Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 45/2013

Urteil vom 6. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Thürlemann,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berechnung des Streitwerts, der Gerichtskosten und der Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war vom 13. August 2007 bis zum 31. März 2008 bei der X.________ AG mit Sitz in Liechtenstein (Beklagte, Beschwerdegegnerin) bei der Zweigniederlassung Y.________ Oberriet SG als technischer Leiter angestellt. Am 7. April 2008 mahnte er die Arbeitgeberin, ihm innerhalb von sieben Tagen den ausstehenden Lohn inkl. Überzeit, eine korrekte Abrechnung inkl. Überstunden und ein unkodiertes Arbeitszeugnis zukommen zu lassen. Als die Zweigniederlassung diesen Forderungen nicht nachkam, gelangte er an die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse. Der Vorstand blieb unvermittelt.

B.
Am 23. Dezember 2009 reichte der Kläger beim Kreisgericht Rheintal Klage ein. Er verlangte im Wesentlichen, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernde Forderung zu bezahlen und ein textmässig vorgegebenes Zeugnis auszustellen. Die Beklagte beantragte, das Verfahren gemäss Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG einzustellen, die Klage auf Lohnforderung abzuweisen und das vom Kläger vorgeschlagene Zeugnis hinsichtlich eines Abschnittes anzupassen. Widerklageweise verlangte sie eine Entschädigung im Sinne von Art. 337d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337d - 1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
1    Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2    Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3    Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.209
4    ...210
OR von Fr. 5'725.-- sowie die Rückzahlung zu Unrecht bezahlten Lohns für den Monat März 2008 von Fr. 2'451.35. In der Duplik stellte sie zudem ein Sistierungsbegehren, bis über die Verfahrenseinstellung nach Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG rechtskräftig entschieden sei. In der Folge wurde das Verfahren betreffend die Widerklage am 4. Oktober 2010 gestützt auf Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG bis auf weiteres sistiert und getrennt vom hier zu beurteilenden Klageverfahren durchgeführt. Mit Eingabe vom 12. September 2011 bezifferte der Kläger seine Klageforderung auf Fr. 35'848.50. Am 11. Januar 2012 sprach das Kreisgericht dem Kläger Fr. 22'742.65 nebst Zins zu und verpflichtete die Beklagte, binnen 10 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides das vom Kläger beantragte Zeugnis auszustellen. Die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.-- auferlegte es der Beklagten, erstattete dem Kläger die Einschreibgebühr von Fr. 1'300.-- zurück und sprach ihm eine Entschädigung für seine Parteikosten von Fr. 14'990.65 zu.

C.
Die Beklagte erhob gegen das Urteil des Kreisgerichts beim Kantonsgericht des Kantons St. Gallen Berufung und beantragte, den Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen. Die Kosten sollten zu Lasten des Klägers gehen. Der Kläger schloss im Wesentlichen auf Abweisung der Berufung. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 sprach das Kantonsgericht dem Kläger lediglich Fr. 20'917.40 nebst Zins zu und wies im Übrigen die Berufung ab (Dispositivziffer 1). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 6'000.-- auferlegte es zu 3/5 der Beklagten und zu 2/5 dem Kläger (Dispositivziffer 2), die zweitinstanzliche von Fr. 4'000.-- der Beklagten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 (Dispositivziffer 3). Dabei rechnete es die Einschreibgebühr und den geleisteten Kostenvorschuss an. Sodann hatte die Beklagte den Kläger für dessen Parteikosten im Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 4'678.55 zu entschädigen (Dispositivziffer 4).

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des kantonsgerichtlichen Entscheides aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zur Tragung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidgebühren zu verpflichten und ihn für das kantonale Verfahren insgesamt mit Fr. 17'197.80 (eventuell nach richterlichem Ermessen) zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, haben die Parteien eine Replik und eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Zu beurteilen ist ein arbeitsrechtlicher Fall, in dem die vor der Vorinstanz streitige Summe Fr. 15'000.-- übersteigt. Die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), auch wenn, wie hier, nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten werden (BGE 137 III 47 E. 1.2).

2.
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine Klageforderung im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 35'848.50 beziffert. Darin sei jedoch der Streitwert für die Berichtigung des Arbeitszeugnisses nicht erhalten. Da lediglich die Abänderung des dritten Abschnittes des Zeugnisses strittig sei, setzte die Vorinstanz den Streitwert für das Zeugnis auf einen halben Monatslohn (Fr. 2'862.50) fest. Damit habe der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 38'711.-- betragen. Dem Beschwerdeführer würden Fr. 23'779.90 (Fr. 19'417.40 Überstunden, Fr. 2'862.50 Zeugnisberichtigung und Fr. 1'500.-- Kaufpreis Kärcher) zugesprochen oder rund 60 %. Dies rechtfertige, die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu 3/5 und dem Beschwerdeführer zu 2/5 aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ging die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 25'605.15 aus (Fr. 22'742.65 erstinstanzlich zugesprochener Betrag und Fr. 2'862.50 Zeugnisberichtigung). Mit Fr. 23'779.90 würden dem Beschwerdeführer rund 92 % dieses Betrages zugesprochen, was eine Kostenverteilung zu 9/10 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu 1/10 zu Lasten des Beschwerdeführers rechtfertige. Die Vorinstanz setzte sodann die volle Parteientschädigung gestützt auf den von ihr
angenommenen Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 12'163.05 und für das zweitinstanzliche auf Fr. 2'807.45 fest und sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf den der Kostenverteilung zu Grunde gelegten Umfang des Obsiegens für die erste Instanz 1/5 (Fr. 2'432.60) und für die zweite Instanz 8/10 (Fr. 2'245.95) als Parteientschädigung zu.

3.
Das erstinstanzliche Verfahren richtete sich nach dem kantonalen Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 (ZPO/SG), während im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden war (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
und Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO). Die Vorinstanz hatte indessen im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Entscheid nicht nur im Kostenpunkt zu überprüfen, sondern sie hat mit der Gutheissung der Berufung über die im Streit liegenden Forderungen materiell neu entschieden. Damit hatte sie nach Art. 318 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. In dieser Situation ist auch über die erstinstanzlichen Prozesskosten nach den Regeln der ZPO zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 4A 17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1), deren Anwendung das Bundesgericht frei prüft (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei ist es aber unter Vorbehalt von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten bleibt dagegen auch unter Geltung der eidgenössischen ZPO dem kantonalen Recht, hier der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994
(HonO/SG; sGS 963.75), vorbehalten (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Dieses überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).

4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht bloss den Streitwert für eine Berichtigung des Zeugnisses berücksichtigt. Sie habe übersehen, dass die Ausstellung eines Zeugnisses eingeklagt gewesen sei und die Beschwerdegegnerin nie ein Zeugnis zugestellt habe. Daher sei der Streitwert für das vollständige Zeugnis massgebend, der nach Auffassung des Beschwerdeführers einen vollen Monatslohn (Fr. 5'725.--) betrage. Auch im Berufungsverfahren sei der höhere Streitwert zu beachten, da die Beschwerdegegnerin den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich angefochten habe. Dies sei auch für das Mass des Obsiegens vor beiden kantonalen Instanzen zu berücksichtigen.

4.1. Grundsätzlich wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO) und gilt bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um ihm ein Zeugnis auszustellen. Dass sie ihm vor der Klageeinreichung ein Zeugnis ausgestellt oder dies zumindest angeboten hätte, ist nicht festgestellt. Wenn die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Zeugnis nur in einem Absatz beanstandet, liegt bezüglich der restlichen Absätze eine Klageanerkennung vor.

4.2. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO). Besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit, so liegt die Bestimmung des Streitwertes im Ermessen des Sachgerichts ( STEIN-WIGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 91
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4P.208/2001 vom 21. November 2001 E. 3b). Dieses hat den Streitwert nach einem objektiven Massstab zu schätzen ( BEATRICE VAN DE GRAAF, in: ZPO: Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 9 zu Art. 91
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO; vgl. auch BEAT RUDIN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 47 zu Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Schätzung nach objektiven Kriterien ist im Hinblick auf die Kognition des Bundesgerichts vergleichbar mit der ermessensweisen Schadenschätzung nach Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR. Diese beruht - von der ausnahmsweisen Berücksichtigung abstrakter Erfahrungssätze abgesehen - auf Tatbestandsermessen, gehört mithin zur Feststellung des Sachverhalts (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 364; 122 III 61 E. 2c/bb S.
65). Es kann daher nur gerügt werden, der angefochtene Entscheid sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine derartige Rüge ist nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu begründen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).

4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Wert eines Arbeitszeugnisses nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C 151/2010 vom 31. August 2010 E. 2.8, teilw. publ. in: ARV 2010 S. 267). Wie wichtig das Zeugnis objektiv ist, hängt von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab sowie von der Funktion und der Qualifikation des Arbeitnehmers (zit. Urteil 8C 151/2010 E. 2.7 in fine mit Hinweisen). Der Streitwert ist nicht schematisch danach zu bemessen, ob das Zeugnis ganz oder teilweise umstritten ist. Massgebend ist vielmehr, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C 220/2011 vom 2. März 2012 E. 1.2). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Zeugnisausstellung an sich sei Streitgegenstand gewesen und nicht nur die Formulierung eines einzelnen Absatzes, und einfach einen Streitwert von einem Monatslohn behauptet, genügt er den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht. Er müsste vielmehr aufgrund seiner konkreten Situation im Einzelnen aufzeigen, weshalb der Streitwert bei willkürfreier Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten auf einen Monatslohn festzusetzen
ist und inwiefern der von der Vorinstanz angenommene Wert offensichtlich nicht der Bedeutung entspricht, die dem Arbeitszeugnis objektiv zukommt. Mangels hinreichender Begründung ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Festsetzung der vollen Parteientschädigung nach dem Streitwert gemäss der HonO/SG. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie statt dem geforderten maximalen Zuschlag gemäss Art. 17 HonO/SG von 25 % nur einen solchen von 15 % gewähre. Es gebe keinen Grund, vom geforderten Zuschlag abzuweichen. Dieser erweise sich im Gegenteil mit Blick auf den erforderlichen Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich namentlich auf die Komplexität des Verfahrens zufolge des internationalen Aspekts und die Frage der Sistierung/Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG. Auch mit Bezug auf die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist er der Auffassung, da die Vorinstanz nicht begründe, weshalb sie von seinen Anträgen abweiche, sei auf diese abzustellen.

5.1. Die Anwendung des kantonalen Tarifs betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Bundesgericht in der Beschwerde in Zivilsachen nicht prüfen (Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG). Gerügt werden kann lediglich, die Anwendung führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Für eine derartige Rüge sind erhöhte Begründungsanforderungen einzuhalten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis). Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zufolge mangelnder Begründung des angefochtenen Entscheides rügt der Beschwerdeführer nicht, so dass diese Frage nicht zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die kantonalrechtlichen Tarife willkürlich angewendet hat. W illkürlich ist ein Entscheid indessen nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).

5.2. Dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen begründet, weshalb sie den Anträgen des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid als im Ergebnis willkürlich auszuweisen. Auch dass der Beschwerdeführer angibt, wie die Berechnung seiner Ansicht nach korrekt hätte erfolgen müssen, reicht dazu nicht aus. Er müsste vielmehr aufzeigen, dass die Berechnung der Vorinstanz im konkreten Fall zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führt. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, welcher Aufwand konkret notwendig war, der mit der von der Vorinstanz angenommenen Entschädigung offensichtlich nicht hinreichend abgegolten wäre. Entsprechende Ausführungen in der Replik wären verspätet (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), da dazu bereits der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte.

6.
Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass die Vorinstanz die Überstunden nach Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR geschätzt hat. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er bezüglich der Überstunden im Grundsatz obsiegt habe. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin zu verantworten, dass eine genaue Berechnung der Überstunden nicht möglich gewesen sei, da sie entgegen ihren gesetzlichen Pflichten die Kontrollrapporte des Sicherheitsdienstes, aus denen sich die Präsenzzeiten der Arbeitnehmer ergeben hätten, nicht aufbewahrt beziehungsweise (nach Überzeugung des Beschwerdeführers) deren Herausgabe im Prozess trotz Besitz der Unterlagen einfach verweigert habe. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin unnötigen Aufwand verursacht.

6.1. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO) beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Nach Art. 107 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen, beispielsweise wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO). Das Gesetz räumt dem Gericht damit den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35 mit Hinweis). Räumt das Gesetz dem kantonalen Gericht derartige Ermessensspielräume zur Berücksichtigung des Einzelfalles ein, übt das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die für
den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen oder umgekehrt solche ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f. mit Hinweisen).

6.2. Bezüglich der Überstunden hat der Beschwerdeführer zwar im Grundsatz obsiegt. Die Vorinstanz hat indessen die Anzahl der Überstunden entsprechend der vom Beschwerdeführer selbst vor Durchführung des Beweisverfahrens vorgenommenen Schätzung festgelegt. Die Erhöhung der Forderung im kantonalen Verfahren basiert auf den Aussagen eines Zeugen, dessen Präsenzzeiten nach den Feststellungen der Vorinstanz geringer waren als diejenigen des Beschwerdeführers und der daher über das Ausmass der Überstunden keine genauen Angaben machen konnte. Der Beschwerdeführer durfte mithin nicht davon ausgehen, der Zeuge wisse über die Anzahl der Überstunden besser Bescheid als er selbst. Die Zeugenaussage bildete keinen hinreichenden Grund für eine Erhöhung der Forderung des Beschwerdeführers. Da die Vorinstanz auf die ursprüngliche Schätzung des Beschwerdeführers abstellte, hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie im Ergebnis von der Möglichkeit einer vom Prozesserfolg abweichenden Verteilung der Prozesskosten (Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO) keinen Gebrauch machte.

6.3. Nicht schlüssig sind die Ausführungen, die Beschwerdegegnerin habe unnötigen Aufwand verursacht, indem sie Beweismittel nicht aufbewahrt habe. Nach Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
ZPO hat unnötige Prozesskosten zwar zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Die Abschätzung der Überstunden und der damit verbundene Aufwand waren aber notwendig, um dem Beschwerdeführer eine Überstundenentschädigung zusprechen zu können. Dass die Beschwerdegegnerin über die zur Bestimmung der Überstunden notwendigen Aufzeichnungen tatsächlich noch verfügt hätte, ist nicht festgestellt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

7.
Soweit der Beschwerdeführer die Parteikostenverteilung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Blick auf den von ihm angenommenen höheren Streitwert beanstandet, hat sich seine Rüge als unbegründet erwiesen (vgl. E. 4 hiervor). Er ist aber der Auffassung, indem er bloss 8/10 der Gesamtentschädigung erhalten habe, sei auch die Beschwerdegegnerin entschädigt worden, was mangels Antrags unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin hatte indessen in Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren vor der Vorinstanz beantragt: " Die Kosten gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten ". Nach Art. 105
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO umfassen die Prozesskosten sowohl die Gerichtskosten (Abs. 1) als auch die Parteientschädigung (Abs. 2). Da ein Antrag für die Gerichtskosten, die von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO), nicht nötig wäre, ist nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass der Antrag bezüglich der Kostentragung auch die Parteientschädigung einschloss (vgl. SCHMID, in: ZPO: Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer [Hrsg.], a.a.O., N. 3 zu Art. 105
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO).

8.
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_45/2013
Date : 06. Juni 2013
Published : 24. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Berechnung des Streitwerts, der Gerichtskosten und der Parteientschädigung


Legislation register
BGG: 42  51  74  95  97  100  105  106
BV: 9  29
OR: 42  337d
SchKG: 207
ZPO: 91  96  105  106  107  108  318  404  405
BGE-register
122-III-61 • 131-III-360 • 133-II-249 • 133-III-393 • 134-III-379 • 135-III-121 • 136-I-241 • 136-I-316 • 137-III-47 • 139-III-33
Weitere Urteile ab 2000
4A_17/2013 • 4A_45/2013 • 4P.208/2001 • 8C_151/2010 • 8C_220/2011
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