Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 290/2023
Urteil vom 6. Oktober 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2023 (VBE.2022.282).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1981 geborene A.________ meldete sich erstmals am 7. Dezember 1999 unter Hinweis auf ihr Übergewicht zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2001 ab. Auf eine neue Anmeldung (Rente und berufliche Massnahmen) vom 10. August 2009 trat sie mit Verfügung vom 1. Februar 2010 nicht ein, woraufhin A.________ sich am 3. Februar 2011 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen (SMAB), polydisziplinär begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 31. Dezember 2012 verneinte sie mit Verfügung vom 29. August 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 einen solchen auf berufliche Massnahmen. Ein weiteres Leistungsbegehren vom 13. Juni 2014 lehnte sie mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (betreffend berufliche Massnahmen) ebenfalls ab.
A.b. Am 7. Januar 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 27. Mai 2019 nicht ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. März 2020 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren materiell zu prüfen. Diese holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), ein. Gestützt auf die Expertise vom 12. Juli 2021 verneinte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 24. Juni 2022 abermals einen Rentenanspruch.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. März 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. März 2023 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen medizinischer Art vorzunehmen; namentlich sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen medizinischer Art vorzunehmen und neu zu verfügen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, die das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Unbestritten ist, dass sich deren Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (Verfügung vom 29. August 2013) in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 7. Januar 2019 jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C 592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner KASPAR GERBER, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28b Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs - 1 Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. |
|
1 | Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. |
2 | Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. |
3 | Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. |
4 | Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile: |
2.3. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
2 | ...207 |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
2.5. Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteile 9C 506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2; 8C 663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz qualifizierte das ABI-Gutachten vom 12. Juli 2021 als beweiskräftig und stellte gestützt darauf fest, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Sie bestätigte sodann den von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleich und den daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 32 %, unter Verneinung der Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Beweiswürdigungsregeln. Ausserdem macht sie in Bezug auf den Einkommensvergleich eine fehlerhafte Bemessung des Abzugs vom Tabellenlohn (Ermessensmissbrauch) geltend.
4.
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin wie bereits im kantonalen Verfahren rügt, die Vorinstanz hätte nicht auf das Gutachten der ABI vom 12. Juli 2021 abstellen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass auch für das kantonale Gericht nach Art. 44
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert das internistische Teilgutachten dahingehend, dass sich die Expertin ungenügend mit den Vorakten auseinandergesetzt habe. So sei im Gutachten der SMAB aus dem Jahr 2012 aufgrund der Adipositas und der abdominellen schmerzhaften Narbenhernien aus somatischer Sicht eine Einschränkung von 100 % für die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau und von 20 % für angepasste Tätigkeiten attestiert worden. Im ABI-Gutachten werde nicht aufgezeigt, inwiefern sich die funktionelle Leistungsfähigkeit geändert haben soll.
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Gutachterin der ABI das vollständige medizinische Dossier zur Verfügung stand, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Zum anderen stimmen die beiden Expertisen insofern überein, als auch die ABI-Gutachter die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachten. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass sich die Situation gegenüber der Begutachtung im Jahr 2012 verändert hat, hat doch die Beschwerdeführerin seither mehr als 100 kg abgenommen. Weiterungen erübrigen sich.
4.2.2. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf das internistische Teilgutachten der ABI sodann fest, danach sei die von der Beschwerdeführerin beklagte erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit aufgrund der Adipositas nachvollziehbar. Inwiefern daraus in einer körperlich leichten, vornehmlich sitzenden Tätigkeit, wie sie gemäss Expertise noch zumutbar sei, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren sollte, sei jedoch nicht ersichtlich.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wiege 154 kg bei einer Körpergrösse von 175 cm (BMI von 50,3 kg/m2). Das sei vergleichbar mit einem 80 kg schweren Mann gleicher Grösse, der den ganzen Tag einen Rucksack mit einem Gewicht von 60 kg und je zwei 5 kg Hanteln pro Arm trage. Dieses Beispiel zeige, dass mit einem derartigen Gewicht selbst bei leichten Tätigkeiten eine erhöhte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit auftrete.
Damit legt die Beschwerdeführerin letztlich bloss ihre eigene Sichtweise dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen deswegen offensichtlich unrichtig sein sollen (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es hätte aufgrund der anlässlich der internistischen Untersuchung festgestellten fehlenden Reflexe zwingend eine neurologische Exploration veranlasst werden müssen. Stattdessen habe die internistische Gutachterin lediglich auf eine mögliche beginnende diabetische Polyneuropathie hingewiesen. Der medizinische Sachverhalt sei somit ungenügend abgeklärt.
Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (statt vieler: Urteil 8C 153/2023 vom 17. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweis). Im Übrigen legte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 27. April 2022 nachvollziehbar dar, dass im ABI-Gutachten Befunde einer manifesten peripheren Polyneuropathie, wie etwa starke Schmerzen in der Extremitäten-Peripherie mit tiefgehenden Gefühlsstörungen in den unteren Extremitäten und damit verbundenen motorischen Beeinträchtigungen beim Stehen und Gehen, fehlten. Lediglich ein leicht abgeschwächter Vibrationssinn und fraglich abgeschwächte Muskelreflexe seien festgestellt worden. Die Beurteilung einer "möglichen beginnenden diabetischen Polyneuropathie" sei daher zutreffend. Eine Arbeitsunfähigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden und eine fachneurologische Begutachtung wäre unverhältnismässig gewesen.
Mit Blick auf diese überzeugende ärztliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle und die Vorinstanz eine neurologische Exploration als entbehrlich erachteten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit zu verneinen.
4.4. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten.
4.4.1. Sie macht primär - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, entgegen der Auffassung des psychiatrischen Experten seien die diagnostischen Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erfüllt. Sie begründet dies mit Erlebnissen im Zusammenhang mit medizinischen Eingriffen. So sei sie einmal auf dem Operationstisch fixiert gewesen und habe - ohne sich dagegen wehren zu können - bei vollem Bewusstsein miterleben müssen, wie sie intubiert werde. Es sei aufgrund der dabei erlebten Schmerzen und der Panik vor dem Ersticken von einer aussergewöhnlichen Bedrohung auszugehen. Auch die Darmspiegelung und die Drainage-Einlagen ohne Narkose erfüllten ihres Erachtens das Kriterium der aussergewöhnlichen Bedrohung. Unberücksichtigt gelassen habe der Gutachter sodann die am 27. April 2017 notfallmässig durchgeführte offene Nephrektomie links bei Sepsis und infiziertem Hämatom perirenal links. Dabei handle es sich um eine lebensbedrohliche Situation, welche geeignet sei, eine PTBS auszulösen.
4.4.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes auf die Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2022 stützt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 zwar von einer komplexen Traumafolgestörung sprach. Sie begründete dies aber nicht mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin anlässlich von medizinischen Eingriffen. Vielmehr wies sie auf die Alkoholabhängigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin und deren dissoziativen Momente hin, was auf eine Traumatisierung hindeute. Eine genauere Herleitung der Diagnose fehlt aber ebenso wie eine nachvollziehbare Begründung anhand eines anerkannten Klassifikationssystems. Freilich erwähnte Dr. med. C.________ die belastenden Erfahrungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Spitalaufenthalten. Diese führen aber offenbar in erster Linie zu einem Vermeidungsverhalten betreffend das Betreten eines Spitals oder hinsichtlich einer möglichen Operation. Damit geht gemäss der behandelnden Ärztin die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation einher. Sie erachtet bariatrische Massnahmen deshalb aktuell als nicht zumutbar. Ein solcher
Eingriff ist gemäss Dr. med. B.________ aber auch nicht Voraussetzung für die Realisierung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Wie die Vorinstanz zudem verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) feststellte, sind dem Bericht der Dr. med. C.________ ansonsten keine Erkenntnisse zu entnehmen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben wären. Der Gutachter hatte vollständige Kenntnis der medizinischen Akten und wusste vom hämorrhagischen und septischen Schock nach der Nephrektomie links. Er subsumierte die Angstsymptomatik der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet unter die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), was denn auch im Einklang stand mit der früheren Beurteilung der Dr. med. C.________ vom 3. Juni 2020. Im Übrigen bestätigte die behandelnde Psychiaterin in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Pflegefachfrau sieben bis acht Stunden anwesend sein könne. Sie wies lediglich darauf hin, dass die Ausübung dieser körperlich herausfordernden Tätigkeit illusorisch sei. Dabei dürfte sie übersehen haben, dass auch die ABI-Gutachter aus somatischer Sicht
die Tätigkeit als Pflegefachfrau als nicht mehr zumutbar erachteten.
4.4.3. Der psychiatrische Sachverständige beurteilte die Ängste der Beschwerdeführerin wie auch die Panikstörung mit Agoraphobie einleuchtend als geringgradig ausgeprägt. Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019 eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen habe, obwohl die Ängste bereits seit 2016 bestünden. Angststörungen hätten zudem eine gute Prognose, wenn sie entsprechend behandelt würden. Die Beschwerdeführerin nehme die verschriebenen Antidepressiva gemäss Laborkontrolle aber gar nicht ein. Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ hielt in diesem Zusammenhang fest, das verschriebene Psychopharmakon Sertralin werde bei Depressionen, Angst- und Zwangszuständen eingesetzt. Aufgrund der bekannten Halbwertszeit müsse bei dem hier gezeigten Wert Null davon ausgegangen werden, dass das Medikament sicher viele Tage nicht eingenommen worden sei.
Soweit die Beschwerdeführerin die Aussagekraft der Blutanalyse aufgrund eigener medizinischer Überlegungen in Zweifel zieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch die behandelnde Psychiaterin unmissverständlich festhielt, der kaum nachweisbare Medikamentespiegel könne lediglich durch eine Nichteinnahme der Medikamente oder einen Laborfehler erklärt werden. Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte.
Selbst wenn der Beschwerdeführerin die Ressourcen für einen früheren Beginn der psychiatrischen Behandlung gefehlt haben sollten, wie sie geltend macht, liesse sich damit die spätere Nichteinnahme der Medikamente nicht erklären. Der Schluss des Gutachters, die Angststörung sei nicht schwergradig ausgeprägt, erscheint nachvollziehbar.
4.4.4. Die Beschwerdeführerin vermag damit auch keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens aufzuzeigen.
4.5. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass im Rahmen des ABI-Gutachtens keine Konsensbeurteilung stattgefunden habe. Die Expertise enthält indessen unstreitig eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, die von allen Gutachtern (digital) unterschrieben wurde. Wenn die Sachverständigen in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung aufgrund der aus somatischer Sicht festgestellten Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und der aus psychiatrischer Sicht attestierten 20%igen Einschränkung in sämtlichen Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten festhielten, so erscheint dies schlüssig. Es ist davon auszugehen, dass etwaige Wechselwirkungen benannt worden wären, wenn sie denn in relevanter Weise festgestellt worden wären. Das ABI-Gutachten erweist sich auch in diesem Punkt als beweiskräftig.
4.6. Indem die Vorinstanz gestützt auf das ABI-Gutachten vom 12. Juli 2021 von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten ausgeganen ist, hat sie weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch den Untersuchungsgrundsatz oder die Regeln der Beweiswürdigung verletzt.
5.
Umstritten ist schliesslich in erwerblicher Hinsicht die Bemessung des Invalideneinkommens, konkret der Abzug vom Tabellenlohn. Während die IV-Stelle und die Vorinstanz einen Abzug ablehnten, macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ein genereller Abzug von 10 % zu gewähren, wie er in der frühestens auf den 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Neufassung des Art. 26bis Abs. 3
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität - 1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. |
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1 | Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. |
2 | Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
3 | Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.168 |
5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nach dem hier anwendbaren Recht nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen).
5.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).
5.3. Vorarbeiten zu Gesetzen, die im Zeitpunkt des richterlichen Urteils noch nicht in Kraft sind, dürfen bei der Auslegung zwar berücksichtigt werden, wenn der Gesetzgeber das geltende System nicht grundsätzlich ändert und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes anstrebt oder Lücken des geltenden Rechts ausfüllen will (BGE 141 II 297 E. 5.5.3; 125 III 401 E. 2a; 124 II 193 E. 5d). Wann und ob die von der Beschwerdeführerin angesprochene Neufassung von Art. 26bis Abs. 3
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität - 1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. |
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1 | Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. |
2 | Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
3 | Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.168 |
5.4. Die Vorinstanz erwog, die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien bereits im für eine Verweistätigkeit definierten Belastungsprofil und mit der attestierten 20%igen Leistungsminderung im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums hinreichend berücksichtigt; sie könnten daher nicht zusätzlich einen Abzug begründen (BGE 146 V 16 E 4.1 mit Hinweis; Urteil 8C 623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Wenn einer versicherten Person eine ganztägige Arbeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar sei, bestehe sodann unter dem Aspekt "Teilzeitbeschäftigung" kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C 708/2017 vom 23. Februar 2018 E. 9.2 mit Hinweisen). Aber auch unter Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im Sinne einer vollen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren (Teilzeit-) Pensums von lediglich 80 % wäre unter dem Aspekt der Teilzeiterwerbstätigkeit kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, da Frauen ohne Kaderfunktion mit einer Teilzeitbeschäftigung zwischen 75 und 89 % statistisch betrachtet im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad gar höhere Einkünfte als vollzeitlich Erwerbstätige erzielen würden. Einfache und repetitive Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 würden sodann kein besonderes
Bildungsniveau erfordern, wobei das Kriterium der fehlenden Berufsbildung auf die Beschwerdeführerin als gelernte Pflegefachfrau ohnehin nicht zutreffe. Rechtsprechungsgemäss vermöchten eine (vorliegend ohnehin invaliditätsfremde) längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteile 9C 414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3; 8C 805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3) oder das rein abstrakte Risiko vermehrter krankheitsbedingter Absenzen (vgl. Urteil 9C 266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2 mit Hinweisen) ebenfalls keinen Abzug zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin sei sodann Schweizer Staatsangehörige, was sich statistisch lohnerhöhend auswirke. Gleiches gelte betreffend ihr Alter. Im Kompetenzniveau 1 komme einer langen Betriebszugehörigkeit sodann keine relevante Bedeutung zu (Urteil 9C 439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Gesamthaft sei folglich kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt.
5.5. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte (Hilfs-) Arbeiten zumutbar. Dabei bestehen noch weitere Einschränkungen: So sind der Beschwerdeführerin nur noch mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit bloss leichter Rückenbelastung, ohne langes Stehen und Gehen sowie mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen zumutbar. Auch in einer solchen angepassten Tätigkeit ist die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 20 % reduziert. Zu beachten ist auch, dass gemäss dem internistischen Teilgutachten der ABI eine erhöhte allgemeine Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit aufgrund der Adipositas nachvollziehbar ist. Grundsätzlich rechtfertigt sich in solchen Fällen ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 5.1 hiervor; Urteile 8C 283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2; 9C 360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1; 9C 395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3; 8C 115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, es sei nicht automatisch ein Abzug angezeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden könne. Sie verwies dabei auf zwei Urteile des Bundesgerichts (Urteile 9C 447/2019 vom 8. Oktober
2019 E. 4.3.2; 9C 264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1).
Es bedarf vorliegend keiner abschliessenden Klärung, ob ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder ob dies zu einer doppelten Berücksichtigung der Einschränkungen führen würde. Denn jedenfalls rechtfertigt sich kein höherer Abzug als 10 %. Die Beschwerdeführerin hat selbst darauf hingewiesen, dass ihr Fall vergleichbar ist mit der Konstellation gemäss Urteil 8C 283/2022 vom 16. Februar 2023. Dort wurde ebenfalls ein Abzug in der Höhe von 10 % gewährt. Bei einer entsprechenden Reduktion des Tabellenlohnes ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'779.- (Fr. 44'199.- x 0,9). Verglichen mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 64'960.- würde ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % resultieren, was für einen Rentenanspruch nicht genügte.
5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Leo Sigg wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest