Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1145/2017

Urteil vom 6. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung; Rückzug der Berufungen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 17. August 2017 (S 2016 46 + S 2016 47).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sprach X.________ und Y.________ mit Strafbefehlen vom 11. Februar 2015 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte sie je mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 60.--. Die Staatsanwaltschaft warf ihnen vor, am 29. September 2014 bei der Ausweisung aus dem von ihnen bewohnten Zimmer durch die Zuger Polizei passiven Widerstand geleistet zu haben, indem sie sich aneinander geklammert hätten. X.________ und Y.________ erhoben Einsprachen.

B.

B.a. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht Zug die Anklageschriften ein. Am 10. Februar 2016 wurden X.________ und Y.________ zur Hauptverhandlung auf den 26. April 2016 vorgeladen. Mit Eingaben vom 25. April 2016 teilten die beiden mit, sie seien nicht verhandlungsfähig. Zur Verhandlung vom 26. April 2016 erschienen sie nicht. Mit Verfügungen vom 26. April 2016 wurde festgestellt, dass X.________ und Y.________ der Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt ferngeblieben seien. Die Hauptverhandlung wurde neu angesetzt auf den 7. Juni 2016. Zu dieser erschienen die beiden erneut nicht. Mit Urteilen vom 7. Juni 2016 sprach das Strafgericht Zug X.________ und Y.________ der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie mit einer Busse von Fr. 50.--.

B.b. X.________ und Y.________ meldeten am 27. Juni 2016 Berufung gegen die Urteile an und verlangten begründete Entscheide. Mit gesonderten Eingaben ersuchten sie gleichentags um neue Beurteilung.
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2016 lehnte das Strafgericht die Begehren um neue Beurteilung ab. Dagegen reichten X.________ und Y.________ am 25. Juli 2016 Beschwerden an das Obergericht des Kantons Zug ein.
Am 2. August 2016 reichten X.________ und Y.________ beim Obergericht des Kantons Zug sodann die Berufungserklärungen ein. Die Berufungsverfahren wurden bis zu den Entscheiden über die Begehren um neue Beurteilung sistiert.
Mit Urteilen vom 1. September 2016 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerden von X.________ und Y.________ betreffend Begehren um neue Beurteilung ab.
X.________ und Y.________ erhoben Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, die Urteile des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. September 2016 seien aufzuheben. Ihrem Antrag auf Neubeurteilung sei stattzugeben. Das Bundesgericht wies die Beschwerden mit Urteil vom 24. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B 1175/2016 und 6B 1176/2016).

B.c. Das Obergericht des Kantons Zug nahm das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wieder auf. Am 14. Juli 2017 lud es X.________ und Y.________ zur Berufungsverhandlung auf den 17. August 2017 vor. X.________ und Y.________ stellten am 4. August 2017 ein Verschiebungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 9. August 2017 abgelehnt. X.________ und Y.________ erschienen nicht an der Berufungsverhandlung vom 17. August 2017 und liessen sich auch nicht vertreten. Das Obergericht des Kantons Zug schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 17. August 2017 als durch Rückzug der Berufungen erledigt ab.

C.
X.________ und Y.________ erheben Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. August 2017 sowie die Urteile des Strafgerichts Zug vom 7. Juni 2016 seien aufzuheben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei zurückzuweisen. Sie seien vollumfänglich vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht Zug oder an das interkantonale Beschwerdegericht zu erneuter Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Ihnen sei kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren. Sie beantragen ferner eine mündliche Verhandlung und ein einheitliches Beschwerdeverfahren. Schliesslich ersuchen sie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Aufhebung der Urteile des Strafgerichts Zug vom 7. Juni 2016 beantragt wird (Beschwerde S. 2). Anfechtungsobjekte der Beschwerde ist der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. August 2017 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

1.2. Dem Antrag auf Verfahrensvereinigung kann nicht stattgegeben werden (Beschwerde S. 14 und S. 72 f.), da weder dargelegt noch ersichtlich ist, mit welchem Verfahren das vorliegende vereinigt werden soll.

1.3. Der Antrag der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verhandlung ist abzuweisen. Vor Bundesgericht findet eine solche nur ausnahmsweise statt und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf (Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern hier von diesem Grundsatz abzuweichen wäre.

1.4. Die Beschwerdeführer ersuchen um kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten und Beiakten, unter anderem in spezifisch aufgeführte Urkunden (Beschwerde S. 2 ff.). Auf das Einsichtsbegehren ist nicht einzutreten, soweit es Prozesse betrifft, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführer über die Möglichkeit und die Modalitäten der Akteneinsicht vor Bundesgericht bereits mehrfach orientiert. Ferner wurden sie ebenso darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der (gesetzlichen) Frist zur Begründung der Beschwerde nicht zulässig ist (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG).

2.
Die Beschwerdeführer erheben zahlreiche Vorwürfe und Rügen. Soweit im Folgenden auf ihre Darlegungen nicht eingegangen wird, sind sie offensichtlich für die Entscheidfindung nicht relevant, genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 138 I 274 E. 1.6; je mit Hinweisen) bzw. betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten (z.B. Beschwerde S. 25 und S. 61 ff. zur angeblich verweigerten Akteneinsicht), soweit sich die Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit den jeweiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (z.B. Beschluss S. 4 E. 3.2) und auch damit den Begründungsanforderungen nicht genügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1).

3.
Die Beschwerdeführer stellen ein Ausstandsgesuch. Sie machen geltend, die vorinstanzlichen Richter seien wegen Besorgnis der Befangenheit und Vorbefasstheit abzulehnen (Beschwerde S. 2). Die Befangenheit zeige sich in der ständigen Verweigerung einer vollumfänglichen Einsicht in die Verfahrensakten sowie der unsachlichen und unzulässigen Verfahrensleitung, wie der grundlosen Ablehnung ihres Verschiebungsgesuches, und der Bevorteilung der Gegenpartei. (Beschwerde S. 71 f.). Darauf ist nicht einzutreten. Diese Einwände sind verspätet, da sie erst im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht wurden (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO; BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1; Urteil 1B 499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen kann gestützt auf diese Vorbringen nicht auf besonders krasse oder wiederholte Verfahrensfehler geschlossen werden, die an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der vorinstanzlichen Richterin und Richter zweifeln lassen könnten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer kritisieren, sie hätten die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 17. August 2017 erst am 24. Juli 2017 erhalten, womit ihnen die Vorinstanz zu wenig Zeit für die Vorbereitung gelassen habe. Auch die Ablehnung ihres Verschiebungsgesuches sei nicht haltbar. Sodann sei ihnen die Ablehnung erst nach dem Termin für die Verhandlung zugestellt worden. Sie hätten damit gerechnet, dass die Verhandlung verschoben werde (Beschwerde S. 71).

4.2. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführer seien rechtswirksam vorgeladen worden. Auf die spezifischen Säumnisfolgen seien sie hingewiesen worden. Die Beschwerdeführer hätten am 4. August 2017 (Posteingang 9. August 2017) ein Verschiebungsgesuch gestellt. Im Kerngehalt hätten sie geltend gemacht, das Berufungsverfahren werde unfair geführt. Insbesondere werde ihnen verunmöglicht, sich gehörig auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten; die Vorinstanz weigere sich beharrlich, vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Zudem liege es auf der Hand, dass die Video- und Tonaufnahmen von den Ereignissen, namentlich den Gewaltszenen, zu ihrem Nachteil verfälscht worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich, dass die Vorinstanz plane, sie - die Beschwerdeführer - ohne weiteres zu verurteilen (Beschluss S. 4 E. 3).

4.3. Die Rügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Die Vorladungen zur Berufungsverhandlung wurden den Beschwerdeführen rechtzeitig zugestellt (vgl. Art. 202 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 202 Frist - 1 Vorladungen werden zugestellt:
1    Vorladungen werden zugestellt:
a  im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung;
b  im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.
2    Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.
3    Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.
StPO; vorinstanzliche Akten OG GD 13). Damit hatten sie entgegen ihrer Auffassung hinreichend Zeit, sich auf die Verhandlung vom 17. August 2017 vorzubereiten. Die Vorinstanz erwägt sodann zu Recht, besondere Gründe im Sinne von Art. 205 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
1    Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2    Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3    Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4    Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
Satz 1 StPO, die eine Verschiebung der Berufungsverhandlung als begründet erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer behaupteten nicht, es sei ihnen nicht möglich, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Bezüglich der Akteneinsicht und der Vorbereitung auf die Verhandlung sei festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern seit langer Zeit offen gestanden habe, die Verfahrensakten und die Video- sowie Tonaufnahmen bei der Vorinstanz einzusehen. Weiter sei der Widerruf erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden sei (Art. 205 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
1    Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2    Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3    Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4    Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
Satz 2 StPO). Vorliegend hätten für die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür bestanden anzunehmen, ihr Verschiebungsgesuch werde bewilligt, solange ihnen nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden sei
(Beschluss S. 4 f. E. 31 f. und E. 4).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1145/2017
Datum : 06. Juni 2018
Publiziert : 21. Juni 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Hinderung einer Amtshandlung; Rückzug der Berufungen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
47 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
57 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StPO: 58 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
202 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 202 Frist - 1 Vorladungen werden zugestellt:
1    Vorladungen werden zugestellt:
a  im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung;
b  im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.
2    Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.
3    Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.
205
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
1    Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2    Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3    Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4    Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
BGE Register
134-I-20 • 134-II-244 • 136-I-207 • 136-I-65 • 138-I-1 • 138-I-274 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
1B_499/2012 • 6B_1145/2017 • 6B_1175/2016 • 6B_1176/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • strafgericht • hinderung einer amtshandlung • akteneinsicht • gerichtskosten • unentgeltliche rechtspflege • entscheid • beschwerde in strafsachen • wiese • sprache • busse • geldstrafe • gesuch an eine behörde • ausstand • rechtsbegehren • zahl • tonbildträger • rechtshilfegesuch • begründung des entscheids
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