Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 534/2017

Urteil vom 6. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Suzanne Dreher,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Baugesuch; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen die Verfahrensführung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 862 an der Industriestrasse 6a in Beringen eine Erdkollektorenanlage zu erstellen. Ihr Baugesuch vom 28. Juli 2014, ergänzt am 1. September 2014 wies das Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ab. Zur Begründung führte es aus, es werde im Ergebnis um eine Bewilligung für eine auf unbestimmte Dauer bestehende, grosse Grube nachgesucht. Da kein konkretes Bauvorhaben für Hochbauten vorliege, sei diese nicht als Baugrube zu qualifizieren, sondern als zonenwidriger Materialabbau. Hinzu komme, dass sie sich nicht harmonisch in die Umgebung einfüge.
Einen von der A.________ AG hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 12. Januar 2016 ab.
Dagegen reichte die A.________ AG mit Eingabe vom 3. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

B.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Obergericht. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 teilt sie dem Bundesgericht zudem mit, das Obergericht habe ihr mittlerweile mitgeteilt, mit einem Urteil könne "voraussichtlich im Frühling 2018 gerechnet werden". Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme dazu hält die Beschwerdeführerin an ihrer Rechtsauffassung fest.

Erwägungen:

1.
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG). Verfahrensgegenstand ist eine Baubewilligung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zutreffende Rechtsmittel darstellt (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Beim Obergericht handelt es sich um eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG. Die Beschwerdeführerin ist zudem als Partei im obergerichtlichen Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe, abgesehen vom Einholen von Vernehmlassungen, seit Eingang ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2016 nichts unternommen. Die Gemeinde Beringen habe mit Eingabe vom 11. März 2016 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, der Regierungsrat am 5. April 2016 eine kurze, zweiseitige Vernehmlassung eingereicht. Nach einer eigenen, unaufgeforderten zusätzlichen Eingabe vom 5. Juli 2016 habe sie nichts mehr gehört, abgesehen von einer 9-zeiligen Eingabe des Rechtsdiensts des Baudepartements im Februar 2017, die sie mit ebenso kurzen Ausführungen kommentiert habe. Mit Schreiben vom 25. August 2017 habe sie schliesslich gegenüber dem Obergericht ihr Befremden über die Verfahrensführung zum Ausdruck gebracht und erneut einen Augenschein vor Ort beantragt.

2.2. Das Obergericht hält fest, der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ablauf sei grundsätzlich zutreffend. Es bedaure die Verzögerungen, seines Erachtens liege jedoch noch keine Rechtsverzögerung vor. Aufgrund von Personalmutationen, die sowohl die Gerichtsschreiberin als auch das Richtergremium betroffen hätten, sei zeitweilig eine andere Prioritätensetzung sowie eine neue Einarbeitung in den vorliegenden Fall unumgänglich gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 25. August 2017 erstmals nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und bereits am 6. Oktober 2017 ohne Vorankündigung Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben habe. Die Antwort auf den Antrag, einen Augenschein durchzuführen, habe eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten erfordert und sei aufgrund von Ferienabwesenheiten erst mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 erfolgt. Darin sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass mit einem Entscheid voraussichtlich im Frühling 2018 gerechnet werden könne. Weiter sei die anhaltend hohe Pendenzenlast am Gericht zu berücksichtigen.

2.3. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verleihen jeder Person einen Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (zur Anwendbarkeit der Konventionsgarantie im vorliegenden Fall vgl. Entscheid des EGMR Anton Haider gegen Österreich vom 29. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 63413/00). Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich die Komplexität des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falls durch die Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Betroffenen (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017, Beschwerde-Nr. 931/13, § 209). Massgebend ist, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3a S. 389; vgl. auch Urteil 1B 32/2007 vom 18. Juni 2007 E. 4 betr. behördliche Untätigkeit von über 10 Monaten in einem Strafuntersuchungsverfahren und Urteil 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.3 betr. behördliche Untätigkeit von fast
einem Jahr in einem Stiftungsaufsichtsverfahren, nachdem bereits früher "Bearbeitungslücken" aufgetreten waren).

2.4. Im vorliegenden Fall sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde vom 3. Februar 2016 bei der Vorinstanz - abgesehen von der Einholung von Stellungnahmen - keine behördlichen Aktivitäten ersichtlich, mit welchen das Verfahren vorangetrieben worden wäre. Zwar geht aus der Stellungnahme des Obergerichts hervor, dass sich aufgrund von Personalmutationen eine neue Einarbeitung in das Dossier notwendig erwiesen habe. Ebenfalls wird geltend gemacht, dass der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ein vertieftes Studium der Akten erforderlich gemacht habe. Diese internen Tätigkeiten waren jedoch offenbar nicht darauf ausgerichtet, das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen, zumal das Dossier gemäss dem erwähnten Schreiben vom 16. Oktober 2017 nun zunächst weiterhin unbearbeitet bleiben und voraussichtlich erst im Frühling 2018 mit einem Entscheid zu rechnen sein soll.
Die behördliche Inaktivität während mehr als eineinhalb Jahren lässt sich mit den geltend gemachten Personalmutationen und der hohen Geschäftslast nicht rechtfertigen. Eine chronische Überlastung bewahrt (anders als ein aussergewöhnlicher, vorübergehender Stau, gegen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen werden) nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (Urteil des EGMR Zimmermann und Steiner gegen Schweiz vom 13. Juli 1983, Beschwerde-Nr. 8737/79, § 29; BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Das Bauprojekt ist zudem aufgrund seines Umfangs für die Beschwerdeführerin von einiger Bedeutung. Insgesamt lässt sich eine weitere Verzögerung des Entscheids deshalb nicht rechtfertigen.

3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Das Obergericht ist anzuweisen, über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unverzüglich zu entscheiden. Mit dieser Anweisung erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte förmliche Feststellung der Rechtsverzögerung im Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Schaffhausen hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Obergericht des Kantons Schaffhausen angewiesen, unverzüglich über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2016 zu entscheiden.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Schaffhausen hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_534/2017
Date : 06. Dezember 2017
Published : 24. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baugesuch; Rechtsverzögerung


Legislation register
BGG: 66  68  82  86  89  94
BV: 29
EMRK: 6
BGE-register
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