Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 847/2018

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 8. Mai 2018 (O1Z 16 1).

Sachverhalt:

A.
Die Ehe von A.A.________ und B.A.________ wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 geschieden. Das gemeinsame Kind C.A.________ (geb. 2002) wurde unter die elterliche Sorge von B.A.________ gestellt. A.A.________ wurde verpflichtet, Unterhaltsbeiträge für die Tochter C.A.________ wie auch für B.A.________ persönlich zu bezahlen.

B.
Am 16. Oktober 2007 erhob A.A.________ beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 29. November 2005 und beantragte die Aufhebung des Kinderunterhaltsbeitrags für C.A.________ und des nachehelichen Unterhaltsbeitrags für B.A.________. Letztere erklärte sich damit einverstanden, rückwirkend ab Rechtshängigkeit der Klage und damit ab Oktober 2007 auf ihren persönlichen Unterhaltsbeitrag zu verzichten. Hinsichtlich der Aufhebung des Kinderunterhaltsbeitrags für C.A.________ beantragte sie die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 hob das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden den nachehelichen Unterhalt zu Gunsten von B.A.________ per 1. Oktober 2007 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter stellte es fest, dass B.A.________ bezüglich der Abänderung des Kindesunterhalts in dem Umfang passivlegitimiert sei, als keine Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB stattgefunden habe. Im Umfang dieser Passivlegitimation sei die Klage teilweise gutzuheissen und es werde der in Ziffer 4 des Scheidungsurteils festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag für C.A.________ wie folgt abgeändert: 1. bis 30. April 2008 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet; 1. Mai bis 30. Mai 2008 monatlich je Fr. 68.65;
1. Juli bis 31. Dezember 2008 monatlich je Fr. 460.20; 1. Januar bis 31. Oktober 2009 monatlich je Fr. 604.--; 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet; 1. Februar bis 30. Juni 2010 monatlich je Fr. 604.--. Im Übrigen beliess das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die im Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge unverändert (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtskosten wurden zu zwei Dritteln A.A.________ und zu einem Drittel B.A.________ auferlegt, die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen, die A.A.________ auferlegten Kosten jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 91
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO auf die Staatskasse genommen und sein Rechtsvertreter aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. 3).

C.
Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ am 16. März 2016 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Berufung mit dem Rechtsbegehren, Ziffern 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2015 aufzuheben und Ziffer 4 des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2005 per 8. Oktober 2007 ersatzlos aufzuheben, eventualiter die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.A.________ beantragte die Abweisung der Berufung. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 stellt das Obergericht Appenzell Ausserrhoden fest, dass Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziff. 1), hob Dispositiv Ziff. 2 auf, stellte wie das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden fest, dass B.A.________ bezüglich der Abänderung des Kindesunterhalts in dem Umfang passivlegitimiert sei, als keine Legalzession stattgefunden habe, und hiess die Klage im Umfang dieser Passivlegitimation mangels Leistungsfähigkeit von A.A.________ gut. Entsprechend änderte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden den in Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 29. November 2005 festgelegten
Kinderunterhaltsbeitrag für C.A.________ wie folgt ab: 1. bis 30. April 2008 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet; Mai und Juni 2008 Fr. 68.65 monatlich; November 2009 bis Januar 2010 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet; September 2014 bis Oktober 2015 Fr. 936.-- monatlich; November 2015 bis Juni 2016 Fr. 940.-- monatlich; ab Juli 2016 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet. Im Übrigen beliess auch das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die gemäss Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge unverändert und hielt ergänzend fest, soweit A.A.________ in einem neuen IV-Verfahren eine Kinderrente zugesprochen werde, diese sei vollumfänglich B.A.________ (bis zum vollendeten 18. Altersjahr von C.A.________) resp. danach an die Tochter selbst weiterzuleiten (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Berufung ab (Dispositiv-Ziff. 3), auferlegte die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, wobei die Gerichtskostenanteile von A.A.________ zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Staatskasse genommen wurden (Dispositiv-Ziff. 4 und 5), schlug die Parteientschädigungen beider Verfahren wett (Dispositiv-Ziff. 6 und 7) und entschädigte den
Rechtsvertreter von A.A.________ für beide Verfahren aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 8).

D.
A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Oktober 2018 ans Bundesgericht. Er stellt das Rechtsbegehren, die Ziffern 2 bis 7 des Entscheids des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden aufzuheben, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter C.A.________ gemäss Ziffer 4 des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts von Appenzell Ausser rhoden vom 29. November 2005 per Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (16. Oktober 2007) aufzuheben und ihn zu verpflichten, seiner Tochter Unterhaltsbeiträge in der Höhe der ihm zugesprochenen IV-Kinderrente zu bezahlen, eventualiter die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er, dass die Gerichts- und Parteikosten für alle Instanzen B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu überbinden, eventualiter neu zu verlegen seien, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Sodann stellt der Beschwerdeführer das Begehren, die Bundesrichter von Werdt, Marazzi, Herrmann, Schöbi und Bovey sowie die Gerichtsschreiber Traub und Mairot hätten in den Ausstand zu treten. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu zwar Stellung, stellte jedoch keinen Antrag. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, unter anderem mit dem Hinweis, deren Gewährung würde den Entscheid in unzulässiger Weise präjudizieren.
Es sind die Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand sämtlicher ordentlichen Mitglieder der für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständigen zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie der beiden Gerichtsschreiber, welche an den Urteilen 5A 634/2013 vom 12. März 2014 und 5A 399/2016 sowie 5A 400/2016 vom 6. März 2017 (publ. als BGE 143 III 177) mitgewirkt haben mit der Begründung, es gehe um die nochmalige, vorbehaltlose und kritische Beurteilung einer äusserst praxisrelevanten Rechtsfrage, welche erst kürzlich von den betreffenden Richtern entschieden worden sei. Die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage sei identisch mit jener, welche in den beiden (Leit-) Entscheiden beurteilt worden sei. Damit liege eine in den organisatorisch-institutionellen Gegebenheiten begründete Vorbefassung vor.

1.2. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Diese Bestimmung regelt den Fall, bei welchem Mitglieder des Bundesgerichts an einem früheren Verfahren einer beteiligten Verfahrenspartei mitgewirkt haben. Im vorliegenden Fall haben die Mitglieder der zuständigen Abteilung noch nie ein Verfahren beurteilt, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen wäre. Es geht vielmehr um die Beurteilung einer Rechtsfrage durch die zuständige Abteilung, wie sie sich bereits in jenen Verfahren zwischen anderen Parteien gestellt hatte. Das Entscheiden von Rechtsfragen ist Kernaufgabe des Bundesgerichts (Art. 188 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 188 Stellung des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2    Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3    Das Gericht verwaltet sich selbst.
BV; Art. 1 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG) und es lässt sich daraus keine Vorbefassung ableiten, auch keine "organisatorisch-institutionelle". Ein Ausstandsbegehren, welches darauf abzielt, eine von einer Abteilung entschiedene Rechtsfrage durch eine andere Besetzung der Abteilung überprüfen bzw. kritisch hinterfragen zu lassen, ist offensichtlich unzulässig. Es fehlt damit an der Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteile 5F 18/2018 vom 13. November 2018 E. 3; 6F 31/2019 vom 6. November 2019 E. 3). Auf das
Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend die Abänderung von (Ehegatten-) und Kinderunterhaltsbeiträgen. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 493 E. 2a S. 495; Urteile 5A 399/2016 vom 6. März 2017 E. 2; 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 1.1). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und b BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich einzutreten.

2.2. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; Urteil 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.6).

3.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, die Beschwerde hinreichend zu begründen und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids genau darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz (wie auch die Erstinstanz) wies die Abänderungsklage des Beschwerdeführers im Umfang der vom Gemeinwesen bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge mangels Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin ab. Der Beschwerdeführer rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 131a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 131a - 1 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
1    Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
2    Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB und Art. 289 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB und macht geltend, die dem Gemeinwesen zugestandene Passivlegitimation im Abänderungsverfahren von Unterhaltsbeiträgen sei unhaltbar.

4.1.2. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird grundsätzlich, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB). Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB; für auf einem Scheidungsurteil basierende Unterhaltsbeiträge Art. 131a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 131a - 1 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
1    Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
2    Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB resp. Art. 131 Abs. 3 aZGB [im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 22. Oktober 2015 gültige Fassung] resp. Art. 132 Abs. 3 aZGB [im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 16. Oktober 2007 gültige Fassung]). Beim Rechtsübergang nach den erwähnten Gesetzesbestimmungen handelt es sich um eine Legalzession nach Art. 166
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
OR (Subrogation; BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Soweit das Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen bevorschusst, wird es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen. Das gilt nicht nur für bereits erbrachte Unterhaltszahlungen, sondern auch für inskünftig, nach Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage, fällig werdende Unterhaltsbeiträge, für welche die Bevorschussung bereits bewilligt ist oder noch bewilligt wird (BGE 143 III 177 E. 6.3.2 S. 180;
Urteil 5A 634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1). Im Umfang der vom Gemeinwesen erbrachten oder noch zu erbringenden Leistung hat der Unterhaltspflichtige (auch) das Gemeinwesen ins Recht zu fassen, wenn er den Umfang der Beitragsverpflichtung reduzieren lassen will. Das Kind (resp. dessen Vertreter) wie auch das Gemeinwesen sind nebeneinander passivlegitimiert (BGE 143 III 177 E. 6.3.3 S. 180; Urteil 5A 634/2013 E. 4.1), und zwar trotz der Besonderheit, dass der Gegenstand der Herabsetzungsklage - nämlich das Dauerschuldverhältnis zwischen dem unterhaltsanprechenden Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil - nicht identisch mit der konkreten Unterhaltsforderung ist, die das Gemeinwesen (teilweise) bevorschusst hat resp. bevorschussen wird (BGE 143 III 177 E. 6.3.3 S. 180). Die Passivlegitimation des Gemeinwesens durchbricht - wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt - den Grundsatz, wonach gemäss Zessionsrecht allein der Zedent Adressat von Willenserklärungen des Schuldners bleibt, welche das Schuldverhältnis als Ganzes betreffen (vgl. GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I., 6. Aufl. 2015, N. 8 und 10 zu Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR). Diese Abweichung zur rechtsgeschäftlichen Zession entspricht dem Willen des
Gesetzgebers, indem der Unterhaltsanspruch im Umfang der Bevorschussung mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht und diese Subrogation alle mit dem Unterhaltsanspruch verbundenen Rechte umfasst, nebst den Nebenrechten wie den Anspruch auf Anweisung an den Schuldner (Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB) oder auf Sicherstellung (Art. 292
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 292 - Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB) und gewisse betreibungsrechtliche Privilegien, namentlich auch die Unterhaltsklage und die Klage auf Abänderung des Unterhaltsbetrags (vgl. BGE 137 III 193 E. 3.2-3.5 S. 198 ff.; 138 III 145 E. 3.3 und 3.4 S. 147 ff.; Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 1974 II 64 Ziff. 322.6). Geht nach dem Willen des Gesetzgebers im Umfang der bevorschussten und künftig zu bevorschussenden Leistungen die Befugnis zur Erhebung einer Abänderungsklage, mithin die Aktivlegitimation auf das Gemeinwesen über, folgt daraus, dass im vom Unterhaltsverpflichteten angestrengten Abänderungsverfahren ihm im gleichen Umfang die Passivlegitimation zukommen muss. Daran ändert nichts, dass das unterhaltsberechtigte Kind am Grundverhältnis berechtigt bleibt und dieses (oder dessen Vertreter) neben dem Gemeinwesen ins Recht gefasst werden muss.

4.1.3. Den praktischen Bedenken des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass ein Unterhaltsverpflichteter, der die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, damit rechnen muss, dass sich sein Unterhaltsgläubiger die Unterhaltsbeiträge allenfalls bevorschussen lässt. Somit ist es ihm möglich, die Klage auf Herabsetzung im Umfang einer allfälligen Bevorschussung auch gegen das zuständige Gemeinwesen zu richten, selbst wenn er keine Kenntnis davon hat, ob und in welchem Umfang die Unterhaltsbeiträge tatsächlich bevorschusst worden sind oder noch bevorschusst werden. Das gilt auch, wenn wie vorliegend, die Unterhaltsgläubigerin während des Verfahrens umgezogen ist und die Bevorschussung von der neuen Wohnsitzgemeinde rückwirkend gewährt wurde. Sowohl der Umstand des Wohnsitzwechsels wie auch die Möglichkeit einer Bevorschussung mussten dem Beschwerdeführer bekannt sein. Sollte der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich seine Herabsetzungsklagen an verschiedenen Gerichtsständen anhängig machen und nicht einheitlich den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen, so sind die Verfahren mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln wie der Sistierung eines der mehreren Verfahren (Art. 126
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 126 Sistierung des Verfahrens - 1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
1    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2    Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO) oder der Überweisung bei
zusammenhängenden Verfahren (Art. 127
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren - 1 Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
1    Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
2    Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO) zu koordinieren.

4.1.4. An der Rechtsprechung gemäss BGE 143 III 177 und Urteil 5A 634/2013 vom 12. März 2014 ist somit festzuhalten.

4.2.

4.2.1. Bei Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO, indem der erstinstanzliche Richter jegliche Abklärungen zur Frage, ob und in welchem Umfang Unterhaltszahlungen durch das Gemeinwesen bevorschusst wurden,unterlassen habe.

4.2.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch den erstinstanzlichen Richter bereits vor der Vorinstanz erhoben hätte. Auf die Rüge ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. E. 2.2) nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass und in welchem Umfang von den zuständigen Gemeinwesen die Unterhaltsbeiträge bevorschusst worden sind. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen.

4.3.

4.3.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des aus dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) fliessenden Gebots der Fairness, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Passivlegitimation des Gemeinwesens im Abänderungsverfahren auf seinen Fall angewendet werde, da ihm im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seiner Klage diese Rechtsprechung noch nicht habe bekannt sein können. Das Gebot von Treu und Glauben verlange, dass eine Praxisänderung anzukündigen sei, wenn der Rechtsuchende sonst einen Rechtsverlust erleide.

4.3.2. Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle. Vorbehalten bleibt das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) bzw. das dieses konkretisierende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). In gewissen Konstellationen, insbesondere bei einer verfahrensrechtlichen Änderung, darf eine neue Praxis oder Rechtsprechung nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden, wenn sie den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159; 142 V 551 E. 4.1 S. 558).

4.3.3. Bereits die Erstinstanz hatte die Abänderungsklage des Beschwerdeführers mangels Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin (teilweise) abgewiesen und die Passivlegitimation des Gemeinwesens im abgewiesenen resp. bevorschussten Umfang bejaht. Vorgängig zum Entscheid der Erstinstanz hatten das Obergericht Appenzell Ausserrhoden (Vorinstanz) am 22. Oktober 2015 in einem anderen Verfahren mit Entscheid vom 28. Februar 2014 (Verfahren ERZ 14 1) wie auch das Bundesgericht mit Urteil 5A 634/2013 vom 12. März 2014 die Passivlegitimation des Gemeinwesens im Abänderungsverfahren bejaht. Zum einen ist damit unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine Abänderungsklage sei gestützt auf die erst mit Entscheid vom 6. März 2017 neu begründete bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 5A 399/2016 und 5A 400/2016 vom 6. März 2017, publ. als BGE 143 III 177) abgewiesen worden. Andererseits legt er nicht dar, dass er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte, die Anwendung der von der Vorinstanz bereits früher begründeten Rechtsprechung verletze das Gebot von Treu und Glauben resp. das Vertrauensschutzprinzip. Auf diese Rüge ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. Die Rüge erwiese sich aber auch insofern als unbegründet, als
es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Praxisänderung handelt, sondern um die korrekte Anwendung des materiellen Rechts. Fragen des Vertrauensschutzes stellen sich nicht.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zur Frage der aufschiebenden Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein, so dass es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_847/2018
Date : 06. Dezember 2019
Published : 24. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung Scheidungsurteil


Legislation register
BGG: 1  34  42  64  66  68  72  74  75  76  90  95  96  100  106
BV: 5  9  188
OR: 166  170
ZGB: 131a  289  291  292
ZPO: 91  126  127  296
BGE-register
105-IB-301 • 116-II-493 • 132-II-153 • 137-III-193 • 138-III-145 • 142-III-364 • 142-V-551 • 143-III-177 • 143-III-290
Weitere Urteile ab 2000
5A_399/2016 • 5A_400/2016 • 5A_634/2013 • 5A_727/2018 • 5A_847/2018 • 5A_90/2017 • 5F_18/2018 • 6F_31/2019
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BBl
1974/II/64