Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 463/2019

Urteil vom 6. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Vera Theiler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafantrag; Beschimpfung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 4. März 2019 (STK 2018 32).

Sachverhalt:

A.
Mit Strafantrag vom 8. Februar 2013 beantragte Rechtsanwalt B.________ für A.________ bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Eröffnung einer Strafuntersuchung und die Bestrafung von X.________ wegen Beschimpfung. Gegenstand der Eingabe war ein Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Höfe vom 5. Februar 2013, im Rahmen dessen X.________ A.________ als "Idioten" bezeichnet haben soll. Dem Strafantrag lag eine undatierte und von A.________ unterschriebene Generalvollmacht bei.

Die Staatsanwa ltschaft Höfe Einsiedeln sprach X.________ mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 der Beschimpfung schuldig. Sie auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 190.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 470.-- als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl aus dem Jahre 2015.

Auf Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Höfe am 7. Juni 2016 den Strafbefehl im Schuldpunkt. Es bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 310.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 620.-- als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl aus dem Jahre 2015.

Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 25. April 2017 den E ntscheid des Bezirksgerichts Höfe, wobei es die Geldstrafe auf vier Tagessätze festlegte und auf eine Busse verzichtete.

B.
Am 4. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (6B 995/2017).

C.
Das Kantonsgericht bestätigte am 4. März 2019 erneut den Entscheid des Bezirksgerichts Höfe und legte die Geldstrafe auf vier Tagessätze fest.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und auf die Anklage sei mangels Strafantrag nicht einzutreten. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen, subeventualiter sei er von Strafe zu befreien.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid 6B 995/2017 vom 4. Juli 2018, dass das vorinstanzliche Urteil vom 25. April 2017 im Hinblick auf den hier zur Diskussion stehenden Strafantrag vom 8. Februar 2013 keine rechtsgenügenden Feststellungen enthielt. Dies betraf die Frage, ob der Strafantrag auf einer speziellen Ermächtigung fusst. Die Vorinstanz hatte dazu einzig eine von A.________ (Beschwerdegegner 2) unterzeichnete und undatierte Generalvollmacht interpretiert und allfällige weitere Beweismittel nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht, Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Wo immaterielle höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, bedarf es nicht nur einer generellen, sondern einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (Urteil 6B 995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 130 IV 97 E. 2.1 S. 98 f.; 122 IV 207 E. 3c S. 208 f.; Urteil 6B 334/2012 vom 26.
September 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten umschrieb die Vorinstanz demgegenüber genügend klar. Danach drehte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Schlichtungsverhandlung zu C.________ um mit den Worten: "C.________, lass den Idioten (sein) ". Oder der Beschwerdeführer bezeichnete den Beschwerdegegner 2 direkt als "Idioten". Die genaue Wortwahl wie auch der Adressat der gegen den Beschwerdegegner 2 gerichteten Äusserung (C.________ oder der Beschwerdegegner 2) konnten dahingestellt bleiben. Unklar blieben die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Phase, bevor der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mit "Idiot" bezeichnete. Die Vorinstanz hatte unter der Prämisse einer rechtsgenügenden Ermächtigung die Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen (Urteil 6B 995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2).

1.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B 540/2015 vom 26. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor (Beschwerde S. 5 ff.).

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdegegner 2 Rechtsanwalt B.________ beauftragte, gegen den Beschwerdeführer Strafantrag zu stellen. Diese Ermächtigung erfolgte nach der Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 und stand mit dieser im Zusammenhang. Die Vorinstanz würdigt nebst der undatierten, vom Beschwerdegegner 2 unterschriebenen und dem Strafantrag beigelegten Generalvollmacht neu dessen Aussagen vor erster Instanz. Dass sich diese laut Vorinstanz auf die genannte Vollmacht bezogen, geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen unschwer hervor (Entscheid S. 6 ff.).

Was der Beschwerdeführer dazu wortreich vorbringt (Beschwerde S. 5 ff.), erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Dies trifft etwa auf seine Behauptung zu, der Beschwerdegegner 2 habe als praktizierender Anwalt einen Fehler nachträglich korrigieren wollen, möchte ihn (den Beschwerdeführer) bestraft wissen und habe gar keine andere Wahl gehabt, als eine konkrete Ermächtigung nachträglich zu bestätigen (und mithin wahrheitswidrig auszusagen). Entsprechende Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Sie sind zudem teilweise nicht nachvollziehbar oder offensichtlich unzutreffend. Nicht verständlich ist beispielsweise, inwiefern etwa eine (nähere) Feststellung zum Ort oder zum "Gegenstand" des Auftrags, einen Strafantrag einzureichen, relevant sein sollte. Offenkundig unzutreffend sind etwa die Rügen, seine Verurteilung beruhe einzig auf den Aussagen des Beschwerdegegners 2 oder die Vorinstanz zitiere die Aussagen des Beschwerdegegners 2 gegenüber der Friedensrichterin aktenwidrig. Soweit der Beschwerdeführer zudem die vorinstanzliche Feststellung eines Instruktionsgesprächs als aktenwidrig und
willkürlich bezeichnet, fällt die Rüge nicht nur ungenügend begründet aus. Sie steht auch im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen vor Bundesgericht (Beschwerdeschrift vom 13. September 2017 S. 6). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Ihre Feststellungen genügen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG.

2.3.2. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 kritisiert. Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bestand betreffend die Stockwerkeigentümergemeinschaft seit längerem ein angespanntes Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ehepaar C.________ auf der einen und dem Verwalter respektive Beschwerdegegner 2 auf der anderen Seite. In der Schlichtungsverhandlung herrschten von Anfang an latente Spannungen. Die Gespräche zu Beginn der Verhandlung, in denen der Beschwerdeführer nicht involviert war, drehten sich um die Vertretung der Stockwerkeigentümergesellschaft und die Begleichung des Anwaltshonorars des Beschwerdegegners 2 als Parteivertreter. Die Bemerkung des Beschwerdegegners 2 gegenüber den Eheleuten C.________, dies habe mit dem Thema der Schlichtungsverhandlung nichts zu tun, fiel nicht unnötig forsch oder hart aus. Ein arrogantes, herablassendes oder aggressives Verhalten schliesst die Vorinstanz diesbezüglich aus. Reaktion auf die Bemerkung des Beschwerdegegners 2 war die fragliche Äusserung des Beschwerdeführers an die Adresse des Beschwerdegegners 2. Diese erfolgte nicht im Affekt. Der Beschwerdeführer
wollte dem Beschwerdegegner 2 gegenüber seine Missachtung ausdrücken und nicht nur seinem Ärger Luft verschaffen. Er nahm die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung zumindest in Kauf (Entscheid S. 10 ff.). Dass und inwiefern diese tatsächlichen Feststellungen schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO und Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB. Die standardisierte Generalvollmacht genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Zeitpunkt ihrer Ausstellung habe der Beschwerdegegner 2 den Entschluss, Strafantrag zu stellen, noch nicht gefällt gehabt. Da kein gültiger Strafantrag vorliege, sei auf die Anklage nicht einzutreten. Die offensichtlich unrichtigen Feststellungen des Sachverhalts dürften nicht berücksichtigt werden (Beschwerde S. 11 ff.). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer weicht in seiner rechtlichen Argumentation von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne Willkür aufzuzeigen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB (Beschwerde S. 14 ff.).

4.2. Nach Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise - als durch üble Nachrede oder Verleumdung - durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 128 IV 53 E. 1a S. 58; je mit Hinweisen).

Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198 mit Hinweis).

4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Begriff "Idiot" werde umgangssprachlich abwertend verwendet und sei ein Synonym für "Trottel" oder "Dummkopf". Im heutigen Sprachgebrauch sei der Ausdruck "Idiot" als Schimpfwort geläufig und bezeichne einen dummen Menschen. Bei psychiatrischen Ausdrücken (wie "Psychopath", "Querulant", "kranke Psyche", "Idiot") sei zu prüfen, ob sie wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht werden. Würden psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet, liege eine Ehrverletzung vor. Während die Begriffe "Lappi" und "Löli" als milde Schimpfwörter einzustufen seien und überwiegend bloss scherzhaft verwendet würden, handle es sich bei einer offenbar einzig in beleidigender Intention getroffenen Betitelung einer Person als "Idiot" nicht mehr um eine blosse, unbedeutende Übertreibung. Der Beschwerdeführer habe den Begriff nicht im medizinischen Sinne verwendet. Er habe dem Beschwerdegegner 2 seine Missachtung ausdrücken und nicht nur seinem Ärger Luft verschaffen wollen. Der Begriff sei im abschätzigen Sinne respektive in diffamierender Weise verwendet worden. Wer eine Person derart bezeichne, versage ihr ihre geschuldete Achtung. Die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung habe der
Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB sei erfüllt (Entscheid S. 9 ff.).

4.4. Soweit der Beschwerdeführer auch hier von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne Willkür aufzuzeigen, ist er mit seinen Einwänden nicht zu hören. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er geltend macht, er habe einzig spontan seinem Ärger Ausdruck verschaffen wollen und keine beleidigende Intention gehabt.

Im Übrigen sind die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet. Auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Die Strafnorm der Beschimpfung ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (Urteil 6B 1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Verwendung von Begriffen und Anlehnungen aus der Psychiatrie (Idiot, Dubel, Trottel, Psychopath, Querulant) sind weit verbreitet und dennoch unzweifelhaft ehrverletzend (Urteil Str. 158/1985 vom 12. April 1985 E. 4). Daran kann ohne Weiteres festgehalten werden. An der Ehrenrührigkeit von "Idiot" ändert nichts, selbst wenn "Idiotie" eine veraltete Bezeichnung für den angeborenen oder im frühen Kindesalter erworbenen Intelligenzdefekt schwersten Grades ist (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl. 2017 [zit. Duden], S. 570). Dies heisst nichts anderes, als "Idiot" und "Idiotie" (nur) für den medizinischen Gebrauch nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz unterstreicht völlig zu Recht, dass "Idiot" umgangssprachlich abwertend als Synonym für "Dummkopf" und "Trottel"
verwendet wird (Duden, a.a.O., S. 570; Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014, S. 275 und 901) und im heutigen Sprachgebrauch als Schimpfwort einen dummen Menschen bezeichnet. Der Ausdruck gehört zum Grundvokabular der Beschimpfungen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 11 N. 7). Unbegründet ist auch die wiederholte Rüge, die Vorinstanz trage den konkreten Umständen keine Rechnung. Das Gegenteil ist der Fall. Den Beschwerdegegner 2 anlässlich der Schlichtungsverhandlung als "Idiot" zu bezeichnen, war nicht etwa ein blosser Ausdruck des Ärgers, sondern eine herabsetzende Beleidigung.

4.5. Die Vorinstanz schliesst ein ungebührliches Verhalten des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Gespräche um die Vertretung der Stockwerkeigentümergesellschaft und die Begleichung des Anwaltshonorars des Beschwerdegegners 2 als Parteivertreter aus. Damit verneint sie eine Provokation des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner 2 im Sinne von Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB. Zwar bestand betreffend die Stockwerkeigentümergemeinschaft seit längerem ein angespanntes Verhältnis und hielt der Beschwerdegegner 2 fest, dass die zu Beginn aufgeworfenen Fragen nichts mit dem Thema der Schlichtungsverhandlung zu tun hätten. Jedoch verhielt sich der Beschwerdegegner 2 gegenüber den Eheleuten C.________ weder arrogant noch herablassend oder aggressiv, selbst wenn er einen etwas rauheren Ton angeschlagen hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (etwa alle drei Gegenparteien hätten den Beschwerdegegner 2 als arrogant etc. empfunden und selbst bei einem korrekten Verhalten wäre er [der Beschwerdeführer] irrtümlicherweise von einem ungebührlichen Verhalten ausgegangen) zeichnen ein von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) abweichendes Bild, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind (E. 2.3.2
hiervor). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage eine Provokation zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht (Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB) verletzt hat. Seine Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4.6. Die Vorinstanz hat entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hinlänglich erklärt, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck "Idiot" den Beschwerdegegner 2 beschimpfte und ein Strafbefreiungsgrund nicht vorliegt. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör war es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr konnte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_463/2019
Date : 06. August 2019
Published : 24. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafantrag; Beschimpfung; Willkür etc.


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106  112
StGB: 30  173  177
StPO: 319
BGE-register
122-IV-207 • 128-IV-53 • 130-IV-97 • 135-III-334 • 137-IV-313 • 141-III-564 • 141-IV-380 • 142-I-135 • 142-II-206 • 143-I-310 • 143-III-65 • 143-IV-193 • 143-IV-214 • 143-IV-241 • 143-IV-500
Weitere Urteile ab 2000
6B_1270/2017 • 6B_334/2012 • 6B_463/2019 • 6B_540/2015 • 6B_995/2017
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