Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 249/2023

Urteil vom 6. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. März 2023 (63/2021/52).

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene A.________, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1995, 1997 und 2003), meldete sich am 28. August 2017 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Sie wies darauf hin, dass sie an Brustkrebs erkrankt und durch die Chemotherapie beeinträchtigt sei. Die IV-Stelle Schaffhausen klärte den Sachverhalt im Erwerbs- und Aufgabenbereich sowie in medizinischer Hinsicht ab. Unter anderem prüfte sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen und gewährte ein Belastbarkeitstraining bei der Stiftung B.________ (Verfügung vom 8. März 2019). Zudem holte sie das auf innermedizinischen, onkologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der Swiss Medical Assessment- und Business-Center AG Bern (SMAB AG) vom 28. Oktober 2020 ein. Die Sachverständigen hielten fest, aus onkologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit durch die noch bestehende antihormonelle Therapie in der Grössenordnung von 10 bis 20 % eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Reinigungs- und Mesmerdienst in einer Kirchgemeinde) sowie in einer anderen leidensadaptierten Beschäftigung aufgrund der depressiven Symptomatik (mittelgradige depressive Episode) bei 60 % (Präsenz: 80
%; Leistungsfähigkeit: 80 %). Dabei sei die durch das Cancer Releated Fatigue Syndrom bedingte allgemeine Müdigkeit berücksichtigt und nicht additiv zu verstehen. Schliesslich veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle, die am 10. Dezember 2020 vorgenommen wurde (Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Januar 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ mit Verfügung vom 11. November 2021 ab 1. bis 30. April 2018 eine Dreiviertels- und ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 sowie für Juni 2019 eine halbe Invalidenrente zu. Vom 1. April bis 31. Mai 2019 bezog die Versicherte Taggeldleistungen im Rahmen der gewährten beruflichen Massnahme, weshalb für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch bestand. Der Invaliditätsgrad wurde nach der gemischten Methode ermittelt (Erwerbsbereich: 60 %; Haushalt: 40 %).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. März 2023 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass sie ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung der Verfügung vom 11. November 2021 einen über den 30. Juni 2019 hinausgehenden Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.2.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision) die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2) und dass dabei grundsätzlich hypothetisch - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - zu beurteilen ist, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Darauf wird verwiesen.

3.2.2.

3.2.2.1. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.2.2.2. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 144 II 281 E. 3.6.2), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.4; SVR 2021 IV Nr. 75 S. 253, 9C 608/2020).

4.

4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsland (Kosovo) eine Ausbildung zur Verkäuferin absolviert, ohne anschliessend in diesem Beruf erwerbstätig zu sein. Stattdessen habe sie eine Beschäftigung in einer Fabrik aufgenommen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 21 Jahren habe sie sich der Erziehung der Kinder gewidmet. Ab 1997 habe sie während zehn Jahren in einer Fabrik gearbeitet, bevor sie am 1. Oktober 2007 von der römisch-katholischen Kirchgemeinde C.________ als Reinigungskraft, Haushälterin und Sakristanin teilzeitlich, seit 1. Januar 2014 zu einem Pensum von 60 % angestellt worden sei. Aus dieser Erwerbsbiographie, namentlich aus dem beruflichen Wiedereinstieg bereits im Kleinkindalter der beiden älteren Kinder und der Ausübung eines 60 %igen Pensums ab 2014, als das jüngste Kind 11 Jahre alt gewesen sei, gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung belastbar und leistungsbereit gewesen sei. Im Vergleich zum familienrechtlichen "Schulstufenmodell" gemäss BGE 147 III 308 E. 5.2 wäre ihr vor dem Übertritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten gewesen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die beiden
älteren Kinder im Zeitpunkt der Erkrankung (Diagnose eines invasiven Mammakarzinoms im März 2017) bereits 25 und 22 Jahre alt gewesen seien. Die jüngste Tochter sei 14 Jahre alt gewesen, habe die Sekundarstufe I besucht und damit nur am Mittwochnachmittag schulfrei gehabt. Eine Betreuung der gesunden Tochter an diesem Nachmittag sei daher nicht notwendig gewesen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, über Mittag für sie da zu sein, wäre auch mit einem höheren Erwerbspensum vereinbar gewesen. Zudem wäre der Beschwerdeführerin gemäss dem zitierten Schulstufenmodell mit dem Übertritt der jüngsten Tochter in die Sekundarstufe I ein 80 %iges Pensum zuzumuten gewesen. Zwar könne darauf im Sozialversicherungsrecht nicht unbesehen abgestellt werden. Indessen sei angesichts der Umstände nicht mehr von einem sehr grossen beruflichen Engagement der Beschwerdeführerin auszugehen, das die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ab dem Lehreintritt der Tochter nahe legen würde. Die Beschwerdeführerin bringe selbst vor, sie habe vor der Erkrankung keinerlei Vorkehren getroffen, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Dieser Ausgangslage komme ein starker Indizwert zu.
Aus den Akten ergebe sich sodann, so die Vorinstanz weiter, dass die Beschwerdeführerin nebst viel Lesen, Handarbeiten, Kochen und TV-Schauen auch viele ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe, gerne unter Leuten gewesen sei und viele Freunde gehabt habe. Weiter sei in Bezug auf die mit dem Ehemann angestrebte Abzahlung der auf dem Eigenheim lastenden Hypothek festzuhalten, dass mit der zunehmenden finanziellen Unabhängigkeit der Kinder und dem Lehreintritt der jüngsten Tochter im Jahr 2018 die Belastung des Familienbudgets abgenommen habe. Insgesamt betrachtet erscheine angesichts der Lebenssituation (Eigenheim mit mittelgrossem Garten; hoher Stellenwert des Familienlebens; langjährige Deckung des gesamten Familienbedarfs mit dem Einkommen des vollzeitlich erwerbstätigen Ehemannes und mit der 60 %igen Beschäftigung der Beschwerdeführerin) sowie der vielseitigen Freizeitgestaltung vor der Erkrankung (insbesondere viele ehrenamtliche Tätigkeiten) die Steigerung auf ein Vollzeitpensum, wie die Beschwerdeführerin dies am 10. Dezember 2020, mithin mehr als drei Jahre nach der IV-Anmeldung vom 28. August 2017 erstmals angegeben habe, nicht überwiegend wahrscheinlich.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, zentral für die Beurteilung des hypothetischen Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall sei die Aussage der ersten Stunde. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Januar 2021 sei dokumentiert, dass sie vor ihrer Erkrankung (März 2017) geplant habe, ihr berufliches Engagement bei Ausbildungsbeginn der jüngsten Tochter Mitte 2018 auf ein Vollzeitpensum zu erhöhen. Die Vorinstanz ziehe diese Aussage unter Verweis auf die familienrechtliche Rechtsprechung in Zweifel. Dieser Vergleich sei nicht geeignet, die klar geäusserten familiären und beruflichen Prioritäten der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Es leuchte ein, dass sie vor ihrer Erkrankung noch keine Anstalten getroffen habe, das Arbeitspensum zu erhöhen. Das kantonale Gericht ignoriere ihren Lebensplan, der keineswegs exotisch anmute. In vielen intakten Familien mit einer mehr oder weniger traditionellen Rollenverteilung werde das genauso gehalten.
Sodann, so die Beschwerdeführerin weiter, könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus der vielfältigen Freizeitgestaltung einzig geschlossen werden, dass sie vor ihrer Erkrankung eine aktive und unternehmenslustige Frau gewesen sei. Dies sei ein Grund mehr anzunehmen, dass sie die seit langem ins Auge gefasste Erhöhung des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall umgesetzt hätte. Wohl räume das kantonale Gericht ein, dass sie die Familie bei der Abzahlung der Hypothekarbelastung habe unterstützen wollen. Dieses Argument werte es indessen nicht als Indiz zugunsten ihrer Darstellung. Vielmehr schiebe es nach, die Belastung des Familienbudgets nehme erfahrungsgemäss mit dem Älterwerden der Kinder ab. Damit ignoriere es ein weiteres Mal die klaren Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebensplanung.
Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, ihr werde sogar negativ ausgelegt, die beabsichtigte Steigerung auf ein Vollzeitpensum erst anlässlich der Haushaltabklärung angegeben zu haben. Dazu sei mit der Minderheit des kantonalen Gerichts rhetorisch zu fragen, wann und weshalb sie das früher hätte tun sollen. Im Ergebnis zeige sich, dass die fehlerhafte Beweiswürdigung der Mehrheit der Vorinstanz dazu führe, der Beschwerdeführerin mit der Befristung den ihr zustehenden Rentenanspruch vorzuenthalten. Darin liege die Verletzung von Bundesrecht.

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht weist an sich zutreffend darauf hin, dass jener Tätigkeit ein starker Indizwert zukomme, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt worden sei (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 28a mit Hinweisen). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, was in diesem Zusammenhang aus der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbsarbeit bei Trennung beziehungsweise Scheidung gewonnen werden könnte. Diese besagt im Wesentlichen, dass jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben hat (vgl. das im angefochtenen Entscheid zitierte Urteil BGE 147 III 308). Hiegegen ist nach der ständigen Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.3 und 133 V 504 E. 3.3) für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich im Aufgabenbereich, gemischte Methode) allein massgebend, wie gross der Anteil der Tätigkeit der Versicherten als Gesunde im Erwerbsbereich oder im Haushalt nach deren hypothetischer Verhaltensweise sei, nicht aber wie weit es ihr im
hypothetischen Gesundheitsfall objektiv zugemutet werden könnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Indem die Vorinstanz von letzter Prämisse ausgegangen ist, erweist sich ihre Beweiswürdigung, namentlich ihre Schlussfolgerungen aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während Jahren bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde in einem Pensum von 60 % berufstätig gewesen war, von vornherein als unhaltbar. Es erstaunt jedenfalls nicht, dass das kantonale Gericht, wie die Beschwerdeführerin insgesamt vorbringt, sämtliche Aspekte, die auch für eine vollzeitliche Beschäftigung als Mesmerin sprechen könnten, zu ihren Ungunsten wertete.

4.3.2. Auch abgesehen davon ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid festgehaltene Auffassung der Minderheit des kantonalen Gerichts zu Recht geltend macht, offensichtlich unhaltbar. Den in allen Teilen glaubhaften, im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Januar 2021 wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin kommt auch deshalb besonderer Beweiswert zu, weil keine divergierenden Auskünfte ersichtlich sind. Sie wurde erstmals anlässlich der Besichtigung an Ort und Stelle von der Fachperson zu ihrer beruflichen Zukunft befragt. Zu Recht weist in diesem Zusammenhang die Minderheit des kantonalen Gerichts auf die Rechtsprechung hin, wonach gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson unbeeinflusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art gewesen sind (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweis; Urteil 9C 581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Mit der Minderheit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Mitte 2018 (Lehreintritt der jüngsten Tochter) ganztägig erwerbstätig wäre.

4.3.3. Gemäss Verfügung vom 11. November 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich, bezogen auf ein Vollzeitpensum, für Juni 2019 einen Invaliditätsgrad von 42 %. In Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

5.

5.1. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

5.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. März 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 11. November 2021 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_249/2023
Date : 06. Oktober 2023
Published : 24. Oktober 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
IVG: 4  28  28a
BGE-register
121-V-45 • 129-V-354 • 133-V-477 • 133-V-504 • 141-V-15 • 141-V-385 • 144-I-28 • 144-II-281 • 144-V-210 • 144-V-50 • 145-V-57 • 147-III-308
Weitere Urteile ab 2000
8C_249/2023 • 9C_581/2020 • 9C_608/2020
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AS 2021/705
BBl
2017/2535