Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6307/2010
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
Parteien
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Vorinstanz,
Gegenstand
Teilweise Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs 59139/2008 VERY IMPORTANT PHARMACY.
B-6307/2010
Sachverhalt:
Am 22. Juli 2008 hinterlegte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Wortmarke VERY IMPORTANT PHARMACY (Gesuchsnummer 59139/2008). Die Marke wird für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38 und 44 beansprucht:
Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel.
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. Klasse 35:
Büroarbeiten.
Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Klasse 38: Telekommunikation.
Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.
Die Vorinstanz beanstandete das Eintragungsgesuch mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 hinsichtlich sämtlicher Waren der Klasse 3 sowie eines Teils der Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 und 44, weil das Zeichen ohne Gedankenaufwand im Sinne von ,,sehr bedeutende Apotheke" verstanden werde und somit den Verkaufs- und Erfüllungsort beschreibe und bezüglich der Dienstleistungen zudem qualitativen Charakter habe.
Mit Schreiben vom 14. April 2009 bestritt die Beschwerdeführerin eine fehlende Unterscheidungskraft sowie eine Freihaltebedürftigkeit ihrer Markenanmeldung. Auch wenn sich ihr Zeichen mit ,,sehr wichtige Apotheke" übersetzen lasse, so sei dies nicht beschreibend, gebe es doch lediglich Apotheken und keine ,,sehr wichtigen Apotheken". Im Übrigen würden diese weder Medikamente selber herstellen noch sämtliche bemängelten Waren und Dienstleistungen anbieten.
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Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2009 hielt die Vorinstanz an der partiellen Zurückweisung des Zeichens fest, verfügten Apotheken doch über ein breites Produktsortiment, würden zum Teil auch medizinische Dienstleistungen erbringen und sei nicht auszuschliessen, dass sie selbst Arzneimittel herstellten. Die Markenanmeldung erschöpfe sich in einer qualitativ anpreisenden Aussage.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Unternehmensführung von Apotheken in Sachen Preis-, Kommunikations- und Produktpolitik stark eingeschränkt sei. Die Qualität der Apotheken und die dort feilgebotenen Produkte wiesen daher keine Unterschiede
auf,
weshalb
der
Durchschnittskonsument
die
Markenanmeldung als Fantasiezeichen und nicht als Qualitätsangabe werte.
Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2010 bekräftigte die Vorinstanz die partielle Zurückweisung des Zeichens. Apotheken wiesen sehr wohl qualitative Unterschiede auf, würden doch in den kantonalen Gesundheitsgesetzen meist nur Mindestvorschriften erlassen. Zudem seien sie in ihrer Sortimentsgestaltung weitgehend frei und gebe es bezüglich
nicht
kassenpflichtiger
Medikamente
auch
eine
Preiskonkurrenz.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme und bat um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 hiess die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für die folgenden Waren und Dienstleistungen gut:
Klasse 5: Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke. Klasse 35:
Büroarbeiten.
Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Klasse 38: Telekommunikation.
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Klasse 44: Schönheitspflege für Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.
Für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen wies sie es dagegen ab: Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel.
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke,
Babykost;
Pflaster,
Verbandmaterial;
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.
Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Gesundheitspflege für Tiere.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2010 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Markeneintragungsgesuch 59139/2008 VERY IMPORTANT PHARMACY für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen bzw. eventualiter für sämtliche beanspruchten Waren, mit der Einschränkung,
dass
es
sich
um
verschreibungspflichtige
pharmazeutische Produkte handle, zum Schutz zuzulassen. Zur Begründung machte sie geltend, dass das Zeichen im Sinne von ,,sehr wichtige Apotheke" verstanden werden könne und sich somit auf die Apotheke selbst und nicht auf die von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen beziehe. Auch orientiere sich ihre Markenanmeldung an der für ,,very important person" stehenden Abkürzung VIP, was zu Gedankenarbeit Anlass gebe und von Fantasiegehalt zeuge, zumal die Abnehmer auf Medikamentenverpackungen viel eher einen Ausdruck wie ,,very important pharmaceutical" (sehr wichtige Medizin) erwarten müssten. Des Weiteren würden Apotheken in der Regel keine Drogerieartikel anbieten, und falls doch, nur ein kleines Produktsortiment führen. Der Durchschnittsabnehmer vermute daher keine solchen Waren in Apotheken, und würde sie auch nicht dort kaufen, existierten doch preisgünstigere
Einkaufsorte.
Bezüglich
verschreibungspflichtiger
Medikamente beschränkten sich die massgeblichen Verkehrskreise auf die in der Schweiz zugelassenen Ärzte. Ihnen dürfe eine höhere Seite 4
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Aufmerksamkeit zugesprochen werden und würden sie das Zeichen als fantasievolle Herkunftsbezeichnung betrachten, sei ihnen doch von vorneherein klar, dass solche Medikamente nicht von Apotheken, sondern von Pharmafirmen hergestellt würden, weshalb die Marke mindestens für ,,verschreibungspflichtige pharmazeutische Produkte" zuzulassen sei. Im Übrigen gelte es unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, dass die mit vorliegender Markenanmeldung vergleichbaren Zeichen VERY IMPORTANT BABY sowie VIP VERY IMPORTANT PHARMACY in der Schweiz Schutz genössen.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Zeichenbestandteil PHARMACY als Hinweis auf den Verkaufs-, Herstellungs- und Erbringungsort der beanspruchten Waren und Dienstleistungen direkt beschreibend sei und der Ausdruck VERY IMPORTANT lediglich eine qualitative Verstärkung beifüge. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin müsse sich der beschreibende Gehalt nicht zwingend auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst richten. Apotheken verfügten über ein breites Sortiment an Produkten, das Arzneimittel, Kosmetika und Drogeriewaren umfasse. Auch würden dort vermehrt Gesundheitsberatung für Mensch und Tier sowie Beratungen im Kosmetikbereich angeboten. Des Weiteren würden sich die angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht nur an Fachkreise, sondern in erster Linie an den Durchschnittskonsumenten richten, welcher im Zeichen denn auch einen beschreibenden Sinngehalt erblicke. Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin aus den beiden in der Schweiz geschützten Marken VERY IMPORTANT BABY und VIP VERY IMPORTANT PHARMACY keine Rechte ableiten, liessen sich diese doch mit der vorliegenden Markenanmeldung nicht vergleichen.
Eine
Parteiverhandlung
wurde
nicht
durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
, 32
und 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 50
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG;
SR 172.021) am 6. September 2010 eingereicht. Der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48
VwVG). Somit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1 Abs. 2
MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können Marken aus Wörtern,
Buchstaben,
Zahlen,
bildlichen
Darstellungen,
dreidimensionalen Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben bestehen.
3.
Gemäss Art. 2 Bst. a
MSchG sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (RKGE in sic! 2003, S. 495 E. 2 Royal Comfort; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 34; EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel
2009,
N. 243 ff.).
Dazu
gehören
unter
anderem
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Sachbezeichnungen, sowie Hinweise auf Eigenschaften, wie die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wurde (RKGE in sic! 2003, S. 495 E. 2 Royal Comfort, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 1998 Avantgarde, in sic! 1998, S. 397; BGE 128 III 447 E. 1.5 Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work;
BGE 129
III
225
E. 5.1
Masterpiece
I).
Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Phantasie zu erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas; Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 1998 in sic! 1998, S. 397 E. 1 Avantgarde, und vom 10. September 1998 in sic! 1999, S. 29 E. 3 Swissline). Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer schweizerischen Landessprache zusammen, so ist auf die Sprachkenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch komplexere Aussagen verstanden werden (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 17). Englische Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden, sofern sie einem nicht unbedeutenden Teil der Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece I; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 5 Leader, B-7403/2006 vom 16. August 2007 E. 4.2 Engineered for men und B7410/2006 vom
20. Juli
2007
E. 3
Masterpiece
II).
Bei
Wortverbindungen
oder
aus
mehreren
Einzelwörtern
zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Seite 7
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Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (RKGE in sic! 2003, S. 495 E. 2 Royal Comfort; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2 Delight Aromas [fig.] und B5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 Peach Mallow). 4.
In einem ersten Schritt sind die massgebenden Verkehrskreise zu bestimmen. Hinsichtlich der Frage der Unterscheidungskraft sind die massgebenden Verkehrskreise die Abnehmer, während sich das Freihaltebedürfnis
aus
Sicht
der
Branche,
d.h.
der
Konkurrenzunternehmen bestimmt (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 41 und 44; EUGEN MARBACH, Kennzeichenrecht, N. 577, in: Roland von Büren / Eugen Marbach / Patrik Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern
2008).
Das Markeneintragungsgesuch wurde für die beanspruchten Waren der Klasse 3 sowie für einen Teil der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen der Klasse 5 und Klasse 44 abgewiesen. Dabei handelt es sich einerseits um Mittel der Körperhygiene, Schönheitspflege und Haushaltsführung, Babynahrung sowie kosmetische Dienstleistungen. Diese alltäglichen Waren richten sich nicht nur an Fachpersonen, wie Kosmetiker, Drogisten und Detailhändler, sondern im hohen Masse auch an den Durchschnittskonsumenten. Andererseits handelt es sich um pharmazeutische Präparate und medizinische Dienstleistungen. Auch diese richten sich, von rezeptpflichtigen Medikamenten abgesehen, nicht nur an Fachpersonen wie Ärzte und Apotheker. Bezüglich verschreibungspflichtiger Heilmittel beschränken sich die relevanten Verkehrskreise dagegen auf Fachkreise (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007 S. 3 - 12, S. 11). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens als beschreibend ist deshalb, mit Ausnahme bezüglich rezeptpflichtiger Präparate, vom Verständnis des Durchschnittskonsumenten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2 Swistec).
5.
Die Vorinstanz verneinte die Eintragungsfähigkeit des Zeichens VERY IMPORTANT PHARMACY für die beanspruchten Waren der Klasse 3 und einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 und 44 im Wesentlichen mit der Begründung, dass es im Sinne Seite 8
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von ,,sehr bedeutende Apotheke" verstanden werde und somit den Verkaufs- und Erfüllungsort beschreibe und bezüglich der Dienstleistungen zudem qualitativen Charakter habe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Zeichen nicht beschreibend sei, wiesen Apotheken bzw. dort feilgebotene Produkte keine Unterschiede auf, weshalb es ,,sehr wichtige Apotheken" gar nicht gebe und der Begriff vom Konsumenten als Fantasiezeichen verstanden werde.
6.
Beim angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine, sich aus den zum englischen Grundwortschatz zählenden Wörtern ,,very", ,,important" sowie ,,pharmacy" zusammensetzende Wortmarke. Erstes lässt sich mit sehr, äusserst sowie ausserordentlich und zweites mit wichtig, wesentlich sowie bedeutend übersetzen (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Berlin 2005, S. 659, 298). Aufgrund der gleich bzw. nahezu gleich lautenden französischen bzw. italienischen Übersetzung dürfte ,,important" vom französisch- und italienischsprachigen Marktteilnehmer selbst
ohne
jegliche
Englischkenntnisse
verstanden
werden
(Langenscheidt Handwörterbuch Französisch, Berlin 2006, S. 364; Langenscheidt Handwörterbuch Italienisch, Berlin 2007, S. 415). Dem englischen
Begriff
,,pharmacy"
kommen
zwei
Bedeutungen,
Arzneimittelkunde und Apotheke, zu (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, a.a.O., S. 437). Auch diese Bezeichnung ist aufgrund des übereinstimmenden Wortstammes in den benachbarten Sprachräumen leicht verständlich. Während der italienische Begriff ,,farmacia" über denselben Sinngehalt verfügt, ist derjenige des französischen Pendants ,,pharmacie" weiter und beinhaltet zusätzlich die Bedeutungen Arzneimittelschrank sowie Arzneimittel (Langenscheidt Handwörterbuch Italienisch, a.a.O., S. 324; Langenscheidt Handwörterbuch Französisch, a.a.O., S. 513). Dagegen wird in der deutschen Sprache unter ,,Pharmazie" einzig die Arzneimittelkunde verstanden (Duden Deutsches Universalwörterbuch,
6. Auflage,
Mannheim
2007,
S. 1282).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die englische Wortmarke VERY IMPORTANT PHARMACY mit ,,sehr wichtige Apotheke" bzw. ,,sehr wichtige Arzneimittelkunde" übersetzen lässt. Unter Berücksichtigung des Sprachverständnisses der französischsprachigen Konsumenten kämen zusätzlich die Sinngehalte ,,sehr wichtige Arzneimittel" sowie, wenn auch wenig wahrscheinlich, ,,sehr wichtiger Arzneimittelschrank" in Betracht. Demgegenüber lässt sich nicht
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ausschliessen, dass ein Teil der Deutschschweizer Abnehmer einzig den Bedeutungsgehalt ,,sehr wichtige Arzneimittelkunde" wahrnimmt. 6.1. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Marke VERY IMPORTANT PHARMACY nahezu allen Marktteilnehmern verständlich ist, wobei sie den Sinngehalt des Zeichenbestandteils PHARMACY zumindest aufgrund des, den vorliegend relevanten Sprachen gemeinsamen, griechischen Wortstammes ,,pharma" in seinen groben Zügen erkennen dürften. Ob sie dabei einen Konnex zum Geschäftslokal, zur Wissenschaft oder zu den Erzeugnissen ziehen, hängt neben den sprachlichen Voraussetzungen wobei es bei Mehrsprachigkeit der durch die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte gestifteten Verwirrung, Rechnung zu tragen gilt vom Abnehmer, handelt es sich um einen Durchschnittsverbraucher oder eine Fachperson, sowie von der jeweiligen Ware bzw. Dienstleistung, die mit dem Zeichen in Verbindung gebracht wird, ab.
6.2. Die umstrittenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 dienen der Hygiene sowie der Pflege von Gesundheit und Schönheit. Neben medizinischen Erzeugnissen und Dienstleistungen für Menschen, die das zentrale Angebot einer Apotheke darstellen, finden sich darunter auch spezielle Ernährungspräparate sowie Mittel zur Raum-, Kleider- und Körperpflege, wobei es sich um typische Drogerieartikel handelt, sowie Schönheitspflege für Menschen und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Dienstleistungen. Wie die Vorinstanz korrekt dargetan hat, sind die Apotheken, von im kantonalen Gesundheitsgesetz oder in den darauf basierenden Verordnungen erlassenen Mindestvorschriften abgesehen, in ihrer Sortimentsgestaltung weitgehend frei. Sehr häufig verfügen sie daher über ein breites, auch Drogeriewaren umfassendes Sortiment oder, wenn es die Platzverhältnisse erlauben, sogar über eine eigene Drogerieabteilung. In Drogerien werden nicht selten Kosmetika, zumeist besonders hochwertige, die Haut pflegende Produkte, verkauft, weshalb auch diesbezügliche Beratungen nicht ungewöhnlich sind. Zu denken ist etwa an Promotionsstände für eine neue Produktlinie. Im Übrigen bieten Apotheken vermehrt auch veterinärmedizinische Erzeugnisse an, unterscheiden sich doch die medizinischen Bedürfnisse von Tieren wenig von denjenigen des Menschen und ist letzter zunehmend bereit, für deren Behandlung mit der Humanmedizin vergleichbare Unkosten auf sich zu nehmen. Dabei geht der Verkauf von Medikamenten Hand in Hand mit veterinärmedizinischen Dienstleistungen, wobei an erster Stelle Beratungsdienstleistungen stehen dürften. Vom Kerngeschäft der Seite 10
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Apotheken, welche den Verkauf rezeptpflichtiger humanmedizinischer Erzeugnisse umfasst, abgesehen, sind sämtliche der vorliegend umstrittenen Waren auch an anderen Stellen, so etwa im Supermarkt, im Gemischtwarenladen, im Kosmetikgeschäft sowie im Tierfachgeschäft, erhältlich. Speziell am Warensortiment der Apotheken dürfte jedoch sein, dass es sich zumeist um hochpreisige, qualitativ besonders hochwertige Produkte handelt. Auch die vorliegend in Frage stehenden Dienstleistungen finden sich an anderen Orten, wie etwa beim Hausarzt, beim Tierarzt oder im Schönheitssalon. Bei den in der Apotheke erbrachten Leistungen handelt es sich häufig um Beratungen in Verbindung mit dem Verkauf von Produkten, um Promotionsaktionen sowie um einfache Dienstleistungen, wie etwa Puls- und Blutdruckmessen, wofür es sich nicht lohnt, den Hausarzt aufzusuchen. Es lässt sich folglich festhalten, dass sich die hiesigen Verkehrskreise die Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin für ihr Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Apotheken, zumindest in solchen, die über eine genügend grosse Geschäftsfläche aufweisen, gewohnt sind.
6.3.
Die
Beschwerdeführerin
ist
der
Ansicht,
dass
die
Unternehmensführung
von
Apotheken
in
Sachen
Preis-,
Kommunikations- und Produktpolitik stark eingeschränkt sei, weshalb die Qualität von Apotheken und die dort feilgebotenen Produkte keine Unterschiede aufwiesen und die Markenanmeldung VERY IMPORTANT PHARMACY vom Durchschnittskonsumenten als Fantasiezeichen und nicht
als
Qualitätsangabe
wahrgenommen
werde.
Das
Bundesverwaltungsgericht kann diese Auffassung nicht teilen. Einerseits herrscht zwischen den Apotheken sehr wohl ein Wettbewerb, sind diese doch, wie bereits erwähnt, von kantonalen Mindestvorschriften abgesehen, in ihrer Sortimentsgestaltung weitgehend frei, was manche Geschäfte denn auch zur Ausweitung ihres Waren- und Dienstleistungsangebots bewogen hat. Andererseits greift auch die Argumentation, es gebe eigentlich gar keine wichtigen Apotheken, seien diese doch alle per se bedeutend, nicht. Der leicht verständliche Zeichenbestandteil VERY IMPORTANT wird mangels naheliegender, alternativer
Bedeutung
von
den
Verkehrskreisen
den
Durchschnittsabnehmern und den Fachpersonen gleichermassen als allgemeiner Qualitätshinweis bzw. als reklamehafte Anpreisung verstanden. Solchen fehlt es in Bezug auf Waren und Dienstleistungen irgendwelcher Art an Kennzeichnungskraft (DAVID ASCHMANN, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz Seite 11
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[MSchG],
Bern
2009,
Art. 2
Bst. a,
N 163 ff.;
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts B-6747/2009 vom 26. Februar 2010 WOW, E. 5.2, mit Verweisen und Beispielen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch ein Konnex zur Bezeichnung ,,very important person" nicht auf der Hand, zumal hierzulande praktisch ausschliesslich deren Abkürzung VIP geläufig ist. 6.4.
Beim
Zeichenbestandteil
PHARMACY
dürfte
manchem
Marktteilnehmer aufgrund der unterschiedlich weiten Sinngehalte der landessprachlichen
Übersetzungen,
insbesondere
wegen
der
zusätzlichen Bedeutungen des französischen ,,pharmacie" (vgl. E. 6), unklar sein, ob damit die Apotheke als Verkaufs- und eventuell Herstellungsort von Heilmitteln sowie Erbringungsort medizinischer Dienstleistungen, die Arzneimittelkunde als Wissenschaft oder die Arzneimittel als solches gemeint ist. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Medikamenten dürfte PHARMACY vom französischsprachigen Abnehmer mehrheitlich im Sinne von Pharmazeutika verstanden werden, wobei allenfalls den Fachkreisen eine höhere Aufmerksamkeit und ein profunderes Wissen zugemutet werden darf. Bezüglich der Angehörigen anderer Landessprachen sowie hinsichtlich der weiteren für das Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen lässt sich das überwiegende Verständnis des Markenbestandteils nur schwer eruieren. Letztlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Konsument einen Schluss zum Geschäftslokal, zur Wissenschaft oder zu den Heilmitteln zieht, erkennt er im Bestandteil PHARMACY doch bloss entweder einen Hinweis auf den Verkaufs-, Erbringungs- bzw. Produktionsort, auf die wissenschaftliche Manier nach welcher die Ware produziert bzw. die Dienstleistung erbracht wird oder auf die gesundheitsfördernde Wirkung des Produkts bzw. der Dienstleistung. Die Verständnisvarianten umschreiben demnach entweder den Ort der Leistung, eine Modalität der Leistung oder die Leistung selbst und stellen somit alle eine Sachbezeichnung bzw. eine qualitative Angabe dar, welche durch Voranstellung des allgemeinen Qualitätshinweises bzw. der reklamehaften Anpreisung VERY IMPORTANT (vgl. E. 6.3), lediglich verstärkt werden. Solchen Bezeichnungen fehlt es an der erforderlichen Kennzeichnungskraft. Sie gehören zum Gemeingut und sind gemäss Art. 2 Bst. a
MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob am Zeichen auch ein Freihaltebedürfnis zugunsten des Wirtschaftsverkehrs besteht.
Seite 12
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7.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Übrigen, unter Hinweis auf die in der Schweiz für Waren der Klasse 25 geschützte internationale Registrierung Nr. 977966 VERY IMPORTANT BABY sowie die für sämtliche der vorliegenden Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen eingetragene Schweizer Marke Nr. 577485 VIP VERY IMPORTANT PHARMACY auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhalte ,,ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden (RKGE in sic! 2003, S. 803 We keep our promises), zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein können (RKGE in sic! 1998, S. 303 Masterbanking). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin aufgeführten internationalen Registrierung VERY IMPORTANT BABY kann festgehalten werden, dass dem Zeichenbestandteil BABY in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt zukommt. Des Weiteren lässt sich die Schweizer Marke VIP VERY IMPORTANT PHARMACY nicht mit vorliegender Markenanmeldung vergleichen, begründet doch erstere durch den vorangestellten Zeichenbestandteil VIP anders als letztere die Erwartungshaltung, dass dem Markenelement VERY IMPORTANT der Begriff PERSON anstelle von PHARMACY folgen werde, weshalb der geschützten Marke eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden kann. Die beiden Registrierungen lassen sich folglich nicht mit dem umstrittenen Zeichen vergleichen. Im Übrigen anerkennt das Bundesgericht einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur, wenn eine Behörde nicht nur in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, darüber hinaus zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, und keine überwiegenden Interessen an einem gesetzmässigen Entscheid entgegenstehen (BGE 115 Ia 83 E. 2, BGE 116 Ib 235 E. 4; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 164 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz. 518 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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8.
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
die
Vorinstanz
das
Markeneintragungsgesuch
Nr. 59139/2008
VERY
IMPORTANT
PHARMACY für die beanspruchten Waren der Klasse 3 sowie für einen Teil der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen der Klasse 5 und Klasse 44 zurecht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht
[VGKE,
SR 173.320.2]).
Bei
Markeneintragungen
geht
es
um
Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei einem eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A.116/2007 vom 27. Juni 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen
(Art. 64
Abs. 1
VwVG,
Art. 7 ff
. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet.
Seite 14
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 15
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4.
Dieser Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Markeneintragungsgesuch Nr. 59139/2008 VERY IMPORTANT PHARMACY; Gerichtsurkunde)
das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech
Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 9. Februar 2011
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6307/2010
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
Parteien
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Vorinstanz,
Gegenstand
Teilweise Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs 59139/2008 VERY IMPORTANT PHARMACY.
B-6307/2010
Sachverhalt:
Am 22. Juli 2008 hinterlegte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Wortmarke VERY IMPORTANT PHARMACY (Gesuchsnummer 59139/2008). Die Marke wird für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 38 und 44 beansprucht:
Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel.
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. Klasse 35:
Büroarbeiten.
Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Klasse 38: Telekommunikation.
Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.
Die Vorinstanz beanstandete das Eintragungsgesuch mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 hinsichtlich sämtlicher Waren der Klasse 3 sowie eines Teils der Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 und 44, weil das Zeichen ohne Gedankenaufwand im Sinne von ,,sehr bedeutende Apotheke" verstanden werde und somit den Verkaufs- und Erfüllungsort beschreibe und bezüglich der Dienstleistungen zudem qualitativen Charakter habe.
Mit Schreiben vom 14. April 2009 bestritt die Beschwerdeführerin eine fehlende Unterscheidungskraft sowie eine Freihaltebedürftigkeit ihrer Markenanmeldung. Auch wenn sich ihr Zeichen mit ,,sehr wichtige Apotheke" übersetzen lasse, so sei dies nicht beschreibend, gebe es doch lediglich Apotheken und keine ,,sehr wichtigen Apotheken". Im Übrigen würden diese weder Medikamente selber herstellen noch sämtliche bemängelten Waren und Dienstleistungen anbieten.
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Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2009 hielt die Vorinstanz an der partiellen Zurückweisung des Zeichens fest, verfügten Apotheken doch über ein breites Produktsortiment, würden zum Teil auch medizinische Dienstleistungen erbringen und sei nicht auszuschliessen, dass sie selbst Arzneimittel herstellten. Die Markenanmeldung erschöpfe sich in einer qualitativ anpreisenden Aussage.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Unternehmensführung von Apotheken in Sachen Preis-, Kommunikations- und Produktpolitik stark eingeschränkt sei. Die Qualität der Apotheken und die dort feilgebotenen Produkte wiesen daher keine Unterschiede
auf,
weshalb
der
Durchschnittskonsument
die
Markenanmeldung als Fantasiezeichen und nicht als Qualitätsangabe werte.
Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2010 bekräftigte die Vorinstanz die partielle Zurückweisung des Zeichens. Apotheken wiesen sehr wohl qualitative Unterschiede auf, würden doch in den kantonalen Gesundheitsgesetzen meist nur Mindestvorschriften erlassen. Zudem seien sie in ihrer Sortimentsgestaltung weitgehend frei und gebe es bezüglich
nicht
kassenpflichtiger
Medikamente
auch
eine
Preiskonkurrenz.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme und bat um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 hiess die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für die folgenden Waren und Dienstleistungen gut:
Klasse 5: Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke. Klasse 35:
Büroarbeiten.
Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Klasse 38: Telekommunikation.
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Klasse 44: Schönheitspflege für Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.
Für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen wies sie es dagegen ab: Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel.
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke,
Babykost;
Pflaster,
Verbandmaterial;
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.
Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Gesundheitspflege für Tiere.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2010 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Markeneintragungsgesuch 59139/2008 VERY IMPORTANT PHARMACY für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen bzw. eventualiter für sämtliche beanspruchten Waren, mit der Einschränkung,
dass
es
sich
um
verschreibungspflichtige
pharmazeutische Produkte handle, zum Schutz zuzulassen. Zur Begründung machte sie geltend, dass das Zeichen im Sinne von ,,sehr wichtige Apotheke" verstanden werden könne und sich somit auf die Apotheke selbst und nicht auf die von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen beziehe. Auch orientiere sich ihre Markenanmeldung an der für ,,very important person" stehenden Abkürzung VIP, was zu Gedankenarbeit Anlass gebe und von Fantasiegehalt zeuge, zumal die Abnehmer auf Medikamentenverpackungen viel eher einen Ausdruck wie ,,very important pharmaceutical" (sehr wichtige Medizin) erwarten müssten. Des Weiteren würden Apotheken in der Regel keine Drogerieartikel anbieten, und falls doch, nur ein kleines Produktsortiment führen. Der Durchschnittsabnehmer vermute daher keine solchen Waren in Apotheken, und würde sie auch nicht dort kaufen, existierten doch preisgünstigere
Einkaufsorte.
Bezüglich
verschreibungspflichtiger
Medikamente beschränkten sich die massgeblichen Verkehrskreise auf die in der Schweiz zugelassenen Ärzte. Ihnen dürfe eine höhere Seite 4
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Aufmerksamkeit zugesprochen werden und würden sie das Zeichen als fantasievolle Herkunftsbezeichnung betrachten, sei ihnen doch von vorneherein klar, dass solche Medikamente nicht von Apotheken, sondern von Pharmafirmen hergestellt würden, weshalb die Marke mindestens für ,,verschreibungspflichtige pharmazeutische Produkte" zuzulassen sei. Im Übrigen gelte es unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, dass die mit vorliegender Markenanmeldung vergleichbaren Zeichen VERY IMPORTANT BABY sowie VIP VERY IMPORTANT PHARMACY in der Schweiz Schutz genössen.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Zeichenbestandteil PHARMACY als Hinweis auf den Verkaufs-, Herstellungs- und Erbringungsort der beanspruchten Waren und Dienstleistungen direkt beschreibend sei und der Ausdruck VERY IMPORTANT lediglich eine qualitative Verstärkung beifüge. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin müsse sich der beschreibende Gehalt nicht zwingend auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst richten. Apotheken verfügten über ein breites Sortiment an Produkten, das Arzneimittel, Kosmetika und Drogeriewaren umfasse. Auch würden dort vermehrt Gesundheitsberatung für Mensch und Tier sowie Beratungen im Kosmetikbereich angeboten. Des Weiteren würden sich die angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht nur an Fachkreise, sondern in erster Linie an den Durchschnittskonsumenten richten, welcher im Zeichen denn auch einen beschreibenden Sinngehalt erblicke. Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin aus den beiden in der Schweiz geschützten Marken VERY IMPORTANT BABY und VIP VERY IMPORTANT PHARMACY keine Rechte ableiten, liessen sich diese doch mit der vorliegenden Markenanmeldung nicht vergleichen.
Eine
Parteiverhandlung
wurde
nicht
durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG;
SR 172.021) am 6. September 2010 eingereicht. Der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 1 Begriff |
||||||
| Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. | ||||||
| Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 1 Begriff |
||||||
| Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. | ||||||
| Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. | ||||||
Buchstaben,
Zahlen,
bildlichen
Darstellungen,
dreidimensionalen Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben bestehen.
3.
Gemäss Art. 2 Bst. a
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
2009,
N. 243 ff.).
Dazu
gehören
unter
anderem
Seite 6
B-6307/2010
Sachbezeichnungen, sowie Hinweise auf Eigenschaften, wie die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wurde (RKGE in sic! 2003, S. 495 E. 2 Royal Comfort, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 1998 Avantgarde, in sic! 1998, S. 397; BGE 128 III 447 E. 1.5 Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work;
BGE 129
III
225
E. 5.1
Masterpiece
I).
Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Phantasie zu erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas; Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 1998 in sic! 1998, S. 397 E. 1 Avantgarde, und vom 10. September 1998 in sic! 1999, S. 29 E. 3 Swissline). Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer schweizerischen Landessprache zusammen, so ist auf die Sprachkenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch komplexere Aussagen verstanden werden (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 17). Englische Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden, sofern sie einem nicht unbedeutenden Teil der Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece I; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 5 Leader, B-7403/2006 vom 16. August 2007 E. 4.2 Engineered for men und B7410/2006 vom
20. Juli
2007
E. 3
Masterpiece
II).
Bei
Wortverbindungen
oder
aus
mehreren
Einzelwörtern
zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Seite 7
B-6307/2010
Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (RKGE in sic! 2003, S. 495 E. 2 Royal Comfort; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2 Delight Aromas [fig.] und B5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 Peach Mallow). 4.
In einem ersten Schritt sind die massgebenden Verkehrskreise zu bestimmen. Hinsichtlich der Frage der Unterscheidungskraft sind die massgebenden Verkehrskreise die Abnehmer, während sich das Freihaltebedürfnis
aus
Sicht
der
Branche,
d.h.
der
Konkurrenzunternehmen bestimmt (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 41 und 44; EUGEN MARBACH, Kennzeichenrecht, N. 577, in: Roland von Büren / Eugen Marbach / Patrik Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern
2008).
Das Markeneintragungsgesuch wurde für die beanspruchten Waren der Klasse 3 sowie für einen Teil der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen der Klasse 5 und Klasse 44 abgewiesen. Dabei handelt es sich einerseits um Mittel der Körperhygiene, Schönheitspflege und Haushaltsführung, Babynahrung sowie kosmetische Dienstleistungen. Diese alltäglichen Waren richten sich nicht nur an Fachpersonen, wie Kosmetiker, Drogisten und Detailhändler, sondern im hohen Masse auch an den Durchschnittskonsumenten. Andererseits handelt es sich um pharmazeutische Präparate und medizinische Dienstleistungen. Auch diese richten sich, von rezeptpflichtigen Medikamenten abgesehen, nicht nur an Fachpersonen wie Ärzte und Apotheker. Bezüglich verschreibungspflichtiger Heilmittel beschränken sich die relevanten Verkehrskreise dagegen auf Fachkreise (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007 S. 3 - 12, S. 11). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens als beschreibend ist deshalb, mit Ausnahme bezüglich rezeptpflichtiger Präparate, vom Verständnis des Durchschnittskonsumenten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2 Swistec).
5.
Die Vorinstanz verneinte die Eintragungsfähigkeit des Zeichens VERY IMPORTANT PHARMACY für die beanspruchten Waren der Klasse 3 und einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 und 44 im Wesentlichen mit der Begründung, dass es im Sinne Seite 8
B-6307/2010
von ,,sehr bedeutende Apotheke" verstanden werde und somit den Verkaufs- und Erfüllungsort beschreibe und bezüglich der Dienstleistungen zudem qualitativen Charakter habe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Zeichen nicht beschreibend sei, wiesen Apotheken bzw. dort feilgebotene Produkte keine Unterschiede auf, weshalb es ,,sehr wichtige Apotheken" gar nicht gebe und der Begriff vom Konsumenten als Fantasiezeichen verstanden werde.
6.
Beim angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine, sich aus den zum englischen Grundwortschatz zählenden Wörtern ,,very", ,,important" sowie ,,pharmacy" zusammensetzende Wortmarke. Erstes lässt sich mit sehr, äusserst sowie ausserordentlich und zweites mit wichtig, wesentlich sowie bedeutend übersetzen (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Berlin 2005, S. 659, 298). Aufgrund der gleich bzw. nahezu gleich lautenden französischen bzw. italienischen Übersetzung dürfte ,,important" vom französisch- und italienischsprachigen Marktteilnehmer selbst
ohne
jegliche
Englischkenntnisse
verstanden
werden
(Langenscheidt Handwörterbuch Französisch, Berlin 2006, S. 364; Langenscheidt Handwörterbuch Italienisch, Berlin 2007, S. 415). Dem englischen
Begriff
,,pharmacy"
kommen
zwei
Bedeutungen,
Arzneimittelkunde und Apotheke, zu (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, a.a.O., S. 437). Auch diese Bezeichnung ist aufgrund des übereinstimmenden Wortstammes in den benachbarten Sprachräumen leicht verständlich. Während der italienische Begriff ,,farmacia" über denselben Sinngehalt verfügt, ist derjenige des französischen Pendants ,,pharmacie" weiter und beinhaltet zusätzlich die Bedeutungen Arzneimittelschrank sowie Arzneimittel (Langenscheidt Handwörterbuch Italienisch, a.a.O., S. 324; Langenscheidt Handwörterbuch Französisch, a.a.O., S. 513). Dagegen wird in der deutschen Sprache unter ,,Pharmazie" einzig die Arzneimittelkunde verstanden (Duden Deutsches Universalwörterbuch,
6. Auflage,
Mannheim
2007,
S. 1282).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die englische Wortmarke VERY IMPORTANT PHARMACY mit ,,sehr wichtige Apotheke" bzw. ,,sehr wichtige Arzneimittelkunde" übersetzen lässt. Unter Berücksichtigung des Sprachverständnisses der französischsprachigen Konsumenten kämen zusätzlich die Sinngehalte ,,sehr wichtige Arzneimittel" sowie, wenn auch wenig wahrscheinlich, ,,sehr wichtiger Arzneimittelschrank" in Betracht. Demgegenüber lässt sich nicht
Seite 9
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ausschliessen, dass ein Teil der Deutschschweizer Abnehmer einzig den Bedeutungsgehalt ,,sehr wichtige Arzneimittelkunde" wahrnimmt. 6.1. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Marke VERY IMPORTANT PHARMACY nahezu allen Marktteilnehmern verständlich ist, wobei sie den Sinngehalt des Zeichenbestandteils PHARMACY zumindest aufgrund des, den vorliegend relevanten Sprachen gemeinsamen, griechischen Wortstammes ,,pharma" in seinen groben Zügen erkennen dürften. Ob sie dabei einen Konnex zum Geschäftslokal, zur Wissenschaft oder zu den Erzeugnissen ziehen, hängt neben den sprachlichen Voraussetzungen wobei es bei Mehrsprachigkeit der durch die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte gestifteten Verwirrung, Rechnung zu tragen gilt vom Abnehmer, handelt es sich um einen Durchschnittsverbraucher oder eine Fachperson, sowie von der jeweiligen Ware bzw. Dienstleistung, die mit dem Zeichen in Verbindung gebracht wird, ab.
6.2. Die umstrittenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 dienen der Hygiene sowie der Pflege von Gesundheit und Schönheit. Neben medizinischen Erzeugnissen und Dienstleistungen für Menschen, die das zentrale Angebot einer Apotheke darstellen, finden sich darunter auch spezielle Ernährungspräparate sowie Mittel zur Raum-, Kleider- und Körperpflege, wobei es sich um typische Drogerieartikel handelt, sowie Schönheitspflege für Menschen und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Dienstleistungen. Wie die Vorinstanz korrekt dargetan hat, sind die Apotheken, von im kantonalen Gesundheitsgesetz oder in den darauf basierenden Verordnungen erlassenen Mindestvorschriften abgesehen, in ihrer Sortimentsgestaltung weitgehend frei. Sehr häufig verfügen sie daher über ein breites, auch Drogeriewaren umfassendes Sortiment oder, wenn es die Platzverhältnisse erlauben, sogar über eine eigene Drogerieabteilung. In Drogerien werden nicht selten Kosmetika, zumeist besonders hochwertige, die Haut pflegende Produkte, verkauft, weshalb auch diesbezügliche Beratungen nicht ungewöhnlich sind. Zu denken ist etwa an Promotionsstände für eine neue Produktlinie. Im Übrigen bieten Apotheken vermehrt auch veterinärmedizinische Erzeugnisse an, unterscheiden sich doch die medizinischen Bedürfnisse von Tieren wenig von denjenigen des Menschen und ist letzter zunehmend bereit, für deren Behandlung mit der Humanmedizin vergleichbare Unkosten auf sich zu nehmen. Dabei geht der Verkauf von Medikamenten Hand in Hand mit veterinärmedizinischen Dienstleistungen, wobei an erster Stelle Beratungsdienstleistungen stehen dürften. Vom Kerngeschäft der Seite 10
B-6307/2010
Apotheken, welche den Verkauf rezeptpflichtiger humanmedizinischer Erzeugnisse umfasst, abgesehen, sind sämtliche der vorliegend umstrittenen Waren auch an anderen Stellen, so etwa im Supermarkt, im Gemischtwarenladen, im Kosmetikgeschäft sowie im Tierfachgeschäft, erhältlich. Speziell am Warensortiment der Apotheken dürfte jedoch sein, dass es sich zumeist um hochpreisige, qualitativ besonders hochwertige Produkte handelt. Auch die vorliegend in Frage stehenden Dienstleistungen finden sich an anderen Orten, wie etwa beim Hausarzt, beim Tierarzt oder im Schönheitssalon. Bei den in der Apotheke erbrachten Leistungen handelt es sich häufig um Beratungen in Verbindung mit dem Verkauf von Produkten, um Promotionsaktionen sowie um einfache Dienstleistungen, wie etwa Puls- und Blutdruckmessen, wofür es sich nicht lohnt, den Hausarzt aufzusuchen. Es lässt sich folglich festhalten, dass sich die hiesigen Verkehrskreise die Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin für ihr Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Apotheken, zumindest in solchen, die über eine genügend grosse Geschäftsfläche aufweisen, gewohnt sind.
6.3.
Die
Beschwerdeführerin
ist
der
Ansicht,
dass
die
Unternehmensführung
von
Apotheken
in
Sachen
Preis-,
Kommunikations- und Produktpolitik stark eingeschränkt sei, weshalb die Qualität von Apotheken und die dort feilgebotenen Produkte keine Unterschiede aufwiesen und die Markenanmeldung VERY IMPORTANT PHARMACY vom Durchschnittskonsumenten als Fantasiezeichen und nicht
als
Qualitätsangabe
wahrgenommen
werde.
Das
Bundesverwaltungsgericht kann diese Auffassung nicht teilen. Einerseits herrscht zwischen den Apotheken sehr wohl ein Wettbewerb, sind diese doch, wie bereits erwähnt, von kantonalen Mindestvorschriften abgesehen, in ihrer Sortimentsgestaltung weitgehend frei, was manche Geschäfte denn auch zur Ausweitung ihres Waren- und Dienstleistungsangebots bewogen hat. Andererseits greift auch die Argumentation, es gebe eigentlich gar keine wichtigen Apotheken, seien diese doch alle per se bedeutend, nicht. Der leicht verständliche Zeichenbestandteil VERY IMPORTANT wird mangels naheliegender, alternativer
Bedeutung
von
den
Verkehrskreisen
den
Durchschnittsabnehmern und den Fachpersonen gleichermassen als allgemeiner Qualitätshinweis bzw. als reklamehafte Anpreisung verstanden. Solchen fehlt es in Bezug auf Waren und Dienstleistungen irgendwelcher Art an Kennzeichnungskraft (DAVID ASCHMANN, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz Seite 11
B-6307/2010
[MSchG],
Bern
2009,
Art. 2
Bst. a,
N 163 ff.;
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts B-6747/2009 vom 26. Februar 2010 WOW, E. 5.2, mit Verweisen und Beispielen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch ein Konnex zur Bezeichnung ,,very important person" nicht auf der Hand, zumal hierzulande praktisch ausschliesslich deren Abkürzung VIP geläufig ist. 6.4.
Beim
Zeichenbestandteil
PHARMACY
dürfte
manchem
Marktteilnehmer aufgrund der unterschiedlich weiten Sinngehalte der landessprachlichen
Übersetzungen,
insbesondere
wegen
der
zusätzlichen Bedeutungen des französischen ,,pharmacie" (vgl. E. 6), unklar sein, ob damit die Apotheke als Verkaufs- und eventuell Herstellungsort von Heilmitteln sowie Erbringungsort medizinischer Dienstleistungen, die Arzneimittelkunde als Wissenschaft oder die Arzneimittel als solches gemeint ist. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Medikamenten dürfte PHARMACY vom französischsprachigen Abnehmer mehrheitlich im Sinne von Pharmazeutika verstanden werden, wobei allenfalls den Fachkreisen eine höhere Aufmerksamkeit und ein profunderes Wissen zugemutet werden darf. Bezüglich der Angehörigen anderer Landessprachen sowie hinsichtlich der weiteren für das Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen lässt sich das überwiegende Verständnis des Markenbestandteils nur schwer eruieren. Letztlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Konsument einen Schluss zum Geschäftslokal, zur Wissenschaft oder zu den Heilmitteln zieht, erkennt er im Bestandteil PHARMACY doch bloss entweder einen Hinweis auf den Verkaufs-, Erbringungs- bzw. Produktionsort, auf die wissenschaftliche Manier nach welcher die Ware produziert bzw. die Dienstleistung erbracht wird oder auf die gesundheitsfördernde Wirkung des Produkts bzw. der Dienstleistung. Die Verständnisvarianten umschreiben demnach entweder den Ort der Leistung, eine Modalität der Leistung oder die Leistung selbst und stellen somit alle eine Sachbezeichnung bzw. eine qualitative Angabe dar, welche durch Voranstellung des allgemeinen Qualitätshinweises bzw. der reklamehaften Anpreisung VERY IMPORTANT (vgl. E. 6.3), lediglich verstärkt werden. Solchen Bezeichnungen fehlt es an der erforderlichen Kennzeichnungskraft. Sie gehören zum Gemeingut und sind gemäss Art. 2 Bst. a
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
Seite 12
B-6307/2010
7.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Übrigen, unter Hinweis auf die in der Schweiz für Waren der Klasse 25 geschützte internationale Registrierung Nr. 977966 VERY IMPORTANT BABY sowie die für sämtliche der vorliegenden Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen eingetragene Schweizer Marke Nr. 577485 VIP VERY IMPORTANT PHARMACY auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhalte ,,ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden (RKGE in sic! 2003, S. 803 We keep our promises), zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein können (RKGE in sic! 1998, S. 303 Masterbanking). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin aufgeführten internationalen Registrierung VERY IMPORTANT BABY kann festgehalten werden, dass dem Zeichenbestandteil BABY in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt zukommt. Des Weiteren lässt sich die Schweizer Marke VIP VERY IMPORTANT PHARMACY nicht mit vorliegender Markenanmeldung vergleichen, begründet doch erstere durch den vorangestellten Zeichenbestandteil VIP anders als letztere die Erwartungshaltung, dass dem Markenelement VERY IMPORTANT der Begriff PERSON anstelle von PHARMACY folgen werde, weshalb der geschützten Marke eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden kann. Die beiden Registrierungen lassen sich folglich nicht mit dem umstrittenen Zeichen vergleichen. Im Übrigen anerkennt das Bundesgericht einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur, wenn eine Behörde nicht nur in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, darüber hinaus zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, und keine überwiegenden Interessen an einem gesetzmässigen Entscheid entgegenstehen (BGE 115 Ia 83 E. 2, BGE 116 Ib 235 E. 4; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 164 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz. 518 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Seite 13
B-6307/2010
8.
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
die
Vorinstanz
das
Markeneintragungsgesuch
Nr. 59139/2008
VERY
IMPORTANT
PHARMACY für die beanspruchten Waren der Klasse 3 sowie für einen Teil der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen der Klasse 5 und Klasse 44 zurecht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht
[VGKE,
SR 173.320.2]).
Bei
Markeneintragungen
geht
es
um
Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht
zuzusprechen
(Art. 64
Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Art. 7 ff
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet.
Seite 14
B-6307/2010
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 15
B-6307/2010
4.
Dieser Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Markeneintragungsgesuch Nr. 59139/2008 VERY IMPORTANT PHARMACY; Gerichtsurkunde)
das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech
Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 9. Februar 2011
Seite 16
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 72
MSchG 1
MSchG 2
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 2
VGKE 4
VGKE 7
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 1 Begriff |
||||||
| Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. | ||||||
| Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 2 Absolute Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: | ||||||
| Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; | ||||||
| Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; | ||||||
| irreführende Zeichen; | ||||||
| Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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