Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 517/2020

Urteil vom 6. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon,

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Bommer.

Gegenstand
Strafverfahren; Akteneinsicht der Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. August 2020 (UH200044).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Diebstahls. Sie wirft ihm vor, Gerüstteile der B.________ AG (im Folgenden: Privatklägerin) gestohlen und in der von ihm beherrschten C.________ AG verwendet zu haben.
A.________ bestreitet den Vorwurf. Am 15. November 2019 reichte er umfangreiche Unterlagen ein, welche den rechtmässigen Erwerb der von der C.________ AG verwendeten Gerüste belegen sollen. Er führte aus, bei den Unterlagen handle es sich um Verträge bzw. Quittungen über Materialeinkäufe und damit Geschäftsgeheimnisse, welche der Privatklägerin nicht zur Einsicht gegeben werden dürften, da diese eine direkte Konkurrentin der C.________ AG sei.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 präzisierte A.________ seine Darlegungen dahin, er sei bereit, die Einsicht der Privatklägerin in die Unterlagen zu akzeptieren, wenn darin die jeweiligen Vertragspartner vollständig abgedeckt bzw. geschwärzt würden.

B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 gewährte die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin in vollem Umfang Akteneinsicht.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 26. August 2020 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben (Ziff. 1). Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin hinsichtlich der mit Eingabe vom 15. November 2019 den Strafverfolgungsbehörden eingereichten Unterlagen sei einzuschränken (Ziff. 2). Eventualiter seien die Unterlagen der Privatklägerin nur zur Einsicht herauszugeben, nachdem darin die jeweiligen Vertragspartner des Beschwerdeführers sowie Angaben, die Hinweise auf die Vertragspartei erlaubten, vollständig anonymisiert bzw. geschwärzt worden seien (Ziff. 3). Subeventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen (Ziff. 4).

D.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Privatklägerin hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. A.________ hat dazu Stellung genommen.

E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig.
Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, und (b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1). Beim rechtlich geschützten Interesse muss es sich um ein eigenes der beschuldigten Person handeln. Zur Wahrung von Interessen Dritter ist sie nicht befugt (vgl. BGE 131 IV 191 E. 1.2.1; Urteil 1B 233/2020 vom 15. Februar 2021 E. 1.4). Der Beschwerdeführer führt in eigenem Namen Beschwerde. Er ist Geschäftsführer der C.________ AG und beruft sich auf deren Geheimhaltungsinteressen, also auf solche einer Dritten. Ob die Beschwerdelegitimation gegeben ist, ist deshalb zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG droht. Wäre auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen unbegründet.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG haben die Rechtsschriften die Begehren zu enthalten. Diese müssen klar sein. Aus ihnen muss hervorgehen, welche Punkte des Entscheids der Beschwerdeführer anficht und welche Änderungen er verlangt, so dass das Bundesgericht erkennen kann, was vor ihm noch streitig ist. Das Verbot des überspitzen Formalismus verbietet es jedoch, Begehren als unzulässig zu erklären, wenn aus der Begründung der Beschwerde klar hervorgeht, was der Beschwerdeführer will (Urteil 2C 148/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren, das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin hinsichtlich der mit Eingabe vom 15. November 2019 den Strafverfolgungsbehörden eingereichten Unterlagen einzuschränken. Er sagt jedoch nicht, wieweit das Akteneinsichtsrecht konkret einzuschränken sei. Dies ergibt sich auch nicht klar aus der Beschwerdebegründung. Auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 der Rechtsbegehren eventualiter, die von ihm am 15. November 2019 eingereichten Unterlagen seien der Privatklägerin zur Einsicht herauszugeben, nachdem darin die jeweiligen Vertragspartner des Beschwerdeführers sowie Angaben, die Hinweise auf diese erlaubten, vollständig geschwärzt worden seien. Nur um diese Schwärzung kann es nach dem Gesagten hier gehen; dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin akzeptiert hat, unter der (einzigen) Voraussetzung, dass in den Unterlagen die Namen der Vertragspartner vollständig geschwärzt werden. Darauf muss er sich behaften lassen. Der Beschuldigte kann sich in einem Fall wie hier nicht unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Akteneinsichtsrecht einverstanden erklären und dann - ohne nähere Begründung - plötzlich wieder eine weitergehende Einschränkung dieses Rechts verlangen. Ein solches Verhalten widerspräche Treu und Glauben und damit Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV.

3.

3.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO). Die Privatklägerin ist unstreitig Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO).
Gemäss Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Artikel 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
bleibt vorbehalten.
Nach Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn (a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; (b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO und macht geltend, die Schwärzung der Vertragspartner sei zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der C.________ AG erforderlich.
Nach der Rechtsprechung sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts, da die Privatklägerin mit der C.________ AG in einem Konkurrenzverhältnis stehe. Dies trifft zwar grundsätzlich zu, da sowohl die Privatklägerin als auch die C.________ AG im Gerüstbau tätig sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kauft die Privatklägerin jedoch keine Gerüstteile von Dritten ein, sondern bezieht diese ausschliesslich von ihrer Muttergesellschaft, der deutschen D.________ GmbH. Wie sich aus dem in den Akten liegenden Auszug aus "Wikipedia" ergibt, gründete E.________ die D.________ GmbH. Der Firmenname der Privatklägerin leitet sich ab aus den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und des Vornamens von E.________. Nach dem Auszug aus "Wikipedia" hat die D.________ GmbH Tochtergesellschaften in zahlreichen Ländern, unter anderem in der Schweiz. Die D.________ GmbH bietet selbst keine Gerüstbau-Dienstleistungen an, sondern ist einzig als Herstellerin und Lieferantin tätig. Wenn die Vorinstanz annimmt, die Privatklägerin beziehe ihre Gerüstteile ausschliesslich von der D.________ GmbH, ist das angesichts dessen nicht schlechthin unhaltbar und damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht willkürlich (zum
Willkürbegriff: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Bezieht die Privatklägerin aber keine Gerüstteile von Dritten, ist nicht erkennbar, welcher Nachteil der C.________ AG entstehen könnte, wenn die Privatklägerin erfährt, von wem die C.________ AG Gerüstteile zu welchem Preis gekauft hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Privatklägerin könnte sich aufgrund der Akteneinsicht ein Bild über den Geschäftsgang der C.________ AG machen, ist dies unbehelflich. Nach dem Gesagten geht es hier einzig um die Schwärzung der Vertragspartner der C.________ AG. Sollte es zutreffen, dass sich die Privatklägerin aufgrund der Akteneinsicht ein Bild über den Geschäftsgang der C.________ AG machen könnte, wäre dies auch bei Schwärzung der Namen der Vertragspartner der Fall. Denn entscheidend sind insoweit die in den Unterlagen enthaltenen Zahlen, nicht die Namen der Vertragspartner.
Bedeutende Interessen des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der Namen der Vertragspartner sind demnach nicht erkennbar.
Die Privatklägerin hat demgegenüber ein erhebliches und berechtigtes Interesse daran, die Namen der Vertragspartner der C.________ AG zu erfahren. Die Privatklägerin kennt die auf dem Markt für Gerüstbau tätigen Unternehmen und Personen besser als die Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin kann deshalb eher erkennen, ob es sich bei den Vertragspartnern allenfalls um (dubiose) Unternehmen und Personen handelt, die mit dem Beschwerdeführer bei der rechtswidrigen Beschaffung von Gerüstteilen zusammengewirkt haben könnten. Träfe dies zu, stellte sich die Frage der persönlichen Ausdehnung des Strafverfahrens und beim Beschwerdeführer der sachlichen Ausdehnung auf Hehlerei (Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB). Dies wäre für die Privatklägerin von Bedeutung für die Geltendmachung von Zivilforderungen.
Wägt man die sich gegenüberstehenden Interessen ab, verletzt es Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO nicht, wenn die Vorinstanz eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerin abgelehnt hat; dies umso weniger, als nach der dargelegten Rechtsprechung eine solche Einschränkung mit Zurückhaltung anzuordnen ist.
Dafür, dass die Privatklägerin das Akteneinsichtsrecht missbrauchen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Einschränkung dieses Rechts nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO scheidet daher ebenfalls aus.

4.
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihren Entscheid unzureichend begründet und insoweit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist die Beschwerde unbehelflich. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).

5.
Soweit der Beschwerdeführer über das oben (E. 3.2) Dargelegte hinaus geltend macht, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. Darauf kann nicht eingetreten werden (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Er hat der Privatklägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Privatklägerin (B.________ AG) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_517/2020
Date : 06. Juli 2021
Published : 24. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Akteneinsicht der Privatklägerschaft


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  80  81  93
BV: 5  29
StGB: 160
StPO: 101  104  107  108
BGE-register
131-IV-191 • 139-IV-179 • 143-III-65 • 146-IV-218 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
1B_233/2020 • 1B_517/2020 • 2C_148/2020
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • access records • accused • appeal concerning criminal matters • behavior • cantonal remedies • clerk • contractual party • criminal investigation • decision • document • federal court • formation of real right • good faith • hamlet • handling stolen goods • illegality • intention • interest protected by law • lausanne • lawyer • legal demand • legitimation of appeal • litigation costs • lower instance • meadow • number • parent company • participant of a proceeding • post office box • prename • question • right to be heard • secrecy • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subsidiary company • suspicion • theft