Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7752/2015 und D-7753/2015
Urteil vom 7. Januar 2016
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
und
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2015 / D-2424/2015 und D-2425/2015.
D-7752/2015 und D-7753/2015
Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. November 2006 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2007 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob er am 29. Januar 2007 (Poststempel) Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das Bundesamt mit Verfügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom 4. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Mit Urteil D-781/2007 vom 4. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit auf diese einzutreten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden war. Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers auf und setzte ihm Frist, die Schweiz bis am 23. Mai 2012 zu verlassen. Die dagegen am 2. Mai 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2405/2012 vom 8. Mai 2013 abgewiesen.
A.b Am 20. August 2013 reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche teilweise als zweites Asylgesuch, teilweise als Revisions- und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde. Mit Entscheid des SEM vom 19. März 2015 wurde auf die Eingabe vom 20. August 2013 soweit Revisionsgründe enthaltend nicht darauf eingetreten und soweit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch darstellend im Sinne der Erwägungen abgelehnt. Das SEM stellte fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch vom 20. August 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 vom 14. September 2015 eröffnet am 17. September 2015 abgewiesen.
B.
B.a Die Gesuchstellerin reichte am 29. Juni 2007 ein Asylgesuch auf der schweizerischen Botschaft in Colombo ein und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Das BFM lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 20. Mai 2010 ab. Die Gesuchstellerin reiste in der Folge selbstständig in die Schweiz, wo sie am 6. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab und ordnete die
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Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Am 19. August 2013 reichte die Gesuchstellerin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde ein. Am 30. April 2014 hob das BFM seinen Entscheid vom 18. Juli 2013 auf und führte das erstinstanzliche Asylverfahren fort, worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts D-4646/2013 vom 6. Mai 2014 als durch Wiedererwägung gegenstandlos abgeschrieben wurde. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 20. April 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2425/2015 vom 14. September 2015 eröffnet am 17. September 2015 abgewiesen.
B.b Am 28. Juli 2015 brachte die Gesuchstellerin (...) zur Welt. C.
Mit Schreiben vom 17. September 2015 setzte das SEM den Gesuchstellenden eine Ausreisefrist bis zum 13. Oktober 2015 an. D.
D.a Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 gab der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats bekannt, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Ausreisefrist, da die Gesuchstellerin am 28. Juli 2015 was der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich bis dato nicht bekannt gewesen sei (...) geboren und sich von der Geburt noch nicht vollständig erholt habe sowie durch die Betreuung des Säuglings massiv belastet sei. D.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. D.c Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte das Staatssekretariat dem Rechtsvertreter mit, das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist sei lediglich als Gesuch um Aussetzung des Vollzugs entgegenzunehmen, da es erst nach Ablauf der Ausreisefrist gestellt worden sei. Das SEM sei bereit, den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden bis zum 30. November 2015 auszusetzen. Die zuständige Migrationsbehörde werde mit gleichem Schreiben angewiesen, bis zum genannten Datum keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Allenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus be-
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stehende Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Natur seien beim SEM innert derselben Frist schriftlich geltend zu machen und in geeigneter Weise zu belegen.
D.d Am 6. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um ergänzende Akteneinsicht, die ihm mit Schreiben vom 12. November 2015 gewährt wurde.
E.
Mit Schreiben vom 30. November 2015 reichten die Gesuchstellenden zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 ein. Diesbezüglich verwiesen sie auf ihre ebenfalls vom 30. November 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig feststehe. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a
BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt worden seien.
F.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden auf ein ihm in einem ähnlich gelagerten Fall am 5. Dezember 2015 zugestelltes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 hin, das verschiedene Mängel aufweise. So sei unter anderem der gestellte Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli nicht behandelt worden. Er verweise daher explizit auf diesen Antrag in seinem Gesuch vom 30. November 2015, sollte entgegen seinem Antrag das sekundär zu behandelnde Revisionsgesuch trotzdem vorgängig behandelt werden. G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2015 überwies das SEM zuständigkeitshalber die Eingabe der Gesuchstellenden vom 30. November 2015 zur weiteren Behandlung. H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
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reichten die Gesuchstellenden insbesondere unter Bezugnahme auf das Überweisungsschreiben des SEM vom 8. Dezember 2015 eine Stellungnahme ein und beantragten die Ansetzung einer angemessenen Frist, um notwendige Ergänzungen für eine verbesserte Grundlage des Revisionsgesuches trotz verspäteter Revisionsvorbringen einzureichen, falls die Sache nicht an das SEM zurückgesandt würde. Auch im Zusammenhang mit der Eingabe vom 7. Dezember 2015 sei eine angemessene Frist anzusetzen. Auch wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, sei zuhanden der kantonalen Migrationsbehörden mittels superprovisorischer Verfügung ein Vollzugsstopp anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Revisionsverfahren D-7752/2015 und D-7753/2015 vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.
1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG). 1.6 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würden die angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 aufgehoben und die Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 314 Rz. 5.75). Die Gesuchstellenden befänden sich in den (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in denen sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für diese Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens liegt es soweit es seine Zuständigkeit betrifft am SEM, die bei ihm geltend gemachten Vorbringen zu prüfen. Deshalb ist die Eingabe vom 30. November 2015 hinsichtlich der revisionsrechtlich geltend gemachten Aspekte vorrangig zu behandeln. 2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG).
Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a
BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend. Auch wenn der Erhalt der mit der Gewährung der Akteneinsicht am 26. Oktober 2015 versandten Akten nicht aktenkundig belegt ist, ist mit der Eingabe vom 30. November 2015 das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht worden (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a
BGG), zumal der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden darlegt, die Akten am 29. Oktober 2015 erhalten zu haben. Der Eingabe ist zudem wenn auch nicht explizit in Form eines Antrages formuliert das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu entnehmen (Eingabe S. 7, 17 und 18). Auf das in Bezug auf den aus-
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drücklich geltend gemachten Ausstandsgrund frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG und Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67
und 52
VwVG). Insoweit sinngemäss andere Revisionsgründe geltend gemacht werden, wird auf die Ausführungen in E. 3.4 verwiesen. 3.
3.1 Die Gesuchstellenden führten zur Begründung ihres Revisionsgesuches an, Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli sowie der Gerichtsschreiber Gert Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im angefochtenen Urteil als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mitwirkung dieser beiden Personen in übermässiger Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien, was auch eine schwere Pflichtverletzung darstelle. So würden jeweils die notwendigen, aber auch die vorgelegten Beweismittel missachtet vorliegend beispielsweise der von allem Anfang an in den Akten befindliche, von den (...) ausgestellte Ausweis des Gesuchstellers und die von D._______ ausgestellte Bestätigung vom (...) , selbst bei einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz die den Behörden obliegenden Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen und verfügbare Länderinformationen respektive die tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka systematisch ignoriert. Durch das Ignorieren von rechtserheblichen Sachverhalten könne nie eine Basis für ein korrektes Urteil geschaffen werden. Sollten die Voraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen, hätte das Bundesverwaltungsgericht selbst im Falle eines Nichteintretens auf das Revisionsgesuch die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3
EMRK zu prüfen.
3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder
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die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.4).
3.3
3.3.1 Vorliegend vermögen die gerügten Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 15. September 2015 eine Voreingenommenheit der in Frage stehenden Personen (Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter) oder eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten nicht erkennen zu lassen. So wurden im angefochtenen Urteil D-2424/2015 betreffend den Gesuchsteller auf den Seiten 7 und 9 ff. die aktenkundigen Tatsachen (Aussagen des Gesuchstellers und die von ihm im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM eingereichten Beweismittel) erwähnt, gewürdigt und daraus der Schluss gezogen, es sei ihm nicht gelungen, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage darzulegen. Ebenso wurde im Urteil D-2425/2015 betreffend die Gesuchstellerin auf den Seiten 8 und 9 die Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen und gefolgert, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Auch aus dem Umstand, dass im Urteil D-2424/2015 betreffend den Gesuchsteller auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Bestätigung von D._______ vom (...) nicht explizit eingegangen, sondern ein anderes Beweismittel als wesentlich erachtet und einlässlich gewürdigt wurde, kann weder eine objektiv begründete Voreingenommenheit noch Seite 8
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eine schwere (systematische) Verletzung richterlicher Pflichten (beispielsweise die gerügte systematische Missachtung von Beweismitteln; Nichtdurchführung von der Behörde obliegenden Sachverhaltsabklärungen) erkannt werden. So wurde im fraglichen Urteil bei den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismitteln zunächst festgehalten, dass der Gesuchsteller schwergewichtig neue Beweismittel ins Zentrum seines Gesuchs gestellt habe und anschliessend zwischen einem zentralen Beweismittel (Fahndungsliste) und den weiteren Dokumenten unterschieden. Im Rahmen der Würdigung dieser weiteren Unterlagen wurde festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass die neuen Beweismittel (also diejenigen, welche mit der Rechtsmitteleingabe gegen den ablehnenden Folgeasylund Wiedererwägungsentscheid eingereicht wurden) darauf hinweisen würden, der Gesuchsteller habe bei den LTTE eine noch wichtigere Funktion innegehabt als er im ersten Asylverfahren angegeben habe. Der Umstand, dass im Urteil darauf verzichtet wurde, jedes der weiteren Dokumente einzeln aufzuführen und jeweils gesondert zu beurteilen, lässt vorliegend nicht auf eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter schliessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Urteile im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG ergingen und solche Beschwerdeentscheide nur summarisch begründet werden (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.3.2 Soweit die Gesuchstellenden sodann an der Arbeit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter in anderen Beschwerdeurteilen in pauschaler Weise Kritik üben, da diese Arbeit regelmässig durch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern geprägt sei, wird dadurch im Resultat beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen. Diese Kritik ist jedoch vorliegend unbeachtlich, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON W ERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28). Auf den mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 gemachten Hinweis, wonach der im Gesuch vom 30. November 2015 gestellte Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli zu behandeln sei, ist festzustellen, dass dem erwähnten Gesuch ein solcher Antrag nicht zu entnehmen ist. Sollte das Schreiben vom 7. Dezember 2015 darauf wird in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 insofern Bezug genommen, als in diesem Zusammenhang eine angemessene Frist anzusetzen sei dennoch als Grundlage für Seite 9
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einen solchen Beweisantrag genommen werden, ist dieser abzuweisen, da aus allenfalls in anderen Verfahren begangenen Fehlern ohnehin nicht darauf geschlossen werden kann, vorliegend seien aus den gleichen Gründen die gleichen Fehler vorgekommen. Den in anderen Asylbeschwerdeverfahren Beteiligten steht es offen, mutmassliche Rechtsverletzungen in geeigneter Weise zu rügen und entsprechende Schritte zu unternehmen. 3.4 Insofern die Gesuchstellenden ein Übersehen von tatsächlich vorliegenden Beweismitteln (Bestätigung von D._______ vom (...); unberücksichtigt gebliebener (...)-Ausweis, der sich seit Beginn des ersten Asylverfahrens in den Akten der Vorinstanz befunden habe) rügen und dadurch sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 121 Bst. d
BGG geltend machen (danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat), bleibt diese Rüge vorliegend revisionsrechtlich unbeachtlich. So wurde in der Eingabe vom 30. November 2015 in diesem Zusammenhang weder ein Revisionsgrund angegeben noch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
BGG dargetan (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG). Überdies ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG) einzureichen. Diese Frist wurde vorliegend klarerweise nicht eingehalten, zumal das in der Eingabe vom 30. November 2015 enthaltene Gesuch über zwei Monate nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils am 17. September 2015 eingereicht wurde.
3.5 Die Gesuchstellenden sind der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht hätte selbst im Falle eines Nichteintretens auf das Revisionsgesuch die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3
EMRK zu prüfen (Gesuch vom 30. November 2015, S. 20). Der diesbezügliche Verweis in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 auf die Rechtsprechung bezüglich der Behandlung verspäteter Revisionsvorbringen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1 ist indessen unbehelflich, da vorliegend der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a
BGG recht-
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zeitig geltend gemacht wurde. Der sinngemäss vorgebrachte Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
BGG ist unzulässig, weshalb diesbezüglich eine weitergehende Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Sache ausgeschlossen ist.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Gesuchstellenden Frist zu von ihnen als notwendig erachteten Ergänzungen in Bezug auf verspätete Revisionsvorbringen anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 3.6 Auf die weiteren Vorbringen und Ausführungen zum Sachverhalt und in diesem Zusammenhang stehende Beweisanträge ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a
BGG nicht erfüllt und die sinngemässe Anrufung von Art. 121 Bst. d
BGG unzulässig ist. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist soweit das Bundesverwaltungsgericht davon betroffen ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten. Anlass, einen Vollzugsstopp anzuordnen, selbst wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, besteht nicht, weshalb der diesbezügliche Antrag in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200. den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2
VwVG; Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi
Stefan Weber
Versand:
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Abteilung IV
D-7752/2015 und D-7753/2015
Urteil vom 7. Januar 2016
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
und
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2015 / D-2424/2015 und D-2425/2015.
D-7752/2015 und D-7753/2015
Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. November 2006 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2007 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob er am 29. Januar 2007 (Poststempel) Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das Bundesamt mit Verfügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom 4. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Mit Urteil D-781/2007 vom 4. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit auf diese einzutreten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden war. Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers auf und setzte ihm Frist, die Schweiz bis am 23. Mai 2012 zu verlassen. Die dagegen am 2. Mai 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2405/2012 vom 8. Mai 2013 abgewiesen.
A.b Am 20. August 2013 reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche teilweise als zweites Asylgesuch, teilweise als Revisions- und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde. Mit Entscheid des SEM vom 19. März 2015 wurde auf die Eingabe vom 20. August 2013 soweit Revisionsgründe enthaltend nicht darauf eingetreten und soweit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch darstellend im Sinne der Erwägungen abgelehnt. Das SEM stellte fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch vom 20. August 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 vom 14. September 2015 eröffnet am 17. September 2015 abgewiesen.
B.
B.a Die Gesuchstellerin reichte am 29. Juni 2007 ein Asylgesuch auf der schweizerischen Botschaft in Colombo ein und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Das BFM lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 20. Mai 2010 ab. Die Gesuchstellerin reiste in der Folge selbstständig in die Schweiz, wo sie am 6. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab und ordnete die
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Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Am 19. August 2013 reichte die Gesuchstellerin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde ein. Am 30. April 2014 hob das BFM seinen Entscheid vom 18. Juli 2013 auf und führte das erstinstanzliche Asylverfahren fort, worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts D-4646/2013 vom 6. Mai 2014 als durch Wiedererwägung gegenstandlos abgeschrieben wurde. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen am 20. April 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2425/2015 vom 14. September 2015 eröffnet am 17. September 2015 abgewiesen.
B.b Am 28. Juli 2015 brachte die Gesuchstellerin (...) zur Welt. C.
Mit Schreiben vom 17. September 2015 setzte das SEM den Gesuchstellenden eine Ausreisefrist bis zum 13. Oktober 2015 an. D.
D.a Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 gab der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats bekannt, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Ausreisefrist, da die Gesuchstellerin am 28. Juli 2015 was der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich bis dato nicht bekannt gewesen sei (...) geboren und sich von der Geburt noch nicht vollständig erholt habe sowie durch die Betreuung des Säuglings massiv belastet sei. D.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. D.c Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte das Staatssekretariat dem Rechtsvertreter mit, das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist sei lediglich als Gesuch um Aussetzung des Vollzugs entgegenzunehmen, da es erst nach Ablauf der Ausreisefrist gestellt worden sei. Das SEM sei bereit, den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden bis zum 30. November 2015 auszusetzen. Die zuständige Migrationsbehörde werde mit gleichem Schreiben angewiesen, bis zum genannten Datum keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Allenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus be-
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stehende Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Natur seien beim SEM innert derselben Frist schriftlich geltend zu machen und in geeigneter Weise zu belegen.
D.d Am 6. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um ergänzende Akteneinsicht, die ihm mit Schreiben vom 12. November 2015 gewährt wurde.
E.
Mit Schreiben vom 30. November 2015 reichten die Gesuchstellenden zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 ein. Diesbezüglich verwiesen sie auf ihre ebenfalls vom 30. November 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig feststehe. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
F.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden auf ein ihm in einem ähnlich gelagerten Fall am 5. Dezember 2015 zugestelltes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 hin, das verschiedene Mängel aufweise. So sei unter anderem der gestellte Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli nicht behandelt worden. Er verweise daher explizit auf diesen Antrag in seinem Gesuch vom 30. November 2015, sollte entgegen seinem Antrag das sekundär zu behandelnde Revisionsgesuch trotzdem vorgängig behandelt werden. G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2015 überwies das SEM zuständigkeitshalber die Eingabe der Gesuchstellenden vom 30. November 2015 zur weiteren Behandlung. H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
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reichten die Gesuchstellenden insbesondere unter Bezugnahme auf das Überweisungsschreiben des SEM vom 8. Dezember 2015 eine Stellungnahme ein und beantragten die Ansetzung einer angemessenen Frist, um notwendige Ergänzungen für eine verbesserte Grundlage des Revisionsgesuches trotz verspäteter Revisionsvorbringen einzureichen, falls die Sache nicht an das SEM zurückgesandt würde. Auch im Zusammenhang mit der Eingabe vom 7. Dezember 2015 sei eine angemessene Frist anzusetzen. Auch wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, sei zuhanden der kantonalen Migrationsbehörden mittels superprovisorischer Verfügung ein Vollzugsstopp anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Gemäss Art. 45
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
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| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 47 Revisionsgesuch |
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| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 67 |
||||||
| Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1] | ||||||
| Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3] | ||||||
| Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. | ||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 0.101 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Revisionsverfahren D-7752/2015 und D-7753/2015 vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.
1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
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| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde |
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| Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. | ||||||
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
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| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 47 Revisionsgesuch |
||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 67 |
||||||
| Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1] | ||||||
| Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3] | ||||||
| Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. | ||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 0.101 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
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| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
Seite 6
D-7752/2015 und D-7753/2015
drücklich geltend gemachten Ausstandsgrund frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
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| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 47 Revisionsgesuch |
||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 67 |
||||||
| Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1] | ||||||
| Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3] | ||||||
| Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. | ||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 0.101 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
3.1 Die Gesuchstellenden führten zur Begründung ihres Revisionsgesuches an, Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli sowie der Gerichtsschreiber Gert Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im angefochtenen Urteil als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mitwirkung dieser beiden Personen in übermässiger Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien, was auch eine schwere Pflichtverletzung darstelle. So würden jeweils die notwendigen, aber auch die vorgelegten Beweismittel missachtet vorliegend beispielsweise der von allem Anfang an in den Akten befindliche, von den (...) ausgestellte Ausweis des Gesuchstellers und die von D._______ ausgestellte Bestätigung vom (...) , selbst bei einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz die den Behörden obliegenden Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen und verfügbare Länderinformationen respektive die tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka systematisch ignoriert. Durch das Ignorieren von rechtserheblichen Sachverhalten könne nie eine Basis für ein korrektes Urteil geschaffen werden. Sollten die Voraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen, hätte das Bundesverwaltungsgericht selbst im Falle eines Nichteintretens auf das Revisionsgesuch die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33
|
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung |
||||||
| Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. | ||||||
| Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder
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D-7752/2015 und D-7753/2015
die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.4).
3.3
3.3.1 Vorliegend vermögen die gerügten Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 15. September 2015 eine Voreingenommenheit der in Frage stehenden Personen (Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter) oder eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten nicht erkennen zu lassen. So wurden im angefochtenen Urteil D-2424/2015 betreffend den Gesuchsteller auf den Seiten 7 und 9 ff. die aktenkundigen Tatsachen (Aussagen des Gesuchstellers und die von ihm im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM eingereichten Beweismittel) erwähnt, gewürdigt und daraus der Schluss gezogen, es sei ihm nicht gelungen, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentliche Veränderung der Sachlage darzulegen. Ebenso wurde im Urteil D-2425/2015 betreffend die Gesuchstellerin auf den Seiten 8 und 9 die Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen und gefolgert, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Auch aus dem Umstand, dass im Urteil D-2424/2015 betreffend den Gesuchsteller auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Bestätigung von D._______ vom (...) nicht explizit eingegangen, sondern ein anderes Beweismittel als wesentlich erachtet und einlässlich gewürdigt wurde, kann weder eine objektiv begründete Voreingenommenheit noch Seite 8
D-7752/2015 und D-7753/2015
eine schwere (systematische) Verletzung richterlicher Pflichten (beispielsweise die gerügte systematische Missachtung von Beweismitteln; Nichtdurchführung von der Behörde obliegenden Sachverhaltsabklärungen) erkannt werden. So wurde im fraglichen Urteil bei den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismitteln zunächst festgehalten, dass der Gesuchsteller schwergewichtig neue Beweismittel ins Zentrum seines Gesuchs gestellt habe und anschliessend zwischen einem zentralen Beweismittel (Fahndungsliste) und den weiteren Dokumenten unterschieden. Im Rahmen der Würdigung dieser weiteren Unterlagen wurde festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass die neuen Beweismittel (also diejenigen, welche mit der Rechtsmitteleingabe gegen den ablehnenden Folgeasylund Wiedererwägungsentscheid eingereicht wurden) darauf hinweisen würden, der Gesuchsteller habe bei den LTTE eine noch wichtigere Funktion innegehabt als er im ersten Asylverfahren angegeben habe. Der Umstand, dass im Urteil darauf verzichtet wurde, jedes der weiteren Dokumente einzeln aufzuführen und jeweils gesondert zu beurteilen, lässt vorliegend nicht auf eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter schliessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Urteile im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111 [1] Einzelrichterliche Zuständigkeit |
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| Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: | ||||||
| Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; | ||||||
| ... | ||||||
| mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
3.3.2 Soweit die Gesuchstellenden sodann an der Arbeit von Richter Fulvio Haefeli und Gerichtsschreiber Gert Winter in anderen Beschwerdeurteilen in pauschaler Weise Kritik üben, da diese Arbeit regelmässig durch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern geprägt sei, wird dadurch im Resultat beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen. Diese Kritik ist jedoch vorliegend unbeachtlich, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON W ERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28). Auf den mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 gemachten Hinweis, wonach der im Gesuch vom 30. November 2015 gestellte Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Beleg der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli zu behandeln sei, ist festzustellen, dass dem erwähnten Gesuch ein solcher Antrag nicht zu entnehmen ist. Sollte das Schreiben vom 7. Dezember 2015 darauf wird in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 insofern Bezug genommen, als in diesem Zusammenhang eine angemessene Frist anzusetzen sei dennoch als Grundlage für Seite 9
D-7752/2015 und D-7753/2015
einen solchen Beweisantrag genommen werden, ist dieser abzuweisen, da aus allenfalls in anderen Verfahren begangenen Fehlern ohnehin nicht darauf geschlossen werden kann, vorliegend seien aus den gleichen Gründen die gleichen Fehler vorgekommen. Den in anderen Asylbeschwerdeverfahren Beteiligten steht es offen, mutmassliche Rechtsverletzungen in geeigneter Weise zu rügen und entsprechende Schritte zu unternehmen. 3.4 Insofern die Gesuchstellenden ein Übersehen von tatsächlich vorliegenden Beweismitteln (Bestätigung von D._______ vom (...); unberücksichtigt gebliebener (...)-Ausweis, der sich seit Beginn des ersten Asylverfahrens in den Akten der Vorinstanz befunden habe) rügen und dadurch sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 121 Bst. d
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
||||||
| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 47 Revisionsgesuch |
||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 67 |
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| Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1] | ||||||
| Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3] | ||||||
| Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. | ||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 0.101 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
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| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
3.5 Die Gesuchstellenden sind der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht hätte selbst im Falle eines Nichteintretens auf das Revisionsgesuch die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33
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IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung |
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| Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. | ||||||
| Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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D-7752/2015 und D-7753/2015
zeitig geltend gemacht wurde. Der sinngemäss vorgebrachte Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Gesuchstellenden Frist zu von ihnen als notwendig erachteten Ergänzungen in Bezug auf verspätete Revisionsvorbringen anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 3.6 Auf die weiteren Vorbringen und Ausführungen zum Sachverhalt und in diesem Zusammenhang stehende Beweisanträge ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
5.
Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist soweit das Bundesverwaltungsgericht davon betroffen ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten. Anlass, einen Vollzugsstopp anzuordnen, selbst wenn die Sache an das SEM zurückgesandt würde, besteht nicht, weshalb der diesbezügliche Antrag in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200. den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 68 |
||||||
| Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. | ||||||
| Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-7752/2015 und D-7753/2015
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi
Stefan Weber
Versand:
Seite 12
Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge 33
AsylG 105
AsylG 111
AsylG 111 a
BGG 83
BGG 121
BGG 124
EMRK 3
VGG 37
VGG 45
VGG 46
VGG 47
VGKE 1
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 67
VwVG 68
|
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung |
||||||
| Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. | ||||||
| Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111 [1] Einzelrichterliche Zuständigkeit |
||||||
| Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: | ||||||
| Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; | ||||||
| ... | ||||||
| mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
||||||
| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
||||||
| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde |
||||||
| Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 47 Revisionsgesuch |
||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 67 |
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| Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1] | ||||||
| Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3] | ||||||
| Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. | ||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 0.101 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 68 |
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| Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. | ||||||
| Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung. | ||||||
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