Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 176/2022

Urteil vom 6. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung,
Postfach 128, 8832 Wollerau.

Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. Mai 2022 (BEK 2021 203).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 des Kantons Schwyz (SRSZ 400.100; PBG/SZ). Sie wirft ihm vor, als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Gesellschaft B.________ AG auf den Liegenschaften Nr. (K667) 55, (K648) 56 und (K637) 57 der Gemeinde U.________, alle an der V.________strasse in W.________, den Abriss von drei Gebäuden ohne Baubewilligung veranlasst zu haben.

B.
Am 1. Dezember 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die genannten Liegenschaften und wies das Grundbuchamt des Bezirks March an, im Grundbuch eine Grundbuchsperre für diese drei Liegenschaften anzumerken. Sie führte in ihrem Beschlagnahmebefehl aus, dass es sich bei den abgerissenen Gebäuden um allfällig schützenswerte Bauten im Sinne des Denkmalschutzes gehandelt haben könnte. Die drei Liegenschaften sollen durch den Abbruch der Gebäude an Wert gewonnen haben, da ihre Eigentümerin, die B.________ AG, nun keine Rücksicht mehr auf die Gebäude nehmen müsse und ein Bauprojekt mit drei Mehrfamilienhäusern durch den Abbruch überhaupt erst ermöglicht worden sei. Die drei Liegenschaften seien zur Sicherstellung der Einziehung des durch den Abbruch der Gebäude angefallenen Mehrwerts zu beschlagnahmen. Es sei dabei von einer (illegalen) Wertschöpfung von mindestens Fr. 9'126'500.-- auszugehen, wovon jedoch allenfalls noch Baukosten für das neue Bauprojekt abzuziehen seien.
Gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz wies diese mit Beschluss vom 23. Mai 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragen A.________ und die B.________ AG, der Beschluss vom 23. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und das Grundbuchamt des Bezirks March sei anzuweisen, die Grundbuchsperre für die beschlagnahmten Liegenschaften zu löschen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die strafprozessuale Beschlagnahme von Liegenschaften. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei der Beschlagnahme von Liegenschaften der Fall, da die betroffene Person daran gehindert wird, frei über diese zu verfügen (Urteile 7B 17/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1; 1B 349/2022 vom 17. November 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als Eigentümerin der von den Grundbuchsperren betroffenen Liegenschaften ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie ist gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Ob auch der Beschwerdeführer 1 beschwerdelegitimiert ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht.

2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, hier die Strafprozessordnung und die Bundesverfassung. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin (BGE 138 I 143 E. 2; Urteil 1B 141/2020 vom 20. August 2020 E. 2.3).

3.

3.1. Gemäss § 3 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 des Kantons Schwyz (SRSZ 231.110; JG/SZ) finden die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auch auf das kantonale Strafrecht Anwendung, jedoch nur als ergänzendes kantonales Recht (Urteil 7B 14/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil 4A 453/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2).
Nach Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d).

3.2. Gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB).

3.3. Die Beschlagnahme setzt unter anderem einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Urteile 1B 691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2; 1B 636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Die Strafverfolgungsbehörde muss rasch über eine Beschlagnahme entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Entscheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Strafbehörden müssen daher bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts auch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht
begründen zu können (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 1B 333/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1; je mit Hinweis[en]).

3.4. Nach § 75 PBG/SZ dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (Abs. 1). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilichen bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (Abs. 2).
Gemäss § 92 PBG/SZ wird nach den Vorschriften des Justizgesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50'000.-- bestraft, wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden (Abs. 1). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar (Abs. 2). Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren (Abs. 3).
Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung von Bauten und Anlagen stammen, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, geändert oder genutzt werden, werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen (Abs. 4).

4.

4.1. Die Vorinstanz geht von einen hinreichenden Tatverdacht aus. Sie erwägt, die Beschwerdeführenden bestritten nicht, dass drei Gebäude ohne Baubewilligung abgerissen worden seien. Dieser Abriss scheine als "vollumfängliche Änderung [einer Baute oder Anlage] ohne eine den Abbruch bestehender Gebäude beinhaltenden Baubewilligung für Neubauten" den Tatbestand von § 92 Abs. 1 PBG/SZ zu erfüllen.

4.2. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO. Sie machen geltend, w as die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer 1 vorwerfe, lasse sich unter keinen konkreten Straftatbestand subsumieren. Der von der Vorinstanz angeführte § 92 PBG/SZ sei nicht einschlägig, da der Abbruch von Bauten ohne entsprechende Bewilligung darin gar nicht genannt werde. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass nach der Rechtsprechung des Kantons Schwyz der Abbruch von Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig sei. Dies sei jedoch ohnehin irrelevant, denn selbst wenn der Abbruch von Gebäuden bewilligungspflichtig gewesen wäre, würde hieraus noch nicht folgen, dass dieser auch strafbar wäre. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz hätten hinreichend begründet, woraus sich der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 ergeben soll.

4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 bejaht. Dieser bestreitet nicht, den Abriss der drei Gebäude veranlasst zu haben; streitig ist vielmehr, ob sein Verhalten nach § 92 PBG/SZ strafbar ist. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Frage, welche die Staatsanwaltschaft nach der zitierten Rechtsprechung für die Anordnung der Beschlagnahme nicht abschliessend klären muss. Vorliegend erfordert ihre Beantwortung zudem eine Auslegung von kantonalem Recht, was vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft wird (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz kommt nach ihrer eigenen Auslegung zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 könnte den Straftatbestand erfüllt haben. Dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

5.

5.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV), und sie ist gegenüber nicht beschuldigten Personen besonders zurückhaltend anzuordnen (vgl. Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten (zur Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme: BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B 185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Ob die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme verhältnismässig ist, hängt auch von der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des Grundrechtseingriffs ab, der die betroffene Person durch die Beschlagnahme erfährt; es ist zwischen
dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.5.2; Urteil 1B 726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (BGE 132 I 229 E. 11.6; Urteil 7B 185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1). Ob eine fortdauernde Beschlagnahme immer noch angemessen ist, hängt unter anderem von der Komplexität des Falles und dem Stand der Ermittlungen ab (vgl. Urteil 7B 185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis).

5.2. Die Vorinstanz erwägt, die durch den Abbruch der drei Gebäude angefallenen Mehrwerte der Liegenschaften seien als widerrechtliche Gewinne voraussichtlich gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzuziehen. Angesichts der Grössenordnung der investierten Beträge (namentlich dem "Wertschöpfungspotential von über 9 Mio. Fr.") habe die Staatsanwaltschaft die mutmasslichen Mehrwerte nicht genau bestimmen müssen, um die Verhältnismässigkeit der Grundbuchsperren vorläufig zu rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft habe ferner auch nicht darlegen müssen, weshalb anstelle der Beschlagnahme keine "Ersatzmassnahmen" ergriffen worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das mit den Grundbuchsperren angestrebte Ziel durch mildere Massnahmen hätte erreicht werden können.

5.3. Die Beschwerdeführenden halten die Grundbuchsperren für unverhältnismässig. Sie argumentieren, der angebliche Mehrwert von Fr. 9'126'500.--, den die Staatsanwaltschaft zur späteren Einziehung in Beschlag nehmen wolle, sei zu hoch bemessen, wie sie sogar selbst einräume, da die Baukosten der geplanten Bauprojekte nicht berücksichtigt würden. Die Vorinstanz verkenne auch, dass, wenn die abgerissen Gebäude tatsächlich schutzwürdig gewesen wären, ihre Unterschutzstellung einer Enteignung gleichgekommen wäre, für welche die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin zu entschädigen gewesen wäre (was bei der Berechnung des angeblichen Mehrwerts der Liegenschaften zu berücksichtigten sei). Ferner habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob der mit den Grundbuchsperren verfolgte Zweck auch mit milderen Mitteln hätte erreicht werden können. Die Beschlagnahme sei schliesslich auch deshalb unverhältnismässig, da sie sich gegen die Beschwerdeführerin 2 und damit gegen eine nicht beschuldigte Drittperson richte. Die Vorinstanz habe ihre behördliche Begründungspflicht verletzt, indem sie in ihrer Begründung auf diese Argumente nicht eingegangen sei.

5.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet:
Das Interesse der Strafbehörden an der Sicherstellung des mutmasslich durch eine Straftat erzielten Gewinns überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin 2 - welche die betroffenen Liegenschaften zumindest weiterhin uneingeschränkt nutzen darf - an der ungestörten Ausübung ihres Rechts auf Eigentum und ihrer Wirtschaftsfreiheit. Dies gilt auch in Anwendung der Regel nach Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO, weshalb offenbleiben kann, ob dies hier überhaupt Anwendung findet (vgl. Urteil 1B 492/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Auch der Umfang der Beschlagnahme erscheint nicht unverhältnismässig: Zwar kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie mit der Staatsanwaltschaft von einem "Wertschöpfungspotential von über 9 Mio. Fr." ausgeht; eine solche Annahme findet soweit ersichtlich keine Stütze im festgestellten Sachverhalt und ist nicht nachvollziehbar. Ihr ist jedoch zuzustimmen, dass von der Staatsanwaltschaft unter den gegebenen Umständen nicht erwartet werden darf, dass sie vor der Anordnung der Beschlagnahme abklärt, welchen Mehrwert die Liegenschaften der Beschwerdeführerin 2 durch den Abbruch von drei Gebäuden mutmasslich erfahren haben. Die Beschlagnahme hat demnach jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Anordnung, der hier massgebend ist (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), das erforderliche Mass nicht überschritten. Die Strafbehörden werden jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens laufend zu prüfen haben, ob der Umfang der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist.
Was schliesslich die Möglichkeit einer Ersatzmassnahme betrifft, legen die Beschwerdeführenden nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, welche milderen Mittel zum selben Zweck geführt hätten. Die Vorinstanz hat somit bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme kein Bundesrecht verletzt. Sie hat ihren Entscheid zudem knapp, aber gerade noch hinreichend begründet.

6.
Nach dem Vorangegangenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_176/2022
Date : 06. November 2023
Published : 24. November 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Beschlagnahme


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  81  93  95  99
BV: 36
StGB: 70  71
StPO: 197  263
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