Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1778/2006
{T 0/2}

Urteil vom 7. März 2007
Mitwirkung:
Richter André Moser (Vorsitz) und Daniel Riedo,
Richterin Florence Aubry Girardin,
Gerichtschreiberin Yasemin Cevik

A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Transfair öffentlicher Verkehr,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Zentralbereich Personal,
Vorinstanz

betreffend
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt:
A. A._______, geboren am 1. Dezember 1952, arbeitete seit dem 1. Juni 1989 bei der SBB. Zuerst war er als Wagenreiniger tätig. Nach ungefähr zwei Jahren wechselte er in den Gepäckdienst. Die SBB teilte A._______ am 3. November 2003 mit, dass seine Stelle infolge einer Reorganisation (Projekt MS Focus) per 4. April 2004 aufgelöst werde.
B. Ab dem 29. März 2004 war A._______ aus gesundheitlichen Gründen ganz arbeitsunfähig. Mit diesem Datum begann deshalb die Anspruchsfrist auf Lohnfortzahlung zu laufen.
C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte der Ärztliche Dienst (im Folgenden: AeD) mit, dass A._______ an mehreren Gesundheitsstörungen litt, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten. Der AeD definierte deshalb verschiedene Schonauflagen: "Kein Schicht/Nachtdienst (regelmässige Arbeitszeiten notwendig), kein alleiniger Einsatz im Gleisfeld, kein regelmässiges Handhaben von Gewichten über 10-15 kg, die Arbeit sollte wechselbelastend gestaltet sein (abwechselnd stehend, gehend und sitzend), wobei die einzelnen Arbeitspositionen nicht zu lange ununterbrochen eingehalten werden sollten, kein vermehrtes Gehen in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten in ungünstigen Arbeitspositionen (gebückt, vornübergeneigt); auch Tätigkeiten mit starker Staubentwicklung sollten [...] vermieden werden. Arbeiten mit häufigem Treppensteigen sind ebenfalls zu vermeiden." Zusammenfassend kamen nur Tätigkeiten in Frage, "welche körperlich leicht und abwechslungsreich sind und welche mit einer regelmässigen Arbeitszeit erledigt werden können". Gemäss Einschätzung des AeD vom 27. September 2004, hatte sich der Gesundheitszustand von A._______ stabilisiert, weshalb ihm vom 20. September 2004 an volle Präsenzzeit attestiert wurde. Mit Schreiben vom 26. November 2004 teilte der Berater Reintegration dem AeD mit, dass entgegen dessen Prognose bis zu diesem Zeitpunkt eine erneute Arbeitsaufnahme nicht möglich gewesen war. Am 5. Januar 2005 schrieb der AeD, dass gemäss Hausarzt eine volle Präsenzzeit im angestammten Bereich des Gepäckdienstes zugemutet werden könne. Allerdings seien nach Meinung des AeD die bereits erwähnten Einschränkungen, insbesondere die reduzierte Gewichtsbelastung von 15 kg, zu beachten. Am 14. Juni 2005 erlitt A._______ bei einem Reinigungseinsatz einen Arbeitsunfall, worauf er erneut für zwei Monate arbeitsunfähig war. Es folgte ein Aufenthalt in der Höhenklinik Y._______ wegen Atemproblemen (16. - 19. August 2005). In der Folge wurde er ab dem 29. August 2005 wieder 100% arbeitsfähig geschrieben. Auf erneute Anfrage des Beraters Reorganisation hin bestätigte der AeD am 27. Oktober 2005 nochmals die eingeschränkte Tauglichkeit von A._______ bezüglich der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter des Gepäckdienstes. Gemäss AeD lagen mehrere Gesundheitsstörungen vor, welche "eine körperlich anstrengende Tätigkeit, wie sie im Gepäckdienst vorkommt" nicht mehr ermöglichten.
D. Mit Schreiben vom 24. März 2005 meldete die SBB A._______ zwecks Bezugs von IV-Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons X._______ an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2005 abgewiesen. Zur Begründung führte die IV-Stelle X._______ aus, dass A._______ bei Verzicht auf Heben schwerer Lasten und einer Beschäftigung mit regelmässigen Arbeitszeiten 100% arbeitsfähig sei.
E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 löste die SBB das Arbeitsverhältnis mit A._______ wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf den 31. Juli 2006 auf. Gleichzeitig hielt man fest, dass die Lohnanspruchsfrist, welche am 29. März 2004 zu laufen begann, am 31. März 2006 endete.
F. Im Brief vom 11. Januar 2006 teilte A._______ mit, dass er mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie den gebotenen Leistungen nicht einverstanden sei. Die von A._______ beauftragte Gewerkschaft Transfair öffentlicher Verkehr verlangte am 24. Januar 2006 Akteneinsicht und eine Verfügung.
G. Dem kam die SBB mit einer auf den 1. Februar 2006 datierten Verfügung nach. Dadurch verlängerte sich die bisherige Kündigungsfrist um einen Monat auf den 31. August 2006.
H. Mit Eingabe vom 2. März 2006 liess A._______ Einsprache erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 1. Februar sei aufzuheben und das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der SBB sei zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen aufrechtzuerhalten.
In ihrer Eingabe vom 24. März 2006 beantragte die Division Personenverkehr der SBB ihrerseits, es sei festzustellen, dass die Kündigung gültig sei; die Einsprache sei abzuweisen. In seiner Replik vom 24. Mai 2006 bestätigte A._______ seine Anträge.
I. Mit Entscheid vom 20. Juli 2006 wies der Zentralbereich Personal der SBB die Einsprache von A._______ ab und bestätigte die Auflösung des Dienstverhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Zentralbereich Personal führte aus, dass auch die Zulassung zum Projekt "Chance für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Stelle" (im Folgenden: NOA Chance) am Status (Reintegration) von A._______ nichts geändert hätte, da er seit dem 29. März 2004 nie mehr uneingeschränkt arbeiten konnte. Eine Reintegration sei ausserdem bis zum Ablauf der Anspruchsfrist nicht möglich oder absehbar gewesen, da diese (auch) vom Vorhandensein einer geeigneten Stelle abhänge. Die Division Personenverkehr habe sich ausserdem in zweckmässiger Art und Weise und soweit möglich um die Reintegration von A._______ bemüht.
J. Mit Eingabe vom 12. September 2006 lässt A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde erheben. Er beantragt, der Entscheid vom 20. Juli 2006 sei aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Februar 2006 festzustellen. Die SBB sei ausserdem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeit anzubieten, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, es sei in unrichtiger Weise nicht geprüft worden, ob er die Eintrittskriterien zu NOA Chance erfüllt hatte, was einer Rechtsverweigerung gleich komme und zur Aufhebung des angefochtenten Entscheides führe. Es habe auch keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und gemäss Dr. B._______ vom AeD wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit im Gepäckdienst möglich gewesen. Zusammengefasst habe kein ordentlicher Kündigungsgrund vorgelegen.
K. Die SBB schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe den Einwand des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht nicht in die NOA Chance versetzt worden, gewürdigt. Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Anspruchsfrist und vor dem Eintritt in die NOA Chance nie uneingeschränkt tauglich gewesen. Aber auch wenn erst nach dem Eintritt in die NOA Chance medizinische Einschränkungen aufträten, hätte dies zur Folge, dass der Betroffene von da an wie ein Reintegrationsfall behandelt würde. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der zu beachtenden Schonungsauflagen, den umfangreichen medizinischen Einschränkungen sowie der häufigen krankheits und unfallbedingten Absenzen die Eintrittskriterien zur NOA Chance zu keiner Zeit erfüllt.
L. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der per 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs und Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Der Zentralbereich Personal ist die interne Beschwerdeinstanz der SBB im Sinne von Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG (Ziff. 193 Abs. 1 GAV SBB). Gegen personalrechtliche Beschwerdeentscheide solcher interner Beschwerdeinstanzen steht grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Auf das Personal der SBB finden die Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) Anwendung (Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht [Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB, SR 172.220.112]).
1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
SBBG kann der Bundesrat die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) abweichend oder ergänzend (zum BPG) zu regeln. Nach Art. 38 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG schliessen namentlich die SBB für ihren Bereich mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab. Seit 1. Januar 2005 ist der Gesamtarbeitsvertrag 2005 der SBB (im Folgenden: GAV SBB) in Kraft, welcher an die Stelle des ehemaligen GAV vom 29. Juni 2000 trat (BBl 2004 6734; Ziff. 208 GAV SBB).
Eine übergangsrechtliche Regelung für den zeitlichen Anwendungsbereich enthält der auf Anfang 2005 in Kraft getretene GAV SBB nicht. Analog zu Art. 41 Abs. 3
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 41 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation - Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.
PBG, wonach sich das Beschwerdeverfahren auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse nach dem neuen Recht (BPG) richtet, wenn die Verfügung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, und den gleichlautenden allgemeinen Grundsätzen betreffend Anwendung neuen Rechts hat auch für die Anwendbarkeit des GAV 2005 entscheidend zu sein, wann die erstinstanzliche Verfügung ergangen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 325 f.). Vorliegend wurde die Auflösung des in Frage stehende Arbeitsverhältnisses am 1. Februar 2006 verfügt. Damit sind grundsätzlich die Bestimmungen des GAV 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006) in dieser Streitsache betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die verbindlichen Feststellungen und Anordnungen der Vorinstanz beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert.
3. Da Eingabeform und -frist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 29 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1785a).
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet hat, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 316; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 630 f.). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründungen der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Gygi, a.a.O., S. 212).
5. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass die Kündigung vom 1. Februar 2006 nichtig sei. Dies aufgrund der Verletzung von wichtigen Formvorschriften (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ziff. 182 Bst. a GAV SBB) sowie infolge Nichtvorliegens eines ordentlichen Kündigungsgrundes (Ziff. 180 GAV SBB).
5.1 Zuerst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Konkret habe die Vorinstanz die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kriterien zum Eintritt in das Programm NOA Chance erfüllte, zu unrecht "offen" gelassen und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. eine wichtige Formvorschrift verletzt.
5.2 Die Pflicht einen Entscheid zu begründen ergibt sich aus Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG. Danach hat die verfügende Behörde die wesentlichen Überlegungen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt, zu nennen. Dabei kann sich die Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c). Dementsprechend muss sich die Behörde nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 355).
5.3 Bevor im Weiteren auf die Frage, ob vorliegend eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz gegeben ist, eingegangen werden kann, gilt es kurz drei Punkte im GAV SBB aufzuzeigen, welche für das Verständnis hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz von Bedeutung sind.
Bei einem Stellenverlust bei der SBB gilt allgemein, dass für Mitarbeiter, welche aufgrund mangelnder medizinischer Tauglichkeit die Stelle verlieren und für die nicht sofort eine zumutbare Lösung gefunden werden kann, die Möglichkeit zur beruflichen Reintegration besteht (Ziff. 155 GAV SBB). Mitarbeiter, die dagegen ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations oder Rationalisierungsprojektes verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden, haben die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung im Rahmen des Programms NOA Chance (Ziff. 168 Abs. 1 GAV SBB).
Ausserdem besteht bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren (sog. Anspruchsfrist gemäss Ziff. 134 Abs. 1 GAV SBB).
5.4 Die Vorinstanz schreibt in ihrem Entscheid, dass offen gelassen werden könne, ob im konkreten Fall die Eintrittskriterien zur NOA Chance erfüllt waren. Auch ein allfälliger Übertritt zur NOA Chance hätte am Status des Beschwerdeführers nichts geändert. Zur Begründung führt sie an, aus der Systematik des GAV SBB gehe hervor, dass die Bestimmungen des Kapitels "F. Gesundheitsschutz und soziale Leistungen" für alle dem GAV SBB unterstehenden Mitarbeiter gelten würden. Somit fielen auch die Mitarbeitenden, welche sich in der NOA Chance befänden, unter dieses Kapitel. Dies bedeute, dass auch diese Mitarbeiter bei medizinischen Einschränkungen, welche nach dem Eintritt in die NOA Chance entstünden, als Reintegrationsfälle behandelt würden. Dies habe wiederum zur Folge, dass auch ihnen aufgrund mangelnder medizinischer Tauglichkeit gekündigt werden könne (Ziff. 141 i.V.m. Ziff. 180 Bst. c GAV SBB).
5.5 Im vorliegenden Fall legte die Vorinstanz dar, aufgrund welcher Normen und Umstände ein Mitarbeiter als Reintegrationsfall gilt. Sie unterliess es allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Eintrittskriterien zur NOA Chance erfüllt hatte. Sie begründete jedoch, weshalb auch ohne die Prüfung der besagten Kriterien der Eintritt in die NOA Chance im Falle des Beschwerdeführers nicht möglich war. Nach Meinung der Vorinstanz lag dies, wie bereits erwähnt, an der zwischenzeitlich aufgetretenen Krankheit, womit die Anspruchsfrist nach Ziff. 134 GAV SBB zu laufen begann und der Beschwerdeführer deshalb von da an als sog. Reintegrationsfall galt. Weiter führte sie aus, dass sowohl auf die Mitarbeiter in NOA Chance als auch auf jene in Reintegration die Bestimmungen des Kapitels F. GAV SBB Anwendung fänden. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, dargelegt. Sie muss sich nicht mit allen tatbeständlichen und rechtlichen Einwänden der Parteien auseinandersetzen und kann diese überdies auch anders begründen, als es von den Parteien erwartet wird. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, dargelegt und entsprechend begründet. Ihrer Begründung sind die wesentlichen Gesichtspunkte zu entnehmen, weshalb damals kein Eintritt in die NOA Chance erfolgte.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz mit ihren Ausführungen die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG nicht verletzt hat. Sie hat den vorliegenden Fall aufgrund anderer Kriterien, nämlich unter Anwendung der Bestimmungen des Kapitels F., entschieden und ihren Entscheid diesbezüglich ausreichend begründet.
6. Zu prüfen bleibt, ob die Ansicht der SBB, es könne die Frage offen gelassen werden, ob die Eintrittskriterien in die NOA Chance im konkreten Fall erfüllt waren, gestützt werden kann.
6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2006 führt die SBB detailliert aus, inwiefern sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer richtigerweise nicht in die NOA Chance eingeteilt worden war und weshalb ihm daraus keine Nachteile erwuchsen. Danach müsse klar zwischen der beruflichen Reintegration infolge medizinischer Einschränkungen und der beruflichen Neuorientierung (Chance) nach Verlust einer Stelle aufgrund eines Reorganisationsprojektes unterschieden werden. Die Reorganisation sei für Mitarbeitende mit gesundheitlich bedingten Einschränkungen bei Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen. In diesem Rahmen werde den Mitarbeitenden eine auf ihre gesundheitlich problematische Situation zugeschnittene, umfassende Betreuung professioneller Fachpersonen zuteil, die zum Ziel habe, eine den Schonungsauflagen angepasste Stelle zu finden. Die berufliche Neuorientierung sei dagegen auf den Neuorientierungsprozess von Mitarbeitenden spezialisiert. Im Zentrum stünden die Aspekte der Stellensuche und der Förderung von beruflichen Kompetenzen. Die arbeitsfähigen und vermittelbaren Mitarbeitenden würden von Leitern der NOA Chance betreut und in ihrer aktiven Stellensuche begleitet. Mitarbeitende mit bekannten oder noch ungeklärten medizinischen Problemen könnten jedoch nicht weiterentwickelt werden, weil dazu eine stabile und geklärte medizinische Ausgangslage nötig sei. Der Beschwerdeführer habe unter massgeblichen gesundheitlichen Problemen und Einschränkungen gelitten und sei somit richtigerweise von einem fachlich auf die berufliche Reintegration spezialisierten Betreuer begeleitet worden.
6.2 Gemäss dem Protokoll der "Konferenz der Personalleiter Konzern SBB" vom 25. März 2004 (HRB 2004/11) sowie dem Beschluss HR-Board vom 6. Mai 2004 gelten für den Eintritt in die NOA Chance die folgenden Kriterien: Der/die Mitarbeiter/in ist arbeitsfähig (Arzt bescheinigt die Arbeitsfähigkeit). Die Tauglichkeit für die bisherige Stelle ist vorhanden (keine Untauglichkeit, keine laufende 2-jährige Anspruchsfrist). Die medizinische Situation ist durch den AeD geklärt, allfällige Schonungskriterien sind bekannt. AeD-Entscheide (z.B. Anmeldung IV, Umschulung IV etc.) sind umgesetzt. Der/die Mitarbeiter/in ist vermittelbar auf dem primären Arbeitsmarkt. Weiter ist den Papieren zu entnehmen: Mitarbeitende mit gesundheitlichen Einschränkungen (auch wenn sie schon einmal reintegriert wurden), die trotz Reintegration aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht vermittelbar sind, werden auch künftig in der Regel nicht bei Chance aufgenommen. Der/die Mitarbeitende mit gesundheitlicher Einschränkung gilt als vermittelbar, wenn ihm/ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Schonungskriterien, auf dem Arbeitsmarkt (intern oder extern) eine zumutbare Arbeit (Tätigkeit, Arbeitsort, Lohn, Arbeitszeit) vermittelt werden kann.
6.3 Aus den Ausführungen der SBB geht somit klar hervor, dass das System des GAV SBB eine klare Trennung von Reintegration und NOA Chance vorsieht und im vorliegenden Fall auch ohne konkrete Abklärung, ob die Eintrittskriterien zur NOA Chance erfüllt waren, der Beschwerdeführer als Reintegrationsfall anzusehen war. Die Ansicht der SBB kann deshalb in diesem Sinne gestützt werden. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Kriterien zum Eintritt in die NOA Chance offensichtlich tatsächlich in verschiedener Hinsicht nicht erfüllte. So war er nie uneingeschränkt arbeitsfähig, denn es waren immer Schonauflagen zu beachten. Auch die 2-jährige Anspruchsfrist lief seit dem 29. März 2004 und damit bereits im Zeitpunkt, als die Stelle des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Die medizinische Situation war lange nicht restlos geklärt, Schonauflagen allerdings schon länger bekannt. Auf dem Stellenmarkt konnte der Beschwerdeführer, wie den Akten entnommen werden kann, trotz intensiver Bemühungen keine geeignete Stelle finden. Somit kann der Auffassung des Beschwerdeführers, er hätte in das Programm NOA Chance aufgenommen werden müssen, nicht gefolgt werden.
7. Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführes einzugehen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund mangelnder medizinischer Tauglichkeit unbegründet sei, da kein ordentlicher Kündigungsgrund gemäss Ziff. 180 GAV SBB vorliege. Dies habe wiederum die Nichtigkeit im Sinne von Ziff. 182 GAV SBB zur Folge.
7.1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in den Ziff. 175 ff. GAV SBB geregelt. Der GAV SBB nennt nun - in Übereinstimmung mit dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) - in einer (abschliessenden) Aufzählung Sachverhalte, die als Gründe für eine ordentliche Kündigung gelten. Gemäss Ziff. 180 Bst. c GAV SBB ist dies unter anderem die mangelnde Eignung, mangelnde Tauglichkeit oder mangelnde Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten (Art. 12 Abs. 6 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG).
Nach Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist eine Kündigung, welche nicht begründet ist, nichtig (Art. 14 Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1    Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a  Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b  Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c  Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d  Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3    Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
BPG; Ziff. 182 Abs. 1 Bst. b GAV SBB). Nicht begründet ist die Kündigung dann, wenn kein ordentlicher Grund vorliegt (Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, S. 186). Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung aufgrund mangelnder medizinischer Tauglichkeit ausgesprochen (Ziff. 158 Abs. 1 GAV SBB). Es gilt nun zu prüfen, ob dieser Kündigungsgrund tatsächlich vorlag.
7.2 Für die Berechtigung zur ordentlichen Auflösung des Dienstverhältnisses muss ganz allgemein der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Entscheid PRK vom 16. Juni 2004, PRK 2004-002, E. 6b). Dies gilt somit auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit (Ziff. 141 und Ziff. 158 Abs. 1 GAV SBB). Der Arbeitgeber hat unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit immer zu prüfen, ob die Kündigung ein geeignetes Mittel zur Problemlösung ist oder ob weniger einschneidende Massnahmen nicht auch zum Ziel führen und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lässt (Nötzli, a.a.O., S. 186).
7.3 Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses - sofern nicht eine gegenteilige Vorschrift besteht - nicht verpflichtet, eine andere Tätigkeit anzubieten oder eine andere Einsatzmöglichkeit zu schaffen um einen Angestellten weiterzubeschäftigen (Entscheid PRK vom 5. September 2006, PRK 2006-018, E. 2c). In der Praxis wird regelmässig dann nach anderweitigen Einsatzmöglichkeiten gesucht, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht dem Bediensteten zur Last zu legen ist (VPB 62.36 E. 6b). Diese Suche ist unabhängig davon, ob sich eine Verpflichtung hierzu in bestimmten Fällen bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt, rechtlich jedenfalls dann geboten, wenn eine Umstrukturierung Grund dafür ist, dass ein bestimmtes Dienstverhältnis nicht mehr weitergeführt werden kann (Entscheid PRK vom 27. Februar 2001, PRK 2000-057, E. 3).
7.4 Im vorliegenden Fall stützt die SBB die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer auf eine "mangelnde medizinische Tauglichkeit". Die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und die davon abgeleiteten Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers halten sich im Wesentlichen an die Wahrnehmungen des AeD bzw. der Vorgesetzten.
Der Gesundheitszustand eines Bediensteten ist in erster Linie von dessen Vorgesetzten bzw. den Ärzten zu beurteilen. Diese können die medizinische Situation über längere Zeit beobachten und sind am besten in der Lage, eine ganzheitliche Bewertung vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nur davon ab, wenn die Beurteilung in den Akten keinerlei Stütze findet oder wenn sie durch die Akten oder allfällige Beweismassnahmen gar widerlegt wird oder sonst wie unhaltbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den direkten Vorgesetzten bzw. von den Ärzten verfasste Gesamteinschätzung der Arbeitsplatzsituation - die mangelnde medizinische Tauglichkeit, die angestammte Arbeit im Gepäckdienst zu verrichten - objektiv unhaltbar wäre.
7.5 Der Beschwerdeführer erbringt seit dem 29. März 2004 für die Arbeitgeberin nur noch eingeschränkte Arbeitsleistungen. Aufgrund verschiedener medizinischer Probleme galt es verschiedene Schonauflagen zu beachten (Gewichte heben bis max. 15 kg, meiden von repetitiven Bewegungen, kein Schicht-/Nachtdienst, keine alleinigen Einsätze im Gleisfeld). Der AeD bestätigte ausserdem mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 die eingeschränkte medizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers für die angestammte Tätigkeit als Betriebsangestellter des Gepäckdienstes noch ein Mal.
Wie die Vorinstanz glaubhaft ausführt, handelt es sich bei der Tätigkeit im Gepäckdienst um eine körperlich anstrengende Tätigkeit. Sie umfasst hauptsächlich den selbständigen Ein-, Aus-, und Umlad von Gepäckstücken an den Zügen sowie das Sortieren. Der Beschwerdeführer konnte nach Verlust seiner Stelle aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nur kleinere Arbeiten im Sinne einer "Beschäftigungstherapie" im Gepäckdienst verrichten. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von gut zwei Jahren immer wieder entweder nur beschränkt arbeitsfähig oder wegen verschiedenen Krankheiten oder Unfall 100% arbeitsunfähig. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war, in seiner angestammten Funktion im Gepäckdienst tätig zu sein.
7.6 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang ausserdem vor, dass gemäss Schreiben des AeD vom 5. Januar 2005 dem Beschwerdeführer "wiederum eine Tätigkeit im Gepäckdienst möglich" gewesen wäre. Wie aus diesem Schreiben jedoch hervorgeht, war nach Meinung des AeD eine Tätigkeit im Gepäckdienst zukünftig zwar möglich, aber nur unter Einhaltung der bereits erwähnten Einschränkungen (Schonauflagen).
Da der Beschwerdeführer seine Stelle aufgrund einer Umstrukturierung in seinem Arbeitsbereich verlor, war die SBB wie erwähnt verpflichtet, nach einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu suchen. Im Rahmen der Reintegration des Beschwerdeführers wurde nach einer, gemäss den Schonauflagen, angepassten Tätigkeit gesucht. Eine solche konnte jedoch aufgrund der bereits genannten gesundheitlichen Probleme sowie der Arbeitsmarktsituation, wie glaubhaft von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin vorgebracht wurde, nicht gefunden werden.
7.7 Aus dem Gesagten geht auch hervor, dass vorliegend die Verhältnismässigkeit gewahrt wurde, weil bei der SBB während der gesamten Reintegrationsphase keine, den gesundheitlichen Gebrechen des Beschwerdeführers Rechnung tragende Stelle gefunden werden konnte. Damit gab es nach Verstreichen der zweijährigen Anspruchsfrist gemäss Ziff. 134 GAV SBB kein milderes Mittel als das der ordentlichen Kündigung.
8. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorgesetzten nie richtig um Reintegration bemüht waren.
Aus den Akten geht der rege Schriftenwechsel zwischen dem AeD und dem zuständigen Leiter Reorganisation hervor. Danach nahm die SBB während fast zwei Jahren zahlreiche medizinische Abklärungen vor, um aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine für den Beschwerdeführer angemessene feste Stelle zu finden. Angesichts der verschiedenen gesundheitlichen Probleme (Arterielle Hypertonie, Diabetes, erhöhter Cholesterin Wert, Übergewicht; hinzu kam ein Schlafapnoesyndrom) und des instabilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers konzentrierte sich die Arbeit des Personalcoaches bzw. des Leiters Reintegration sowie der Linienvorgesetzten vor allem darauf abzuklären, ob überhaupt eine generelle Wiedereingliederung in Betracht gezogen werden konnte. Nebst persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer wurde ausserdem bei der IV-Stelle X._______ im Namen des Beschwerdeführers ein Gesuch um Arbeitsvermittlung eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat richtigerweise festgehalten, dass die Ärzte mehrmals erklärt hätten, dass der Besuch von Kursen im Rahmen der NOA Chance möglich und sinnvoll gewesen wäre (vgl. Schreiben AeD vom 13. Juli 2004, 27. September 2004, 5. Januar 2005). Auch die Vorgesetzten hielten den Besuch von Kursen, mindestens Anfang 2004, für möglich und luden den Beschwerdeführer hierzu ein (vgl. Schreiben C._______ vom 8. April 2004, Scheiben D._______ vom 25. Juni 2004, e-Mail C._______ vom 22. April 2004). Wie aus den Unterlagen jedoch weiter hervorgeht, war es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit von April bzw. Mai bis Juli 2004 nie möglich, an diesen Kursen teilzunehmen (vgl. Schreiben D._______ an AeD vom 25. Juni 2004 und 26. November 2004).
Zusammenfassend geht aus dem Gesagten hervor, dass die Rüge der mangelnden Integrationsbemühungen seitens der SBB angesichts der Anstrengungen der Verantwortlichen unbegründet ist.
9. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass die Vorgesetzten von einem falschen Verständnis des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Bei der Arbeitsunfähigkeit handle es sich nämlich um "die durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, [die] im bisherigen Tätigkeitsbereich zumutbare Arbeit zu leisten". Damit möchte der Beschwerdeführer wohl zum Ausdruck bringen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen ist (BGE 114 V 281 E. 2b). Dies ist richtig. Er verkennt dabei jedoch, dass für ihn keine, seinen gesundheitlichen Gebrechen Rechnung tragende Stelle gefunden werden konnte. Sowohl die Arbeit in seiner angestammten Stelle als auch in einer anderen Funktion waren demnach weder möglich noch absehbar, weshalb auch hier das Vorgehen der SBB nicht beanstandet werden kann.
10. Aus dem bereits Dargelegten folgt, dass auch der Antrag, die SBB seien zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Arbeit zu verschaffen (Ziff. 183 Abs. 1 GAV SBB), abzuweisen ist, da die Nichtigkeit der Kündigung im Sinne von Ziff. 182 GAV SBB im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
11. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren in Personalrechtsangelegenheiten, ausgenommen bei Mutwilligkeit, unentgeltlich (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Ansprüche auf Parteientschädigungen sind nicht gegeben (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde von A._______ vom 12. September 2006 wird abgewiesen und der Entscheid des Zentralbereichs Personal der SBB vom 20. Juli 2006 bestätigt.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)

Bern, den 7. März 2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Yasemin Cevik

Rechtsmittelbelehrung
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. 48, 54 und 100 BGG).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1778/2006
Datum : 07. März 2007
Publiziert : 30. März 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : SBB; Auflösung eines Arbeitsverhältnisses;


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BPG: 12 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
14 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1    Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a  Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b  Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c  Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d  Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3    Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
35 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
36 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
38
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
PBG: 41
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 41 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation - Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.
SBBG: 15
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
VGG: 53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
114-V-281 • 122-IV-8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sbb • vorinstanz • stelle • bundesverwaltungsgericht • nichtigkeit • frage • leiter • bundespersonalgesetz • arbeitszeit • sachverhalt • gesamtarbeitsvertrag • gesundheitszustand • bundesgesetz über das bundesgericht • iv-stelle • weiler • zumutbare arbeit • richtigkeit • gewicht • entscheid • lohnfortzahlung
... Alle anzeigen
BVGer
A-1778/2006
BBl
2004/6734
VPB
62.36