Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 257/2019
Urteil vom 6. November 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. April 2019 (ZB.2018.48).
Sachverhalt:
A.
Mit Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2013 stellte die A1________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, heute: A.________ AG, Beschwerdeführerin) B.________ (Arbeitnehmerin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) als Allrounderin/Assistentin ein. Nachdem die Arbeitnehmerin am 23. Dezember 2015 auf den 31. März 2016 gekündigt hatte, kam es Ende Januar/Anfang Februar 2016 zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
B.
B.a. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren verlangte die Arbeitnehmerin mit Klage vom 3. März 2017 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt von der Arbeitgeberin Fr. 18'720.-- nebst Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 (Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn für die Monate Januar bis März 2016) und die Leistung der gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge auf diesem Betrag. Ausserdem forderte sie eine Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von mindestens Fr. 24'960.-- nebst Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2016, eine Spesenpauschale von Fr. 400.-- sowie die Ausstellung eines Schlusszeugnisses.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2018 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte zur Zahlung von Fr. 13'691.-- (Löhne Januar - März 2016 auf der Basis eines Bruttolohns in der Höhe von Fr. 6'240.-- abzüglich verschiedener Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer und abzüglich einer Verrechnungsforderung für Minusstunden in Höhe von Fr. 2'696.85) und erklärte die Beklagte für berechtigt, weitergehende ausgewiesene Quellensteuerbeträge in Abzug zu bringen. Zudem hatte die Beklagte eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung nach Art. 337c Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
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1 | Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. |
3 | Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. |
B.b. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Berufung der Beklagten mit Entscheid vom 23. April 2019 teilweise gut und verpflichtete diese kostenfällig, der Klägerin Lohn in Höhe von Fr. 3'635.81 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 und Schadenersatz (Art. 337c Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
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1 | Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. |
3 | Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
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1 | Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. |
3 | Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. |
Das Appellationsgericht erwog, mit dem Zivilgericht sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst habe, jedoch nicht per 31. Januar 2016 (wie das Zivilgericht angenommen hatte), sondern per 4. Februar 2016. Mangels diesbezüglicher Anfechtung sei davon auszugehen, die Arbeitnehmerin habe keinen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung gesetzt. Sie habe Anspruch auf eine Pönale in Höhe eines Monatslohns. Ihr stehe für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 2016 sodann ein Lohn von netto Fr. 5'862.34 zu. Unter Abzug eines Betrages für zu wenig geleistete Arbeitsstunden ergebe sich eine Nettolohnforderung von Fr. 3'635.81. Für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 2016 betrage der hypothetische Bruttolohn Fr. 11'619.31; unter Berücksichtigung von Fr. 784.49 (16/21.75 x Fr. 431.-- + Fr. 431.--) [recte: Fr. 748.49; vgl. E. 5.2 hiernach] für eingesparte Kosten für den Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung ergebe sich ein Betrag von Fr. 10'843.82 [recte bei den angenommenen Fr. 784.49 wie an anderer Stelle des Urteils noch korrekt festgehalten: Fr. 10'834.82]. Von diesen mit Rechnungsfehlern behafteten Fr. 10'843.82 zog die Vorinstanz diverse Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 12.455 % ab
(im Gegensatz zum Abzug beim Lohn für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 2016 von 17.44 % berücksichtigte sie hier die BVG-Prämie nicht) und kam so zum Nettobetrag von Fr. 9'493.22. Ein Abzug für Arbeitslosentaggelder sei (mangels rechtzeitiger Behauptung) nicht anzubringen; ebensowenig ein solcher wegen ungenügender Suchbemühungen der Arbeitnehmerin, zumal nicht ansatzweise erstellt sei, dass diese es absichtlich unterlassen habe, im Februar und März 2016 ein Einkommen zu erzielen.
Es wies sodann die Verrechnungsforderungen der Arbeitgeberin wegen zuviel bezogener Ferien, zu Unrecht bezahltem Lohn während Krankheit und unbewilligter Rauchpausen ab.
Es nahm Vormerk davon, dass die Beklagte im Laufe des Verfahrens ihre Firma in A.________ AG geändert und ihren Sitz von U.________ nach V.________ verlegt hatte.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Mai 2019 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Entscheid des Appelationsgerichts vom 23. April 2019 sei kostenfällig aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reicht eine Honorarnote über Fr. 4'706.40 ein. Das Appellationsgericht beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat auf Bemerkungen dazu verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Der Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Soweit die Beschwerdeschrift den genannten Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106;140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie am 4. Februar 2016 eine fristlose Kündigung ausgesprochen habe.
2.1. Die Vorinstanz erwog, ein tatsächlicher Wille der Beschwerdeführerin, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegnerin fristlos aufzulösen, sei nicht nachweisbar. Die Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung sei aber nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, so wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben habe verstehen müssen. Massgeblich sei, ob die Arbeitgeberin mit ihrem Verhalten für die Arbeitnehmerin klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie fristlos kündigen wolle. Aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2016 ergebe sich, dass ihr Betrieb geschlossen werde und sie keine Lohnzahlungen mehr leisten könne. Dass das per 31. März 2016 bereits von der Beschwerdegegnerin ordentlich gekündete Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst werden solle, könne dieser E-Mail nicht entnommen werden; ebensowenig daraus, dass C.________, die einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin, auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2016 die E-Mail vom 31. Januar 2016 mit dem Stempel der Beschwerdeführerin versehen und unterzeichnet habe. Als entscheidend qualifizierte die Vorinstanz aber das ebenfalls anlässlich des Treffens vom 4. Februar 2016 von C.________
unterzeichnete Formular "Arbeitgeberbescheinigung international". Zwar sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin darin die Rubriken betreffend Dauer des Arbeitsverhältnisses (vom 1. Januar 2014 bis am 31. Januar 2016) und betreffend Kündigungszeitpunkt (am 1. Februar 2016 per 1. Februar 2016) ausgefüllt habe. Im Formular sei ausserdem angekreuzt, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin und schriftlich erfolgt sei. C.________ habe als Zeugin ausgesagt, diese Kreuze stammten vermutlich von ihr. Mit ihrer Unterzeichnung dieses Formulars habe C.________ bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche Kündigung der Beschwerdeführerin "per 31. Januar 2016 bzw. 1. Februar 2016" aufgelöst worden sei. Die Arbeitgeberbescheinigung sei zwar für die Arbeitslosenversicherung bestimmt gewesen. Daraus könne die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn auch dieser gegenüber sei sie zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet gewesen. Daher ergebe sich, dass die Unterzeichnung der E-Mail vom 31. Januar 2016 vernünftigerweise nur bezweckt haben könne, eine solche - in der "Arbeitgeberbescheinigung international" erwähnte - schriftliche Kündigung zu produzieren. Dabei müsse es sich um eine fristlose
Kündigung gehandelt haben, weil eine ordentliche Kündigung der Beschwerdeführerin aufgrund der bereits erfolgten ordentlichen Kündigung der Beschwerdegegnerin sinnlos gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens von C.________ nach Treu und Glauben keinen Zweifel haben dürfen und müssen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis fristlos auflösen wolle. Da eine rückwirkende Kündigung auf den 31. Januar 2016 nicht möglich sei, könne die von C.________ am 4. Februar 2016 erklärte Kündigung erst auf dieses Datum erfolgt sein.
2.2. Die Kündigung - ob ordentlich oder fristlos - beinhaltet die Ausübung eines Gestaltungsrechts, mit dem eine Partei einseitig ein Vertragsverhältnis auflöst. Sie setzt deshalb eine klare und unmissverständliche Willenserklärung voraus, die keine Zweifel am Kündigungswillen lässt. Die Umstände der Kündigung sind zu würdigen (BGE 135 III 441 E. 3.3 S. 444; 128 III 129 E. 2a S. 135; Urteile 4A 328/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2; 4A 518/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.3). Auch wenn an die Gestaltungserklärung angesichts ihrer Tragweite für beide Parteien klare Anforderungen gestellt werden, bedeutet dies nicht, dass sie nicht ausgelegt werden darf und muss (zit. Urteil 4A 328/2014 E. 3.2; Urteil 4C.155/2005 vom 6. Juli 2005 E. 2.1). Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, der Auffassung der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden, wonach eine Kündigungserklärung, die nach Treu und Glauben ausgelegt werden muss, keine unmissverständliche Kündigungserklärung sein könne. Ob sie sich dabei auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, C.________ habe ihr am 4. Februar 2016 mitgeteilt, die E-Mail vom 31. Januar 2016 sei als fristlose Kündigung anzusehen. Sie habe darauf die von C.________ erhaltene Information "gilt als Kündigung" auf der E-Mail vom 31. Januar 2016 notiert und C.________ habe diese Notiz (gemeint: die E-Mail vom 31. Januar 2016) datiert, gestempelt und unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin bestritt dies und führte aus, die Beschwerdegegnerin habe den Vermerk "gilt als Kündigung" nach der Unterzeichnung der E-Mail vom 31. Januar 2016 durch C.________ angebracht. Die Vorinstanz stellte wie erwähnt nicht auf die unterzeichnete E-Mail vom 31. Januar 2016 als Kündigungserklärung ab, denn durch diese sei einzig erstellt, dass C.________ als Vertreterin der Beschwerdeführerin auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin die E-Mail unterzeichnete. Sie liess entsprechend auch offen, wann der Vermerk "gilt als Kündigung" angebracht worden sei. Damit kann aus dem Schriftstück auch nicht abgeleitet werden, ob die Beschwerdegegnerin selber von einer Kündigung am und per 4. Februar 2016 durch Unterzeichnung der Arbeitgeberbescheinigung ausging. Nur diesfalls ist zu prüfen, ob sie
nach Treu und Glauben die mit dem Ausfüllen der Arbeitgeberbescheinigung verbundene Willenserklärung als Kündigung hat verstehen dürfen und müssen.
Die Arbeitgeberbescheinigung selber ist widersprüchlich. Als Datum der Kündigung wird der 1. Februar 2016 angegeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde dieses Datum von der Beschwerdegegnerin eingeführt. Es gibt aber - mindestens wird solches von der Vorinstanz nicht festgestellt und auch von keiner Partei behauptet - keine (schriftliche) Kündigung von diesem Datum. Schliesslich ist die Arbeitgeberbescheinigung selber auf den 28. Januar 2016 datiert, was auch keinen Sinn macht.
Die Vorinstanz würdigt schliesslich mit keinem Wort die E-Mail von C.________ an die Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2016, auf welche sich die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bereits im kantonalen Verfahren berufen hatte. Dort bezog sich C.________ auf eine E-Mail vom "letzten Montag" und fuhr fort: "Aus diesem eMail ist ersichtlich, dass keine Löhne mehr bezahlt werden können. Also ist es Ihr Recht, fristlos nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen". Die Beschwerdeführerin bezog sich damit auf ihre Zahlungsunfähigkeit, welche gemäss Art. 337a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337a - Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. |
Februar 2016 hätte verstehen können - auch wenn es sich bei ihr um eine juristische Laiin handelt, wie sie einwendet. Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass auf dem Formular angekreuzt sei, die Kündigung sei durch die Arbeitgeberin und schriftlich erfolgt. C.________ als Zeugin habe dazu ausgesagt, diese Kreuze stammten vermutlich von ihr, jedoch auch erklärt, die Beschwerdeführerin habe nicht gekündigt und das Formular sei für die Arbeitslosenversicherung gewesen. Die Vorinstanz erachtete es als irrelevant, dass es sich um ein Formular für die Arbeitslosenversicherung gehandelt habe. Zu Unrecht. Das Formular enthält als Alternativen zum Ankreuzen nur die Kündigung durch die Arbeitgeberin einerseits oder die Arbeitnehmerin andererseits, eine dritte Möglichkeit ist nicht vorgesehen. Es ist Grundlage für die versicherungsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmerin. Diese können eingeschränkt werden, wenn sie selber gekündigt hat und damit ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat. Vor diesem Hintergrund könnte die Tatsache, dass nicht die Rubrik "Kündigung durch die Arbeitnehmerin" angekreuzt wurde, auch dadurch bedingt sein, dass das Arbeitsverhältnis zufolge Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht fortgesetzt werden konnte und
damit ein in der Sphäre der Arbeitgeberin liegender Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich war. Daher kann daraus nicht einfach abgeleitet werden, mit dem Kreuz bei "Kündigung durch die Arbeitgeberin" sei ein Kündigungswille per 4. Februar 2016 ausgedrückt worden und die Beschwerdegegnerin habe dies nach Treu und Glauben so verstehen dürfen und müssen. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Angaben unter dem Titel "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" stehen, und dieser Titel handschriftlich ergänzt worden war mit dem Vermerk "Konkurs".
2.3. Zusammenfassend kann nicht von einer fristlosen Kündigung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die zugesprochene Pönale wegen missbräuchlicher fristloser Kündigung in Höhe eines Monatslohns von Fr. 6'240.-- nebst Zins ist nicht geschuldet. Eine entsprechenden Genugtuung, wie sie in der Beschwerdeantwort eventuell verlangt wird, kann die Beschwerdegegnerin nicht beanspruchen, da sie die Forderungen ohne hinreichende Sachverhaltsrüge mit Behauptungen begründet, die über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehen. Damit ist sie nicht zu hören. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.
3.
Die Vorinstanz erwog, für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 2016 betrage der hypothetische Bruttolohn Fr. 11'619.31; unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge ergebe sich ein Nettobetrag von Fr. 9'493.22. Diesen Betrag (nebst Zins) sprach sie der Beschwerdegegnerin als Schadenersatz für den während der Kündigungsfrist entgangenen Lohn (Art. 337c Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
|
1 | Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. |
3 | Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei in keiner Weise auf ihre Argumentation eingegangen, wonach sich aus der Arbeitgeberbescheinigung ergebe, dass die Beschwerdegegnerin fristlos gekündigt habe. Sie leitet daraus ab, dass auch der zugesprochene Schadenersatz bzw. - aufgrund der vorstehenden Ausführungen - der entsprechende Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht geschuldet ist. Selbst wenn man das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht als unmissverständliche fristlose Kündigung werte, sei in jedem Fall klar gewesen, dass keine Arbeitsleistung mehr erfolgen würde und dementsprechend aufgrund des unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz auf jeden Fall kein Lohn mehr geschuldet sei ab 1. Februar 2016.
3.2. Ging die Vorinstanz von einer fristlosen Kündigung durch die Arbeitgeberin aus, verneinte sie damit ohne weiteres auch eine fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin. Ihr kann keine unterlassene Begründung vorgeworfen werden. Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie sich einerseits massgeblich - und zu Recht - auf die E-Mail vom 3. Februar 2016 beruft, womit der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde, es könnten keine Löhne mehr bezahlt werden und sie sei daher berechtigt, fristlos nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, ihr nun aber gleichzeitig ein "unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz" ab dem 1. Februar 2016 vorwirft.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Art. 337a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337a - Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337b - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
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1 | Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
2 | In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337a - Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337b - 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
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1 | Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. |
2 | In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 83 - 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. |
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1 | Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. |
2 | Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337a - Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337a - Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 324 - 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. |
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1 | Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. |
4.
Da sie von einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung seitens der Arbeitgeberin ausging, prüfte die Vorinstanz, was sich die Arbeitnehmerin gestützt auf Art. 337c Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
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1 | Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. |
3 | Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
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1 | Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. |
3 | Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. |
4.1. Umstritten ist, ob Leistungen der Arbeitslosenversicherung anrechenbar sind.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Forderung der Löhne für Februar und März 2016 bzw. des entsprechenden Schadenersatzes berechtigt, denn die Ansprüche seien von Gesetzes wegen auf die Arbeitslosenkasse übergegangen. Die Vorinstanz liess offen, in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung erhalten habe und ob eine Subrogation bzw. Legalzession auch bei einer ausländischen Arbeitslosenkasse anzunehmen wäre. Denn im erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel habe keine Partei behauptet, die Beschwerdegegnerin habe für Februar und März 2016 Arbeitslosenentschädigung bezogen. In der Hauptverhandlung und nach den Parteivorträgen sei der Beschwerdegegnerin offenbar vom Verfahrensleiter vorgehalten worden, sie habe Arbeitslosengelder bezogen. Aufgrund dieses Vorhalts und einer offenbar ebenfalls vom Verfahrensleiter gestellten Frage habe die Beschwerdegegnerin erklärt, sie habe rückwirkend ab 2. Februar 2016 Arbeitslosengelder bezogen. Ihr Parteivertreter habe zudem erklärt, die Taggelder hätten rund EUR 2'300.-- betragen, die Rückerstattung sei vorbehalten und das Arbeitsamt wolle das Urteil haben. Die Vorinstanz berücksichtigte diese
Ausführungen nicht, weil sie annahm, das Zivilgericht habe in Verletzung des (erstinstanzlich anwendbaren) Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
4.1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie bereits in der Klageantwort unter Ziffer 26 ausgeführt habe, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zu belegen, dass sie trotz Stellensuche keine Arbeit gefunden habe und es somit nicht absichtlich unterlassen habe, etwas zu verdienen. Zusätzlich habe sie einen Beweisantrag auf Edition der Bemühungen um eine Arbeitsstelle beantragt. Sie anerkennt, dass sie damit nicht direkt die Edition der Unterlagen zur Arbeitslosenversicherung beantragt hat. Die Auffassung der Vorinstanz sei aber überspitzter Formalismus. Auch Editionsanträge seien durch das Gericht auszulegen und gemäss Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
4.1.3. Die Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Auch der in der Klageantwort gestellte Editionsantrag ("Bemühungen um Arbeitsstelle durch die Beklagte zu edieren") betraf, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, unmissverständlich eine Edition durch die Beschwerdegegnerin und beschränkte sich auf den Arbeitserwerb, nicht auf die Arbeitslosenentschädigung. Es bestand keine Unklarheit und eine Auslegung durch das Gericht bzw. eine Fragepflicht stand nicht zur Diskussion, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Schliesslich war die Möglichkeit bzw. sogar Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdegegnerin Arbeitslosengelder bezog, ohne weiteres erkennbar. Denn einerseits hatte die Beschwerdegegnerin, wie vorstehend dargelegt, von der Beschwerdeführerin das Formular "Arbeitgeberbescheinigung international" zuhanden der Arbeitslosenversicherung unterzeichnen lassen und andererseits hatte sie in ihrer Klage behauptet, sie habe trotz intensiver Bemühungen keine neue Anstellung finden können.
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine falsche Beweislastverteilung vor hinsichtlich des Nachweises unterlassener Arbeitsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin. Zudem liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil ihrem oben erwähnten Beweisantrag auf Edition der Unterlagen betreffend Suchen einer neuen Stelle nicht stattgegeben wurde.
Mit der Geltendmachung absichtlich unterlassener Arbeitsbemühungen bezweckt der Arbeitgeber eine Kürzung des grundsätzlich gegebenen Lohnanspruchs des Arbeitnehmers. Für die Voraussetzungen einer solchen Kürzung ist er beweispflichtig. Weil dieser Beweis schwierig ist, genügt er in der Regel dieser Pflicht, wenn er dartut, dass im betreffenden Beruf allgemein Nachfrage nach Arbeitskräften bestand, der Arbeitnehmer folglich bei gutem Willen sehr wahrscheinlich eine andere, ungefähr gleichwertige Stelle hätte finden können (BGE 96 II 52 E. 3 S. 57; 78 II 441 E. 6c S. 444; Urteile 4A 362/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2; 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 4.2). Davon ging zutreffend auch die Vorinstanz aus und sie stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, solche Angaben habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ist sie ihrer eigenen Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, kann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, wenn das Gericht die Gegenpartei nicht zum Beweis der von ihr tatsächlich unternommenen Bemühungen verpflichtete. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Kürzung der Ansprüche der Beschwerdegegnerin wegen ungenügender Stellensuche
verneint.
4.3. Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Verrechnung für Lohn, welchen sie der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als Lohn während Krankheit ausbezahlt habe, namentlich auch bereits während der Probezeit.
4.3.1. Die Vorinstanz kam wie das Zivilgericht zum Schluss, bereits ausbezahlter Lohn für Krankheit könne nicht zurückgefordert werden. Spätestens indem die Beschwerdeführerin den Lohn für den Monat, der den Absenzen wegen Krankheit folgte, vollständig und vorbehaltlos zahlte, habe sie die Krankheitsabwesenheit konkludent anerkannt. Dies gelte sowohl für die Absenzen zwischen dem 2. Juni 2014 und dem 13. November 2015 als auch für die Absenz während der Probezeit (3. bis 7. Februar 2014). Zwar sei für diese Zeitspanne der Lohn nach Art. 324a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. |
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1 | Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. |
2 | Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. |
3 | Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115 |
4 | Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. |
Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Schliesslich verlange die Beschwerdeführerin die Rückerstattung von 10 % aller für Krankheit ausbezahlten Löhne, weil sie 100 % ausbezahlt habe, aber lediglich zu einer Leistung im Umfang von 90 % verpflichtet gewesen wäre. Auch diese Begründung des Rückerstattungsanspruchs lehnte die Vorinstanz ab.
In einer Eventualbegründung stellte die Vorinstanz sodann fest, eine Forderung auf Rückerstattung des bezahlten Krankenlohns sei ohnehin ausgeschlossen. Denkbar wäre bloss eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
|
1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. |
|
1 | Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. |
2 | Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. |
3 | Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. |
4.3.2. Die Vorinstanz hat wie dargelegt einen Rückerstattungsanspruch mit einer Doppelbegründung abgewiesen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer unter Einhaltung der Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.4. Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin eine Forderung über Fr. 32'477.10 für unbewilligte Rauchpausen zur Verrechnung.
4.4.1. Beide kantonalen Gerichte lehnten eine solche Forderung ab. Sie stützten sich dabei massgeblich auf eine E-Mail vom 4. Oktober 2015, in welcher die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwarf, sie mache trotz wiederholter Abmahnungen viele Zigarettenpausen, ohne diese von der Arbeitszeit abzuziehen. Die E-Mail endet mit folgenden Sätzen: " Sehen Sie dies bitte als letzte Abmahnung respektive Verwarnung. Sollten Sie dieses Verhalten nicht per sofort unterlassen, sehe ich mich gezwungen, unser Arbeitsverhältnis aufzukündigen ". Die Vorinstanz erwog, darin werde nicht erwähnt, dass die behaupteten Rauchpausen irgendwelche Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche zur Folge haben könnten. Die Beschwerdeführerin habe zudem den Lohn bis Ende 2015 vorbehaltlos bezahlt. Mit diesem Verhalten habe sie konkludent auf Ansprüche aus Rauchpausen verzichtet.
In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, die Forderung aus Zigarettenpausen wäre auch abzuweisen, weil nicht alle Voraussetzungen einer solchen Forderung erstellt seien. Namentlich könne der Schaden nicht kurzerhand mit dem auf die Pausen entfallenden Lohn gleichgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin hätte den Lohn auch dann bezahlen müssen, wenn die Beschwerdegegnerin während der Pausen gearbeitet hätte. Ein Vermögensschaden wäre ihr deshalb nur dann entstanden, wenn sie als Folge der Pausen weniger Einnahmen erzielt hätte. Das habe die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. In Betracht käme somit nur eine Rückerstattungsforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
4.4.2. Das Bundesgericht nimmt allgemein in Bezug auf Forderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis an, solche könnten untergehen, wenn der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts über den Vertragsabschluss aus dem Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben auf einen vertraglichen Verzicht nach Art. 115
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war. |
in den zit. Urteilen 4A 666/2017 E. 4.3; 4A 351/2011 E. 2.2). Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden, denn der zu beurteilende Fall weist einige Besonderheiten auf: Zwar hat die Beschwerdeführerin den Lohn für Januar 2016 nicht bezahlt, wie sie im Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung für Lohnzahlungen im Krankheitsfall einwendet. Der Januarlohn wurde aber zufolge Zahlungsunfähigkeit nicht bezahlt, und nicht weil die Beschwerdeführerin damit eine eigene Forderung verrechnen wollte. Der letzte Lohn vor Zahlungsunfähigkeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses war derjenige für Dezember 2015. Zwar ist nicht festgestellt, dass sich die Parteien bewusst gewesen wären, dass dies die letzte Lohnzahlung sein würde. Insoweit kann ihr für sich allein vielleicht nicht dieselbe Bedeutung zugemessen werden, wie einer vorbehaltlosen Auszahlung des letzten Lohnes. Die Vorinstanz hielt aber unangefochten fest, D.________ von der Beschwerdeführerin habe als Zeugin ausgesagt, sie habe Ende 2015 versucht, die Beschwerdegegnerin zur Rücknahme ihrer Kündigung zu gewinnen. Sie habe dieser dann den vollen Lohn für Dezember 2015 bezahlt, ohne irgendwelche Ansprüche aus Rauchpausen geltend zu machen. Wenn die Vorinstanz annimmt, die
Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten auf allfällige Ansprüche für Rauchpausen verzichtet, ist das nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend bleibt es somit bei einem Lohnanspruch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2016 abzüglich Sozialversicherungsabzüge und Quellensteuer sowie die unbestrittene Verrechnungsforderung für Minusstunden im Betrag von Fr. 2'696.85 und die Ersparnis für Weg- und Verpflegungskosten, die von der Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht nicht mehr in Abrede gestellt wird. Die von der Vorinstanz ihrer Berechnung zugrundegelegten Zahlen wurden nicht bestritten. Davon ist grundsätzlich auch hier auszugehen. Die Vorinstanz stellte einen Bruttolohn von Fr. 6'240.-- fest, von dem sie den Betrag für Minusstunden und die Ersparnis für auswärtige Verpflegung und den Arbeitsweg in Abzug brachte.
5.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin sei von einer Ersparnis von Fr. 15.-- pro Arbeitstag für Verpflegung und von Fr. 105.-- pro Monat für die Wegkosten ausgegangen. Dies ergebe Fr. 431.25 monatlich. Diese Behauptungen seien nicht rechtzeitig bestritten worden. Die Vorinstanz errechnete für die Zeit vom 5. Februar bis zum 31. März 2016 nach der Formel 16/21.75 x Fr. 431.25 + Fr. 431.25 den Betrag von Fr. 784.49. Dies beruht auf einem offensichtlichen Versehen (vgl. Sachverhalt B.b hiervor), das zu korrigieren ist, auch wenn der Betrag vor Bundesgericht unbeanstandet blieb. 16 dividiert durch 21.75 ergibt 0.735632184; dies multipliziert mit Fr. 431.25 ergibt Fr. 317.24137931; dies addiert zu Fr. 431.25 ergibt Fr. 748.49137931. Das korrekte Ergebnis lautet also nicht Fr. 784.49, sondern Fr. 748.49.
5.2. Damit ergibt sich für drei Monate ein Bruttolohnanspruch von Fr. 18'720.-- (3 x Fr. 6'240.--) von dem Fr. 2'696.85 Minusstunden und Fr. 748.49 Ersparnis für auswärtige Verpflegung und den Arbeitsweg abzuziehen sind, was einen Bruttolohnanspruch von 15'274.66 ergibt. Bei Annahme eines Nettolohns von Fr. 5'151.75 (die Vorinstanz berücksichtigte anders als die Erstinstanz bei den Abzügen von insgesamt 17.44 % die BVG-Beiträge von monatlich Fr. 311.05) erhält man einen Betrag von rund Fr. 12'610.76 netto (Fr. 15'274.66 - [Fr. 15'274.66 x 17.44 %]).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Kostenverteilung der Vorinstanz. Nachdem die Beschwerde teilweise zu schützen und die Sache zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zwei Drittel und die Beschwerdegegnerin einen Drittel der Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat (nach Verrechnung) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei vom praxisgemäss zuzusprechenden Betrag von Fr. 2'500.-- für eine volle Parteientschädigung auszugehen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2019 wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Lohn in Höhe von Fr. 12'610.76 netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. März 2016 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, über den Satz von 4,5 % hinausgehende, gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgewiesene Quellensteuerbeträge vom vorstehenden Betrag in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie zufolge Vergleichs (Arbeitszeugnis) nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 833.35 zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak