Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 29/2022

Urteil vom 6. Dezember 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch ihre Tochter B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. November 2021 (IV 2020/199).

Sachverhalt:

A.
Die am 13. Februar 1948 geborene A.________ wurde im Mai 1997 von ihrem damaligen Amtsvormund unter Verweis auf eine "paranoide katatonische Schizophrenie" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug angemeldet. Nach Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. Februar 1998 rückwirkend ab 1. Mai 1996 eine ganze Rente zu.
Anlässlich einer im Jahre 2000 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente teilte der Amtsvormund der IV-Stelle am 21. Juni 2000 mit, dass der Aufenthalt der Versicherten nach der Flucht aus einer stationären Unterbringung Ende 1999 "sämtlichen Beteiligten" unbekannt sei. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle die Sistierung der Rentenauszahlung, welche per 31. Juli 2000 vorgenommen wurde (Mitteilung vom 3. Juli 2000).
Im Mai 2001 informierte B.________, die Tochter der Versicherten, die IV-Stelle darüber, dass sie zwischenzeitlich zur Beirätin ihrer Mutter ernannt worden war und fragte nach dem Grund für die Rentensistierung. Am 9. September 2001 erkundigte sich B.________ erneut bei der IV-Stelle nach der Ausrichtung der Invalidenrente. Hierauf antwortete ihr die Verwaltung mit Schreiben vom 14. September 2001.
Nach einer weiteren Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle am 4. Juni 2012 teilte B.________ ihr mit Schreiben vom 11. Mai 2020 mit, dass der Aufenthaltsort ihrer Mutter seit Dezember 2019 wieder bekannt sei, und ersuchte um rückwirkende Wiederausrichtung der sistierten Invalidenrente. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle "das Leistungsbegehren" mit Verfügung vom 22. Juli 2020 ab.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. November 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 22. Juli 2020 beantragt. Weiter wird um rückwirkende Ausrichtung der Invalidenrente ab Zeitpunkt der Sistierung im Jahre 2000 ersucht, eventualiter nach Weiterführung des im Juni 2000 eingeleiteten Revisionsverfahrens.
Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz eine rückwirkende Wiederausrichtung der Invalidenrente verneint hat.

3.
Das kantonale Gericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Verfügung vom 22. Juli 2020 eine Aufhebung des bis dahin geltenden vorsorglichen Auszahlungsstopps und eine materielle, revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs per Ende Februar 2012 enthalten habe, denn der Rentenanspruch sei davor nie verfügungsweise zufolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters aufgehoben worden. Als dritten Gegenstand habe die angefochtene Verfügung die Verweigerung der Rentennachzahlung für die Jahre 2000 bis 2012 zufolge Verwirkung der Nachzahlung enthalten. Die Beschwerde vom 14. September 2020 richte sich offenkundig weder gegen die Aufhebung des vorsorglichen Auszahlungsstopps noch gegen die materielle, revisionsweise Rentenaufhebung per Ende Februar 2012, sodass die angefochtene Verfügung bezüglich dieser beiden Gegenstände unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens bilde damit einzig die Frage nach der Verwirkung der Rentennachzahlung für die Jahre 2000 bis 2012. Unter Berufung auf Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG hat die Vorinstanz weiter erwogen, dass sämtliche ausstehenden Rentenzahlungen für die im Zeitpunkt der Sistierungsaufhebung mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeit verwirkt
seien. Die Sistierung hätte frühestens im Dezember 2019 aufgehoben werden können, was bedeute, dass (zumindest) alle ausstehenden Rentenleistungen für die Zeit vor Dezember 2014 - und folglich alle noch bis zur Aufhebung des Rentenanspruchs per Ende Februar 2012 geschuldeten Rentenzahlungen - definitiv verwirkt seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin auch kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin geweckt, dass die Rentenauszahlung auf jeden Fall, also ungeachtet einer allfälligen Verwirkung, rückwirkend per 1. August 2000 wieder aufgenommen werde, sobald der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt sei.

4.

4.1. Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG sieht vor, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war, erlischt. Mit Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG ist der Tatbestand der Festsetzungsverwirkung bundesrechtlich geregelt. Davon zu unterscheiden ist die Verwirkung der Vollstreckung, welche von dieser Norm nicht erfasst wird (BGE 146 V 1 E. 8.1 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen respektive Leistungen gilt - wo das massgebliche Einzelgesetz keine Regelung enthält - auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Verwirkungsfrist von zehn Jahren (BGE 146 V 1 E. 8 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 127 V 209 sowie für die Invalidenversicherung auf SVR 2002 IV Nr. 15 S. 47, I 424/99; vgl. auch BGE 131 V 4 E. 3.4 mit Hinweisen).
Zur Wahrung der Frist genügen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere für die Geltendmachung von Leistungen, wo bereits die Anmeldung im Sinne von Art. 29
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG ausreicht, alle Akte, namentlich einfache schriftliche Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C 235/2018 vom 2. Juli 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. etwa BGE 146 V 1 E. 8.3; 127 V 209 E. 2b; SVR 2002 IV Nr. 15 S. 47, I 424/99 E. 3; vgl. auch THOMAS MEIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 269).

4.2. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu begründen vermag. Für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, setzt die Rechtsprechung (kumulativ) voraus, dass:
a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (zum Ganzen: BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
Als nachteilige Disposition (lit. e hiervor) kann auch eine Unterlassung gelten. Erforderlich ist, dass der Adressat die Disposition im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen bzw. unterlassen hat, was ihm zum Nachteil gereicht. Die behördliche Auskunft muss somit für die nachteilige Disposition kausal sein. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Adressat hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt, es ist kein strikter Beweis erforderlich. Bereits aus dem Umstand, dass der Adressat Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsnachweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Betreffende ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte. Auch für den hypothetischen Kausalverlauf verlangt die Rechtsprechung keinen strikten Beweis. Es genügt, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die überwiegende
Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf spricht. Kognitionsrechtlich betrifft die Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, wenn sie gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt ist. Um eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage geht es hingegen, wenn aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung entschieden worden ist (Urteil 8C 458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen, SVR 2022 ALV Nr. 26 S. 92).

4.3. Gemäss Art. 30
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 30 Erlöschen des Anspruchs - Der Rentenanspruch erlischt:
a  mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG219, ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen;
b  mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG;
c  mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.
IVG erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Mit Erreichen des AHV-Rentenalters der invaliden Person tritt ein neuer Versicherungsfall ein, der zur Ablösung der bisherigen Invalidenrente durch eine Altersrente führt (vgl. BGE 117 V 121 E. 3).
Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
AHVG).

5.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) im Sinne der Begründungspflicht geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Eine sachgerechte Anfechtung war der Beschwerdeführerin somit möglich. Im Zusammenhang mit der Verneinung der Wiederausrichtung der Invalidenrente ab 1. März 2012 hat das kantonale Gericht sodann zwar eine neue Begründung herangezogen (revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs per Ende Februar 2012), ohne die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgängig anzuhören. Auch dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Entscheides, da die Rückweisung angesichts der klaren gesetzlichen Regelung betreffend das Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (vgl. E. 6 hiernach) einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).

6.
Die Beschwerdeführerin erreichte am 13. Februar 2012 das AHV-Rentenalter von 64 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt ist ein neuer Versicherungsfall eingetreten und der Anspruch auf eine Invalidenrente damit von Gesetzes wegen per 1. März 2012 (Beginn des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente, E. 4.3 hiervor) erloschen. Soweit die Vorinstanz die Ausrichtung einer Invalidenrente für den Zeitraum ab dem 1. März 2012 verneint hat, hat sie daher kein Bundesrecht verletzt.

7.
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Ausrichtung der ganzen Invalidenrente zwischen dem 1. August 2000 (die Sistierung der Invalidenrente war per 31. Juli 2000 erfolgt) und dem 29. Februar 2012. Die Vorinstanz schliesst auf Verwirkung hinsichtlich sämtlicher ausstehender Rentenleistungen von vor Dezember 2014.

7.1. Vorweg ist relevant, dass über die Beschwerdeführerin am 17. April 2001 eine Beiratschaft nach aArt. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB mit dem besonderen Auftrag "Vermögensverwaltung" errichtet wurde, wobei B.________ zur Beirätin ihrer Mutter ernannt wurde. Seit dem 27. Mai 2015 besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
i.V.m. Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB. Im Umfang der übertragenen Aufgaben ist B.________ gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin und handelt selbständig und direkt mit Wirkung für diese (IVO BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1, 18 und 20 zu Art. 394, N. 2 und 14 zu Art. 395).

7.2.

7.2.1. Zu Recht gerügt wird die Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz sich im Zusammenhang mit der Verwirkung der Rentenleistungen auf Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG berufen hat. Vorliegend geht es um die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen. Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.1 hiervor) kommt diesbezüglich eine 10-jährige Verwirkungsfrist zur Anwendung.

7.2.2. Nachdem die mit Verfügung vom 13. Februar 1998 rückwirkend ab 1. Mai 1996 zugesprochene ganze Invalidenrente per 31. Juli 2000 sistiert worden war, verlangte B.________ am 9. September 2001 erstmals bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung (zumindest eines Teils) der Rente. Diese Handlung ist als fristwahrende Vorkehr im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren (E. 4.1 und 7.1 hiervor).
Der Rentenanspruch stellt eine Dauerschuld der Invalidenversicherung dar, bei welcher die einzelnen periodischen Leistungen (Rentenbetreffnisse) monatlich entstehen. Mit der seitens der gesetzlichen Vertreterin im September 2001 vorgenommenen Intervention wurde die 10-jährige Verwirkungsfrist endgültig gewahrt. Denn für den darauffolgenden Zeitraum greift der Vertrauensschutz, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (E. 4.2 hiervor). Dies bleibt nachfolgend aufzuzeigen.

7.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich (unter anderem) bezüglich der von der Beschwerdegegnerin am 14. September 2001 erteilten Auskunft auf die Anfrage vom 9. September 2001 auf den Vertrauensschutz (E. 4.2 hiervor).

7.3.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrauensschutz vorliegend hinsichtlich der Auskünfte gegenüber B.________ als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zu prüfen ist. Dies, nachdem eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
i.V.m. Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB besteht (E. 7.1 hiervor).

7.3.2. Im Schreiben vom 14. September 2001 beantwortete die Beschwerdegegnerin die Anfrage von B.________ vom 9. September 2001 betreffend die Ausrichtung der Invalidenrente wie folgt:

"Wir bedauern, dass Ihnen trotz des unbekannten Aufenthaltes Ihrer Mutter verschiedene Kosten, wie Krankenkasse- und AHV-Beiträge entstehen.
Wir haben leider keine Möglichkeit darauf Einfluss zu nehmen. Wir können Ihnen lediglich empfehlen, sich mit diesem Problem direkt an die zuständigen Stellen zu wenden.
Zur Durchführung der per 01.06.2000 anberaumten Rentenrevision, benötigen wir, wie bereits verschiedentlich von uns geäussert, einen aktuellen Arztbericht. Sobald dieser bei uns eintrifft, werden wir die sistierten Rentenzahlungen sofort und rückwirkend wieder aufnehmen.
Wir hoffen, dass sich Ihre Mutter bald bei Ihnen meldet und ihren Aufenthaltsort bekannt gibt, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden können."

7.3.3. Was die erste Voraussetzung des Vertrauensschutzes (vgl. E. 4.2 hiervor) angeht, so ist die Auskunft vorbehaltlos dahingehend erfolgt, dass sobald ein aktueller Arztbericht bei der Beschwerdegegnerin eintreffe, die sistierten Rentenzahlungen sofort und rückwirkend wieder aufgenommen würden (lit. a). Weiter bezog sich die Auskunft auf die (rückwirkende) Wiederausrichtung der Invalidenrente an die Beschwerdeführerin und betraf damit eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit (lit. b). Die Information stammte sodann von der Beschwerdegegnerin als der zuständigen Behörde (lit. c).
Die im Schreiben enthaltene Zusicherung erweckte den Anschein, die Invalidenrente würde bei einem Wiederauftauchen der Beschwerdeführerin vorbehaltlos rückwirkend wieder ausgerichtet. In dieser Absolutheit, ohne jegliche - wenn auch allgemein gehaltene - Bezugnahme auf zeitliche Aspekte (insbesondere hinsichtlich der Vollstreckbarkeit), war die Zusicherung unvollständig und damit unrichtig. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände konnte B.________ die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen: Diesbezüglich ist insbesondere relevant, dass sich die gesetzliche Vertreterin äusserst pflichtbewusst verhielt. Neben dem Umstand, dass sie die Beiratschaft frühzeitig bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, war sie offenkundig um die Wiederausrichtung der Invalidenrente bekümmert, indem sie dies wiederholt gegenüber der Beschwerdegegnerin anzeigte (Schreiben vom 30. Mai und 9. September 2001). Sodann informierte sie die Beschwerdegegnerin über die Besonderheiten des konkreten Falles. So war der Beschwerdegegnerin bewusst, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auskunft rund zwei Jahre spurlos verschwunden und schon in der Vergangenheit mehrfach über kürzere oder längere Zeit unauffindbar gewesen war. Mit Blick
hierauf durfte die gesetzliche Vertreterin davon ausgehen, dass sie in dieser doch sehr ungewöhnlichen Angelegenheit von der zuständigen Behörde am 14. September 2001 umfassend und korrekt informiert worden war. Schliesslich war dies gerade das Ziel ihrer Erkundigungen. Daran ändert nichts, dass B.________ damals als angehende Juristin wohl über gewisse Rechtskenntnisse verfügte (lit. d).
Die nicht ohne Nachteil wieder gutzumachende Disposition läge im Falle einer Verwirkung in der Unterlassung weiterer fristwahrender Handlungen nach dem 9. September 2001. Wie die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, wurde ihr mit der in zeitlicher Hinsicht vorbehaltlosen Zusicherung betreffend die rückwirkende Wiederausrichtung der Invalidenrente jeder Grund genommen, weitere (insbesondere fristwahrende) Vorkehren zu treffen. Es erscheint daher aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung glaubhaft, dass sich B.________ bei vollständiger und damit korrekter Auskunft anders verhalten hätte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und ihrem Unterlassen wäre zu bejahen (lit. e).
Die Rechtslage hinsichtlich der Vollstreckungsverwirkung hat seit der Auskunftserteilung weiter nicht geändert (lit. f).
Schliesslich steht in der vorliegenden Konstellation dem Vertrauen der Beschwerdeführerin auf die rückwirkende Ausrichtung der Invalidenrente allein die allfällige (Vollstreckungs-) Verwirkung gegenüber. Im Allgemeinen kann der Grundsatz von Treu und Glauben rechtsprechungsgemäss der Anwendung einer Verwirkungsfrist entgegenstehen, namentlich dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen erweckendes Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat (Urteil 2C 707/2010 vom 15. April 2011 E. 4.7.1 mit Hinweisen). Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts nahm das Bundesgericht mit BGE 116 V 298 eine abstrakte Interessenabwägung zugunsten des Vertrauensprinzips als allgemeinem Rechtsgrundsatz vor. Dabei erwog es insbesondere, das Bedürfnis nach einer vom Gesetz abweichenden Behandlung, welches durch das Vertrauensprinzip verkörpert werde, stehe notwendigerweise im Spannungsverhältnis zum Gebot der rechtsgleichen Gesetzesanwendung. Auf diesem Hintergrund vermöge die Annahme, gewisse Gesetzesbestimmungen würden als Sonderregelung den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz ohne weiteres ausschliessen, andere dagegen nicht, im Lichte der gestiegenen Bedeutung, welche Lehre
und Rechtsprechung dem Vertrauensschutz heute zumessen würden, nicht mehr zu überzeugen (E. 4c mit Hinweis; siehe auch BGE 121 V 71 E. 3 mit Hinweisen, Urteil 9C 462/2015 vom 5. August 2015 E. 2 mit Hinweisen). Was für positivrechtliche Sonderregeln gilt, muss umso mehr auch bei einer von der Rechtsprechung eingeführten Sonderregelung wie hier (vgl. E. 4.1 hiervor) zum Tragen kommen (vgl. auch THOMAS MEIER, a.a.O., S. 101).
Mit Blick auf das Dargelegte geht das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin einer allfälligen Verwirkung vor. Diesbezüglich fällt vor allem ins Gewicht, dass B.________ als gesetzliche Vertreterin darum bemüht war, die (ganze) Invalidenrente ihrer schwer kranken Mutter auch während deren Abwesenheit zu wahren. Im Rahmen ihrer wiederholten expliziten Erkundigungen nach der Rente hatte sie die Beschwerdegegnerin insbesondere auch darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin bereits früher wiederholt während längerer Zeit abwesend gewesen war. Unter diesen Umständen hatte die für die Beschwerdeführerin handelnde Beiständin einen Anspruch darauf - zumindest in allgemeiner Weise - auf allfällige Vollstreckungshindernisse hingewiesen zu werden. Das Vertrauen auf die behördliche Zusicherung betreffend rückwirkende Wiederausrichtung der Invalidenrente wiegt bei dieser Sachlage höher als die Anwendung des objektiven Rechts, wonach zumindest ein Teil der Rentenbetreffnisse verwirkt sein könnte (lit. g).
Zusammenfassend sind somit sämtliche Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt.

7.4. Nachdem für den Zeitraum ab dem 9. September 2001 (fristwahrende Handlung) aufgrund der Zusicherung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2001 der Vertrauensschutz greift, ist die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 29. Februar 2012 grundsätzlich in ihrem Vertrauen auf die rückwirkende Ausrichtung der ganzen Invalidenrente zu schützen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung der Invalidenrente anlässlich einer Revision per 31. Juli 2000 sistiert. Voraussetzung für die Wiederausrichtung der Rente ist eine Bestätigung, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum zwischen dem 1. August 2000 und dem 29. Februar 2012 nicht geändert hat. Hierfür bieten die aktenkundigen medizinischen Berichte aus dem Jahre 2020 zwar gewisse Anhaltspunkte. Dennoch braucht es eine fachärztlich-medizinische Beurteilung zur Frage, ob aus der Verfassung, in der die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 aufgegriffen wurde (Berichte vom 4. März 2020 der Psychiatrischen Klinik C.________ und vom 19. Juni 2020 der Psychiatrischen Dienste D.________), auf einen unveränderten Zustand geschlossen werden kann. Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vervollständigung der medizinischen Aktenlage die offene Frage im Rahmen eines psychiatrischen (Akten-) Gutachtens klärt.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Die Parteien haben die Gerichtskosten im Masse ihres Unterliegens je hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2021 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2020 werden hinsichtlich der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 29. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden je zu Fr. 400.- den Parteien auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_29/2022
Date : 06. Dezember 2022
Published : 24. Dezember 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
AHVG: 21
ATSG: 24  29
BGG: 65  66  67  68  95  96  105  106
BV: 9  29
IVG: 30
ZGB: 394  395
BGE-register
116-V-298 • 117-V-121 • 121-V-71 • 127-V-209 • 131-V-4 • 133-V-579 • 136-V-117 • 143-V-95 • 146-V-1
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2C_707/2010 • 8C_458/2021 • 9C_235/2018 • 9C_29/2022 • 9C_462/2015 • I_424/99
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