Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 452/2010

Urteil vom 6. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
ASGA Pensionskasse,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________,
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung-Gesellschaft, Birmensdorferstrasse 108, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2), c/o Neue Aargauer Bank.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene K.________ war ab 9. September 2002 bei der Firma B.________ als Aussendienstmitarbeiterin angestellt und in diesem Rahmen bei der ASGA Pensionskasse (im Folgenden: ASGA Pensionskasse), berufsvorsorgeversichert. Aufgrund eines psychotischen Zustandsbildes musste K.________ im Mai 2003 in der Klinik X.________ hospitalisiert werden. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2003 auf. Vom 22. August bis 18. September 2003 war K.________ erneut in der Klinik X.________ hospitalisiert. Am 29. September 2003 trat sie in die Psychiatrische Tagesklinik für Erwachsene ein. Die dortigen Ärzte führten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung im Mai 2003 an (ICD-10 F23.0), vor dem Hintergrund eines Partnerschaftskonfliktes mit abhängigem Beziehungsverhalten (ICD-10 Z63.0). Am 1. April 2004 meldete sich K.________ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit). Vom 3. Mai bis 17. September 2004 absolvierte sie einen Berufsförderungskurs für welchen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen
Kostengutsprache erteilt hatte (Mitteilung vom 3. August 2004). Am 1. November 2004 trat K.________ eine Vollzeitstelle an als Verkaufsmitarbeiterin bei der Firma M.________ AG (nachfolgend: M.________ AG), welche berufsvorsorgerechtlich der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank, Baden (nachfolgend: Sammelstiftung), angeschlossen war; die IV-Stelle sistierte den Umschulungsantrag. Am 23. Oktober 2006 meldete sich K.________ unter Hinweis auf eine Psychose, bestehend seit März 2003, wiederum bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte einen Bericht ein des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2006. Ab 1. November 2006 reduzierte K.________ ihr Arbeitspensum auf 80 %, ab 1. Dezember 2006 auf 70 % und ab 1. Januar 2007 auf 60 %. Mit Schreiben vom 21. März 2007 kündigte die M.________ AG das Arbeitsverhältnis fristlos. Die IV-Stelle verfügte am 28. Februar 2007 die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 42 %.

Nachdem K.________ sowohl die ASGA Pensionskasse als auch die Sammelstiftung um Gewährung reglementarischer Leistungen aus beruflicher Vorsorge ersucht hatte, teilte die Sammelstiftung am 18. Juni 2008 mit, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten; Vorleistungen könnten erbracht werden, falls der Entscheid der ASGA Pensionskasse negativ ausfallen würde. Diese lehnte in der Folge eine Leistungspflicht ab, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung auf eine Ursache zurückgehe, die nicht während der Versicherungszeit eingetreten sei (Schreiben vom 19. Juni 2008).

B.
K.________, welche zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte, liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowohl gegen die ASGA Pensionskasse als auch gegen die Sammelstiftung Klage erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente der Pensionskasse, eventualiter der Sammelstiftung beantragen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht trat auf die Klage gegen die Sammelstiftung mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten dem hiefür zuständigen Gericht (Beschluss vom 15. Dezember 2008). Die Klage gegen die ASGA Pensionskasse hiess es mit Entscheid vom 31. März 2010 gut und verpflichtete diese, K.________ bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ab 1. Januar 2007 die reglementarisch geschuldeten Leistungen für die ab März 2003 eingetretene Invalidität zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins.

C.
Die ASGA Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und festzustellen, dass sie K.________ keine Leistungen zu erbringen habe.

Die Sammelstiftung beantragt die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich des vorinstanzlich zugesprochenen Verzugszinses, im Übrigen deren Abweisung. K.________ schliesst auf Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur invalidenversicherungsrechtlich leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdeführerin (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) eingetreten ist.

2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
und 26
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG) sowie über die Dauer der obligatorischen Versicherung (Art. 10
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273; 129 V 73; 126 V 308 E. 1 S. 311) sowie zu dem für die Leistungspflicht einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.).

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Versicherte habe bei ihrer Tätigkeit für die Firma M.________ AG nie ein volles funktionelles Leistungsvermögen erreicht, weshalb der zeitliche Zusammenhang zwischen der ab Mai 2003 eingetretenen und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen worden sei. Die Feststellungen der Invalidenversicherung, wonach das Wartejahr am 1. Januar 2006 begonnen habe, seien willkürlich; der Beginn der Wartezeit hätte richtigerweise auf Mai 2003 hätte gelegt werden müssen. Damit sei die vorinstanzlich beklagte (und letztinstanzlich Beschwerde führende) Pensionskasse leistungspflichtig und habe der Versicherten ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zu bezahlen.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, im angefochtenen Entscheid werde der Beginn des Wartejahres durch die IV-Stelle zu Unrecht als offensichtlich unrichtig bezeichnet. Die Versicherte habe während zweier Jahre ein Vollzeitpensum erbringen und über das vertraglich vereinbarte Fixgehalt hinaus erhebliche Provisionen erwirtschaften können. Eine später dokumentierte Überforderung habe im Jahre 2005 nach Lage der Akten nicht bestanden und die Versicherte selbst habe damals angegeben, sie fühle sich wohl am Arbeitsplatz. Damit sei überwiegend wahrscheinlich, dass ab 1. November 2004 bis mindestens Ende Dezember 2005 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, zumal den Akten nicht entnommen werden könne, dass die M.________ AG die im Kündigungsschreiben vom 13. März 2007 angeführten Vertragsverletzungen und Verhaltenauffälligkeiten bereits seit der Arbeitsaufnahme toleriert und die Versicherte aus sozialen Gründen weiterbeschäftigt hätte. Der zeitliche Zusammenhang sei, auch weil die Versicherte nicht an einer schubweise verlaufenden Krankheit leide, angesichts einer vollen Arbeitsfähigkeit von mindestens einem Jahr und zwei Monaten (oder sogar von zwei Jahren) unterbrochen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt insbesondere vor, sie sei bei ihrer Arbeit für die Firma M.________ AG zunächst einem Verlagsleiter unterstellt gewesen, der ihr grosse Freiheit in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit gelassen habe. Rein arbeitszeitlich sei sie nie auf ein 100 % Pensum gekommen, ihre Leistungen seien aber sehr gut gewesen. Ausschlaggebend für die Höhe der Provisionen sei der Verlagsumsatz gewesen, weshalb diese nicht ihre persönlichen Leistungen widerspiegelten. Nachdem sie einen neuen Vorgesetzten erhalten und dieser die strikte Einhaltung der Arbeitszeiten gefordert habe, sei unvermittelt klar geworden, dass sie die bisherige Tätigkeit unter "normalen Bedingungen" nicht mehr vollumfänglich ausführen konnte.

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Psychiater Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 2. November 2006 bereits ab November 2004, d.h. zum Zeitpunkt des Stellenantritts bei der M.________ AG, eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert und darauf hingewiesen hatte, ein höherer Arbeitseinsatz könnte zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Richtig ist auch, dass arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr möglich ist, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern (BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 mit Hinweis). Weil ein Arbeitsausfall arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein muss (beispielsweise durch einen arbeitgeberseitig festgestellten Leistungsabfall oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle; Urteil 9C 127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweis), wobei verlangt wird, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während des andauernden Versicherungsverhältnisses manifestiert hat, wenn die betreffende Person, wie hier, im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezog (BGer. a.a.O. mit
Hinweisen), genügt die Beurteilung des Dr. med. H.________ allein aber nicht, um einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der im Jahre 2003 aufgetretenen psychischen Problematik und der späteren Invalidität zu bejahen.

4.2 Die Versicherte hat bereits im IV-Verfahren in einem undatierten Schreiben vorgebracht, sie sei zwar nicht mehr im selben Ausmass belastbar wie früher, dürfe aber ihre Arbeitszeit relativ frei gestalten. Sie könne sich auch einmal hinlegen, wenn sie in der Nähe (ihres damaligen Wochenaufenthaltsortes) einen Kunden habe und frühzeitig mit der Arbeit fertig sei; ein "riesengrosser Pluspunkt" sei, dass sie erst um neun Uhr mit der Arbeit beginnen dürfe, da ihre Einschlafstörungen unerträglich würden, wenn sie wisse, dass sie am anderen Tag früh, d.h. um sieben oder acht Uhr, aufstehen müsse. Sie müsse sich "nicht für jede halbe Stunde rechtfertigen" und gerate dadurch weniger schnell in Panik. Dass nach einem Wechsel des Vorgesetzten die am 21. März 2007 arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung insbesondere auch mit massiven Ungereimtheiten bezüglich der Arbeitszeiten (fehlende Stunden; Nichteinhaltung des Blockzeitenbeginns [welcher "entgegenkommenderweise" für die Beschwerdeführerin auf 8.30 Uhr angepasst worden sei]) begründet worden war, lässt die Schilderungen der Versicherten und damit auch einen Arbeitsausfall zwar als durchaus plausibel erscheinen. Indes finden sich in den Akten keine verlässlichen Angaben, die das
(allfällige) Ausmass einer - einvernehmlichen - gesundheitlich bedingten Arbeitszeitreduktion abschätzen liessen. Die IV-Stelle ging in ihrem Feststellungsblatt vom 7. Dezember 2006 davon aus, die Beschwerdegegnerin habe bereits seit mehr als drei Jahren über das zumutbare Ausmass hinaus gearbeitet. Wann eine allfällige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% genau eingetreten wäre, hat die IV-Stelle für ihr eigenes Verfahren nicht verbindlich entschieden (vgl. hiezu auch die Unsicherheit des RAD Arztes Dr. med. S.________ in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2006). Weil die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung erst nach einer durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres erfüllt sein konnte, musste sie dieser Frage auch nicht weiter nachgehen. Die diesbezügliche Bindungswirkung des IV-Entscheides für die berufliche Vorsorge entfällt somit bereits aus diesem Grund (vgl. Urteil 9C 1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.3.3.). Weil anhand der vorliegenden Akten nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann, ob der zeitliche Konnex zwischen der im Mai 2003 erstmals aufgetretenen Psychose und der während des
Anstellungsverhältnisses bei der M.________ AG eingetretenen Invalidität unterbrochen worden ist oder nicht, hätte die Vorinstanz nicht darauf verzichten dürfen, genauer abzuklären, ob und allenfalls in welchem Ausmass die psychische Problematik bereits seit November 2004 (Stellenantritt bei der M.________ AG) zu einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. einem arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen Arbeitsausfall geführt hat. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich nähere Abklärungen trifft, etwa indem sie den früheren Vorgesetzten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2004 befragt.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_452/2010
Date : 06. Oktober 2010
Published : 24. Oktober 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


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BVG: 10  23  26
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