Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 216/2018

Urteil vom 6. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2015, und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. Januar 2018 (SGSTA.2017.55, BST.2017.52).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1957) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SO. Er ist unselbständig erwerbend und legt den Berufsweg an seinen Arbeitsplatz in V.________/SO seinen eigenen Angaben zufolge mit dem Privatwagen zurück. Er ist Vater einer Tochter (geb. 1994) und eines Sohnes (geb. 1995). Mit Veranlagungsverfügungen vom 13. Februar 2017 veranlagte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO) den Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2015. Dabei nahm es gegenüber der Steuererklärung verschiedene Aufrechnungen vor (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Berufswegkosten, Unterhaltsbeiträge, Schuldzinsen, Kinderabzug, Gesundheitskosten), was der Steuerpflichtige bestritt. Das KStA/SO hiess die Einsprachen, nachdem eine Einspracheverhandlung abgehalten worden war, mit Einspracheentscheiden vom 21. Juni 2017 hinsichtlich des Unterstützungsabzugs (für den Sohn) gut, im Übrigen wies es sie ab.

1.2. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 23. Juli 2017 Beschwerde und Rekurs an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Er bestritt weiterhin alle Aufrechnungen und machte namentlich geltend, wenn das KStA/SO die Einsprache abweise, weil er die erforderlichen Angaben angeblich schuldig geblieben sei, so treffe dies nicht zu. Der Veranlagungsbeamte habe im Einspracheentscheid vorsätzlich falsche bzw. manipulierte und gefälschte Angaben gemacht, er habe "gelogen und betrogen". In der Replik vom 7. Dezember 2017 ergänzte er seine Vorwürfe dahingehend, dass das KStA/SO langjährige Machenschaften betrieben und mehrere Straftatbestände erfüllt habe ("Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Betrug, illegale Geldentwendungen, öffentliche Belästigungen, Unterstellungen, Verleumdungen, Grundrechtsentzug etc.").

1.3.

1.3.1. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies die Rechtsmittel mit Entscheid SGSTA.2017.55 / BST.2017.52 vom 22. Januar 2018 ab. Es belegte den Steuerpflichtigen wegen ungebührlichen Verhaltens mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-- und sprach Gerichtskosten von Fr. 1'500.--, wobei es ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zuerkannte. In der Sache erkannte das Steuergericht im Wesentlichen, steuerbar bleibe der Nettolohn von Fr. 69'072.--, wenngleich ein Anteil von Fr. 36'720.-- gepfändet worden sei. Die Kontrollschilder des angeblich für den Berufsweg verwendeten Autos seien gemäss Fahrzeugausweis am 30. September 2014 deponiert worden. Ohnehin hätte sich gegenüber der Benützung des öffentlichen Verkehrs keine Zeitersparnis von mindestens 60 Minuten ergeben können; zu allen Zeiten, in welchen der Steuerpflichtige seiner Schichtarbeit nachgegangen sei, hätte die Fahrdauer 19 Minuten (Privatfahrzeug) bzw. höchstens 47 Minuten (öffentlicher Verkehr und Fussweg) betragen. Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder seien ausgeschlossen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Tochter noch in Ausbildung stehe, weshalb auch kein Kinderabzug möglich sei. Die Lohnpfändung von Fr. 36'720.-- könne, entgegen der Auffassung des
Steuerpflichtigen, nicht als Schuldzins gewürdigt werden, es handle sich vielmehr um die Tilgung von Schulden. Schliesslich seien die Gesundheitskosten von Fr. 17'535.-- unbelegt geblieben.

1.3.2. Was die vom KStA/SO beantragte Ordnungsbusse betreffe, sehe § 164 des Gesetzes (des Kantons Solothurn) vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11) vor, dass die Parteien und Parteivertreter, die sich im Verfahren vor dem Steuergericht ungebührlich betragen, die Gegenpartei beleidigen oder mutwillig das Verfahren verzögern, vom Kantonalen Steuergericht gerügt oder mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt werden können. Der Steuerpflichtige bezichtige die Veranlagungsbeamten in seinen Rechtsschriften durchwegs der Lüge und des Betrugs, ohne auch nur zu versuchen, seine Vorwürfe nachzuweisen. Ein solches Verhalten sei ungebührlich und beleidigend, weshalb eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- am Platz sei.

1.4. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 2. März 2018 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt zehn Anträge verschiedenster Natur, darunter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 142 V 395 E. 3.1 S. 397), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).

2.2. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und rein kantonalen Rechts nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (zu beidem BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).

3.

3.1. Der Steuerpflichtige spricht auch vor Bundesgericht von "gefälschtem Arrestbefehl", "gefälschter Betreibung", "vorsätzlich falschen Urteilen", "vorsätzlichem Betrug", "skrupellosen Behauptungen des Steuergerichts", "rassistischen Hintergründen" und dergleichen. Soweit der Steuerpflichtige in seiner kurzen Eingabe überhaupt zur Sache kommt, bleiben seine Ausführungen bei reinen Behauptungen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz beweiswürdigend zum Ergebnis gelangte, die Kontrollschilder des Autos seien hinterlegt, die Zeitersparnis bei Benützung des Privatwagens betrage, verglichen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, zu allen Tageszeiten weniger als 60 Minuten, beide Kinder seien volljährig, nur der Sohn befinde sich noch in Ausbildung und die Gesundheitskosten von Fr. 17'535.-- seien unbelegt (vorne E. 1.3.1). Bei allen diesen Punkten handelt es sich um die Würdigung von Beweisen und damit um Tatfragen (vorne E. 2.3), was eine Kritik voraussetzt, die der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt (vorne E. 2.2). Auch wenn hier eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (dazu etwa Urteil 2C 21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 2.1), können diese
Voraussetzungen nicht als erfüllt gelten. Der Steuerpflichtige übt bestenfalls oberflächliche appellatorische Kritik, ohne die entscheidende Verfassungsfrage auch nur anzutönen. Seine Vorbringen sind insoweit nicht zu hören.

3.2. Eine Rechtsfrage ist dagegen, ob auch der gepfändete Teil der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sei oder ob er zumindest zum Schuldzinsenabzug berechtige. Die Vorinstanz hat die erste Frage bejaht, die zweite verneint. Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen bedarf es zumindest einer ansatzweisen Begründung des Steuerpflichtigen, worin die angebliche Verletzung von Bundesrecht bestehen sollte (vorne E. 2.1). Eine solche fehlt gänzlich, was einem Eintreten auf die Sache entgegensteht. Auch wenn eine hinreichend substanziierte Rüge vorläge, wäre im Übrigen keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich, entspricht der angefochtene Entscheid doch der bundesgerichtlichen Praxis.

3.3. Was schliesslich die Kritik an der ausgefällten Ordnungsbusse betrifft, so erging diese in Auslegung und Anwendung rein kantonalen Rechts (vorne E. 2.2). Die wenigen vorgebrachten Beanstandungen genügen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit auch im Disziplinarpunkt nicht. Die übrigen Anträge liegen durchwegs ausserhalb des Streitgegenstandes (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG); sie sind nicht zu hören.

3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Es ist auf sie nicht einzutreten, was einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.5.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege musste sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos erweisen (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das Gesuch ist abzuweisen. Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2015, wird nicht eingetreten.

3.

3.1. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_216/2018
Date : 06. März 2018
Published : 24. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2015, und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  99  105  106  108
BV: 29
BGE-register
141-V-234 • 142-I-155 • 142-I-99 • 142-V-2 • 142-V-395 • 143-I-1 • 143-IV-500
Weitere Urteile ab 2000
2C_21/2018 • 2C_216/2018
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