Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2008.5

Entscheid vom 6. August 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Portmann,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Infolge eines Fesselballonunglücks vom 23. Juli 2004 in Z. eröffnete die Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) (Akten BA/EAI/6/04/0809, pag. 01 00 0001). Mit Verfügung vom 21. März 2005 dehnte sie dieses Verfahren u. a. auf A. aus (Akten BA/EAI/6/04/0809, pag. 01 00 0004). Nach Abschluss der Eidgenössischen Voruntersuchung stellte die Bundesanwaltschaft am 4. April 2008 das gegen A. geführte Verfahren in Anwendung von Art. 120
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP ein (act. 8.1).

B. Mit Gesuch vom 14. April 2008 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP im Umfang von Fr. 12'995.50 (inkl. MwSt.; act. 1).

Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 28. April 2008 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer weiter und beantragte, dem Entschädigungsbegehren zu entsprechen (act. 2).

Mit Verfügung vom 30. April 2008 forderte der Präsident der I. Beschwerdekammer A. u. a. auf, den oder die Zahlungsnachweise für die als Schaden geltend gemachten Anwaltshonorare nachzureichen. Die Bundesanwaltschaft wurde demgegenüber u. a. aufgefordert, der I. Beschwerdekammer darzulegen, welches die Gründe für die Einleitung der Strafuntersuchung gegen A. waren (act. 3).

Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 führte der Vertreter von A. der I. Beschwerdekammer gegenüber aus, sein Klient sei rechtsschutzversichert. Die Rechtsschutzversicherung habe die A. gestellten Honorarrechnungen für diesen vorfinanziert und ihn aufgrund von Ziff. B 2.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen (act. 4.1) verpflichtet, ihr die ihm zugesprochenen Parteientschädigungen zu erstatten. Er selber sei Kooperationsanwalt der Rechtsschutzversicherung und betreue eine gewisse Anzahl von Fällen dieser Versicherung; die Überweisung seiner Honorare sei in diesem Falle im Rahmen einer Sammelüberweisung erfolgt, weshalb es nicht ohne weiteres möglich sei, die einzelnen Überweisungen nachzuweisen. Die dem Gesuch beiliegenden Fakturadetailkopien zeigten jedoch im Einzelnen seine in diesem Fall getätigten Aufwendungen (act. 4).

Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 erläuterte die Bundesanwaltschaft die Umstände, welche zur Ausdehnung des Verfahrens gegen A. geführt haben (act. 9).

Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien am 28. Mai 2008 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 10 und 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2008.3 vom 20. Februar 2008, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2 und BK.2006.2 vom 10. März E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

2. Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP).

3.

Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1).

Der Gesuchsteller beantragt für die angefallenen Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'995.50. Gemäss Gesuch und den eingereichten Fakturadetailkopien (act. 1 und 1.2 bis 1.7) beinhaltet dieser Betrag einen Honoraranteil von Fr. 11'361.60 (42.08 Stunden à Fr. 270.--) sowie Auslagen im Betrag von Fr. 716.--, zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 917.90.

Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich gewesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Der Beizug eines Verteidigers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ohne weiteres zulässig. Ebenso war ein solcher geboten, da der Beschuldigte über keine strafrechtlichen Kenntnisse verfügt und der Tatverdacht der fahrlässigen Tötung bzw. der fahrlässigen schweren Körperverletzung schwer wiegt.

Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer bis zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Gesuchsgegnerin einen Arbeitsaufwand von total 42.08 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint ausgewiesen und anhand der Schwere der Tatvorwürfe auch gerechtfertigt. Der Gesuchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.

Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Rechtsanwalt Portmann geleisteten Arbeiten als angemessen. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen.

Rechtsanwalt Portmann stellte für die drei in Y. durchgeführten Einvernahmen, an denen er teilnahm, jeweils Reisespesen im Umfang von Fr. 226.-- bzw. Fr. 227.-- in Rechnung. Er bezog sich hierbei offenbar auf die Fahrstrecke von etwas über 110 Kilometern zwischen Z. und Y. Die Benutzung eines privaten Fahrzeuges für diese Strecke erscheint nicht notwendig, weshalb gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR.312.025) für Reisekosten der Preis für eine Fahrkarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zweiter Klasse (inkl. Rückfahrt), vergütet wird. Dieser beträgt für die Strecke Z. – Y. (inkl. Rückfahrt) derzeit Fr. 70.--. Die geltend gemachten Reisespesen sind pro Einvernahmetermin auf diesen Betrag zu kürzen.

Dem Gesuchsteller steht nach dem Gesagten ein Entschädigungsanspruch für Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 10'225.85 zu (42.08 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 9'257.60, zuzüglich Fr. 246.-- für Auslagen, insgesamt ausmachend Fr. 9'503.60, zuzüglich 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 722.25).

4.

Vorliegend hat – den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge – die Rechtsschutzversicherung B. die dem Gesuchsteller in Rechnung gestellten Honorarforderungen für diesen vorfinanziert. Der Rechtsanwalt macht denn auch in seiner Eingabe vom 2. Mai 2008 geltend (act. 4), dass die Bezahlung seiner Honorare in diesem Fall mittels Sammelüberweisung durch die Versicherung erfolgt sei. Gemäss Ziff. B 2.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung sind jedoch die dem Versicherten gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen der Rechtsschutzversicherung B. bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zu erstatten bzw. abzutreten (act. 4.1).

Eine Entschädigung wird nur für die dem Betroffenen tatsächlich erwachsenen Verteidigungskosten zugestanden. Übernimmt ein Dritter die Auslagen für die Verteidigung und ist der Beschuldigte weder gesetzlich noch vertraglich zur Rückerstattung an diesen verpflichtet, so kann der Beschuldigte diese Kosten nicht als notwendige Auslagen geltend machen (vgl. Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 108 m.w.H.).

Dem Gesuchsteller sind zwar gegenwärtig keine tatsächlichen Verteidigungskosten entstanden, dieser ist jedoch vertraglich zur Rückerstattung des von der Rechtsschutzversicherung B. beglichenen Betrages verpflichtet (act. 4.1). Der Gesuchsteller ist demnach befugt, den Entschädigungsanspruch für die entstandenen Verteidigungskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch aufgrund der in Ziff. B 2.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung statuierten Rückerstattungspflicht des Gesuchstellers die Entschädigung von Fr. 10'225.85 direkt an die Rechtsschutzversicherung B. zu überweisen (vgl. auch TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 4). Der Gesuchsteller hat hierzu der Gesuchsgegnerin die entsprechende Kontoverbindung anzugeben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zu einem Fünftel unterliegende Gesuchsteller einen reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.

Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchsteller ist für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 10'225.85 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag von Fr. 10'225.85 direkt der Rechtsschutzversicherung B. zu überweisen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin hierzu die entsprechende Kontoverbindung anzugeben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 300.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 6. August 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub,

Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ruedi Portmann

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BK.2008.5
Date : 06. August 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)


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BGG: 66  68
BStP: 35  120  122  245
SGG: 28
StGB: 117  125
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