Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_354/2016

Urteil vom 6. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Breunig,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Willkür (versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Brugg erklärte X.________ am 16. September 2014 der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung und der Pornografie schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (Februar/März 2012) und der Tierquälerei sprach es ihn frei. Den Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung wies das Bezirksgericht ab.

A.b. In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ stellte des Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Februar 2016 das Verfahren betreffend versuchter Sachbeschädigung ein und bestätigte den Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (Februar/März 2012) sowie der Tierquälerei. Es verurteilte ihn wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung und Pornografie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wies das Obergericht ab.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20. Juli 2013 versuchte X.________ seiner damaligen Lebensgefährtin A.________ einen "Schwedenkuss" zu verabreichen. Er drängte sie gewaltsam aus dem gemeinsam bewohnten Haus und bedrohte sie an diesem Tag sowie im Februar/März 2012 mit dem Tod.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend versuchter Sachbeschädigung, der Freisprüche bezüglich Tierquälerei und versuchter einfacher Körperverletzung (Februar/März 2012), dem Schuldspruch wegen Pornografie sowie der Abweisung des Antrags der Privatklägerin auf Genugtuung aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der Nötigung freizusprechen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.-- zu verurteilen. Für die rechtswidrig angeordnete Zwangsmassnahme sei ihm ein Schadenersatz von Fr. 58'380.-- und eine Genugtuung von Fr. 33'400.-- auszurichten. Der Antrag der Privatklägerin auf Parteientschädigung sei vollumfänglich abzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Nötigung. Er rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich, komme zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie lasse offensichtliche Indizien in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unberücksichtigt. Trotz der Anhaltspunkte für das krankhafte Lügen der Beschwerdegegnerin und damit einer schwerwiegenden psychischen Störung vertraue die Vorinstanz ohne fachmännische Prüfung auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dadurch verstosse sie gegen Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO (Beschwerde S. 6 ff.).

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein chronisches bzw. krankhaftes Lügenverhalten (sog. Pseudologie) und somit eine schwerwiegende psychische Störung der Beschwerdegegnerin erscheine durchaus wahrscheinlich. Er reicht einen Internet-Auszug aus einem Lexikon der Psychologie ein (ausgedruckt am 21. März 2016, act. 2/4).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist. Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; je mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen).
Im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag, es sei ein Gutachten über die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin einzuholen. An der Berufungsverhandlung machte er zwar noch nicht geltend, diese leide an einer schwerwiegenden psychischen Störung, sondern führte lediglich aus, sie habe einen starken Hang zum Lügen (vgl. Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 5, kantonale Akten). Damit war der psychische Zustand der Beschwerdegegnerin aber trotzdem bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, und es gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass, diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Lexikon-Auszug nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht hat. Das erstmals vor Bundesgericht ins Recht gelegte Dokument und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbeachtlich.

3.

3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 I 369 E. 6.3, 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss in der Beschwerde klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Es zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO). Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3; 1B_36/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1 mit Hinweis). Bei Besonderheiten in der Person oder Entwicklung eines Zeugen kann eine Begutachtung in Betracht kommen, mit der die Zeugenfähigkeit oder die Aussagequalität abgeklärt werden soll (BGE 128 I 81 E. 2 S. 84). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen
dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 118 Ia 28 E. 1c; Urteile 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3 und 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3).

3.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Gemäss Vorinstanz sind diese detailliert, im Kern einheitlich, widerspruchsfrei und damit glaubhaft. So habe die Beschwerdegegnerin wiederholt ausgesagt, der Beschwerdeführer sei ihr in der Küche sehr nahe gekommen, habe mit dem Kopf ausgeholt und versucht, ihr eine Kopfnuss (gemeint: "Schwedenkuss") zu verpassen. Da sie ihren Kopf weggedreht habe, habe er sie lediglich an der Seite ihres Kopfes getroffen. Im Laufe der Auseinandersetzung habe er damit gedroht, dass er sie umbringe. Schliesslich habe er sie in den Schwitzkasten bzw. Würgegriff genommen und vor die Türe gestellt. Die Vorinstanz hält fest, die Beschreibung des "Schwedenkusses", eines im Rahmen häuslicher Gewalt eher ungewöhnlichen Vorgangs, lasse es als sehr unwahrscheinlich erscheinen, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht einem wirklichen Erlebnis entsprechen könnten. Ein Motiv, weshalb sie den Beschwerdeführer fälschlicherweise belasten sollte, sei nicht erkennbar. Sodann stünden die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Einklang mit dem ärztlichen Befund. Sowohl ihre Verletzungen als auch diejenigen des Beschwerdeführers deckten
sich mit ihrer Sachverhaltsversion. Die Aussagen der Nachbarin B.________ stellten die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Vorfälle vom 20. Juli 2013 nicht infrage. Auch hinsichtlich der Drohungen vom Februar/März 2012 habe die Beschwerdegegnerin in allen Einvernahmen detaillierte, im Kern einheitliche und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, insgesamt seien ihre Aussagen, was die Vorfälle vom 20. Juli 2013 und die Drohungen vom Februar/März 2012 betreffe, glaubhaft. Die bestreitenden Ausführungen des Beschwerdeführers qualifiziert sie hingegen als Schutzbehauptungen (Urteil S. 10-15 E. 3.3).
Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien verständlich und stimmten mit dem ärztlichen Befund und den Angaben der Zeugin überein. Es seien keine persönlichen Eigenschaften oder Auffälligkeiten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, welche den Rahmen der richterlichen Fachkunde sprengen würden. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers, wonach unter anderem ein Gutachten über die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin, deren Glaubwürdigkeit im Allgemeinen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, einzuholen sei, seien abzuweisen. Weitere Abklärungen könnten am Beweisergebnis nichts Entscheidendes verändern und seien sachlich nicht geboten (Urteil S. 15 f. E. 3.3.5).

3.3. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit den Aussagen der Beteiligten und der Zeugin auseinander. Sie legt schlüssig dar, weshalb sie die Angaben der Beschwerdegegnerin, im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers, als glaubhaft erachtet.

3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen der Zeugin B.________ sprächen gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 8 f.).
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Erwägung, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin stimmten mit den Aussagen der Zeugin überein (Urteil S. 16 E. 3.3.5), in dieser Allgemeinheit einen unrichtigen Eindruck erwecken könnte. Denn Letztere erklärte zwar, sie habe am 20. Juli 2013 an beiden Armen der Beschwerdegegnerin blaue Flecken festgestellt. Allerdings gab sie auch an, sie denke, dass sich die Beschwerdegegnerin die blauen Flecken selbst beigebracht habe. Jene habe einen Hang zum Lügen und suche ständig nach Aufmerksamkeit. Damit ist die vorinstanzliche Feststellung dahingehend zu präzisieren, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin betreffend ihren Verletzungen vom 20. Juli 2013 mit den Aussagen der Zeugin und dem ärztlichen Befund (vgl. Beschwerde S. 10) übereinstimmen.
Obwohl die Zeugin Zweifel an der Ehrlichkeit der Beschwerdegegnerin und an der Echtheit ihrer Verletzungen äusserte, ist es vertretbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen der Zeugin würden die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Vorfälle vom 20. Juli 2013 nicht infrage stellen. Denn die Vorinstanz stellt fest, die Zeugin habe ihre Zweifel anlässlich der früheren, tatnäheren (und somit aussagekräftigen) polizeilichen Einvernahme nicht auf die Vorfälle vom 20. Juli 2013 bezogen (Urteil S. 12 E. 3.3.1). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) bezieht sich die Angabe der Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich ihrer Vermutung, die Beschwerdegegnerin habe sich die Verletzung selber beigebracht, auch nicht auf die Vorfälle, welche am Morgen vom 20. Juli 2013 statt fanden (erstinstanzliches Urteil S. 24 E. 3.3.4), sondern auf einen davor erfolgten, zweiten Vorfall an einem Abend (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).

3.3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz stelle offensichtlich unrichtig fest, es sei kein Motiv erkennbar, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin hätte fälschlicherweise belasten sollen (Beschwerde S. 10 f.).
Die Vorinstanz setzt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach ihn die Beschwerdegegnerin angezeigt habe, weil sie Angst vor einer Trennung und einem damit verbundenen Streit um das Sorgerecht, die Zuteilung der Hunde und der Liegenschaft gehabt habe. Sie hält fest, die Parteien seien im Tatzeitpunkt nicht getrennt gewesen und zwischen dem Vorwurf der häuslichen Gewalt (gegenüber der Beschwerdegegnerin) und der Zuteilung des Sorgerechts bzw. der Liegenschaft sei kein nachvollziehbarer direkter Zusammenhang ersichtlich. Im Falle einer Falschbeschuldigung wäre es naheliegender gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als schlechten Vater hingestellt hätte. Sie habe aber angegeben, er sei ein guter Vater und die Kinder würden ihn lieben. Die Kinder seien nie der Gewalt ausgesetzt gewesen. Diese Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen nicht nur gegen eine Falschbeschuldigung, sondern auch für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin. Hinzu komme, dass sie sich auch selbst belastet habe (Urteil S. 11 f. E. 3.3.1). Mit diesen Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind, setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander.

3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz ignoriere sein Vorbringen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin insbesondere in Bezug auf die Drohungen widersprüchlich seien. Dadurch verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verfalle in Willkür (Beschwerde S. 9).
In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2013 gab die Beschwerdegegnerin zwar an, sie habe sich durch die Todesdrohungen nicht in Angst und Schrecken versetzt gefühlt, weil sie nicht der ängstliche Typ Mensch sei und sie das Angstgefühl nach so vielen Vorfällen einfach nicht mehr kenne [...]. Zuvor hatte sie indessen die Frage, ob sie die mehrmaligen Todesdrohungen ernst nehme, bejaht (Protokoll polizeiliche Einvernahme vom 24. Juli 2013 S. 11 Fragen 55 und 56, kantonale Akten act. 39). Auch in den weiteren Einvernahmen sagte die Beschwerdegegnerin aus, die Drohung des Beschwerdeführers sie umzubringen, habe sie in Angst versetzt (Urteil S. 18 E. 3.6.2, Protokoll Konfrontationseinvernahme vom 17. Oktober 2013 S. 6 Frage 15 und S. 16 Frage 44, kantonale Akten act. 105.8 sowie act. 105.18, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erstellt, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin mehrmals gedroht, er werde sie umbringen (Urteil S. 13 E. 3.3.2), was sie in Angst versetzt habe (Urteil S. 18 E. 3.6.2).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Auch wenn die Vorinstanz auf den vom Beschwerdeführer angeführten Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdegegnerin hätte eingehen können, legt sie insgesamt hinreichend dar, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte den vorinstanzlichen Entscheid denn auch aufgrund der darin enthaltenen Begründung sachgerecht anfechten, wie seine Ausführungen deutlich machen.

3.3.4. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist z.B. der Fall, soweit der Beschwerdeführer auf die körperlichen Unterschiede der Parteien und die Ausbildung der Beschwerdegegnerin im Kampfsport aufmerksam macht (Beschwerde S. 9) oder geltend macht, der Hinweis auf seine Augenoperation hätte als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet werden müssen (Beschwerde S. 11 f.). Insgesamt zeigt er nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

3.4. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende und schlüssige Beweiswürdigung vor. Dabei bezieht sie auch die von der Zeugin mehrfach geäusserten Zweifel hinsichtlich der Ehrlichkeit der Beschwerdegegnerin mit ein (Urteil S. 12). Wenn die Vorinstanz im Lichte der vorliegenden Umstände zum Schluss gelangt, es sei keine Begutachtung der Beschwerdegegnerin notwendig, ist sie weder in Willkür verfallen noch hat sie Bundesrecht verletzt. Sie überschreitet oder missbraucht ihr Ermessen auch nicht, indem sie die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer psychiatrischen Therapie das Lügen als eines ihrer Probleme bezeichnete (Beschwerde S. 7, kantonale Akten act. 444), nicht als besonderen Umstand wertet, der nach der Rechtsprechung den Beizug eines Sachverständigen aufdrängen würde.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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Dokument : 6B_354/2016
Datum : 06. Dezember 2016
Publiziert : 20. Dezember 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Willkür (versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung usw.)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
BGE Register
118-IA-28 • 128-I-81 • 129-I-49 • 129-IV-179 • 135-I-221 • 136-I-65 • 136-III-209 • 137-II-266 • 138-IV-81 • 139-III-120 • 141-IV-249 • 141-IV-369
Weitere Urteile ab 2000
1B_36/2010 • 6B_100/2014 • 6B_354/2016 • 6B_703/2012 • 6B_79/2014 • 6B_84/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • einfache körperverletzung • frage • aargau • verurteilung • zweifel • gerichtskosten • sachverhalt • genugtuung • weiler • unentgeltliche rechtspflege • sachverhaltsfeststellung • anspruch auf rechtliches gehör • vater • stelle • geldstrafe • verurteilter • häusliche gewalt • wiese
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