Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4583/2017
Urteil vom 7. Februar 2018
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Verfügung IVSTA vom 17. Juli 2017.
C-4583/2017
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 19. April 1962 in der Schweiz geboren, ist verheiratet und schweizerisch-deutscher Doppelbürger. Er arbeitete in den Jahren 1980 bis 2000 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit die Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IKAuszug in IV-act. 137). Am 15. März 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2, S. 6). B.
Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. August 2012 mit, er habe Anspruch auf eine Viertelsrente, welche frühestens ab dem 1. September 2010, nach Ablauf der halbjährigen Wartezeit seit der Anmeldung, ausgerichtet werden könne (IV-act. 108). B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch, mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 Einwände bei der Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei ihm im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-act. 118). Mit Schreiben vom 26. September 2013 liess der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (IV-act. 150). B.b Mit Verfügung vom 4. November 2013 wies die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Zur Begründung führte sie aus, die fehlende Aussichtslosigkeit sei zwar gegeben. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer aufgrund der durch ihn nachgewiesenen finanziellen Situation als bedürftig zu betrachten. Hingegen sei eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren nicht als besonders komplex oder unübersichtlich bezeichnet werden könne. Angesichts seiner persönlichen Situation (in Bezug auf Ausbildung, berufliche Erfahrung, sprachliche Gewandtheit etc.) sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich selbständig im Verfahren zurechtzufinden. So hätte der Beschwerdeführer die von seinem Rechtsvertreter im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände selbst, allenfalls nach Rücksprache mit der IV-Stelle, geltend machen können (IV-act. 155). B.c Gegen die Verfügung vom 4. November 2013 erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten durch seine Ehefrau B._______, am 25. November Seite 2
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2013 (Postaufgabe: 29. November 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verzichten. Zur Begründung führte er aus, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Depression mit zeitweiser Suizidgefährdung) nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten. Seine Ehefrau erledige seit zwei Jahren den Schriftverkehr und die telefonische Korrespondenz mit der Vorinstanz. Ferner ziehe sich das Verfahren seit über drei Jahren hin. Die Sachlage sei weder einfach noch übersichtlich (Beschwerdedossier C-6792/2013, act. 1). B.d Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, praxisgemäss sei an die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, welches von Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht sei, ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren. Vorliegend sei der Beizug eines Rechtsanwalts angesichts des nicht komplexen Sachverhalts eindeutig nicht notwendig gewesen (Beschwerdedossier C-6792/2013, act. 6).
B.e Mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 29. November 2013 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Es führte zur Begründung aus, das vorinstanzliche Vorbescheidverfahren biete weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten: Es handle sich um eine Erstanmeldung mit einer relativ überschaubaren Aktenlage. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit erhalten, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen, insbesondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich. Die Einwendungen gegen die festgestellte (teilweise) Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den vorgenommenen Einkommensvergleich hätte der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Beeinträchtigung selber vorbringen können. Überdies seien keine besonders komplexe medizinische Fragen zu beantworten. Schliesslich sei die Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau jederzeit sichergestellt gewesen. Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
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C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine Viertelsrente zu (IV-act. 160).
C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, erneut vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch, mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 1). C.b Im Schreiben vom 30. Januar 2014 verwies der Beschwerdeführer für seine finanzielle Situation auf die bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden Unterlagen. Er machte geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung detaillierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe sie lediglich abgewiesen, da eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei eine anwaltliche Vertretung praxisgemäss als notwendig zu betrachten (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 betreffend Invalidenrente gut und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren C-329/2014 ein (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 8). C.d Nach der Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. Januar 2014 mit Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Berichte eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers zumindest in den Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie durchführen zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
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D.
Daraufhin nahm die Vorinstanz das Verfahren betreffend Invalidenrente erneut auf (IV-act. 211 ff.). Am 15. April 2016 gab sie eine interdisziplinäre medizinische Abklärung beim BEGAZ Begutachtungszentrum Basel-Land in Auftrag (IV-act. 237). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 7. September 2016 erstellt (IV-act. 264). Gestützt darauf gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2010 (IV-act. 283). D.a Mit Schreiben vom 28. April 2017 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch im Namen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und ersuchte um Erlass einer Verzugszinsverfügung. Gleichzeitig reichte er der Vorinstanz seine Honorarrechnung vom 28. April 2017 über den Betrag von Fr. 6`015.60 (IV-act. 285) ein, gestützt auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 31. Oktober 2012. Er führte hierzu aus, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zwar einstweilen abgewiesen worden. Trotz dieser Ablehnung habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich als bedürftig erklärt. Die Begründung, es sei keine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, sei unhaltbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-329/2014 die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres bewilligt, was die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das ganze Verfahren impliziere. Das vorliegende Gesuch sei eventualiter im Sinne einer Wiedererwägung entgegenzunehmen (IV-act. 284). D.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass für die Nachzahlung der Sozialversicherungsleistungen Verzugszinsen geschuldet seien, dies nach Ablauf von 24 Monaten ab Anspruchsbeginn, frühestens aber 12 Monate nach der Anmeldung vom 15. März 2010. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz sprach ihm daher Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 8`393. zu (IV-act. 288).
D.c Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um die Anhandnahme seines erneuerten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (IV-act. 293). D.d Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 fest respektive trat auf das (eventualiter gestellte) Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2017 nicht ein (IV-act. 295). Seite 5
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E.
Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seine Ehefrau B._______, mit Beschwerde vom 14. August 2017 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu bewilligen (Beschwerdedossier C-4583/2017, act. [im Folgenden: BVGer-act.] 1). F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 5). G.
In seiner Replik vom 10. November 2017 präzisierte der Beschwerdeführer, für ihn seien lediglich die Anwaltskosten nach der im Beschwerdeverfahren C-329/2014 ergangenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 erheblich (BVGer-act. 8). H.
In ihrer Duplik vom 8. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen und Rechtsanträgen gemäss ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 fest (BVGer-act. 10). I.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG (SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Ihre Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Seite 6
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1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 hat die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 festgestellt. Indessen ist der Verfügungsbegründung zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, sondern materielle Ausführungen zum Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemacht hat. Damit hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers materiell beurteilt und sinngemäss abgewiesen. Diesbezüglich ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die angefochtene Verfügung zulässig. Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 demgegenüber auf das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2017 betreffend die Verfügung vom 4. November 2013 nicht eingetreten, da diesbezüglich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 rechtskräftig entschieden worden sei. Soweit sich die Beschwerde auch gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch beziehen sollte, fehlt eine einschlägige Begründung wie auch ein Anspruch auf materielle Behandlung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 133 V 50 E. 4.1; KÖLZ/HÄNER/BÄRTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 734). 1.4 Hinsichtlich der Legitimation ist festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015., N. 17 zu Art. 59
ATSG), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59
ATSG. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG, Art. 50
und Art. 52 Abs. 1
VwVG), ist auf diese im dargelegten Umfang (vgl. E. 1.3 Abs. 2) einzutreten. Seite 7
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2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 sinngemäss abgewiesen hat. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegen hätten. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. An die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren seien höhere Anforderungen zu stellen als im Beschwerdeverfahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne sodann erst ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und damit nicht rückwirkend gewährt werden. Das Gesuch sei vorliegend erst am 28. April 2017 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verwaltungsverfahren bereits mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen worden. Überdies könne die Verfügung vom 4. November 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren nicht in Wiedererwägung gezogen werden, da das Bundesverwaltungsgericht diese mit dem rechtskräftigen Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt habe. Das Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 könnte ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht in Revision ziehen (IV-act. 295). In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 ergänzte die Vorinstanz, der vom bisherigen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer habe nach der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 verfügten Rückweisung der Sache an die Verwaltung kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Infolge der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 zugesprochenen Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2010 habe sie diesem im Zeitraum von April bis Juni 2017 den Betrag von insgesamt Fr. 67`979. überwiesen. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen weiterhin als bedürftig gelte. Diese Frage könne indessen offenbleiben, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend gegenstandslos sei. Überdies falle auf, dass während des Verwaltungsverfahrens diverse an die IVSTA gerichtete Schreiben vom Beschwerdeführer selber oder von seiner Ehefrau verfasst worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau die vorliegend zu beurteilende Beschwerde verfasst. Dies untermaure, dass eine rechtsanwaltliche Vertretung nach
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wie vor nicht nötig sei. Auch diese Frage müsse indessen infolge der Gegenstandslosigkeit des Gesuchs nicht geprüft werden. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausdrücklich ausschliesslich für das Beschwerdeverfahren C-329/2014 gewährt (BVGer-act. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen in seiner Beschwerdeschrift vom 14. August 2017 vor, das Bundesverwaltungsgericht sei in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 im Beschwerdeverfahren C-329/2014 sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren eingegangen und habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Im Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 7.1 bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit seine Beschwerde gutgeheissen und er habe keinen neuen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. Die Bedürftigkeit sei nach wie vor gegeben (BVGer-act. 1).
In seiner Replik vom 10. November 2017 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, die für ihn erheblichen Anwaltskosten seien erst nach der im Beschwerdeverfahren C-329/2014 ergangenen Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 entstanden, so zum Beispiel im Zusammenhang mit dem von seinem damaligen Rechtsvertreter eingeholten Rechtsgutachten zu den bilateralen Verträgen. Im Beschwerdeverfahren C-329/2014 sei ihm vor Erlass des Rückweisungsentscheids (drohende reformatio in peius) am 27. April 2015 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde gewährt worden. Dies zeige, dass die Angelegenheit nach der erwähnten Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 sehr komplex geworden sowie ein Rechtsbeistand erforderlich gewesen sei. Im Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 3.2 denn auch dargelegt, dass eine Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein könne, insbesondere im Falle einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesse. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich zwar nach Erhalt der Dreiviertelsrente verbessert. In der Zeit zwischen Oktober 2010 bis April 2017 habe er jedoch Schulden machen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch die Nachzahlung der IV-Leistungen Seite 9
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habe sich die Steuerrechnung des Jahres 2017 erhöht. Die Übernahme der Anwaltskosten von Rechtsanwalt Schoch, mit dem die Begleichung der aktuellen Rechnung mittels Ratenzahlungen vereinbart worden sei, würde eine finanzielle Entlastung bedeuten (BVGer-act. 8). 3.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4
ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1
IVG und Art. 2
ATSG) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4
ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N. 27-30 zu Art. 37
ATSG; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3
BV], 2008, S. 61 f.). 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren drängt sich die unentgeltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf. An die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist hierbei insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 5.1.3; UELI KIESER, a.a.O., N. 35 ff. zu Art. 37
ATSG; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 517; BGE 132 V 200 E. 4.1).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4
BV, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während des Verfahrens beantragt werden kann. Sie ist, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 122 I 203 E. 2c). Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung kommt gemäss dem Bundesgericht höchstens dann Seite 10
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ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2f). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nur für ein konkretes Verfahren. Insbesondere kann kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für noch nicht eingeleitete, künftige Verfahren geltend gemacht werden (BGE 128 I 225 E. 2.4.2). Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt für jede neue Stufe des (Rechtsmittel-) Verfahrens ein entsprechendes Gesuch voraus. Dieses sollte so früh wie möglich gestellt werden und damit in aller Regel zu Beginn des Verfahrens mit der ersten Rechtsschrift. Die Gesuchseinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist zwar zulässig, jedoch mit negativen Konsequenzen verbunden, da die Wirkungen der Kostenbefreiung stets auf den Zeitpunkt der Eingabe zurückbezogen wird. Davor entstandene Kosten muss die betroffene Person selber tragen (MARTIN KAYSER, VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 11 und 34 zu Art. 65
VwVG; anderer Meinung: UELI KIESER, a.a.O., N. 47 zu Art. 37
ATSG).
4.
4.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren (Vorbescheidverfahren) mit Verfügung vom 4. November 2013 abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfügung mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 nicht weitergezogen, womit dieses in Rechtskraft trat. Von einer lediglich einstweiligen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Oktober 2012 für das Vorbescheidverfahren (vgl. Sachverhalt B.a), wie dies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. April 2017 (Sachverhalt Bst. D.a) geltend macht, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 4.2 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift zu Unrecht davon aus, dass sich die im Beschwerdeverfahren C-329/2014 mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch auf das Beschwerdeverfahren C-329/2014 bezogen habe. Vielmehr geht aus der Begründung der erwähnten Zwischenverfügung eindeutig hervor, dass das Bundesverwal-
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tungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ,,für das vorliegende Beschwerdeverfahren" zu beurteilen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ernannte sodann Rechtsanwalt Schoch ausschliesslich ,,für das vorliegende Beschwerdeverfahren" als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Dass das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers die vorinstanzlichen Akten beizog, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Der Verweis auf die vorinstanzlichen Akten erging namentlich aufgrund des Ersuchens des Beschwerdeführers im Schreiben vom 30. Januar 2014, seine finanziellen Verhältnisse aufgrund der vorinstanzlichen Akten zu beurteilen, da die Vorinstanz vor nicht einmal ganz drei Monaten die Bedürftigkeit eingehend geprüft habe und es dem Beschwerdeführer ausserordentlich grosse Mühe bereitet habe, die erforderlichen Formulare auszufüllen und die notwendigen Unterlagen erhältlich zu machen (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 3). In Bezug auf die Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nahm das Bundesverwaltungsgericht ferner ebenfalls ausschliesslich Bezug auf das Beschwerdeverfahren C-329/2014. Damit folgerte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Unrecht, das Bundesverwaltungsgericht habe die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verwaltungsverfahren gewährt. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 seine Beschwerde lediglich in Bezug auf sein Rentengesuch teilweise gutgeheissen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Entscheid nicht auch über die im Verwaltungsverfahren verweigerte unentgeltliche Rechtspflege befunden. Der Beschwerdeführer folgerte in seiner Beschwerde damit ebenfalls zu Unrecht, er habe aufgrund der teilweisen Beschwerdegutheissung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 keinen neuen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. 4.3 In Bezug auf das durch die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 (Sachverhalt Bst. C.d) wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren, welches das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege bisher nicht beurteilt hat, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2017 erstmals sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch aus, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 impliziere die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung für das ganze
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Verfahren. Eventualiter sei das Gesuch im Sinne einer Wiedererwägung entgegenzunehmen.
4.3.1 Nachdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt worden ist (wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind), gewährt werden kann (E. 3.3) sowie nachdem die Vorinstanz das Rentenverfahren mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen hat (Sachverhalt Bst. D), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2017 eindeutig als verspätet. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überdies ausserhalb eines konkreten Verfahrens gestellt, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. E. 3.3 Abs. 1 i.f.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss abgewiesen. 4.4 Zusammenfassend wurde vorliegend einerseits das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren rechtskräftig beurteilt. Andererseits erging das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. April 2017 für den für den Beschwerdeführer vorliegend relevanten (vgl. Sachverhalt Bst. G) zweiten Teil des Verwaltungsverfahrens ab dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Rentenverfahrens und damit ausserhalb eines konkreten Verfahrens sowie verspätet. Die Beschwerde ist somit soweit auf diese einzutreten ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2017 ist zu bestätigen. 5.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, erübrigt sich unter diesen Umständen die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach Erhalt der ihm ausbezahlten Rentennachzahlung sowie der Verzugszinsen weiterhin als bedürftig gilt.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
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6.1 In seiner Beschwerde vom 14. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Damit stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten). 6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (vgl. Urteil des BGer U 87/06 vom 24. März 2006 E. 9), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskosten ist daher nicht weiter einzugehen. 6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE je e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider
Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4583/2017
Urteil vom 7. Februar 2018
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Verfügung IVSTA vom 17. Juli 2017.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 19. April 1962 in der Schweiz geboren, ist verheiratet und schweizerisch-deutscher Doppelbürger. Er arbeitete in den Jahren 1980 bis 2000 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit die Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IKAuszug in IV-act. 137). Am 15. März 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2, S. 6). B.
Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. August 2012 mit, er habe Anspruch auf eine Viertelsrente, welche frühestens ab dem 1. September 2010, nach Ablauf der halbjährigen Wartezeit seit der Anmeldung, ausgerichtet werden könne (IV-act. 108). B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch, mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 Einwände bei der Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei ihm im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-act. 118). Mit Schreiben vom 26. September 2013 liess der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (IV-act. 150). B.b Mit Verfügung vom 4. November 2013 wies die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Zur Begründung führte sie aus, die fehlende Aussichtslosigkeit sei zwar gegeben. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer aufgrund der durch ihn nachgewiesenen finanziellen Situation als bedürftig zu betrachten. Hingegen sei eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren nicht als besonders komplex oder unübersichtlich bezeichnet werden könne. Angesichts seiner persönlichen Situation (in Bezug auf Ausbildung, berufliche Erfahrung, sprachliche Gewandtheit etc.) sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich selbständig im Verfahren zurechtzufinden. So hätte der Beschwerdeführer die von seinem Rechtsvertreter im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände selbst, allenfalls nach Rücksprache mit der IV-Stelle, geltend machen können (IV-act. 155). B.c Gegen die Verfügung vom 4. November 2013 erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten durch seine Ehefrau B._______, am 25. November Seite 2
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2013 (Postaufgabe: 29. November 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verzichten. Zur Begründung führte er aus, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Depression mit zeitweiser Suizidgefährdung) nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten. Seine Ehefrau erledige seit zwei Jahren den Schriftverkehr und die telefonische Korrespondenz mit der Vorinstanz. Ferner ziehe sich das Verfahren seit über drei Jahren hin. Die Sachlage sei weder einfach noch übersichtlich (Beschwerdedossier C-6792/2013, act. 1). B.d Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, praxisgemäss sei an die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, welches von Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht sei, ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren. Vorliegend sei der Beizug eines Rechtsanwalts angesichts des nicht komplexen Sachverhalts eindeutig nicht notwendig gewesen (Beschwerdedossier C-6792/2013, act. 6).
B.e Mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 29. November 2013 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Es führte zur Begründung aus, das vorinstanzliche Vorbescheidverfahren biete weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten: Es handle sich um eine Erstanmeldung mit einer relativ überschaubaren Aktenlage. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit erhalten, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen, insbesondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich. Die Einwendungen gegen die festgestellte (teilweise) Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den vorgenommenen Einkommensvergleich hätte der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Beeinträchtigung selber vorbringen können. Überdies seien keine besonders komplexe medizinische Fragen zu beantworten. Schliesslich sei die Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau jederzeit sichergestellt gewesen. Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
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C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine Viertelsrente zu (IV-act. 160).
C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, erneut vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch, mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 1). C.b Im Schreiben vom 30. Januar 2014 verwies der Beschwerdeführer für seine finanzielle Situation auf die bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden Unterlagen. Er machte geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung detaillierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe sie lediglich abgewiesen, da eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei eine anwaltliche Vertretung praxisgemäss als notwendig zu betrachten (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 betreffend Invalidenrente gut und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren C-329/2014 ein (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 8). C.d Nach der Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. Januar 2014 mit Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Berichte eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers zumindest in den Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie durchführen zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
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D.
Daraufhin nahm die Vorinstanz das Verfahren betreffend Invalidenrente erneut auf (IV-act. 211 ff.). Am 15. April 2016 gab sie eine interdisziplinäre medizinische Abklärung beim BEGAZ Begutachtungszentrum Basel-Land in Auftrag (IV-act. 237). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 7. September 2016 erstellt (IV-act. 264). Gestützt darauf gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2010 (IV-act. 283). D.a Mit Schreiben vom 28. April 2017 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch im Namen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und ersuchte um Erlass einer Verzugszinsverfügung. Gleichzeitig reichte er der Vorinstanz seine Honorarrechnung vom 28. April 2017 über den Betrag von Fr. 6`015.60 (IV-act. 285) ein, gestützt auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 31. Oktober 2012. Er führte hierzu aus, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zwar einstweilen abgewiesen worden. Trotz dieser Ablehnung habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich als bedürftig erklärt. Die Begründung, es sei keine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, sei unhaltbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-329/2014 die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres bewilligt, was die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das ganze Verfahren impliziere. Das vorliegende Gesuch sei eventualiter im Sinne einer Wiedererwägung entgegenzunehmen (IV-act. 284). D.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass für die Nachzahlung der Sozialversicherungsleistungen Verzugszinsen geschuldet seien, dies nach Ablauf von 24 Monaten ab Anspruchsbeginn, frühestens aber 12 Monate nach der Anmeldung vom 15. März 2010. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz sprach ihm daher Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 8`393. zu (IV-act. 288).
D.c Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um die Anhandnahme seines erneuerten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (IV-act. 293). D.d Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 fest respektive trat auf das (eventualiter gestellte) Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2017 nicht ein (IV-act. 295). Seite 5
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E.
Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seine Ehefrau B._______, mit Beschwerde vom 14. August 2017 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu bewilligen (Beschwerdedossier C-4583/2017, act. [im Folgenden: BVGer-act.] 1). F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 5). G.
In seiner Replik vom 10. November 2017 präzisierte der Beschwerdeführer, für ihn seien lediglich die Anwaltskosten nach der im Beschwerdeverfahren C-329/2014 ergangenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 erheblich (BVGer-act. 8). H.
In ihrer Duplik vom 8. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen und Rechtsanträgen gemäss ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 fest (BVGer-act. 10). I.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
C-4583/2017
1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 hat die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 festgestellt. Indessen ist der Verfügungsbegründung zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, sondern materielle Ausführungen zum Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemacht hat. Damit hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers materiell beurteilt und sinngemäss abgewiesen. Diesbezüglich ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die angefochtene Verfügung zulässig. Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 demgegenüber auf das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2017 betreffend die Verfügung vom 4. November 2013 nicht eingetreten, da diesbezüglich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 rechtskräftig entschieden worden sei. Soweit sich die Beschwerde auch gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch beziehen sollte, fehlt eine einschlägige Begründung wie auch ein Anspruch auf materielle Behandlung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 133 V 50 E. 4.1; KÖLZ/HÄNER/BÄRTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 734). 1.4 Hinsichtlich der Legitimation ist festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015., N. 17 zu Art. 59
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
C-4583/2017
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 sinngemäss abgewiesen hat. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegen hätten. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. An die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren seien höhere Anforderungen zu stellen als im Beschwerdeverfahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne sodann erst ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und damit nicht rückwirkend gewährt werden. Das Gesuch sei vorliegend erst am 28. April 2017 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verwaltungsverfahren bereits mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen worden. Überdies könne die Verfügung vom 4. November 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren nicht in Wiedererwägung gezogen werden, da das Bundesverwaltungsgericht diese mit dem rechtskräftigen Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt habe. Das Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 könnte ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht in Revision ziehen (IV-act. 295). In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 ergänzte die Vorinstanz, der vom bisherigen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer habe nach der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 verfügten Rückweisung der Sache an die Verwaltung kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Infolge der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 zugesprochenen Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2010 habe sie diesem im Zeitraum von April bis Juni 2017 den Betrag von insgesamt Fr. 67`979. überwiesen. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen weiterhin als bedürftig gelte. Diese Frage könne indessen offenbleiben, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend gegenstandslos sei. Überdies falle auf, dass während des Verwaltungsverfahrens diverse an die IVSTA gerichtete Schreiben vom Beschwerdeführer selber oder von seiner Ehefrau verfasst worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau die vorliegend zu beurteilende Beschwerde verfasst. Dies untermaure, dass eine rechtsanwaltliche Vertretung nach
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C-4583/2017
wie vor nicht nötig sei. Auch diese Frage müsse indessen infolge der Gegenstandslosigkeit des Gesuchs nicht geprüft werden. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausdrücklich ausschliesslich für das Beschwerdeverfahren C-329/2014 gewährt (BVGer-act. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen in seiner Beschwerdeschrift vom 14. August 2017 vor, das Bundesverwaltungsgericht sei in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 im Beschwerdeverfahren C-329/2014 sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren eingegangen und habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Im Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 7.1 bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit seine Beschwerde gutgeheissen und er habe keinen neuen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. Die Bedürftigkeit sei nach wie vor gegeben (BVGer-act. 1).
In seiner Replik vom 10. November 2017 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, die für ihn erheblichen Anwaltskosten seien erst nach der im Beschwerdeverfahren C-329/2014 ergangenen Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 entstanden, so zum Beispiel im Zusammenhang mit dem von seinem damaligen Rechtsvertreter eingeholten Rechtsgutachten zu den bilateralen Verträgen. Im Beschwerdeverfahren C-329/2014 sei ihm vor Erlass des Rückweisungsentscheids (drohende reformatio in peius) am 27. April 2015 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde gewährt worden. Dies zeige, dass die Angelegenheit nach der erwähnten Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 sehr komplex geworden sowie ein Rechtsbeistand erforderlich gewesen sei. Im Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 3.2 denn auch dargelegt, dass eine Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein könne, insbesondere im Falle einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesse. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich zwar nach Erhalt der Dreiviertelsrente verbessert. In der Zeit zwischen Oktober 2010 bis April 2017 habe er jedoch Schulden machen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch die Nachzahlung der IV-Leistungen Seite 9
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habe sich die Steuerrechnung des Jahres 2017 erhöht. Die Übernahme der Anwaltskosten von Rechtsanwalt Schoch, mit dem die Begleichung der aktuellen Rechnung mittels Ratenzahlungen vereinbart worden sei, würde eine finanzielle Entlastung bedeuten (BVGer-act. 8). 3.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 37 Vertretung und Verbeiständung |
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| Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. | ||||||
| Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1 |
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| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2] | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen |
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| Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 37 Vertretung und Verbeiständung |
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| Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. | ||||||
| Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 37 Vertretung und Verbeiständung |
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| Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. | ||||||
| Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 37 Vertretung und Verbeiständung |
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| Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. | ||||||
| Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
C-4583/2017
ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2f). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nur für ein konkretes Verfahren. Insbesondere kann kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für noch nicht eingeleitete, künftige Verfahren geltend gemacht werden (BGE 128 I 225 E. 2.4.2). Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt für jede neue Stufe des (Rechtsmittel-) Verfahrens ein entsprechendes Gesuch voraus. Dieses sollte so früh wie möglich gestellt werden und damit in aller Regel zu Beginn des Verfahrens mit der ersten Rechtsschrift. Die Gesuchseinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist zwar zulässig, jedoch mit negativen Konsequenzen verbunden, da die Wirkungen der Kostenbefreiung stets auf den Zeitpunkt der Eingabe zurückbezogen wird. Davor entstandene Kosten muss die betroffene Person selber tragen (MARTIN KAYSER, VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 11 und 34 zu Art. 65
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 37 Vertretung und Verbeiständung |
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| Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. | ||||||
| Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
4.
4.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren (Vorbescheidverfahren) mit Verfügung vom 4. November 2013 abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfügung mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 nicht weitergezogen, womit dieses in Rechtskraft trat. Von einer lediglich einstweiligen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Oktober 2012 für das Vorbescheidverfahren (vgl. Sachverhalt B.a), wie dies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. April 2017 (Sachverhalt Bst. D.a) geltend macht, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 4.2 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift zu Unrecht davon aus, dass sich die im Beschwerdeverfahren C-329/2014 mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch auf das Beschwerdeverfahren C-329/2014 bezogen habe. Vielmehr geht aus der Begründung der erwähnten Zwischenverfügung eindeutig hervor, dass das Bundesverwal-
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tungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ,,für das vorliegende Beschwerdeverfahren" zu beurteilen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ernannte sodann Rechtsanwalt Schoch ausschliesslich ,,für das vorliegende Beschwerdeverfahren" als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Dass das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers die vorinstanzlichen Akten beizog, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Der Verweis auf die vorinstanzlichen Akten erging namentlich aufgrund des Ersuchens des Beschwerdeführers im Schreiben vom 30. Januar 2014, seine finanziellen Verhältnisse aufgrund der vorinstanzlichen Akten zu beurteilen, da die Vorinstanz vor nicht einmal ganz drei Monaten die Bedürftigkeit eingehend geprüft habe und es dem Beschwerdeführer ausserordentlich grosse Mühe bereitet habe, die erforderlichen Formulare auszufüllen und die notwendigen Unterlagen erhältlich zu machen (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 3). In Bezug auf die Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nahm das Bundesverwaltungsgericht ferner ebenfalls ausschliesslich Bezug auf das Beschwerdeverfahren C-329/2014. Damit folgerte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Unrecht, das Bundesverwaltungsgericht habe die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verwaltungsverfahren gewährt. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 seine Beschwerde lediglich in Bezug auf sein Rentengesuch teilweise gutgeheissen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Entscheid nicht auch über die im Verwaltungsverfahren verweigerte unentgeltliche Rechtspflege befunden. Der Beschwerdeführer folgerte in seiner Beschwerde damit ebenfalls zu Unrecht, er habe aufgrund der teilweisen Beschwerdegutheissung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 keinen neuen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. 4.3 In Bezug auf das durch die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 (Sachverhalt Bst. C.d) wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren, welches das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege bisher nicht beurteilt hat, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2017 erstmals sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch aus, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 impliziere die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung für das ganze
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Verfahren. Eventualiter sei das Gesuch im Sinne einer Wiedererwägung entgegenzunehmen.
4.3.1 Nachdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt worden ist (wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind), gewährt werden kann (E. 3.3) sowie nachdem die Vorinstanz das Rentenverfahren mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen hat (Sachverhalt Bst. D), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2017 eindeutig als verspätet. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überdies ausserhalb eines konkreten Verfahrens gestellt, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. E. 3.3 Abs. 1 i.f.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss abgewiesen. 4.4 Zusammenfassend wurde vorliegend einerseits das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren rechtskräftig beurteilt. Andererseits erging das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. April 2017 für den für den Beschwerdeführer vorliegend relevanten (vgl. Sachverhalt Bst. G) zweiten Teil des Verwaltungsverfahrens ab dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Rentenverfahrens und damit ausserhalb eines konkreten Verfahrens sowie verspätet. Die Beschwerde ist somit soweit auf diese einzutreten ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2017 ist zu bestätigen. 5.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, erübrigt sich unter diesen Umständen die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach Erhalt der ihm ausbezahlten Rentennachzahlung sowie der Verzugszinsen weiterhin als bedürftig gilt.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
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6.1 In seiner Beschwerde vom 14. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Damit stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten). 6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (vgl. Urteil des BGer U 87/06 vom 24. März 2006 E. 9), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider
Marion Sutter
Seite 15
C-4583/2017
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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Gesetzesregister
ATSG 2
ATSG 37
ATSG 59
ATSG 60
BGG 42
BGG 82
BV 4
BV 29
IVG 1
IVG 69
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 6
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
VwVG 65
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 37 Vertretung und Verbeiständung |
||||||
| Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. | ||||||
| Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2] | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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