Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 506/2020
Urteil vom 10. März 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
Erben der A.A.________, verstorben am........,
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
4. E.A.________,
5. F.A.________,
6. G.A________,
7. H.A.________,
alle handelnd durch G.A.________,
und dieser vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2020 (S 2018 66).
Sachverhalt:
A.
A.A.________, eine 1974 geborene serbische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein. Nachdem einem Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, wurde sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Am 31. August 2016 wurde A.A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wies die IV-Stelle des Kantons Zugs das Leistungsbegehren ab.
B.
Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 teilte die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit, dass A.A.________ am........ verstorben sei. Ihre gesetzlichen Erben erklärten daraufhin am 27. Januar 2020, den Prozess weiterführen zu wollen. Mit Entscheid vom 12. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Erben der A.A.________, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Mai 2018 seien aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell verlangen sie die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz resp. an die Verwaltung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 halten die Erben der A.A.________ an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Mai 2018 einen Rentenanspruch verneinte.
3.
3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Versicherte in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte Intelligenzminderung und deren Folgen die einjährige Beitragszeit nicht erfüllt habe, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und ist daher für das Bundesgericht verbindlich. Ebenfalls wird die vom kantonalen Gericht gezogene Schlussfolgerung, in Anlehnung an diese Diagnose könne kein Anspruch auf eine ordentliche Rente entstehen, nicht in Frage gestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.2. Die Vorinstanz setzte sich mit der Frage auseinander, ob die diagnostizierte Adipositas sowie die übrigen damit zusammenhängenden somatischen Leiden der Versicherten geeignet waren, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Das kantonale Gericht erkannte, dass der Versicherten von ihren behandelnden Ärzten mehrmals eine Gewichtsabnahme empfohlen worden sei. Sie habe jedoch nie Interesse daran gezeigt, aktiv an ihrem gesundheitlichen Wohlergehen zu arbeiten. Die fehlende konsequente Behandlung der Adipositas und der Beinödeme habe zu vielen weiteren Diagnosen geführt. Die gesundheitliche Situation habe sich in den letzten drei Jahren vor ihrem Tod zugespitzt. Auslöser der wiederholten Hospitalisationen seien allerdings immer behandelbare Leiden, oft in Zusammenhang mit dem massiven Übergewicht und der unzureichenden Behandlung von dessen Folgeerkrankungen, gewesen. Im Rahmen der Hospitalisierungen habe jeweils eine Besserung eingesetzt. Aufgrund der mangelhaften Therapie-Compliance der Versicherten habe sich die Lage danach allerdings wieder verschlimmert. In Bezug auf die vorhandenen Diagnosen liessen sich den medizinischen Berichten keinerlei Anhaltspunkte für eine wesentliche, längerdauernde Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen. Auch aus der vom Hausarzt Dr. med. B.________ attestierten Arbeitsunfähigkeit könne nichts Gegenteiliges gefolgert werden, habe er sie doch lediglich mit der erheblich eingeschränkten Mobilität der stark übergewichtigen Versicherten begründet.
Die Vorinstanz konstatierte weiter, dass die Versicherte trotz einer leichten (allenfalls mittelgradigen) Intelligenzminderung in der Lage gewesen wäre, die Folgen ihres passiven Verhaltens zu erfassen und etwas dagegen zu unternehmen.
4.
Die Beschwerdeführer machen geltend, aus den Akten ergebe sich klar, dass sich die bestehende Intelligenzminderung auf die Compliance der Versicherten ausgewirkt habe. Die Umstände, dass die Minderintelligenz schon bei der Einreise vorgelegen habe und die diagnostizierte Adipositas in der Regel nicht als bleibender, invalidisierender Gesundheitsschaden gelte, würden nicht von einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung der Intelligenzminderung entbinden. Im vorliegenden Fall sei der Leistungsanspruch in Anlehnung an die Berichte der behandelnden Ärzte zu treffen. Sollte dies nicht möglich sein, müssten weitere Abklärungen vorgenommen werden. Der Sachverhalt wäre, obwohl die Versicherte inzwischen verstorben sei, einem psychiatrischen Facharzt zum Aktengutachten zu unterbreiten.
5.
5.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 und 3.2) empfahlen die behandelnden Ärzte der Versicherten mehrfach eine Gewichtsreduktion und berichteten, dass dieser eine zentrale Rolle für die künftige Krankheitsentwicklung zukomme. Auch Dr. med. C.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erachtete eine Gewichtsreduktion als vordergründig (Berichte vom 18. Juli 2017, 6. Februar und 8. Oktober 2018). Dass eine solche für die Versicherte grundsätzlich realisierbar war, zeigte sich laut kantonalem Gericht jeweils im Rahmen ihrer Hospitalisationen, während derer eine Besserung des Gesundheitszustands eintrat.
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erachtete die im Raum stehende Intelligenzminderung nicht als Grund dafür, dass sich die Versicherte in Bezug auf die Gewichtsreduktion passiv verhielt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich ein psychiatrischer Fachbericht in den Akten befindet. Dabei handelt es sich um eine Stellungnahme der Dienste D.________ vom 22. Oktober 2012. Die zuständigen Ärzte diagnostizierten einen klinischen Verdacht auf eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0/F71.0). Sie führten aus, eine psychologische Testung der intellektuellen Fähigkeiten sei sprachbedingt nicht möglich gewesen. Der Hausarzt Dr. med. B.________ berichtete am 15. Oktober 2016 von einer leichten und am 10. März 2017 von einer mittelgradigen Intelligenzminderung. Dr. med. C.________ vom RAD griff die Intelligenzminderung auf und berücksichtigte sie im Rahmen seiner ärztlichen Gesamteinschätzungen (Berichte vom 18. Juli 2017, 6. Februar und 8. Oktober 2018).
Mit Blick auf diese Aktenlage und insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Ärzte der Dienste D.________ lediglich eine Verdachtsdiagnose stellen konnten, da eine psychologische Testung der intellektuellen Fähigkeiten nicht möglich war, kam die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig zum Schluss, dass von einem Aktengutachten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären und verzichtete daher in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf ergänzende Sachverhaltserhebungen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Von einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen des psychiatrischen Sachverhalts ist daher abzusehen.
5.2.2. Den Beschwerdeführern ist dahingehend beizupflichten, dass Hinweise aktenkundig sind, die auf einen möglichen Einfluss der Intelligenzminderung auf die Compliance hindeuten und zum Teil keinen Eingang in den vorinstanzlichen Entscheid gefunden haben. Diese lassen jedoch die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Versicherte trotz ihrer Intelligenzminderung in der Lage gewesen sei, ihre gesundheitliche Situation zu verstehen und zu deren Verbesserung beizutragen, nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Dr. med. C.________ berichtete (Stellungnahmen vom 18. Juli 2017 und 6. Februar 2018), dass grundsätzlich eine Behandelbarkeit sowohl des massiven Übergewichts als auch der Beinödeme/Stauungsdermatitis, des Ulcus cruris, sowie des Diabetes mellitus vorliege. Zwar legte er dar, es lasse sich am ehesten mit der Intelligenzminderung und den damit assoziierten erheblichen Verständigungsschwierigkeiten erklären, dass sich die Versicherte den notwendigen diagnostischen Behandlungsmassnahmen entziehe. Dennoch lagen in den jeweiligen Hospitalisationsberichten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versicherte aufgrund der Intelligenzminderung nicht in der Lage war, eine
Gewichtsreduktion anzugehen.
5.3.
5.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann in Anlehnung an den Bericht des Dr. med. B.________, wonach die Versicherte nicht mobil und daher nicht leistungsfähig gewesen sei, nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
5.3.2. Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil 8C 663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung und in Anlehnung an das Gesagte (E. 5.1 und 5.2) kam das kantonale Gericht bundesrechtskonform zur Erkenntnis, dass die Adipositas sowie die übrigen somatischen Leiden der Versicherten nicht geeignet sind, eine relevante Einschränkung zu begründen. Dass einer der von der Rechtsprechung geforderten Tatbestände gegeben ist, wird von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und ist mit Blick auf die verbindlichen
vorinstanzlichen Feststellungen auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Adipositas nach dem Gesagten bei der Versicherten Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer therapeutischen Behandlung nicht zugänglich war. Solches wird denn von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht geltend gemacht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Huber