Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C 373/2007 /fun

Urteil vom 6. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
1. Werner Wyss,
2. Enrico Battaglia,
3. Corina Brunner,
4. David Hosang,
5. Domenica Wyss,
6. Hans Wyss,
7. Meinrad Wyss,
8. Silvia Wyss,
9. Adriana Zala,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gieri Caviezel und Dr. Eva Druey Just,

gegen

Rolf Gosswiler, Beschwerdegegner,
Gemeinde Mutten, 7431 Mutten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand
Wahl in den Gemeindevorstand,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. September 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Anlässlich der Gemeindeversammlung der Gemeinde Mutten vom 7. Oktober 2005 war der Gemeindevorstand neu zu wählen. Zur Wiederwahl stellte sich u.a. Rolf Gosswiler, der seit 18 Jahren dem Gemeindevorstand angehört. Im Laufe der Diskussion gab Werner Wyss zu bedenken, dass Rolf Gosswiler seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Gemeinde Mutten habe, er daher nicht als in Mutten wohnhaft betrachtet und demnach nicht in den Gemeindevorstand gewählt werden könne. Beim Wahlgang erhielt Rolf Gosswiler 30 Stimmen, der Gegenkandidat Enrico Battaglia 15 Stimmen. Damit war Rolf Gosswiler in den Gemeindevorstand gewählt.

B.
Werner Wyss und weitere Stimmberechtigte fochten die Wahl von Rolf Gosswiler beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Rüge an, Rolf Gosswiler hätte mangels Wohnsitz in Mutten nicht in den Gemeindevorstand gewählt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 9. Mai 2006 ab (Verfahren V 05 07).

Die dagegen von Werner Wyss und weitern Stimmberechtigten beim Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 12. Dezember 2006 unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils gutgeheissen (Verfahren 1P.511/2006). Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, weil das Verwaltungsgericht erheblichen Beweisanträgen keine Folge gegeben und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hatte und auf die Vorbringen der damaligen Beschwerdeführer unzureichend eingegangen war.

Mit Entscheid vom 4. September 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde erneut ab (Verfahren V 05 7A) . Nach Erhebung von Beweisen und Durchführung eines Augenscheins in Mutten kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass Rolf Gosswiler zu Sils i.D. keine näheren Beziehungen unterhalte, seine Beziehungen zu Mutten stets aufrechterhalten habe und daher den für die Wahl in den Gemeindevorstand erforderlichen Wohnsitz in Mutten habe.

C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts gelangten Werner Wyss und die weitern im Rubrum genannten Personen erneut ans Bundesgericht und beantragen mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Wahl von Rolf Gosswiler für ungültig zu erklären; eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Sie machen im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die erhobenen Sachverhaltselemente im Hinblick auf die nach Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB zu beurteilende Frage des Wohnsitzes fehlerhaft gewürdigt und damit den Wohnsitz von Rolf Gosswiler in der Gemeinde Mutten zu Unrecht bejaht. Weiter rügen sie eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und beanstanden schliesslich, dass sie für das erste verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht entschädigt worden sind.

Die Gemeinde Mutten beantragt mit ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Rolf Gosswiler hat sich nicht vernehmen lassen.

D.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wies die Gemeinde Mutten unter Beilage des entsprechenden Protokolls darauf hin, dass Rolf Gosswiler anlässlich der Gemeindeversammlung vom 2. November 2007 wiederum als Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt worden sei, ohne dass dagegen Widerstand oder gar eine neue Beschwerde erhoben worden wäre. Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 26. Juni 2008 Stellung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Wahl von Rolf Gosswiler in den Gemeindevorstand vom 7. Oktober 2005. Es handelt sich damit um eine Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Als in Mutten stimmberechtigte Bürger sind die Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
und Abs. 2 BGG ist ausgeschöpft.
Unter dem Gesichtswinkel der Sachurteilsvoraussetzungen stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdesache in Anbetracht der Wiederwahl von Rolf Gosswiler in den Gemeindevorstand vom 2. November 2007 gegenstandslos geworden ist und die Beschwerdeführer noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung des Verwaltungsgerichtsurteils und an der Aufhebung der Wahl vom 7. Oktober 2005 haben.

1.2 Die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte gemäss Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG unterliegt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
OG (vgl. BGE 116 Ia 359 E. 2a S. 363) auch im Rahmen von Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG dem Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Fällt ein solches während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, so wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesgericht sieht indes vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674, 127 I 164 E. 1a S. 166, Beschluss 1P.435/2006 vom 14. Dezember 2006).

1.3 Rolf Gosswiler wurde anlässlich der Gesamterneuerungswahl des Gemeindevorstandes an der Gemeindeversammlung vom 7. Oktober 2005 in den Gemeindevorstand gewählt. Diese Wahl ist mit der vorliegenden Beschwerde bzw. der vorangehenden staatsrechtlichen Beschwerde angefochten worden. In der Zwischenzeit ist Rolf Gosswiler an der Gemeindeversammlung vom 2. November 2007 im Hinblick auf die folgende Amtsperiode in seinem Amt als Gemeindevorstand bestätigt worden. Es stand ihm kein Gegenkandidat gegenüber und die erneute Wahl ist auch nicht angefochten worden.

Die vorliegende Beschwerde bezieht sich ausschliesslich auf die Wahl vom 7. Oktober 2005 und die nunmehr abgeschlossene Amtsperiode. Bei dieser Sachlage besteht an der Anfechtung jener Wahl kein aktuelles praktisches Interesse mehr.

1.4 Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall im obgenannten Sinne vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen und die Beschwerde gleichwohl materiell zu behandeln ist.

Es wäre an sich durchaus möglich, die Wahl in den Gemeindevorstand letztinstanzlich beim Bundesgericht anzufechten und rechtzeitig einen Entscheid zu erlangen. Ein materieller Entscheid hätte grundsätzlich schon auf die eingelegte staatsrechtliche Beschwerde hin ergehen können. Die Verzögerung im vorliegenden Fall ist einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV guthiess und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückwies.

Indessen kann im Hinblick auf die Fortführung der Tätigkeit von Rolf Gosswiler im Gemeindevorstand ein öffentliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Fragen nicht grundsätzlich verneint werden. Daher ist im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen und auf die Beschwerde insoweit einzutreten. Die Beurteilung bezieht sich indes ausschliesslich auf die Verhältnisse anlässlich der Wahl vom 7. Oktober 2005. Die Wiederwahl vom 2. November 2007 ist nicht angefochten worden und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.
Die Wählbarkeit in die Gemeindebehörden setzt gemäss Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Gemeindeverfassung der Gemeinde Mutten (GV) die Stimmberechtigung voraus. Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind gemäss Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GV die in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Ortsbürger. Nach dem kommunalen und kantonalen Recht ist demnach für die Wählbarkeit von Rolf Gosswiler in den Gemeindevorstand der Wohnsitz massgebend. Das ergibt sich auch aus Art. 39 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
1    Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2    Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
3    Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
4    Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
BV, wonach die politischen Rechte am Wohnsitz ausgeübt werden. Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich mangels abweichender Vorschriften im kantonalen oder kommunalen Recht unbestrittenermassen nach den Bestimmungen von Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB (vgl. BGE 109 Ia 41 E. 4 und 5 S. 48 ff., 111 Ia 251 E. 3b S. 254; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, 64 und 66 f.). Diese stellen in Bezug auf kantonale Stimmrechtsangelegenheiten kantonales Recht dar, dessen Anwendung das Bundesgericht nach Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG frei prüft.

3.
Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein kann; unter den gleichen Voraussetzungen kann das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen.

Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Sie legen indes nicht dar, dass einzelne Sachverhaltselemente tatsächlich willkürlich festgestellt worden wären. Vielmehr machen sie geltend, der Sachverhalt sei im Hinblick auf die Frage des Wohnsitzes fehlerhaft gewürdigt und stark verzerrt dargestellt worden. Damit wird nicht die Feststellung des Sachverhalts als solche beanstandet, sondern die rechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhaltselemente. Das trifft auch auf unbestrittene Tatsachen zu, wie beispielsweise die Lage des Ferienhauses in Obermutten oder den Wohnsitz der Partnerin von Rolf Gosswiler und deren Sohn.

Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass das Fehlen eines Augenscheinsprotokolls von Bedeutung ist und die Sachverhaltsfeststellung deswegen auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Beschwerdeführer nahmen unbestrittenermassen am Augenschein teil und sind daher in der Lage, die daraus gewonnenen Erkenntnisse bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse einzubringen.

Das Verwaltungsgericht erwähnt, dass die Gemeinde Sils i.D. wohl ein fiskalisches Interesse für die Annahme des Wohnsitzes von Rolf Gosswiler in Sils i.D. hätte, indes aus der Überzeugung, dass der Wohnsitz in Mutten liegt, in all den Jahren auf entsprechende Vorkehren verzichtete. Demgegenüber ergibt sich aus der Vernehmlassung der Gemeinde Mutten vom 24. November 2005 zuhanden des Verwaltungsgerichts wie auch aus der dem Bundesgericht eingereichten Stellungnahme vom 26. November 2007, dass die Einkommenssteuer von Rolf Gosswiler gemäss Abrede zwischen den Gemeinden Mutten und Sils i.D. auf die beiden Gemeinden aufgeteilt wird. Darauf ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen.

4.
Nach Art. 23 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.

Hält sich eine Person regelmässig an zwei oder mehren Orten auf, ist massgebend, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält und wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umständen, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, und nicht nach subjektiven Wünschen und Vorstellungen (vgl. BGE 125 I 54 E. 2a S. 56; 125 I 458 E. 2 S. 467; 132 I 29 E. 4 S. 36; 131 I 145 E. 4 S. 149 f.). Hierfür fallen namentlich familiäre und gesellschaftliche Beziehungen zu einem der Orte, die Wohnverhältnisse sowie der tatsächliche Aufenthalt in Betracht.

5.
Es ist unbestritten, dass Rolf Gosswiler seit 1995 in Sils i.D. als Wochenaufenthalter gemeldet ist und nunmehr in einem von ihm selbst erstellten Einfamilienhaus wohnt, das als komfortabel zu bezeichnen ist. Hier lebt er mit seiner Partnerin (welche zur Hälfte Miteigentümerin am Wohnhaus ist) und deren Sohn zusammen; diese haben unbestrittenermassen in Sils i.D. Wohnsitz. Sils i.D. ist und war nie der Arbeitsort von Rolf Gosswiler; heute arbeitet er in Klosters, zur Zeit der umstrittenen Wahl arbeitete er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hauptsächlich in Cazis; angesichts der kurzen Distanz zwischen Sils i.D. und Mutten sind diese Arbeitsorte von beiden Gemeinden aus in vergleichbarer Weise erreichbar. Wie dargetan, entrichtet er seine Einkommenssteuern aufgrund einer Vereinbarung der beiden Gemeinden teils in Sils i.D., teils in Mutten. Diese Gegebenheiten deuten darauf hin, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich in Sils i.D. liegt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass Rolf Gosswiler im privaten und amtlichen Verkehr seine Silser Adresse verwendet und er unter dieser Adresse im Telefonbuch aufgeführt ist.

Bei dieser Sachlage ist an sich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass Rolf Gosswiler nach dem Amtsbericht der Gemeinde Sils i.D. nicht aktiv am Silser Vereinsleben teilnimmt, ebenso wenig, dass er die Wochenenden meist auswärts verbringt. Zu prüfen ist indes, ob hinreichende Anknüpfungspunkte zu Mutten bestehen, welche den Wohnort Sils i.D. als Wohnsitz auszuschliessen vermögen.

Die Partnerin von Rolf Gosswiler verfügt in Mutten bzw. Obermutten über ein als Ferienhaus bezeichnetes Wohnhaus, das auch von diesem benützt wird. Dieses Haus ist, wie der Augenschein ergeben hat, voll ausgebaut und ganzjährig bewohnbar. Immerhin bietet es nicht den gleichen Komfort wie das Haus in Sils i.D. und ist trotz der Winterräumung weniger gut erreichbar. Unerheblich ist, dass das Ferienhaus über keinen eigenen Briefkasten und keinen Telefonanschluss verfügt, besteht doch in Obermutten nach den Ausführungen der Gemeinde eine zentrale Briefkastenanlage und ist die telefonische Kommunikation auch mit mobilen Telefonen möglich.
Gemäss den Auskünften der Gemeinde Mutten verbringt Rolf Gosswiler mit seiner Partnerin rund jedes zweite Wochenende und rund sechs Wochen Ferien im Haus in Obermutten. Diese relativ geringe Anwesenheit in Mutten vermag einen Mittelpunkt der Lebensinteressen kaum zu begründen. Der Umstand, dass die Mutter von Rolf Gosswiler in Mutten wohnt, ist für sich nicht von Gewicht. Es konnte nicht dargetan werden, dass Rolf Gosswiler - im Gegensatz zu früheren Perioden - im Schützenverein noch sehr aktiv wäre. Unbestrittenermassen nimmt er indes Teil am "Mutten Tourismus" und ist Verwaltungsrat der Skilifte Mutten AG. Dieses Engagement ist beschränkt und kann nicht als Ausdruck der Verwurzelung mit der Gemeinde Mutten betrachtet werden. Die Bestätigung vom 7. Oktober 2005 im Amt als Feuerwehrvizekommandant zeugt zwar von einer gewissen Verbundenheit mit der Gemeinde, vermag indes - auch vor dem Hintergrund der häufigen Absenzen anlässlich der Übungen - den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht auszumachen.

Das Engagement von Rolf Gosswiler im Gemeindevorstand wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Im vorliegenden Fall kann indes nicht in entscheidwesentlicher Weise darauf abgestellt werden. Denn für die Wahl in den Gemeindevorstand ist der Wohnsitz Voraussetzung, und diese Voraussetzung kann nicht durch die politische Tätigkeit geschaffen werden, wenn es im Übrigen an den Erfordernissen des Wohnsitzes fehlt.

Insbesondere in Anbetracht der Wohn- sowie der Eigentumsverhältnisse kann gesamthaft nicht gesagt werden, dass Rolf Gosswiler Wohnsitz in der Gemeinde Mutten hatte. Demnach erfüllte er am Tage der Gemeindeversammlung vom 7. Oktober 2005 die Voraussetzungen für die Wahl in den Gemeindevorstand nicht und hätte daher nicht in den Gemeindevorstand gewählt werden können. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.

6.
Über die Wahl von Rolf Gosswiler in den Gemeindevorstand hinaus beanstanden die Beschwerdeführer, dass ihnen hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2006 (V 05 07) trotz des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2006 keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. In dieser Hinsicht ist ihr Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde nicht dahingefallen.

Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2006 ist die Kostenauflage hinsichtlich des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. Mai 2006 aufgehoben worden. In Bezug auf eine allfällige Parteientschädigung legen die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise dar, dass das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) willkürlich angewendet worden sein soll. Sie nehmen Bezug auf Art. 73 Abs. 1 VRG. Diese Bestimmung betrifft indes die Kosten und nicht die Parteientschädigung. In diesem Punkte kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

7.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. In Anbetracht des Ablaufs der im vorliegenden Fall umstrittenen Amtsperiode ist von der Aufhebung der Wahl von Rolf Gosswiler in den Gemeindevorstand vom 7. Oktober 2005 abzusehen und lediglich festzustellen, dass dieser damals die Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllte. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid über die Kosten und die Parteientschädigung hinsichtlich des Urteils vom 4. September 2007 (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind von der Gemeinde Mutten keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner Rolf Gosswiler hat sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und demnach ebenfalls keine Kosten zu tragen. Hingegen hat er die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. September 2007 aufgehoben.

2.
Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu neuem Entscheid über die Kosten und die Parteientschädigung hinsichtlich des Urteils vom 4. September 2007 zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Mutten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_373/2007
Date : 06. August 2008
Published : 24. August 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Wahl im Gemeindevorstand


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  88  89  95  97  105  106
BV: 29  39
GV: 5  7
OG: 85
ZGB: 23
BGE-register
109-IA-41 • 111-IA-251 • 116-IA-359 • 125-I-458 • 125-I-54 • 127-I-164 • 131-I-145 • 131-II-670 • 132-I-29
Weitere Urteile ab 2000
1C_373/2007 • 1P.435/2006 • 1P.511/2006
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