden jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Bst. e).
4.2. Nachfolgend gilt es zu prüfen, welchen Personenkreis der Begriff "jugoslawische Staatsangehörige" umfasst beziehungsweise welcher Personenkreis
sich
heute
unter
diesem
Begriff
auf
das
Sozialversicherungsabkommen berufen kann, unter besonderer Berücksichtigung der seit Vertragsabschluss erfolgten völkerrechtlichen Entwicklungen und der heutigen Rechtslage.
4.2.1. Nach dem Zerfall der Föderation Volksrepublik Jugoslawien in verschiedene Staatengebilde führte die Schweiz das mit der Föderation Volksrepublik
Jugoslawien
abgeschlossene
Sozialversicherungsabkommen
sowohl
mit
der
Bundesrepublik
Jugoslawien (1992-2003) als auch mit deren Nachfolgestaaten insbesondere Serbien und Montenegro weiter. Das Bundesgericht bestätigte
die
weitere
Anwendbarkeit
des
Sozialversicherungsabkommens mit der Bundesrepublik Jugoslawien (BGE 126 V 198 E 2b; BGE 122 V 381 E. 1; BGE 119 V 98 E. 3) und später mit Serbien-Montenegro (Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 6.1 mit Hinweisen), was in ständiger Praxis auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt. Diese Praxis hat mit Blick auf das Staatsgebiet Serbiens bis heute keine Änderung erfahren. 4.2.2. Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit den Nachfolgestaaten Kroatien, Slowenien und Mazedonien neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, welche ratifiziert und in Kraft gesetzt worden sind. Nach der Loslösung Montenegros von Serbien mit Seite 10
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Unabhängigkeitserklärung vom 3. Juni 2006 bestätigten die Schweiz und Montenegro mit Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2007 (AS 2008 1751)
die
beiderseitige
Weitergeltung
des
Sozialversicherungsabkommens. Für das verbleibende Staatsgebiet Serbien wurde das Abkommen ohne explizite Willenserklärung mittels Notenaustausch weitergeführt. Inzwischen hat die Schweiz am 7. Oktober 2010 mit Montenegro und am 11. Oktober 2010 mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen
unterzeichnet,
welches
das
Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien von 1962 ersetzen soll. Die Ratifikation und Inkraftsetzung stehen zur Zeit noch aus (vgl. Mitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern sowie des Bundesamtes für Sozialversicherungen, beide vom 11. Oktober 2010). 4.2.3. Kosovo gehörte bis zu seiner einseitigen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 unbestrittenermassen zum Staatsgebiet von Serbien und Montenegro bzw. Serbien, einer Entität des früheren Restjugoslawiens. Nach dessen Unabhängigkeitserklärung hat die Schweiz mit Erklärung vom 27. Februar 2008 Kosovo offiziell als Staat anerkannt. Damit entstand aus der Sicht der Schweiz ein eigenständiges Staatsgebilde infolge Sukzession (vgl. hierzu BGE 132 II 65, ebenso JÖRG PAUL MÜLLER / LUZIUS WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, Bern 2001, S. 251 f; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010, zur Publikation vorgesehen, E. 6.3). Das Bundesgericht hat denn auch die volle Souveränität von Kosovo im Urteil 2C_738/2008 vom 15. April 2009 E. 3.3 explizit bestätigt. Völkerrechtlich ist die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen der Resolution 1244 des UNO Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 erfüllt sind umstritten (vgl. Center for Security Studies [CSS], ETH Zürich Nr. 29, März 2008; Antwort des Bundesrates vom 14. Mai 2008 auf die Interpellation 08.3032 von Nationalrat Daniel Vischer vom 5. März 2008; Antwort des Bundesrates vom 14. Mai 2008 auf die Interpellation 08.3010 von Nationalrat JeanPierre Graber vom 3. März 2008). Auch der völkerrechtliche Status von Kosovo ist nach wie vor nicht abschliessend geklärt. So haben 73 von 192 UN-Mitgliedstaaten Kosovo bisher anerkannt (kosova.org, Stand: 12. Januar 2011; Bericht European Commission Kosovo 2010, Progressive Report, vom 9. November 2010 S. 5). Serbien betrachtet Kosovo nach wie vor als eigene autonome Provinz und damit als Teil seines eigenen Staatsgebiets. Die serbische Regierung hat denn auch gegen die Anerkennung des Kosovo als eigenständigen Staat durch die Schweiz protestiert (NZZ vom 23. Februar 2008; news.ch vom 27. Februar 2008). Seite 11
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4.3.
In
Bezug
auf
die
weitere
Anwendung
des
Sozialversicherungsabkommens auf Personen aus Kosovo lassen sich folgende wesentliche Entwicklungen seit der Anerkennung Kosovos durch die Schweiz feststellen:
4.3.1. Im Nachgang zur Anerkennung ersuchte Kosovo die Schweiz mit diplomatischer Note vom 21. Oktober 2009 um Weiterführung des bisher mit
Serbien
geltenden
schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens in Bezug auf den Kosovo. 4.3.2. In Beantwortung dieser Note erklärte der Bundesrat seinerseits mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 an den Kosovo, dass die Schweiz das Abkommen und die Verwaltungsvereinbarung mit dem Kosovo, welche seit dessen Unabhängigkeit zunächst auf informeller Basis weitergeführt worden seien, nicht mehr weiterführen wolle. Demzufolge werde die Schweiz dieses Abkommen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr weiterführen, die konkrete Umsetzung erfolge aber in analoger Anwendung der entsprechenden Anzeige- und Notifikationsbestimmungen ("However, Switzerland is ready to apply the respective provisions of denunciation by analogy") erst auf den 31. März 2010. Weiter erklärte der Bundesrat, dass im Bereich der schweizerischen Invalidenversicherung Leistungsanträge, über die bis spätestens am 31. März 2010 entschieden werde, nach den Regelungen des Abkommens beurteilt würden. Spätere Entscheide würden nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht beurteilt ("Concerning the disability insurance, applications for benefits decided upon by 31 March 2010 will be judged according to the rules of the treaties on social insurance; applications decided upon after 31 March 2010 will be judged according to the national legislation of Switzerland"). Der Bundesrat begründete seine Haltung damit, dass sich die Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden, die für die Umsetzung eines Sozialversicherungsabkommens unabdingbar sei, als schwierig erwiesen habe. Der Staat befinde sich im Aufbau und verfüge noch nicht über ein funktionierendes Sozialversicherungssystem. Das alte Abkommen entspreche zudem nicht mehr der geltenden schweizerischen und kosovarischen Gesetzgebung und genüge den neuen Anforderungen der Schweiz an die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung nicht (vgl. Antwort des Bundesrates vom 4. Juni 2010
auf
die
Motion
Rennwald
Erneuerung
des
Seite 12
C-4828/2010
Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo [10.3039]). Auf diesen Notenaustausch hat Kosovo in der Folge nicht mehr reagiert. 4.3.3. Die Direktion für Völkerrecht veröffentlichte im Auftrag des Bundesrates (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 16. Dezember 2009, act. 7 D) am 23. März 2010 die "Beendigung der Anwendung" des Sozialversicherungsabkommens und der Verwaltungsvereinbarung auf Kosovo mit Wirkung ab dem 1. April 2010 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2010 1203).
4.3.4. Am 29. Januar 2010 orientierte das Bundesamt für Sozialversicherungen im IV-Rundschreiben Nr. 290 über die Nichtweiteranwendung
des
schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo. Zu den Auswirkungen wurde festgehalten, dass vor dem 31. März 2010 mit Verfügung zugesprochene Renten weiterhin an Staatsangehörige des Kosovo mit Wohnsitz innerhalb und ausserhalb der Schweiz ausgerichtet würden, mit Ausnahme der Viertelsrenten, die nicht exportiert werden könnten. Nach diesem Zeitpunkt zugesprochene Renten würden jedoch nur noch bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt und nicht mehr ins Ausland exportiert. Für alle bis zum 31. März 2010 noch hängigen, nicht verfügten Fälle würden die selben Rechtsgrundlagen gelten, wie für Staatsangehörige aus Nichtvertragsstaaten.
4.4. Wie es sich mit der besagten Erklärung der Schweiz an Kosovo, das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo nicht weiterführen zu wollen, in rechtlicher Hinsicht verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
4.4.1. In grundsätzlicher Hinsicht hat das Bundesgericht im Falle der Staatennachfolge in BGE 132 II 65 festgehalten, dass keine gewohnheitsrechtliche Regel bestehe, wonach Verträge, die ein Gebietsvorgänger abgeschlossen habe, ohne Weiteres im Verhältnis zwischen einem neu entstandenen Staat und der Gegenpartei des Gebietsvorgängers Gültigkeit behielten (vgl. E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). So verhält es sich auch vorliegend. 4.4.2. Das Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 enthält mit Ausnahme dessen Art. 25 keine Bestimmungen zur Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nach genannter Bestimmung wird das Abkommen für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt von Seite 13
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Jahr zu Jahr als stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird (Abs. 1).
Wie jedoch aus dem Wortlaut der diplomatischen Note vom 18. Dezember 2009 und dem Rundschreiben des BSV Nr. 290 zu entnehmen ist, wurde das Sozialversicherungsabkommen durch den Bundesrat per 31. März 2010 nicht gekündigt, sondern nicht weitergeführt. Dabei ging der Bundesrat davon aus, dass das im Verhältnis zu Serbien anwendbare Sozialversicherungsabkommen mit der Unabhängigkeit des Kosovo im Verhältnis zu diesem neuen Staat vorerst stillschweigend ("...on an informal basis...") angewendet worden sei, weil im Falle einer Abspaltung bestehende Verträge nicht automatisch auf den neuen Staat übergehen würden und die Vertragspartner in Bezug auf jeden Vertrag prüfen müssten, ob eine Übernahme angezeigt und möglich sei (vgl. Vernehmlassung BSV act. 4 Ziff. 2). In gleichem Sinne ist der Bundesrat im Übrigen auch bei anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vorgegangen: so etwa bei der Abspaltung Montenegros von Serbien, als beide Staaten im Gegensatz zu Kosovo durch Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2007 die beiderseitige Weitergeltung des Sozialversicherungsabkommens bestätigt haben (AS 2008 1751, s. oben E. 4.2.2); oder im Falle von Mazedonien, als die Regierungen der Schweiz und Mazedoniens zunächst beschlossen hatten, das Sozialversicherungsabkommen so lange weiter anzuwenden, bis ein neues Abkommen abgeschlossen werde, was schliesslich am 9. Dezember 1999, mit Inkrafttreten am 1. Januar 2002, erfolgte (vgl. SR 0.831.109.520.1, AS 2002 3686; Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 2001 betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit, BBl 2001 2133 Ziff. 1.1). Dieses Vorgehen entspricht denn auch der schweizerischen Praxis (vgl. dazu KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, Völkerrecht, Bern 2006, S. 47 Ziff. 3 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, mit Hinweis auf die Regelung in der Wiener Konvention vom 22. August 1978 über die Staatennachfolge in Rechte und Pflichten aus Verträgen, welcher die Schweiz allerdings nicht beigetreten ist; ebenso JÖRG PAUL MÜLLER, a.a.O. S. 251 f.; BGE 132 II 65 E. 3.4.1).
4.4.3. Insoweit das Sozialversicherungsabkommen für den vorliegenden Fall einer Staatennachfolge keine Regelung zur (Nicht-)Weiterführung des
Abkommens
enthält,
sind
die
allgemein
anerkannten
völkerrechtlichen Prinzipien und die hierzu entwickelte bundesgerichtliche Praxis
für
die
Beurteilung
heranzuziehen
(vgl.
KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O. S. 46 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; JÖRG PAUL MÜLLER, a.a.O., S. 135 f.; ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 104 N. 243). Im Vordergrund steht dabei das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (VRK) vom 23. Mai 1969, dem die Schweiz am 7. Mai 1990 und Serbien am 12. März 2001, nicht aber Kosovo, beigetreten sind (SR 0.111, AS 1990 1112; mit Geltungsbereich der Vertragsstaaten im Anhang am 4. März 2009 und aktualisierter Fassung im Internet http://www.ea.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv/datSeite 14
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c/c_10437.html, Stand am 27. Januar 2011). Wie aus der besagten diplomatischen Note denn auch hervorgeht, hat sich der Bundesrat gegenüber Kosovo ausdrücklich bereit erklärt, die entsprechenden völkerrechtlichen Bestimmungen zum Notifikationsverfahren (damit dürften wohl die in der VRK vorgesehenen Regelungen gemeint sein) analog anzuwenden (im Wortlaut: "However, Switzerland is ready to apply the respective provisions of denunciation by analogy"). 4.4.4. Die Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen wird im Teil V der VRK eingehend geregelt. Gemäss Art. 54
VRK kann die Beendigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei nach Massgabe der Vertragsbestimmungen (Bst. a) oder jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten (Bst. b) erfolgen. Zum Verfahren schreibt Art. 65
VRK vor, dass die Vertragspartei, welche einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend macht, der anderen Vertragspartei ihren Anspruch zu notifizieren hat. Die andere Vertragspartei hat innert einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ausser in besonders dringenden Fällen Einspruch zu erheben, andernfalls die angekündigte Massnahme durchgeführt werden kann.
4.4.5. Im vorliegenden Fall erfolgte die Notifikation vom 18. Dezember 2009 aufgrund des Beschlusses des Bundesrates vom 16. Dezember 2009 (act. 7 D), wonach auf die Weiterführung der Anwendung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Serbien im Verhältnis zu Kosovo verzichtet werde. Weder dem Beschluss noch den Erklärungen des Bundesrates im Rahmen der früher genannten parlamentarischen Vorstösse lässt sich entnehmen, dass der Bundesrat zuvor die Mitwirkung der Bundesversammlung veranlasst hätte. So hat der Bundesrat gemäss Art. 184 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. Ob der Bundesrat wie hier die Nichtweiterführung eines laufenden völkerrechtlichen Vertrags durch einseitigen Akt ohne Mitwirkung der Bundesversammlung beschliessen kann, ist nicht ausdrücklich geregelt und mit Blick auf Art. 166 Abs. 1
BV, wonach sich die Bundesversammlung an der Gestaltung der Aussenpolitik beteiligt und die Pflege der Beziehungen zum Ausland beaufsichtigt, jedenfalls problematisch und in der Lehre umstritten. So kann die Kündigung Seite 15
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wichtiger internationaler Verträge bedeutende Auswirkungen auf die schweizerische
Aussenpolitik
haben
(vgl.
hierzu
DANIEL
THÜRER/FRANZISKA ISLIKER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 57 60 zu Art. 166
BV).
4.4.6. Im Weiteren dürfte die vom Bundesrat am 18. Dezember 2009 an Kosovo abgegebene Erklärung, das Sozialversicherungsabkommen mit Wirkung per 1. Januar 2010 beenden zu wollen, die Umsetzung in Bezug auf die Invalidenversicherung aber per 31. März 2010 vorzunehmen, in zweifacher Hinsicht nicht den genannten völkerrechtlichen Grundsätzen entsprechen:
Zunächst
ist
hinsichtlich
des
zeitlichen
Geltungsbereichs
Art.
25
Abs.
1
des
Sozialversicherungsabkommens (Kündigung) zu beachten. Nachdem der Staatsvertrag per 1. März 1964 in Kraft gesetzt wurde, hätte der Bundesrat die Erklärung einer Vertragskündigung an die kosovarische Seite spätestens bis zum 30. November 2009 (drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist) abgeben müssen, um von einem Vertragsende per 28. Februar 2010 ausgehen zu können, was indes nicht erfolgte. Somit könnten die Wirkungen der am 18. Dezember 2009 abgegebenen Willenserklärung, soweit sie auf eine Kündigung des Sozialversicherungsabkommens gerichtet gewesen wäre, frühestens per 28. Februar 2011 eintreten. Hinsichtlich einer völkerrechtlich umstrittenen Nichtweiterführung des Vertrags ergibt sich aus den Akten, dass der Bundesrat rund einen Monat nach seiner Erklärung, und damit ohne den Ablauf der Frist gemäss Art. 65 Abs. 2
VRK abzuwarten, die Umsetzung seiner Erklärung mittels dem besagten IVRundschreiben Nr. 290 angeordnet hat, welches am 29. Januar 2010 publiziert wurde. Damit scheint der Bundesrat die der kosovarischen Seite mitgeteilte Vorgehensweise, die Notifikationsbestimmungen beachten zu wollen, nicht eingehalten zu haben. Diesen Bestimmungen zufolge hätte der kosovarischen Seite mindestens bis zum 18. März 2010 die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, ihr Nichteinverständnis mit dieser Vorgehensweise zu erklären (vgl. auch VPB 69.115). Hinweise darauf, dass ein besonders dringender Fall vorliege, der eine Kürzung der üblichen Dreimonatsfrist notwendig mache, sind der diplomatischen Note vom 18. Dezember 2009 nicht zu entnehmen. Deshalb ist zumindest fraglich, ob die Vertragsbeendigung aus verfahrensrechtlicher Optik in zulässiger Weise erfolgte.
4.5. In Bezug auf Serbien war nach der gegebenen Rechtslage (vgl. vorne E. 4.2) das Sozialversicherungsabkommen auch nach der Abspaltung des Kosovo weiterhin anwendbar. Dabei lassen sich unter den Vertragsparteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des persönlichen und territorialen Geltungsbereich des Abkommens feststellen: Während aus schweizerischer Sicht die Anwendung des Seite 16
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Abkommens seit der Anerkennung des Kosovo als eigenständigen Staat sich auf das Restgebiet Serbiens beschränkt, umfasst aus der Sicht Serbiens die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens nach wie vor das gesamte serbische Staatsgebiet, einschliesslich der autonomen Provinz Kosovo. Eine insbesondere territorial bedingte teilweise Beendigung ist im Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen. Diese hätte daher die Zustimmung der Vertragsparteien im vorliegenden Kontext der serbischen Regierung erforderlich gemacht. Auch daher erweist sich die von der Schweiz einseitig beschlossene partielle Anwendung des Staatsvertrags gegenüber Serbien als problematisch. Zumindest hätte der Bundesrat die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens für das Gebiet von Kosovo (auch) der Vertragspartei Serbien notifizieren müssen, was indes unterblieb. 4.6. Unter den genannten Umständen ist sowohl aufgrund der umstrittenen Zuständigkeit für die Vertragsbeendigung als auch aus verfahrensrechtlichen Gründen fraglich, ob die Schweiz eine völkerrechtlich wirksame Änderung des Vertrags hat herbeiführen können und die Nichtweiterführung des Vertrags mit Kosovo gültig ist. In Anbetracht der weiteren Ausführungen sind diese Fragen jedoch nicht abschliessend zu beantworten.
5.
5.1. Mit der Frage, wie es sich mit der Staatsangehörigkeit der Angehörigen des Kosovo im Zusammenhang mit der erfolgten Unabhängigkeitserklärung
verhält,
hat
sich
das
Bundesverwaltungsgericht im erwähnten zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil D-7561/2008 vom 15. April 2010 (vorne E. 4.2.3) eingehend auseinandergesetzt. Darin wurde festgestellt (vgl. dessen E. 6.4.2), dass aufgrund der Gesetzgebung beider Staaten die Angehörigen von Kosovo von den serbischen Behörden als serbische Staatsangehörige anerkannt werden, nachdem die seit 8. November 2006 in Kraft stehende serbische Verfassung die Unabhängigkeit von Kosovo ausschliesst und die serbische Regierung Kosovo nicht als unabhängigen Staat anerkennt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst in diesem Urteil weiter, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, zumal Kosovo seinerseits die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt.
Seite 17
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5.2. Für die weitere Prüfung der vorliegend streitigen Frage, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes gemäss Art. 6 Abs. 2
IVG erfüllt sind (vorne E. 3, Wohnsitzklausel) ist nach dem Gesagten für diesen Personenkreis seit dem 17. Februar 2008 von einer doppelten Staatsangehörigkeit Serbien und Kosovo auszugehen. Dabei können sich zwei Konstellationen ergeben: Solange das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis beider Staaten
anwendbar
ist,
sind
die
Voraussetzungen
der
Wohnsitzklausel ohne weiteres erfüllt.
Bei Beendigung der Anwendung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo ergibt sich die Situation eines ausländischen Doppelbürgers, mit dessen einem Staat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. 5.3.
5.3.1. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum massgebenden Recht bei Doppelbürgerschaft die Anwendung des Prinzips der überwiegenden oder effektiven Staatszugehörigkeit statuiert. Demnach sei in jedem Einzelfall die Intensität aller wesentlichen Beziehungen mit dem einen oder anderen Staat zu berücksichtigen. Sofern mindestens bezüglich eines der Staaten eine Vereinbarung mit der Schweiz bestehe, sei bei Doppelbürgern mit nicht-schweizerischen Bürgerrechten analog zu Art. 23 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) die Angehörigkeit zu jenem Staat entscheidend, mit welchem die Person am engsten verbunden sei (BGE 120 V 421 E. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 89).
5.3.2. In Bezug auf einen Leistungsanspruch in der AHV ist das Bundesgericht vom Grundsatz der überwiegenden Staatsangehörigkeit abgewichen und hat alternativ entweder die Staatsangehörigkeit während des Zeitraumes der Entrichtung von Beiträgen an die schweizerische Sozialversicherung oder bei der Entstehung des Leistungsanspruchs als ausschlaggebend
bezeichnet.
Bei
einem
Doppelbürger
Vertragsstaat/Nichtvertragsstaat genüge es demnach für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung, dass er während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet habe (Art. 29 Abs. 1
AHVG) und in einem der beiden genannten Zeitpunkte die Staatsangehörigkeit eines Staates, mit welchem die Schweiz ein Seite 18
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Abkommen über soziale Sicherheit getroffen habe, besitze oder während der Beitragszeit besessen habe. Damit bezweckte das Bundesgericht, eine Gleichbehandlung der Versicherten herbeizuführen ("En revanche, lorsque l'un de ces Etats au moins a passé un tel accord avec la Suisse, la question de la nationalité prépondérante doit être tranchée, si l'on ne veut pas favoriser celui qui a deux ou plusieurs nationalités étrangères par rapport au double national suisse et étranger"; BGE 119 V 1 E. 1 und E. 2, mit Hinweis auf die bisherige Praxis in BGE 112 V 89).
5.3.3. In Bezug auf einen Leistungsanspruch in der IV (Art. 6
IVG) hat das Bundesgericht in BGE 120 V 421 diese Praxis in der AHV gemäss BGE 119 V 1 grundsätzlich bestätigt (diese gelangte im zu beurteilenden Fall allerdings nicht zur Anwendung, weil es sich um die Konstellation eines Bürgers zweier Staaten handelte, mit welchen beiden die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hatte). Für die vorliegend interessierende
Konstellation
eines
Doppelbürgers
Vertragsstaat/Nichtvertragsstaat gibt es keine vernünftigen Gründe, von der Anwendung dieser Praxis im Bereich der Invalidenversicherung abzuweichen.
5.3.4. Daraus folgt, dass ein versicherter kosovarisch/serbischer Doppelbürger, welcher im Kosovo wohnt, in Anwendung von Art. 3
Satz 2 und Art. 8
des Sozialversicherungsabkommens die Wohnsitzklausel nach Art. 6 Abs. 2
IVG erfüllt.
5.4. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des vorerwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sind damit in Kosovo wohnhafte, serbisch-kosovarische Doppelbürger hinsichtlich der Anwendung
des
schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens mit Serbien nicht schlechter zu stellen als Personen serbischer Nationalität aus dem Staatsgebiet Serbiens (ohne Kosovo). Faktisch bleibt damit das Sozialversicherungsabkommen für kosovarisch-serbische Doppelbürger mit Wohnsitz im Kosovo weiter anwendbar und sind deren Gesuche um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente materiell zu prüfen, ungeachtet des Zeitpunkts deren Erledigung durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Dies gilt ebenso insbesondere für Neuanmeldungen, Revisionen, Wiedererwägungen und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens
nach
Rückweisung
durch
das
Bundesverwaltungsgericht.
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6.
6.1. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz bei der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2010 davon ausgegangen, der Beschwerdeführer besitze einzig die kosovarische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. März 2005 (act. IV 1) zwar angegeben, dass er kosovarischer Staatsangehöriger sei. In diesem Zeitpunkt gehörte dieses Gebiet noch zum serbischen Staatsgebiet, weshalb der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger war. Erst mit der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo am 17. Februar 2008 erlangte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zusätzlich die kosovarische Staatsangehörigkeit, ohne dabei die serbische zu verlieren. Somit war er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kosovarisch/serbischer Doppelbürger, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht beachtet hat.
6.2. In Anwendung der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Staatsangehörigkeit während des Zeitraumes der Entrichtung von Beiträgen an die schweizerische Sozialversicherung oder bei der Entstehung des Leistungsanspruchs ausschlaggebend ist, ist nachfolgend die Rechtslage hinsichtlich des Beschwerdeführers zu prüfen.
6.2.1. Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1977 bis 1981 obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung geleistet (vorne Sachverhalt A.a). In diesem Zeitraum war er Staatsangehöriger der Föderativen Republik Jugoslawien. Für diesen Staat war das Sozialversicherungsabkommen gegenüber der Schweiz anwendbar, weshalb die Wohnsitzklausel gemäss Art. 6 Abs. 2
IVG zweifellos erfüllt war. 6.2.2. Im Zeitpunkt der hypothetischen frühestmöglichen Entstehung des Leistungsanspruchs war der Beschwerdeführer nach dem Gesagten entweder Staatsangehöriger der Föderativen Republik Jugoslawien beziehungsweise der Bundesrepublik Jugoslawien oder (ab Februar 2008) serbisch-kosovarischer Doppelbürger. In letzterem Zeitpunkt war das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und (zumindest) Serbien anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Wohnsitzklausel nach Art. 6 Abs. 2
IVG erfüllte. 6.2.3. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Wohnsitzes. Da der Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen Seite 20
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während mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat, sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 6
IVG erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung daher zu Unrecht das Rentenbegehren wegen fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher begründet.
7.
Der Beschwerdeführer
rügt
im Weiteren
sinngemäss eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe die Prüfung seines Leistungsbegehrens, das er bereits im Dezember 2005 eingereicht habe, übermässig verzögert. Die Vorinstanz verneint dies.
7.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1657 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund von Art. 56 Abs. 2
ATSG ist Rechtsverzögerung anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren
nicht
innert
angemessener
Frist
abschliesst;
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 12 zu Art. 56 Abs. 2
ATSG). Die Bestimmung der angemessenen Frist im Bereich der Sozialversicherung hängt, mangels gesetzlicher Vorgaben, vom Aufwand ab, der zu betreiben ist, um den Fall zu erledigen. Dabei fallen die Schwierigkeiten und die Zahl der zu beantwortenden Fragen ins Gewicht. Abzustellen ist sodann auf das Verhalten der Beteiligten sowie der Behörde im Verfahren (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 243/244 N. 509/510). 7.2. Im vorliegenden Fall ging die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug bei der Vorinstanz am 27. Dezember 2005 ein (act. IV 1). Nach nahezu viereinhalb Jahren schloss sie das Abklärungsverfahren mit der angefochtenen Verfügung ab. Diese Verfahrensdauer ist grundsätzlich sehr lang.
Seite 21
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7.3. Wie sich zeigt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A und B), nahm die Vorinstanz die Prüfung des Leistungsbegehrens im Dezember 2005 an die Hand und holte die erforderlichen Unterlagen beim Versicherten, dem Arbeitgeber, den Ärzten in Kosovo sowie dem RAD ein. Rund eineinhalb Jahre später erliess die Vorinstanz am 5. Juli 2007 ihren Vorbescheid, in welchem sie dem Beschwerdeführer einen Entscheid in Aussicht stellte, wonach sie das Leistungsbegehren abzuweisen beabsichtige, weil wie sich aufgrund der Akten ergebe keine Invalidität vorliege, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. IV 41). Dabei hatte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen Einwendungen mit Beweismitteln vorzubringen. Mit dem Erlass eines entsprechenden Rentenentscheids innert angemessener Frist, jedenfalls noch vor dem 1. April 2010, konnte der Beschwerdeführer folglich in guten Treuen rechnen. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer sich mit der im Vorbescheid vorgebrachten Begründung auseinandersetzte, Einsicht in die Akten nahm und der Vorinstanz aufforderungsgemäss innerhalb der angesetzten Frist mittels Eingaben vom 9. Juli und 29. August 2007 seine Einwände durch seinen Rechtsvertreter zur Kenntnis brachte (act. IV 42, 44). Den in Aussicht gestellten Rentenentscheid hat die Vorinstanz indes bis heute nicht erlassen. Dies stellt sie denn auch selbst in ihrer angefochtenen Verfügung fest, indem sie ausführt, dass "...in diesem Fall bis zum 31. März 2010 keine Verfügung ergangen ist.....". Zur Begründung bringt die Vorinstanz vor, die Ursache, dass das Verfahren nur schleppend vorangekommen sei und schliesslich nicht bis zu diesem Zeitpunkt habe abgeschlossen werden können, liege nicht bei ihr, sondern darin, dass sie die vom Beschwerdeführer und der Verbindungsstelle benötigten Unterlagen nur zögerlich erhalten habe und die kosovarischen Unterlagen habe übersetzen müssen. Bis zum 6. März 2009 sei das Verfahren ordnungsgemäss vorangetrieben worden, dann sei ein unerklärlicher Unterbruch eingetreten (Beschwerdeverfahren act. 3).
7.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2007 (welche bei ihr am 31. August 2007 eingegangen ist) zugestellten weiteren Arztberichte (vgl. vorne Sachverhalt B.b) erst zwei Monate später, am 28. November 2007, dem RAD zur Stellungnahme überwiesen hatte (act. IV 49). Dieser schlug am 9. Januar 2008 der Vorinstanz die Durchführung einer aktuellen psychiatrischen Begutachtung vor (act. IV 50). Für deren Anordnung liess sich die Vorinstanz rund ein Jahr und 2 Monate Zeit, indem sie erst mit Schreiben vom 6. März 2009 Unterlagen beim kosovarischen Seite 22
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Versicherungsträger einholte (act. IV 53). Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer
und
der
kosovarische
Versicherungsträger
gelegentlich zur Einreichung der verlangten Unterlagen gemahnt wurden (so act. IV 55, 56, 62, 63, 64), was aber die übermässig lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigt. Aktenkundig ist ebenfalls der Einwand der Vorinstanz, der Versicherte oder sein Vertreter hätten es unterlassen, die Fortsetzung des Verfahrens zu mahnen.
7.5. Nach dem Verfahrensstand, wie er sich aufgrund der Akten im Zeitpunkt nach Erlass des ersten Vorbescheids am 5. Juli 2007 präsentiert, wäre der weitere Aufwand, der zu betreiben gewesen wäre, um den Fall innert angemessener Frist zu erledigen, nicht gross gewesen. Dies ergibt sich daraus, dass nach Einschätzungen des RAD die medizinischen Abklärungen weitgehend fortgeschritten waren und lediglich noch ein aktualisierter Arztbericht von Dr. U._______ zu seinem ursprünglichen Bericht vom 7. April 2007 zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre (act. IV 50).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher auch in diesem Punkt begründet.
8.
8.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2010 ist daher aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens nach dem Stand des ersten Vorbescheides vom 5. Juli 2007 fortsetze und unverzüglich unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens vom 8. Juni 1962 verfügungsweise entscheide.
8.2. Unter diesen Umständen kann die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da diesbezüglich noch keine Verfügung ergangen sei, offen gelassen werden. Unzutreffend erweist sich im Übrigen aufgrund der Aktenlage die replikweise erhobene Rüge, dem Beschwerdeführer sei bis anhin keine Einsicht in die Vorakten gewährt worden (vgl. zur Akteneinsichtsgewährung act. IV 43).
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Seite 23
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9.1. Weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz sind Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e
contrario und Abs. 2 VwVG). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
9.2. Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008
über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer durch Ernest Osmani vertreten (nicht-anwaltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2
VGKE). Aufgrund seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Allerdings ist keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen (vgl. Art. 5 Bst. b
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; Urteil des EVG I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.4). Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und des angezeigten und sich aus den Akten ergebenden
Vertretungsaufwandes
erachtet
das
Bundesverwaltungsgericht
eine
Parteientschädigung
(inklusive
Auslagenersatz) von insgesamt Fr. 800.- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen darüber erneut entscheide.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- zurückerstattet.
Seite 24
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4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber
Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 25
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4828/2010
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
S._______,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Invalidenversicherung (IV), Rechtsdienst, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beigeladene.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2010.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (Geburtsdatum) geborene kosovarische Staatsbürger S._______ arbeitete in den Jahren 1977 bis 1981 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, act. IV 3). Am 13. März 2005 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von IVLeistungen an (Eingangsdatum bei der IVSTA: 27. Dezember 2005) mit der Begründung, er sei psychisch krank und Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich (act. IV 1).
A.b In der Folge zog die Vorinstanz im Rahmen ihrer Instruktion folgende Unterlagen zu den Akten:
Fragebogen für den Versicherten, Datum unklar, vermutlich 13. Dezember 2005 (act. IV 4),
Psychiatrische Begutachtung von E._______, cabinet de consultation psychiatriques, Skopje, vom 24. Februar 1999 (Name des Arztes und Unterschrift unleserlich, act. IV 20 mit Übersetzung), Derselbe, psychiatrischer Bericht vom 10. März 1999 (act. IV 21 mit Übersetzung),
Derselbe, psychiatrischer Bericht vom 19. April 1999 (act. IV 22 mit Übersetzung),
Ärztlicher Fragebogen Formular YU/CH 4 der Begutachterkommission in Vitina, vom 16. November 2005, von Dr. K._______, nicht übersetzt (act. IV 24),
Bericht von Dr. B._______, Service de santé mentale Kosovë, vom 6. Dezember 2005, act. IV 27, übersetzt in act. IV 26), Zwei Arztberichte vom 12. März 2003 und 10. August 2002, unleserlich, nicht übersetzt (act. IV 27 a und IV 27 b),
Arbeitsmedizinischer Bericht (Name des Arztes unleserlich) vom 25. November 2005 (act. IV 29, übersetzt in act. IV 28). A.c Am 5. Oktober 2006 (act. IV 31) gelangte die Vorinstanz an den ärztlichen Dienst mit der Frage, ob der Fall beurteilt werden könne, da keine weiteren, näheren Angaben hätten ausfindig gemacht werden Seite 2
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können.
Am 19. Januar 2007 nahm Dr. P._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD Rhone) zu den von der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Unterlagen Stellung (act. IV 32) und hielt im Wesentlichen fest, die pathologische und psychiatrische Beurteilung sei fragmentarisch, beruhe auf älteren Begutachtungen und die dargestellte depressive Symptomatik sei nicht überzeugend. Daher empfahl er der Vorinstanz, eine detaillierte psychiatrische Abklärung bei einem Vertrauensarzt vornehmen zu lassen.
A.d Dementsprechend holte die Vorinstanz einen Arztbericht von Dr. T._______, Prishtina, vom 10. April 2007 (act. IV 38) sowie eine psychiatrische Begutachtung von Dr. U._______, neurologische und psychiatrische Klinik in Prishtina, vom 26. Mai 2007 (act. IV 36, übersetzt in act. IV 37) ein, welche sie am 7. Juni 2007 dem RAD Rhone zur Stellungnahme zustellte (act. 39). In seinem Schlussbericht gelangte Dr. P._______ des RAD Rhone zum Schluss, dass beim Versicherten keine invaliditätsrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege (act. IV 40). B.
B.a Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2007 (act. IV 41) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, aus den Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während
eines
Jahres
vorliege.
Trotz
Gesundheitsschaden sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit immer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Da keine Invalidität vorliege, müsse das Leistungsbegehren abgewiesen werden.
B.b Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter zum Vorbescheid der Vorinstanz Stellung nehmen und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (act. IV 42). Ergänzend liess er mit Eingabe vom 29. August 2007 (act. IV 44) folgende Unterlagen einreichen:
Arztbericht von Dr. K._______ vom 5. April 2007 (act. IV 45, übersetzt in act. IV 45/2),
Arztbericht von Dr. B._______ vom 17. Juni 2007 (act. IV 46, übersetzt in act. IV 46/2),
Seite 3
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Arztbericht von Dr. H._______ vom 17. August 2007 (act. IV 47 und 48, übersetzt in act. IV 47/2 und 48/2).
B.c Zu diesen ergänzend eingereichten ärztlichen Unterlagen nahm Dr. P._______ des RAD Rhone am 9. Januar 2008 Stellung und schlug der Vorinstanz eine erneute ergänzende psychiatrische Begutachtung vor (act. IV 50).
B.d Mit Schreiben vom 6. März 2009 (act. IV 53) holte die Vorinstanz beim kosovarischen Versicherungsträger, Administrata Pensionale e Kosovës, in Prishtina weitere Unterlagen und Arztberichte ein. Zudem forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 6. März 2008 auf, einen neuen Fragebogen für den Versicherten ausgefüllt und mit den notwendigen Beilagen versehen einzureichen (act. IV 54). Im Rahmen dieser weiteren Instruktion wurden der Vorinstanz folgende Unterlagen zugestellt:
Fragebogen für den Versicherten vom 6. Oktober 2009 (Eingang IVSTA am 21. Oktober 2009, act. IV 60),
Formular "Application for AI Benefits for Adults", vom 13. Mai 2009 (Eingang IVSTA am 2. März 2010, act. IV 65),
Arztbericht Dr. H._______ vom 17. August 2007 (act. IV 67 A, übersetzt in act. IV 67),
Ausführlicher
ärztlicher
Bericht
des
kosovarischen
Versicherungsträgers von Dr. N._______, ohne Datumsangabe, Eingang bei der IVSTA am 16. März 2010 (act. IV 86 mit Übersetzung).
C.
C.a In ihrem zweiten Vorbescheid vom 12. Mai 2010 (act. IV 87) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, die Schweizer Regierung habe im Dezember 2009 beschlossen, das Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung im Verhältnis zu Kosovo auf den 31. März 2010 zu beenden. Da im vorliegenden Fall bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfügung ergangen sei, komme das Abkommen nicht mehr zur Anwendung, weshalb der Versicherte mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung
habe,
sodass
das
Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste.
Seite 4
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C.b In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2010 (act. IV 88) liess der Versicherte die Aufhebung des Vorbescheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragen mit der Begründung, das Leistungsbegehren sei im Dezember 2005, also vor dem 31. März 2010 gestellt worden, weshalb das Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien Anwendung finde.
D.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (act. IV 90) bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 12. Mai 2010 und wies das Leistungsbegehren ab.
E.
Gegen
diese
Verfügung
liess
S._______
(nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juli 2010 (act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Abstellen auf das Vorliegen einer Verfügung im fraglichen Zeitpunkt als Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit des Abkommens entbehre einer rechtlichen Grundlage. Das IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 290 vom 29. Januar 2010, auf das sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid gestützt habe, sei nicht rechtsverbindlich. Vielmehr müsse es darauf ankommen, dass das Leistungsbegehren vor diesem Zeitpunkt eingereicht worden sei, da es zu berücksichtigen gelte, dass die medizinischen Abklärungen gewöhnlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würden. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz ihre Abklärungen indes über Gebühr verzögert, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen könne.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2010 (act. 3) beantragte die Vorinstanz
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dass
der
Verfügungszeitpunkt als Abgrenzungskriterium massgebend sei, ergebe sich aus dem besagten IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung, welches die Vorinstanz als verbindliche Weisung zu befolgen habe. Der Umstand, dass das Verfahren nur schleppend vorangekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz umfangreiche medizinische und wirtschaftliche Abklärungen in Kosovo habe durchführen lassen müssen. Verzögerungen hätten sich insbesondere bei der Einreichung der benötigten Unterlagen durch die Seite 5
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Verbindungsstelle und den Beschwerdeführer selbst sowie bei der unumgänglichen Übersetzung der Unterlagen ergeben. Von einer Rechtsverzögerung könne daher keine Rede sein. G.
In seinem Amtsbericht vom 8. September 2010 (act. 4) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend BSV oder Beigeladene)
als
Beigeladene
gemäss
Verfügung
des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 (act. 2) zur Kritik an dem von ihm erlassenen IV-Rundschreiben Nr. 290 und der angeblich fehlenden
Grundlage
Stellung
genommen.
Beim
fraglichen
Rundschreiben handle es sich um eine allgemeine Weisung des BSV, welche sich auf den Entscheid des Bundesrates vom 16. Dezember 2009 stütze,
wonach
das
Sozialversicherungsabkommen
und
die
Verwaltungsvereinbarung mit der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo auf den 31. März 2010 nicht weitergeführt werde. Der Bundesrat habe dabei explizit festgelegt, dass Leistungsanträge im Bereich der Invalidenversicherung, über die bis spätestens zu diesem Zeitpunkt entschieden worden sei, nach den Regeln des Abkommens, spätere Entscheide hingegen nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht beurteilt würden. Somit komme es auf den Verfügungszeitpunkt an.
H.
Mit Replik vom 9. Oktober 2010 (act. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zusätzlich wies er darauf hin, dass ihm trotz entsprechendem Gesuch mit Einsprache vom 9. Juli 2007 bisher nie Einsicht in die Vorakten gewährt worden sei.
I.
Am 28. September 2010 zahlte der Beschwerdeführer den ihm mit Zwischenverfügung
vom
10.
September
2010
auferlegten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- ein (act. 5 und 8). J.
Am 21. Januar 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 12).
Seite 6
C-4828/2010
K.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
||||||
| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2] | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1a |
||||||
| Die Leistungen dieses Gesetzes sollen: | ||||||
| die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben; | ||||||
| die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen; | ||||||
| zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 70 Strafbestimmungen |
||||||
| Die Artikel 87-91 AHVG [1] finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Regeln
in
formellrechtlicher
Hinsicht
mangels
anderslautender
Übergangsbestimmungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Seite 7
C-4828/2010
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Streitig unter den Parteien und somit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. Die Vorinstanz verneint dies, weil im Verfügungszeitpunkt das Sozialversicherungsabkommen
zwischen
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo mit Wirkung ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar und die Frage daher ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen sei, wonach ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, wie der Beschwerdeführer, die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, diese innerstaatliche Regelung gelte nicht, weil das Abkommen in seinem Fall weiterhin anwendbar sei. 2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügung vom 10. Juni 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung beurteilt das Sozialversicherungsgericht in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses bzw. Erlasses des Einspracheentscheides gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 129 V 1 E. 1.2; BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).
Seite 8
C-4828/2010
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 6 [1] Versicherungsmässige Voraussetzungen |
||||||
| Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5] | ||||||
| Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt |
||||||
| Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches [1]. | ||||||
| Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. | ||||||
| [1] SR 210 | ||||||
3.2.
Vorbehalten
bleiben
abweichende
Sonderregelungen
in
zwischenstaatlichen Vereinbarungen für ausländische Staatsangehörige, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.],
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, S. 64). 3.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und hatte im Verfügungszeitpunkt dort seinen Wohnsitz. Ob eine solche Sonderregelung aufgrund des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens auch im Verhältnis zu Kosovo insoweit anwendbar ist, als abweichend von der genannten Wohnsitzklausel auch Leistungen für kosovarische Staatsangehörige erbracht werden, welche ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz haben, ist nachfolgend vorab zu prüfen.
4.
4.1. Die Parteien berufen sich auf das zwischen der Schweiz und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 8. Juni 1962 abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung (AS 1964 161, SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) und die damit
verbundene,
am
5.
Juli
1963
abgeschlossene
Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens (AS
1964
175,
SR
0.831.109.818.12.
nachfolgend
Verwaltungsvereinbarung).
Hinsichtlich der vorliegend zu prüfenden Frage sieht das Sozialversicherungsabkommen Folgendes vor: Gemäss Art. 2 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen, zu denen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Seite 9
C-4828/2010
Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 3 erhalten unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens und seines Schlussprotokolls schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die auf Grund der in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen (so für die Schweiz gemäss Abs. 1 Bst. a auch aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung) Leistungen beanspruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen (Satz 1). Unter dem gleichen Vorbehalt werden die genannten Leistungen von einem Vertragsstaat den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen (Satz 2). Gemäss Art. 8 sind jugoslawische Staatsangehörige, die der jugoslawischen Versicherung angehören oder die vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen haben, den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt (Bst. b). Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflosenentschädigungen werden jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Bst. e).
4.2. Nachfolgend gilt es zu prüfen, welchen Personenkreis der Begriff "jugoslawische Staatsangehörige" umfasst beziehungsweise welcher Personenkreis
sich
heute
unter
diesem
Begriff
auf
das
Sozialversicherungsabkommen berufen kann, unter besonderer Berücksichtigung der seit Vertragsabschluss erfolgten völkerrechtlichen Entwicklungen und der heutigen Rechtslage.
4.2.1. Nach dem Zerfall der Föderation Volksrepublik Jugoslawien in verschiedene Staatengebilde führte die Schweiz das mit der Föderation Volksrepublik
Jugoslawien
abgeschlossene
Sozialversicherungsabkommen
sowohl
mit
der
Bundesrepublik
Jugoslawien (1992-2003) als auch mit deren Nachfolgestaaten insbesondere Serbien und Montenegro weiter. Das Bundesgericht bestätigte
die
weitere
Anwendbarkeit
des
Sozialversicherungsabkommens mit der Bundesrepublik Jugoslawien (BGE 126 V 198 E 2b; BGE 122 V 381 E. 1; BGE 119 V 98 E. 3) und später mit Serbien-Montenegro (Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 6.1 mit Hinweisen), was in ständiger Praxis auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt. Diese Praxis hat mit Blick auf das Staatsgebiet Serbiens bis heute keine Änderung erfahren. 4.2.2. Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit den Nachfolgestaaten Kroatien, Slowenien und Mazedonien neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, welche ratifiziert und in Kraft gesetzt worden sind. Nach der Loslösung Montenegros von Serbien mit Seite 10
C-4828/2010
Unabhängigkeitserklärung vom 3. Juni 2006 bestätigten die Schweiz und Montenegro mit Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2007 (AS 2008 1751)
die
beiderseitige
Weitergeltung
des
Sozialversicherungsabkommens. Für das verbleibende Staatsgebiet Serbien wurde das Abkommen ohne explizite Willenserklärung mittels Notenaustausch weitergeführt. Inzwischen hat die Schweiz am 7. Oktober 2010 mit Montenegro und am 11. Oktober 2010 mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen
unterzeichnet,
welches
das
Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien von 1962 ersetzen soll. Die Ratifikation und Inkraftsetzung stehen zur Zeit noch aus (vgl. Mitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern sowie des Bundesamtes für Sozialversicherungen, beide vom 11. Oktober 2010). 4.2.3. Kosovo gehörte bis zu seiner einseitigen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 unbestrittenermassen zum Staatsgebiet von Serbien und Montenegro bzw. Serbien, einer Entität des früheren Restjugoslawiens. Nach dessen Unabhängigkeitserklärung hat die Schweiz mit Erklärung vom 27. Februar 2008 Kosovo offiziell als Staat anerkannt. Damit entstand aus der Sicht der Schweiz ein eigenständiges Staatsgebilde infolge Sukzession (vgl. hierzu BGE 132 II 65, ebenso JÖRG PAUL MÜLLER / LUZIUS WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, Bern 2001, S. 251 f; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010, zur Publikation vorgesehen, E. 6.3). Das Bundesgericht hat denn auch die volle Souveränität von Kosovo im Urteil 2C_738/2008 vom 15. April 2009 E. 3.3 explizit bestätigt. Völkerrechtlich ist die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen der Resolution 1244 des UNO Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 erfüllt sind umstritten (vgl. Center for Security Studies [CSS], ETH Zürich Nr. 29, März 2008; Antwort des Bundesrates vom 14. Mai 2008 auf die Interpellation 08.3032 von Nationalrat Daniel Vischer vom 5. März 2008; Antwort des Bundesrates vom 14. Mai 2008 auf die Interpellation 08.3010 von Nationalrat JeanPierre Graber vom 3. März 2008). Auch der völkerrechtliche Status von Kosovo ist nach wie vor nicht abschliessend geklärt. So haben 73 von 192 UN-Mitgliedstaaten Kosovo bisher anerkannt (kosova.org, Stand: 12. Januar 2011; Bericht European Commission Kosovo 2010, Progressive Report, vom 9. November 2010 S. 5). Serbien betrachtet Kosovo nach wie vor als eigene autonome Provinz und damit als Teil seines eigenen Staatsgebiets. Die serbische Regierung hat denn auch gegen die Anerkennung des Kosovo als eigenständigen Staat durch die Schweiz protestiert (NZZ vom 23. Februar 2008; news.ch vom 27. Februar 2008). Seite 11
C-4828/2010
4.3.
In
Bezug
auf
die
weitere
Anwendung
des
Sozialversicherungsabkommens auf Personen aus Kosovo lassen sich folgende wesentliche Entwicklungen seit der Anerkennung Kosovos durch die Schweiz feststellen:
4.3.1. Im Nachgang zur Anerkennung ersuchte Kosovo die Schweiz mit diplomatischer Note vom 21. Oktober 2009 um Weiterführung des bisher mit
Serbien
geltenden
schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens in Bezug auf den Kosovo. 4.3.2. In Beantwortung dieser Note erklärte der Bundesrat seinerseits mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 an den Kosovo, dass die Schweiz das Abkommen und die Verwaltungsvereinbarung mit dem Kosovo, welche seit dessen Unabhängigkeit zunächst auf informeller Basis weitergeführt worden seien, nicht mehr weiterführen wolle. Demzufolge werde die Schweiz dieses Abkommen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr weiterführen, die konkrete Umsetzung erfolge aber in analoger Anwendung der entsprechenden Anzeige- und Notifikationsbestimmungen ("However, Switzerland is ready to apply the respective provisions of denunciation by analogy") erst auf den 31. März 2010. Weiter erklärte der Bundesrat, dass im Bereich der schweizerischen Invalidenversicherung Leistungsanträge, über die bis spätestens am 31. März 2010 entschieden werde, nach den Regelungen des Abkommens beurteilt würden. Spätere Entscheide würden nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht beurteilt ("Concerning the disability insurance, applications for benefits decided upon by 31 March 2010 will be judged according to the rules of the treaties on social insurance; applications decided upon after 31 March 2010 will be judged according to the national legislation of Switzerland"). Der Bundesrat begründete seine Haltung damit, dass sich die Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden, die für die Umsetzung eines Sozialversicherungsabkommens unabdingbar sei, als schwierig erwiesen habe. Der Staat befinde sich im Aufbau und verfüge noch nicht über ein funktionierendes Sozialversicherungssystem. Das alte Abkommen entspreche zudem nicht mehr der geltenden schweizerischen und kosovarischen Gesetzgebung und genüge den neuen Anforderungen der Schweiz an die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung nicht (vgl. Antwort des Bundesrates vom 4. Juni 2010
auf
die
Motion
Rennwald
Erneuerung
des
Seite 12
C-4828/2010
Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo [10.3039]). Auf diesen Notenaustausch hat Kosovo in der Folge nicht mehr reagiert. 4.3.3. Die Direktion für Völkerrecht veröffentlichte im Auftrag des Bundesrates (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 16. Dezember 2009, act. 7 D) am 23. März 2010 die "Beendigung der Anwendung" des Sozialversicherungsabkommens und der Verwaltungsvereinbarung auf Kosovo mit Wirkung ab dem 1. April 2010 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2010 1203).
4.3.4. Am 29. Januar 2010 orientierte das Bundesamt für Sozialversicherungen im IV-Rundschreiben Nr. 290 über die Nichtweiteranwendung
des
schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo. Zu den Auswirkungen wurde festgehalten, dass vor dem 31. März 2010 mit Verfügung zugesprochene Renten weiterhin an Staatsangehörige des Kosovo mit Wohnsitz innerhalb und ausserhalb der Schweiz ausgerichtet würden, mit Ausnahme der Viertelsrenten, die nicht exportiert werden könnten. Nach diesem Zeitpunkt zugesprochene Renten würden jedoch nur noch bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt und nicht mehr ins Ausland exportiert. Für alle bis zum 31. März 2010 noch hängigen, nicht verfügten Fälle würden die selben Rechtsgrundlagen gelten, wie für Staatsangehörige aus Nichtvertragsstaaten.
4.4. Wie es sich mit der besagten Erklärung der Schweiz an Kosovo, das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo nicht weiterführen zu wollen, in rechtlicher Hinsicht verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
4.4.1. In grundsätzlicher Hinsicht hat das Bundesgericht im Falle der Staatennachfolge in BGE 132 II 65 festgehalten, dass keine gewohnheitsrechtliche Regel bestehe, wonach Verträge, die ein Gebietsvorgänger abgeschlossen habe, ohne Weiteres im Verhältnis zwischen einem neu entstandenen Staat und der Gegenpartei des Gebietsvorgängers Gültigkeit behielten (vgl. E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). So verhält es sich auch vorliegend. 4.4.2. Das Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 enthält mit Ausnahme dessen Art. 25 keine Bestimmungen zur Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nach genannter Bestimmung wird das Abkommen für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt von Seite 13
C-4828/2010
Jahr zu Jahr als stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird (Abs. 1).
Wie jedoch aus dem Wortlaut der diplomatischen Note vom 18. Dezember 2009 und dem Rundschreiben des BSV Nr. 290 zu entnehmen ist, wurde das Sozialversicherungsabkommen durch den Bundesrat per 31. März 2010 nicht gekündigt, sondern nicht weitergeführt. Dabei ging der Bundesrat davon aus, dass das im Verhältnis zu Serbien anwendbare Sozialversicherungsabkommen mit der Unabhängigkeit des Kosovo im Verhältnis zu diesem neuen Staat vorerst stillschweigend ("...on an informal basis...") angewendet worden sei, weil im Falle einer Abspaltung bestehende Verträge nicht automatisch auf den neuen Staat übergehen würden und die Vertragspartner in Bezug auf jeden Vertrag prüfen müssten, ob eine Übernahme angezeigt und möglich sei (vgl. Vernehmlassung BSV act. 4 Ziff. 2). In gleichem Sinne ist der Bundesrat im Übrigen auch bei anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vorgegangen: so etwa bei der Abspaltung Montenegros von Serbien, als beide Staaten im Gegensatz zu Kosovo durch Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2007 die beiderseitige Weitergeltung des Sozialversicherungsabkommens bestätigt haben (AS 2008 1751, s. oben E. 4.2.2); oder im Falle von Mazedonien, als die Regierungen der Schweiz und Mazedoniens zunächst beschlossen hatten, das Sozialversicherungsabkommen so lange weiter anzuwenden, bis ein neues Abkommen abgeschlossen werde, was schliesslich am 9. Dezember 1999, mit Inkrafttreten am 1. Januar 2002, erfolgte (vgl. SR 0.831.109.520.1, AS 2002 3686; Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 2001 betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit, BBl 2001 2133 Ziff. 1.1). Dieses Vorgehen entspricht denn auch der schweizerischen Praxis (vgl. dazu KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, Völkerrecht, Bern 2006, S. 47 Ziff. 3 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, mit Hinweis auf die Regelung in der Wiener Konvention vom 22. August 1978 über die Staatennachfolge in Rechte und Pflichten aus Verträgen, welcher die Schweiz allerdings nicht beigetreten ist; ebenso JÖRG PAUL MÜLLER, a.a.O. S. 251 f.; BGE 132 II 65 E. 3.4.1).
4.4.3. Insoweit das Sozialversicherungsabkommen für den vorliegenden Fall einer Staatennachfolge keine Regelung zur (Nicht-)Weiterführung des
Abkommens
enthält,
sind
die
allgemein
anerkannten
völkerrechtlichen Prinzipien und die hierzu entwickelte bundesgerichtliche Praxis
für
die
Beurteilung
heranzuziehen
(vgl.
KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O. S. 46 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; JÖRG PAUL MÜLLER, a.a.O., S. 135 f.; ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 104 N. 243). Im Vordergrund steht dabei das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (VRK) vom 23. Mai 1969, dem die Schweiz am 7. Mai 1990 und Serbien am 12. März 2001, nicht aber Kosovo, beigetreten sind (SR 0.111, AS 1990 1112; mit Geltungsbereich der Vertragsstaaten im Anhang am 4. März 2009 und aktualisierter Fassung im Internet http://www.ea.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv/datSeite 14
C-4828/2010
c/c_10437.html, Stand am 27. Januar 2011). Wie aus der besagten diplomatischen Note denn auch hervorgeht, hat sich der Bundesrat gegenüber Kosovo ausdrücklich bereit erklärt, die entsprechenden völkerrechtlichen Bestimmungen zum Notifikationsverfahren (damit dürften wohl die in der VRK vorgesehenen Regelungen gemeint sein) analog anzuwenden (im Wortlaut: "However, Switzerland is ready to apply the respective provisions of denunciation by analogy"). 4.4.4. Die Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen wird im Teil V der VRK eingehend geregelt. Gemäss Art. 54
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 54 Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien |
||||||
| Die Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag können erfolgen: | ||||||
| nach Massgabe der Vertragsbestimmungen; oder | ||||||
| jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 65 Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei Suspendierung eines Vertrags |
||||||
| Macht eine Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend, so hat sie den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in Bezug auf den Vertrag beabsichtigte Massnahme und die Gründe dafür anzugeben. | ||||||
| Erhebt innerhalb einer Frist, die - ausser in besonders dringenden Fällen - nicht weniger als drei Monate nach Empfang der Notifikation beträgt, keine Vertragspartei Einspruch, so kann die notifizierende Vertragspartei in der in Artikel 67 vorgesehenen Form die angekündigte Massnahme durchführen. | ||||||
| Hat jedoch eine andere Vertragspartei Einspruch erhoben, so bemühen sich die Vertragsparteien um eine Lösung durch die in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel. | ||||||
| Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund in Kraft befindlicher und für die Vertragsparteien verbindlicher Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten. | ||||||
| Unbeschadet des Artikels 45 hindert der Umstand, dass ein Staat die nach Absatz 1 vorgeschriebene Notifikation noch nicht abgegeben hat, diesen nicht daran, eine solche Notifikation als Antwort gegenüber einer anderen Vertragspartei abzugeben, die Vertragserfüllung fordert oder eine Vertragsverletzung behauptet. | ||||||
4.4.5. Im vorliegenden Fall erfolgte die Notifikation vom 18. Dezember 2009 aufgrund des Beschlusses des Bundesrates vom 16. Dezember 2009 (act. 7 D), wonach auf die Weiterführung der Anwendung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Serbien im Verhältnis zu Kosovo verzichtet werde. Weder dem Beschluss noch den Erklärungen des Bundesrates im Rahmen der früher genannten parlamentarischen Vorstösse lässt sich entnehmen, dass der Bundesrat zuvor die Mitwirkung der Bundesversammlung veranlasst hätte. So hat der Bundesrat gemäss Art. 184 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 184 Beziehungen zum Ausland |
||||||
| Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. | ||||||
| Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. | ||||||
| Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge |
||||||
| Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. | ||||||
| Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. | ||||||
C-4828/2010
wichtiger internationaler Verträge bedeutende Auswirkungen auf die schweizerische
Aussenpolitik
haben
(vgl.
hierzu
DANIEL
THÜRER/FRANZISKA ISLIKER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 57 60 zu Art. 166
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge |
||||||
| Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. | ||||||
| Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. | ||||||
4.4.6. Im Weiteren dürfte die vom Bundesrat am 18. Dezember 2009 an Kosovo abgegebene Erklärung, das Sozialversicherungsabkommen mit Wirkung per 1. Januar 2010 beenden zu wollen, die Umsetzung in Bezug auf die Invalidenversicherung aber per 31. März 2010 vorzunehmen, in zweifacher Hinsicht nicht den genannten völkerrechtlichen Grundsätzen entsprechen:
Zunächst
ist
hinsichtlich
des
zeitlichen
Geltungsbereichs
Art.
25
Abs.
1
des
Sozialversicherungsabkommens (Kündigung) zu beachten. Nachdem der Staatsvertrag per 1. März 1964 in Kraft gesetzt wurde, hätte der Bundesrat die Erklärung einer Vertragskündigung an die kosovarische Seite spätestens bis zum 30. November 2009 (drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist) abgeben müssen, um von einem Vertragsende per 28. Februar 2010 ausgehen zu können, was indes nicht erfolgte. Somit könnten die Wirkungen der am 18. Dezember 2009 abgegebenen Willenserklärung, soweit sie auf eine Kündigung des Sozialversicherungsabkommens gerichtet gewesen wäre, frühestens per 28. Februar 2011 eintreten. Hinsichtlich einer völkerrechtlich umstrittenen Nichtweiterführung des Vertrags ergibt sich aus den Akten, dass der Bundesrat rund einen Monat nach seiner Erklärung, und damit ohne den Ablauf der Frist gemäss Art. 65 Abs. 2
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 65 Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei Suspendierung eines Vertrags |
||||||
| Macht eine Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend, so hat sie den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in Bezug auf den Vertrag beabsichtigte Massnahme und die Gründe dafür anzugeben. | ||||||
| Erhebt innerhalb einer Frist, die - ausser in besonders dringenden Fällen - nicht weniger als drei Monate nach Empfang der Notifikation beträgt, keine Vertragspartei Einspruch, so kann die notifizierende Vertragspartei in der in Artikel 67 vorgesehenen Form die angekündigte Massnahme durchführen. | ||||||
| Hat jedoch eine andere Vertragspartei Einspruch erhoben, so bemühen sich die Vertragsparteien um eine Lösung durch die in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel. | ||||||
| Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund in Kraft befindlicher und für die Vertragsparteien verbindlicher Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten. | ||||||
| Unbeschadet des Artikels 45 hindert der Umstand, dass ein Staat die nach Absatz 1 vorgeschriebene Notifikation noch nicht abgegeben hat, diesen nicht daran, eine solche Notifikation als Antwort gegenüber einer anderen Vertragspartei abzugeben, die Vertragserfüllung fordert oder eine Vertragsverletzung behauptet. | ||||||
4.5. In Bezug auf Serbien war nach der gegebenen Rechtslage (vgl. vorne E. 4.2) das Sozialversicherungsabkommen auch nach der Abspaltung des Kosovo weiterhin anwendbar. Dabei lassen sich unter den Vertragsparteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des persönlichen und territorialen Geltungsbereich des Abkommens feststellen: Während aus schweizerischer Sicht die Anwendung des Seite 16
C-4828/2010
Abkommens seit der Anerkennung des Kosovo als eigenständigen Staat sich auf das Restgebiet Serbiens beschränkt, umfasst aus der Sicht Serbiens die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens nach wie vor das gesamte serbische Staatsgebiet, einschliesslich der autonomen Provinz Kosovo. Eine insbesondere territorial bedingte teilweise Beendigung ist im Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen. Diese hätte daher die Zustimmung der Vertragsparteien im vorliegenden Kontext der serbischen Regierung erforderlich gemacht. Auch daher erweist sich die von der Schweiz einseitig beschlossene partielle Anwendung des Staatsvertrags gegenüber Serbien als problematisch. Zumindest hätte der Bundesrat die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens für das Gebiet von Kosovo (auch) der Vertragspartei Serbien notifizieren müssen, was indes unterblieb. 4.6. Unter den genannten Umständen ist sowohl aufgrund der umstrittenen Zuständigkeit für die Vertragsbeendigung als auch aus verfahrensrechtlichen Gründen fraglich, ob die Schweiz eine völkerrechtlich wirksame Änderung des Vertrags hat herbeiführen können und die Nichtweiterführung des Vertrags mit Kosovo gültig ist. In Anbetracht der weiteren Ausführungen sind diese Fragen jedoch nicht abschliessend zu beantworten.
5.
5.1. Mit der Frage, wie es sich mit der Staatsangehörigkeit der Angehörigen des Kosovo im Zusammenhang mit der erfolgten Unabhängigkeitserklärung
verhält,
hat
sich
das
Bundesverwaltungsgericht im erwähnten zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil D-7561/2008 vom 15. April 2010 (vorne E. 4.2.3) eingehend auseinandergesetzt. Darin wurde festgestellt (vgl. dessen E. 6.4.2), dass aufgrund der Gesetzgebung beider Staaten die Angehörigen von Kosovo von den serbischen Behörden als serbische Staatsangehörige anerkannt werden, nachdem die seit 8. November 2006 in Kraft stehende serbische Verfassung die Unabhängigkeit von Kosovo ausschliesst und die serbische Regierung Kosovo nicht als unabhängigen Staat anerkennt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst in diesem Urteil weiter, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, zumal Kosovo seinerseits die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt.
Seite 17
C-4828/2010
5.2. Für die weitere Prüfung der vorliegend streitigen Frage, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes gemäss Art. 6 Abs. 2
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 6 [1] Versicherungsmässige Voraussetzungen |
||||||
| Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5] | ||||||
| Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
anwendbar
ist,
sind
die
Voraussetzungen
der
Wohnsitzklausel ohne weiteres erfüllt.
Bei Beendigung der Anwendung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo ergibt sich die Situation eines ausländischen Doppelbürgers, mit dessen einem Staat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. 5.3.
5.3.1. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum massgebenden Recht bei Doppelbürgerschaft die Anwendung des Prinzips der überwiegenden oder effektiven Staatszugehörigkeit statuiert. Demnach sei in jedem Einzelfall die Intensität aller wesentlichen Beziehungen mit dem einen oder anderen Staat zu berücksichtigen. Sofern mindestens bezüglich eines der Staaten eine Vereinbarung mit der Schweiz bestehe, sei bei Doppelbürgern mit nicht-schweizerischen Bürgerrechten analog zu Art. 23 Abs. 2
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 23 |
||||||
| Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staatsangehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstandes ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend. | ||||||
| Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist. | ||||||
| Ist die Staatsangehörigkeit einer Person Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz, so genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten. | ||||||
5.3.2. In Bezug auf einen Leistungsanspruch in der AHV ist das Bundesgericht vom Grundsatz der überwiegenden Staatsangehörigkeit abgewichen und hat alternativ entweder die Staatsangehörigkeit während des Zeitraumes der Entrichtung von Beiträgen an die schweizerische Sozialversicherung oder bei der Entstehung des Leistungsanspruchs als ausschlaggebend
bezeichnet.
Bei
einem
Doppelbürger
Vertragsstaat/Nichtvertragsstaat genüge es demnach für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung, dass er während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet habe (Art. 29 Abs. 1
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten |
||||||
| Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. [1] | ||||||
| Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: | ||||||
| Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; | ||||||
| Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
C-4828/2010
Abkommen über soziale Sicherheit getroffen habe, besitze oder während der Beitragszeit besessen habe. Damit bezweckte das Bundesgericht, eine Gleichbehandlung der Versicherten herbeizuführen ("En revanche, lorsque l'un de ces Etats au moins a passé un tel accord avec la Suisse, la question de la nationalité prépondérante doit être tranchée, si l'on ne veut pas favoriser celui qui a deux ou plusieurs nationalités étrangères par rapport au double national suisse et étranger"; BGE 119 V 1 E. 1 und E. 2, mit Hinweis auf die bisherige Praxis in BGE 112 V 89).
5.3.3. In Bezug auf einen Leistungsanspruch in der IV (Art. 6
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 6 [1] Versicherungsmässige Voraussetzungen |
||||||
| Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5] | ||||||
| Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
Konstellation
eines
Doppelbürgers
Vertragsstaat/Nichtvertragsstaat gibt es keine vernünftigen Gründe, von der Anwendung dieser Praxis im Bereich der Invalidenversicherung abzuweichen.
5.3.4. Daraus folgt, dass ein versicherter kosovarisch/serbischer Doppelbürger, welcher im Kosovo wohnt, in Anwendung von Art. 3
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 3 [1] Beitragsbemessung und -bezug |
||||||
| Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG [2]. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss. [3] | ||||||
| Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 70 Franken [4], wenn sie obligatorisch, und 140 Franken [5], wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung. [6] | ||||||
| Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG [7] sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG [8]. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [4] Beitrag gemäss Art. 6 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [5] Beitrag gemäss Art. 6 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [7] SR 831.10 [8] SR 830.1 [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 8 [1] Grundsatz |
||||||
| Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG [2]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: | ||||||
| diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und | ||||||
| die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. [3] | ||||||
| Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| das Alter; | ||||||
| der Entwicklungsstand; | ||||||
| die Fähigkeiten der versicherten Person; und | ||||||
| die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. [4] | ||||||
| Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. [5] | ||||||
| Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. [6] | ||||||
| Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. [7] | ||||||
| Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: | ||||||
| medizinischen Massnahmen; | ||||||
| Beratung und Begleitung; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... [11] | ||||||
| der Abgabe von Hilfsmitteln; | ||||||
| ... [12] | ||||||
| ... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [11] Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [12] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 6 [1] Versicherungsmässige Voraussetzungen |
||||||
| Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5] | ||||||
| Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
5.4. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des vorerwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sind damit in Kosovo wohnhafte, serbisch-kosovarische Doppelbürger hinsichtlich der Anwendung
des
schweizerisch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommens mit Serbien nicht schlechter zu stellen als Personen serbischer Nationalität aus dem Staatsgebiet Serbiens (ohne Kosovo). Faktisch bleibt damit das Sozialversicherungsabkommen für kosovarisch-serbische Doppelbürger mit Wohnsitz im Kosovo weiter anwendbar und sind deren Gesuche um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente materiell zu prüfen, ungeachtet des Zeitpunkts deren Erledigung durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Dies gilt ebenso insbesondere für Neuanmeldungen, Revisionen, Wiedererwägungen und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens
nach
Rückweisung
durch
das
Bundesverwaltungsgericht.
Seite 19
C-4828/2010
6.
6.1. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz bei der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2010 davon ausgegangen, der Beschwerdeführer besitze einzig die kosovarische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. März 2005 (act. IV 1) zwar angegeben, dass er kosovarischer Staatsangehöriger sei. In diesem Zeitpunkt gehörte dieses Gebiet noch zum serbischen Staatsgebiet, weshalb der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger war. Erst mit der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo am 17. Februar 2008 erlangte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zusätzlich die kosovarische Staatsangehörigkeit, ohne dabei die serbische zu verlieren. Somit war er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kosovarisch/serbischer Doppelbürger, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht beachtet hat.
6.2. In Anwendung der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Staatsangehörigkeit während des Zeitraumes der Entrichtung von Beiträgen an die schweizerische Sozialversicherung oder bei der Entstehung des Leistungsanspruchs ausschlaggebend ist, ist nachfolgend die Rechtslage hinsichtlich des Beschwerdeführers zu prüfen.
6.2.1. Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1977 bis 1981 obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung geleistet (vorne Sachverhalt A.a). In diesem Zeitraum war er Staatsangehöriger der Föderativen Republik Jugoslawien. Für diesen Staat war das Sozialversicherungsabkommen gegenüber der Schweiz anwendbar, weshalb die Wohnsitzklausel gemäss Art. 6 Abs. 2
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 6 [1] Versicherungsmässige Voraussetzungen |
||||||
| Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5] | ||||||
| Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 6 [1] Versicherungsmässige Voraussetzungen |
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| Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5] | ||||||
| Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
C-4828/2010
während mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat, sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 6
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 6 [1] Versicherungsmässige Voraussetzungen |
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| Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5] | ||||||
| Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
7.
Der Beschwerdeführer
rügt
im Weiteren
sinngemäss eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe die Prüfung seines Leistungsbegehrens, das er bereits im Dezember 2005 eingereicht habe, übermässig verzögert. Die Vorinstanz verneint dies.
7.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1657 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund von Art. 56 Abs. 2
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 56 Beschwerderecht |
||||||
| Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. | ||||||
nicht
innert
angemessener
Frist
abschliesst;
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 12 zu Art. 56 Abs. 2
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 56 Beschwerderecht |
||||||
| Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. | ||||||
Seite 21
C-4828/2010
7.3. Wie sich zeigt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A und B), nahm die Vorinstanz die Prüfung des Leistungsbegehrens im Dezember 2005 an die Hand und holte die erforderlichen Unterlagen beim Versicherten, dem Arbeitgeber, den Ärzten in Kosovo sowie dem RAD ein. Rund eineinhalb Jahre später erliess die Vorinstanz am 5. Juli 2007 ihren Vorbescheid, in welchem sie dem Beschwerdeführer einen Entscheid in Aussicht stellte, wonach sie das Leistungsbegehren abzuweisen beabsichtige, weil wie sich aufgrund der Akten ergebe keine Invalidität vorliege, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. IV 41). Dabei hatte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen Einwendungen mit Beweismitteln vorzubringen. Mit dem Erlass eines entsprechenden Rentenentscheids innert angemessener Frist, jedenfalls noch vor dem 1. April 2010, konnte der Beschwerdeführer folglich in guten Treuen rechnen. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer sich mit der im Vorbescheid vorgebrachten Begründung auseinandersetzte, Einsicht in die Akten nahm und der Vorinstanz aufforderungsgemäss innerhalb der angesetzten Frist mittels Eingaben vom 9. Juli und 29. August 2007 seine Einwände durch seinen Rechtsvertreter zur Kenntnis brachte (act. IV 42, 44). Den in Aussicht gestellten Rentenentscheid hat die Vorinstanz indes bis heute nicht erlassen. Dies stellt sie denn auch selbst in ihrer angefochtenen Verfügung fest, indem sie ausführt, dass "...in diesem Fall bis zum 31. März 2010 keine Verfügung ergangen ist.....". Zur Begründung bringt die Vorinstanz vor, die Ursache, dass das Verfahren nur schleppend vorangekommen sei und schliesslich nicht bis zu diesem Zeitpunkt habe abgeschlossen werden können, liege nicht bei ihr, sondern darin, dass sie die vom Beschwerdeführer und der Verbindungsstelle benötigten Unterlagen nur zögerlich erhalten habe und die kosovarischen Unterlagen habe übersetzen müssen. Bis zum 6. März 2009 sei das Verfahren ordnungsgemäss vorangetrieben worden, dann sei ein unerklärlicher Unterbruch eingetreten (Beschwerdeverfahren act. 3).
7.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2007 (welche bei ihr am 31. August 2007 eingegangen ist) zugestellten weiteren Arztberichte (vgl. vorne Sachverhalt B.b) erst zwei Monate später, am 28. November 2007, dem RAD zur Stellungnahme überwiesen hatte (act. IV 49). Dieser schlug am 9. Januar 2008 der Vorinstanz die Durchführung einer aktuellen psychiatrischen Begutachtung vor (act. IV 50). Für deren Anordnung liess sich die Vorinstanz rund ein Jahr und 2 Monate Zeit, indem sie erst mit Schreiben vom 6. März 2009 Unterlagen beim kosovarischen Seite 22
C-4828/2010
Versicherungsträger einholte (act. IV 53). Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer
und
der
kosovarische
Versicherungsträger
gelegentlich zur Einreichung der verlangten Unterlagen gemahnt wurden (so act. IV 55, 56, 62, 63, 64), was aber die übermässig lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigt. Aktenkundig ist ebenfalls der Einwand der Vorinstanz, der Versicherte oder sein Vertreter hätten es unterlassen, die Fortsetzung des Verfahrens zu mahnen.
7.5. Nach dem Verfahrensstand, wie er sich aufgrund der Akten im Zeitpunkt nach Erlass des ersten Vorbescheids am 5. Juli 2007 präsentiert, wäre der weitere Aufwand, der zu betreiben gewesen wäre, um den Fall innert angemessener Frist zu erledigen, nicht gross gewesen. Dies ergibt sich daraus, dass nach Einschätzungen des RAD die medizinischen Abklärungen weitgehend fortgeschritten waren und lediglich noch ein aktualisierter Arztbericht von Dr. U._______ zu seinem ursprünglichen Bericht vom 7. April 2007 zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre (act. IV 50).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher auch in diesem Punkt begründet.
8.
8.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2010 ist daher aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens nach dem Stand des ersten Vorbescheides vom 5. Juli 2007 fortsetze und unverzüglich unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens vom 8. Juni 1962 verfügungsweise entscheide.
8.2. Unter diesen Umständen kann die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da diesbezüglich noch keine Verfügung ergangen sei, offen gelassen werden. Unzutreffend erweist sich im Übrigen aufgrund der Aktenlage die replikweise erhobene Rüge, dem Beschwerdeführer sei bis anhin keine Einsicht in die Vorakten gewährt worden (vgl. zur Akteneinsichtsgewährung act. IV 43).
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Seite 23
C-4828/2010
9.1. Weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz sind Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
9.2. Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer durch Ernest Osmani vertreten (nicht-anwaltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 5 [1] Indexierung |
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| Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht |
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| Die Steuerpflicht beginnt: | ||||||
| für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; | ||||||
| für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. [1] | ||||||
| Die Steuerpflicht endet: | ||||||
| für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; | ||||||
| mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, | ||||||
| bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; | ||||||
| für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird. [2] | ||||||
| Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird. | ||||||
| Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden. | ||||||
| Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
Vertretungsaufwandes
erachtet
das
Bundesverwaltungsgericht
eine
Parteientschädigung
(inklusive
Auslagenersatz) von insgesamt Fr. 800.- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen darüber erneut entscheide.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- zurückerstattet.
Seite 24
C-4828/2010
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber
Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 25
Gesetzesregister
AHVG 29
ATSG 2
ATSG 13
ATSG 56
ATSG 59
ATSG 60
BGG 42
BGG 82
BV 166
BV 184
IPRG 23
IVG 1
IVG 1 a
IVG 3
IVG 6
IVG 8
IVG 69
IVG 70
MWSTG 5
MWSTG 14
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VGKE 10
VwVG 3
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten |
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| Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. [1] | ||||||
| Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: | ||||||
| Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; | ||||||
| Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen |
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| Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt |
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| Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches [1]. | ||||||
| Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. | ||||||
| [1] SR 210 | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 56 Beschwerderecht |
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| Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge |
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| Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. | ||||||
| Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 184 Beziehungen zum Ausland |
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| Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. | ||||||
| Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. | ||||||
| Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen. | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 23 |
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| Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staatsangehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstandes ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend. | ||||||
| Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist. | ||||||
| Ist die Staatsangehörigkeit einer Person Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz, so genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten. | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1 |
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| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2] | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1a |
||||||
| Die Leistungen dieses Gesetzes sollen: | ||||||
| die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben; | ||||||
| die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen; | ||||||
| zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen. | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 3 [1] Beitragsbemessung und -bezug |
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| Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG [2]. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss. [3] | ||||||
| Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 70 Franken [4], wenn sie obligatorisch, und 140 Franken [5], wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung. [6] | ||||||
| Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG [7] sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG [8]. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [4] Beitrag gemäss Art. 6 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [5] Beitrag gemäss Art. 6 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [7] SR 831.10 [8] SR 830.1 [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 6 [1] Versicherungsmässige Voraussetzungen |
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| Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [4]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. [5] | ||||||
| Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes. [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 8 [1] Grundsatz |
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| Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG [2]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: | ||||||
| diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und | ||||||
| die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. [3] | ||||||
| Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| das Alter; | ||||||
| der Entwicklungsstand; | ||||||
| die Fähigkeiten der versicherten Person; und | ||||||
| die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. [4] | ||||||
| Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. [5] | ||||||
| Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. [6] | ||||||
| Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. [7] | ||||||
| Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: | ||||||
| medizinischen Massnahmen; | ||||||
| Beratung und Begleitung; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... [11] | ||||||
| der Abgabe von Hilfsmitteln; | ||||||
| ... [12] | ||||||
| ... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [11] Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [12] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 70 Strafbestimmungen |
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| Die Artikel 87-91 AHVG [1] finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 5 [1] Indexierung |
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| Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht |
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| Die Steuerpflicht beginnt: | ||||||
| für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; | ||||||
| für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. [1] | ||||||
| Die Steuerpflicht endet: | ||||||
| für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; | ||||||
| mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, | ||||||
| bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; | ||||||
| für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird. [2] | ||||||
| Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird. | ||||||
| Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden. | ||||||
| Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
||||||
| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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