Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 879/2020

Urteil vom 6. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Otto Mauchle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt, Güterrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 22. September 2020 (ZK 20 234 / ZK 20 235 / ZK 20 244 / ZK 20 245).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1959) und B.A.________ (geb. 1962) heirateten 1981. Sie haben drei gemeinsame erwachsene Kinder. Seit dem 8. März 2014 leben sie getrennt. Nach der Trennung schlossen sie eine Trennungsvereinbarung ab, welche gerichtlich genehmigt wurde.

B.

B.a. Am 8. März 2016 reichte B.A.________ beim Regionalgericht Oberland die Scheidungsklage ein.

B.b. Am 17. Oktober 2019 erging das (unbegründete) Scheidungsurteil. Soweit hier von Belang, sprach das Regionalgericht B.A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt in das ordentliche AHV-Rentenalter von A.A.________ nachehelichen Unterhalt von Fr. 2'150.-- pro Monat zu. Weiter verpflichtete es A.A.________ dazu, B.A.________ aus Güterrecht Fr. 72'610.-- zu leisten, wobei Fr. 42'109.-- durch die Übertragung des Säule 3a-Guthabens zu tilgen seien. Es auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett, unter Vorbehalt der B.A.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.

C.

C.a. Am 20. Mai 2020 reichte A.A.________ Berufung gegen das am 23. April 2020 begründete Scheidungsurteil ein und beantragte die Aufhebung der Unterhaltszahlungen.

C.b. B.A.________ erhob am 25. Mai 2020 ebenfalls Berufung und verlangte anstelle der monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'150.-- (neu) eine Abfindung nach Art. 126 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
ZGB sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 94'835.--, ebenfalls unter Anrechnung des Säule 3a-Guthabens.

C.c. Mit Entscheid vom 22. September 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern die Berufung von A.A.________ ab und bestätigte den nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'150.--. Die Berufung von B.A.________ hiess es insoweit gut, als es A.A.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 94'835.-- verpflichtete, wovon Fr. 42'109.-- durch Übertragung des Säule 3a-Guthabens zu tilgen seien. Ferner bestätigte es die Kostenliquidation der ersten Instanz. Für das Berufungsverfahren von A.A.________ erklärte es diesen für vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig. Für das Berufungsverfahren von B.A.________ verlegte es die Gerichtskosten hälftig und schlug die Parteikosten wett.

D.

D.a. Gegen den Berufungsentscheid hat A.A.________ (Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Unterhaltszahlungen an B.A.________ (Beschwerdegegnerin) und die Festsetzung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung auf Fr. 72'610.--. Alsdann verlangt er eine andere Verteilung der Gerichtskosten und die Zusprechung von Prozessentschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren.

D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache zum Gegenstand hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf eine unzureichend begründete Beschwerde wird nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 IV 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (Urteil 5A 438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3 mit Hinweis).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis).

3.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des von der Vorinstanz zugunsten der Beschwerdegegnerin festgelegten nachehelichen Unterhalts.

3.1. Er beanstandet den angefochtenen Entscheid diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht. Einerseits nimmt er Anstoss daran, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin lediglich ein Erwerbspensum von 50 % zumutete.

3.1.1. Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzlichen Einschätzungen, wonach aus den medizinischen Dokumenten hervorgehe, dass die Beschwerdegegnerin gesundheitlich deutlich angeschlagen und es ihr nicht zuzumuten sei, ihre gegenwärtige Erwerbstätigkeit auf mehr als 50 % auszubauen. Alsdann übernahm sie die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach von der Beschwerdegegnerin mit 52 Jahren (im Zeitpunkt der Trennung) nicht erwartet werden könne, noch eine Ausbildung zu beginnen. Zum einen seien die potentiellen Ausbildungsmöglichkeiten aufgrund der körperlichen Einschränkungen von vornherein beschränkt, zum anderen sei fraglich, ob eine nachgeholte Ausbildung in einer körperlich nicht anspruchsvollen und belastenden Tätigkeit der Beschwerdegegnerin überhaupt einen namhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffen würde, könnte sie doch aufgrund ihres bereits fortgeschrittenen Alters keinerlei berufsspezifische Erfahrungen vorweisen. Schliesslich verursache eine Ausbildung auch nicht unerhebliche (Opportunitäts-) Kosten, zumal fraglich wäre, ob die Beschwerdegegnerin neben einer Ausbildung weiterhin zu 50 % erwerbstätig sein könnte. Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdegegnerin deshalb ein monatliches Einkommen von gesamthaft Fr.
2'142.-- an (Fr. 2'100.-- für die 50 %-Stelle als Verkäuferin bei der Firma C.________ sowie Fr. 42.-- für das Marktfahren).

3.1.2. Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdegegnerin nicht ausgewiesen. Ihr sei deshalb eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % zuzumuten, wobei sie ein Einkommen von Fr. 4'550.-- erzielen könne, bzw. mindestens ein Arbeitspensum von 70 % mit einem Mehreinkommen von Fr. 910.--. Zwar ist Rechtsfrage, ob eine Erhöhung des Arbeitspensums zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdegegnerin, welche die Vorinstanz als Grund für die Unzumutbarkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit anführte, beschlägt indessen eine Tatfrage. Hier rügt der Beschwerdeführer keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sodass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 2.2). Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist damit die tatsächliche Grundlage entzogen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Weiterbildung für eine körperlich nicht anspruchsvolle Tätigkeit beschränkt er sich einerseits auf die pauschale Behauptung, es sei eine Tatsache, dass Ausbildungsdefizite und -lücken mit Unterstützung des RAV geschlossen werden. Andererseits führt er
aus, es bedürfe keiner neuen oder anderen Ausbildung, um einem Vollzeitpensum nachzugehen, da es notorisch sei, dass auch weibliche Hilfsarbeitskräfte über 50 Jahre monatlich netto Fr. 4'550.-- verdienen können. Mit derart allgemein gehaltenen Ausführungen gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, der Beschwerdegegnerin sei keine Umschulung und somit auch unter diesem Titel kein Vollzeitpensum zumutbar.

3.2. Im Zusammenhang mit dem der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Vorsorgeunterhalt bemängelt der Beschwerdeführer, ihr wäre in diesem Umfang ein Vermögensverzehr zuzumuten.

3.2.1. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Parteien seien gemeinsam in der Lage, den gebührenden Unterhalt beider zu finanzieren. Es bestehe keine Unterdeckung, sondern ein Überschuss. Damit sei nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht bei der Berechnung des Unterhalts keinen Vermögensverzehr seitens der Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe. Ohnehin wären diesfalls grundsätzlich beide Parteien dazu anzuhalten.

3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Auffassung mit der Begründung vertritt, die Beschwerdegegnerin könne ein Einkommen von Fr. 4'550.-- erzielen, fehlt ihm hierfür die tatsächliche Grundlage (E. 3.1.2). Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin keinem vollen Arbeitspensum nachgehen muss, hält er dafür, sie verfüge nach güterrechtlicher Auseinandersetzung und Veräusserung der Liegenschaft U.________ über Barmittel von Fr. 222'000.--, welche sie bis zum Erreichen des AHV-Alters anzehren könne. Hier wiederholt er seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, ohne sich indes mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Vermögensverzehr auseinanderzusetzen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. 2.1).

3.3. Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge überstiegen den ehelich zuletzt gelebten Standard.

3.3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der ehelich zuletzt gelebte Standard lasse sich nicht zuverlässig berechnen. Selbst der Beschwerdeführer bringe vor, dass lediglich ein ganz kleiner Teil des Einkommens gespart worden sei, womit er geltend mache, das Einkommen sei für den laufenden Unterhalt verbraucht worden. Der nacheheliche Unterhalt sei deshalb mithilfe der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung zu berechnen. Sie bestätigte sowohl den von der ersten Instanz berechneten Bedarf der Beschwerdegegnerin von gesamthaft Fr. 3'993.-- als auch ihre Beteiligung am Überschuss mit Fr. 518.--. Aufgrund der Dispositionsmaxime sei lediglich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'150.-- zuzusprechen. Damit verfüge die Beschwerdegegnerin unter Anrechnung ihres Einkommens von Fr. 2'142.-- über monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 4'292.--. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern dieser Betrag einen Lebensstandard ermögliche, der über dem zuletzt in der Ehe gelebten Standard liege.

3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der ehelich zuletzt gelebte Standard der Beschwerdegegnerin liege bei Fr. 4'000.--. Der Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards begrenze die Höhe des nachehelichen Unterhalts, weshalb die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung habe. Hier stellt er auf einen Sachverhalt ab, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat, wiederum ohne unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu rügen (E. 2.2). Mangels Sachverhaltsrüge ist seiner Argumentation der Boden entzogen. Sodann bringt er nicht vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die sog. zweistufige Methode herangezogen oder diese fehlerhaft angewandt (E. 2.1).

3.4. Schlussendlich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Bedarf sei zu tief bemessen worden. Er möchte Wohnkosten von Fr. 1'800.-- zuzüglich Nebenkosten und Garagenmiete sowie die Leasingkosten für sein Fahrzeug berücksichtigt wissen.

3.4.1. Die Vorinstanz stützte hinsichtlich der Wohnkosten die Erwägungen der ersten Instanz, welche die beantragten Fr. 2'270.-- (Fr. 1'800.-- für die Wohnungsmiete, Fr. 150.-- für die Garagenmiete, Fr. 320.-- für die Nebenkosten) für eine Viereinhalbzimmerwohnung für den alleinstehenden Beschwerdeführer als zu hoch erachtete und auf Fr. 1'820.-- herabsetzte (Fr. 1'500.-- für die Wohnungsmiete und Fr. 320.-- für die Nebenkosten). Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert vorgebracht, dass er für Fr. 1'820.-- keine angemessene Wohnung mieten könne. Der Beschwerdegegnerin seien Wohnkosten von Fr. 1'100.80 angerechnet worden. Damit sei dem Umstand, dass sie eine Liegenschaft bewohne, genügend Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer könne aus dem Argument, die auf die Garage anfallenden Kosten seien keine Wohnkosten, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht ausführe, unter welchem anderen Bedarfsposten ihm die Garagenmiete angerechnet werden sollte.

3.4.2. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen, bei der Garagenmiete handle es sich nicht um Wohnkosten. Er habe zur Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards Anspruch auf einen reinen Wohnaufwand von Fr. 1'800.-- zuzüglich Nebenkosten und Garagenmiete. Die Frage, ob eine bestimmte Position überhaupt in die Bedarfsrechnung aufzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage (Urteil 5A 244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.4.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 145 III 393). Der Beschwerdeführer erläutert indessen auch im hiesigen Verfahren nicht, welche Bedarfsposition (etwa: Berufsauslagen) die Garagenmiete betreffen soll, wenn nicht die Wohnkosten. Vielmehr führt er aus, er besitze einen Rechtsanspruch auf die Nutzung des Fahrzeugs für den Arbeitsweg und damit auch auf einen Garagenplatz, was gerade im Winter an seinem Wohnsitz notwendig sei. Im Ergebnis bemängelt er damit die Höhe der Wohnkosten - was eine Tatfrage beschlägt (vorgenanntes Urteil 5A 244/2018 a.a.O.) -, ohne aber eine Sachverhaltsrüge zu erheben. Auf seine Kritik ist deshalb nicht einzugehen (E. 2.2).

3.4.3. Mit Blick auf die Autoleasingkosten hielt die Vorinstanz fest, Leasingzinsen von Kompetenzstücken seien im Grundbetrag zu berücksichtigen, solange der Schuldner zur Abzahlung verpflichtet sei, sich über die Zahlungen ausweise und am geleasten Kompetenzstück ein rechtsgültiger Eigentumsvorbehalt des Leasinggebers bestehe. Das Regionalgericht habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht als Kompetenzstück beurteilt. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, im Berufungsverfahren substantiiert darzulegen, weshalb das Regionalgericht das Auto als Kompetenzstück hätte beurteilen müssen und dass ein Eigentumsvorbehalt des Leasinggebers bestehe. Mit seinem pauschalen Verweis auf die Pfändungsurkunde und den Pfändungsvollzug sei er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf seine Beanstandung nicht eingetreten werde.

3.4.4. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, gemäss den Richtlinien zur Bemessung des relevanten Bedarfs seien Leasingzinsen zu berücksichtigen, wenn ein Kompetenzstück finanziert werde, an welchem ein Eigentumsvorbehalt bestehe. Beides sei, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, durch die Pfändungsurkunde und den Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Oberland nachgewiesen. Das Betreibungsamt habe im Pfändungsvollzug richtigerweise festgehalten, dass die D.________ AG Drittansprecherin sei und weiter, dass der Schuldner das Fahrzeug zur Ausübung des Berufes benötige, weshalb auf eine Pfändung verzichtet werde. Der Anspruch des Drittansprechers sei in der Pfändung unbestritten geblieben. Dass er diese Ausführungen bereits im Berufungsverfahren vorgebracht und die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht beachtet habe, behauptet der Beschwerdeführer allerdings nicht. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die unterlassene Bestreitung des Anspruchs der Leasinggeberin (deren Konsequenz lediglich Anerkennung des Drittanspruchs im Betreibungsverfahren ist; vgl. Art. 107 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG) einen Eigentumsvorbehalt nachweisen soll. Damit ist nicht dargetan, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz bundesrechtswidrig gewesen sein soll.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt alsdann, es sei die güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Beschwerdegegnerin herabzusetzen.

4.2. Die erste Instanz erkannte auf einen güterrechtlichen Anspruch der Beschwerdegegnerin von Fr. 72'610.--. Die Vorinstanz erhöhte die Ausgleichszahlung auf Antrag der Beschwerdegegnerin um Fr. 22'225.--. Sie qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich, sich für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf Steuerschulden von Fr. 44'450.-- zu berufen, nachdem er die in der Trennungsvereinbarung für die Abzahlung aufgelaufener Steuerschulden in seinem Bedarf berücksichtigten Fr. 1'450.-- pro Monat nicht für die Schuldentilgung verwendet habe.

4.3. Einleitend weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dass er hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rüge. In seinen Ausführungen zu dieser Thematik beruft er sich sodann auf einen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Namentlich behauptet er, für die Kantons- und Gemeindesteuer der Perioden 2012-2014 sowie die Bundessteuer 2013 Abzahlungen von insgesamt Fr. 25'808.95 geleistet zu haben. Damit sei belegt, dass er die aufgelaufenen Steuerschulden, die im Eheschutz geltend gemacht worden seien, per Datum Klageeinreichung vollständig zurückbezahlt habe. Wenn er später und für den Zeitpunkt der Klageeinreichung Fr. 44'450.-- an Steuerschulden geltend gemacht habe, so habe diese Schuld klarerweise nicht mehr dieselben Schulden aus dem Eheschutzverfahren betroffen, trotz zufälligerweise ähnlicher Höhe. Zum Nachweis dieser Tatsachenbehauptungen stützt sich der Beschwerdeführer auf Kontoauszüge der Steuerbehörde per 15. Oktober 2020. Als echte Noven sind diese Beweismittel von vornherein unzulässig (E. 2.3), sodass er mit seinen darauf beruhenden Ausführungen nicht zu hören ist. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
hinsichtlich der behaupteten Schuldentilgung bzw. der Steuerschuld willkürlich festgestellt haben soll, erläutert er nicht. Insbesondere trägt er nicht vor, er habe der Vorinstanz Kontoauszüge der Steuerbehörde eingereicht, aus welchen ersichtlich gewesen sei, dass er Ratenzahlungen getätigt habe und die im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren geltend gemachte Steuerschuld eine andere Periode betreffe als jene, welche von der Regelung gemäss Trennungsvereinbarung tangiert gewesen sei. Seine Sachverhaltsrüge, sofern überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann, ist damit nicht substanziiert (E. 2.2). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

5.
Der Beschwerdeführer ficht die Kostenregelung in erster und zweiter Instanz nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Beschwerdeverfahrens an, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen. Anlass für eine Neuregelung der zweitinstanzlichen Prozesskosten besteht angesichts des hiesigen Verfahrensausgangs nicht (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

6.
Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Er hat kein über die (ihm antragsgemäss gewährte) Befreiung vom Kostenvorschuss hinausgehendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, worüber es noch zu befinden gälte. Ohnehin wäre ein solches infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
in fine BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_879/2020
Date : 06. Mai 2021
Published : 24. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


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