Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 910/2013

Urteil vom 6. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

A.________, Kreisgericht Wil,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 25. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Zwischen X.________, Y.________ und Z.________ einerseits (als Beklagte) und den weiteren Erben ihres verstorbenen Vaters anderseits (als Kläger: die Ehefrau des Verstorbenen sowie zwei Kinder der Ehefrau aus früherer Ehe) ist ein Erbteilungsverfahren vor dem Kreisgericht Wil/SG hängig. Seit Beginn des Verfahrens im Dezember 2010 ist Kreisrichter A.________ für den Fall zuständig. Am 8. März 2013 fand die Hauptverhandlung statt.

B.

B.a. Am 13. März 2013 verlangten X.________ und Y.________, A.________ habe in den Ausstand zu treten. Gleichzeitig reichten sie eine nachträgliche Stellungnahme zum Vortrag von Z.________ an der Hauptverhandlung ein. Sie beantragten, der Erbteilungsprozess sei zu sistieren, bis rechtskräftig über das Ausstandsgesuch entschieden sei.

B.b. A.________ und die Kläger des Hauptverfahrens beantragten die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Der als Einziger in der Angelegenheit nicht anwaltlich vertretene Z.________ äusserte sich zustimmend und ergänzend, ohne jedoch eigene Anträge zu stellen.

B.c. Mit Entscheid vom 21. Mai 2013 wies der Präsident des Kreisgerichts Wil das Ausstandsbegehren ab.

C.

C.a. X.________ und Y.________ liessen den Entscheid mit Beschwerde vom 3. Juni 2013 an das Kantonsgericht St. Gallen weiterziehen. Sie beantragten, der Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten sei aufzuheben. A.________ habe in den Ausstand zu treten. Der Kreisgerichtspräsident sei ebenfalls für befangen zu erklären. Sodann verlangten sie aufschiebende Wirkung und ihnen sei eine Nachfrist von 20 Tagen zur Begründung ihrer Beschwerde zu gewähren.

C.b. Die Kläger des Hauptverfahrens schlossen auf Abweisung. Z.________ verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, äusserte sich aber zur Vernehmlassung der Kläger. Anträge stellte er keine.

C.c. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde - unter Hinweis darauf, dass angesichts der gesetzlichen Beschwerdefrist keine Nachfrist zur "Nachreichung einer (noch weitergehenden) Begründung" zu gewähren gewesen sei - ab. Die Gerichtskosten auferlegte es X.________ und Y.________ und es verpflichtete diese, den Klägern eine Parteikostenentschädigung von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.

D.

D.a. Hiergegen gelangen X.________ und Y.________ (Beschwerdeführerinnen) an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts. Kreisrichter A.________ habe in den Ausstand zu treten und nicht mehr im Erbteilungsprozess zu amten. Ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien A.________ (Beschwerdegegner), den Klägern des Hauptverfahrens sowie Z.________, eventualiter der Staatskasse aufzuerlegen.

D.b. Sowohl A.________ als auch das Kantonsgericht verzichteten auf eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung.

D.c. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.

D.d. In der Sache hat das Bundesgericht die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist binnen Frist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über den Ausstand einer Gerichtsperson (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Hier hat das Verfahren in der Hauptsache eine Erbteilung zum Gegenstand, d.h. eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398, zuletzt Urteil 5A 416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 1.3), deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Das Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen, so dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Rechtsmittel erweist.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG stelle, wird somit gegenstandslos.

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet grundsätzlich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Geht es indes, wie hier (vgl. nachfolgend E. 2, E. 5.1), um die Anwendung von kantonalem Recht und um die Verletzung von Grundrechten, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 in fine S. 400 f. ).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Es gelten strenge Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Rügeprinzip; vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f.).

2.
Das Kantonsgericht hielt fest, dass das Hauptverfahren, welches noch vor Inkrafttreten der ZPO eingeleitet worden war, dem bisherigen kantonalen Recht unterstehe, entsprechend folge auch das erstinstanzliche Verfahren betreffend den Ausstand dem früheren kantonalen Recht. Die Überprüfung erfolgte im Lichte der kantonalen Ausstands- (Art. 55 f. altes Gerichtsgesetz; aGerG) und Verfahrensbestimmungen (St. Gallisches Zivilprozessgesetz; ZPO/SG). Im Übrigen stützte sich die Vorinstanz in Anwendung von Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO auf das Beschwerdeverfahrensrecht gemäss Schweizerischer ZPO.

3.
Die Besch werdeführerinnen rügen vorab, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie Treu und Glauben verletzt, indem ihnen gemäss Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz nur eine Beschwerdefrist von 10 anstatt von 30 Tagen eingeräumt worden sei, was das Kantonsgericht geschützt habe. Die Vorinstanzen seien dabei von der falschen Annahme ausgegangen, dass der Entscheid über den Ausstand eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 321 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO darstelle. Es handle sich aber um einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid" (Art. 319 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO), auf welchen Mangels Nennung in Art. 321 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO - und da der Ausstandsentscheid auch nicht in einem summarischen Verfahren ergehe - eine Frist von 30 Tagen zur Anwendung komme. Das Bundesgericht spreche gar von einem Zwischenentscheid; solche würden gemäss ZPO ebenfalls einer Beschwerdefrist von 30 Tagen unterstehen. Es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG, welche zu klären sei.

Die Frage braucht vorliegend nicht behandelt zu werden, führen die Beschwerdeführerinnen doch nicht aus (E. 1.2), inwiefern ihnen ein Nachteil entstanden sein solle. Sie haben die Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt. Im Übrigen ist auf vorstehende Anmerkung zum (vorliegend nicht betroffenen) Anwendungsbereich von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG zu verweisen (E. 1.1).

4.
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren sodann, die Vorinstanz habe die Eintretensvoraussetzungen nicht geprüft resp. offen gelassen. Diese habe es nämlich unterlassen, verbindlich über die Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens zu befinden. Somit sei nicht klar, ob die Vorinstanz überhaupt auf die Beschwerde eingetreten sei. Sie hätten ihr Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt.

Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, welche gesetzliche Bestimmung sie für verletzt erachten (E. 1.2). Die Rüge geht überdies insofern ins Leere, als sowohl das Kreisgericht als auch das Kantonsgericht das Ausstandsbegehren inhaltlich geprüft und abgewiesen haben und damit zumindest faktisch auf das Gesuch eingetreten sind.

5.
In der Sache werfen die Beschwerdeführerinnen den Vorinstanzen vor, die Parteilichkeit und Voreingenommenheit des von ihnen abgelehnten Richters verkannt und damit ihr Recht auf einen unabhängigen Richter gemäss Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt zu haben.

5.1. Obwohl der angefochtene Entscheid in Anwendung kantonaler Ausstandsbestimmungen erging (vorstehend E. 2), rügen sie keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, womit dies nicht zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 2 BG G; Urteil 4A 672/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 138 I 1; vgl. auch E. 1.2).

Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken (BGE 139 III 433 E. 2.1.2 S. 435; 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Der Anspruch ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 139 III 433 E. 2.1.2 S. 435 f.; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 135 I 14 E. 2 S. 15; 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen). Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie
verfügt hat. Allgemeine Verfahrensverstösse sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV herangezogen werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur dann in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404).

5.2. Die Beschwerdeführerinnen führen mehrere Argumente ins Feld, welche eine Befangenheit des Beschwerdegegners aufzeigen sollen. Dieser habe den Parteien an der Hauptverhandlung einen Vorschlag für eine Beweisvereinbarung vorgelegt und insofern Druck auf sie ausgeübt, als sie sofort hätten unterzeichnen sollen. Kern der Vereinbarung wäre gewesen, dass die Grundstücke des Erblassers sowohl per Todestag als auch per aktuell zu schätzen seien. Der Beschwerdegegner habe so einen Fehler der Kläger "flicken" wollen, welche vergessen hätten, eine Bewertung per aktuell zu beantragen. Er habe zugunsten der Kläger die Novenproblematik umgehen wollen. Die Vereinbarung mache nur für die Gegenseite Sinn. Zudem sei diese mit dem gegnerischen Anwalt abgesprochen worden; in diesem Zusammenhang habe der Beschwerdegegner weiter die Protokollierungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, was wiederum die Voreingenommenheit des Richters aufzeige.

Wie vorstehend ausgeführt, vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen auch nicht Umstände auf, welche ausnahmsweise den Ausstand zu begründen vermöchten. Im Gegenteil hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass die Einholung von Beweismitteln noch nicht präjudiziert, welche Position der Richter hierzu einnehmen wird. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen selbst ergibt sich, dass die Frage, um welche sich die Beweisvereinbarung drehte, offensichtlich streitig ist und damit grundsätzlich Beweisgegenstand bildet. Sodann sieht die St. Gallische Prozessordnung explizit die Möglichkeit einer Vereinbarung über Beweiserhebungen vor (Art. 167 Abs. 2 ZPO/SG). Es blieb den Beschwerdeführerinnen unbenommen, ihre Zustimmung zur Vereinbarung zu verweigern. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen (Vorabsprache mit Gegenseite, Druckausübung, unterlassene Protokollierung) ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine objektiven Hinweise vorliegen, welche die Behauptung stützen würden. Bezüglich Protokollierung hat die Vorinstanz festgehalten, dass diese nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht nicht
zwingend gewesen sei. Die Beschwerdeführerinnen können sodann auch aus der von ihnen ins Feld geführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, wonach entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind, kann gerade nicht gefolgert werden, dass sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren wären (BGE 130 II 473 E. 4.2 f. S. 478; 124 V 389 E. 2a, 3a S. 390 f.). Wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, handelt es sich bei der nicht protokollierten Äusserung um den von ihnen in der Verhandlung geäusserten Verdacht, dass die Kläger des Hauptprozesses bereits früher Kenntnis vom Inhalt der vom Beschwerdegegner redigierten Beweisvereinbarung gehabt hätten. Die Parteiäusserung betraf mithin nicht den eigentlichen Verfahrensgegenstand, sondern das nun zu beurteilende Ausstandsgesuch, womit gerade keine entscheidrelevante Tatsache im Sinne oben zitierter Rechtsprechung betroffen war. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang schliesslich auf das in der Sache anwendbare Erbrecht eingehen, wird darüber im Hauptverfahren zu befinden sein. Hierauf ist vorliegend nicht einzutreten.

5.3. Zu guter Letzt werfen die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner eine übermässige Prozessbeschleunigung vor. Dieser habe die Hauptverhandlung überhastet und zu früh angesetzt. Dies erstens in Benachteiligungsabsicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen, da er ihnen damit habe das Novenrecht abschneiden wollen. Zweitens habe der Richter ein Eigeninteresse an der schnellstmöglichen Ansetzung gehabt, da er nämlich mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Kläger konfrontiert gewesen sei. Es sei erstellt, dass der Sachverhalt noch unvollständig sei, so sei eine Überprüfung der Buchhaltung eines früheren Erbenvertreters noch nicht abgeschlossen.

Das Kantonsgericht hat festgehalten, das Ansetzen der Hauptverhandlung sei angesichts des Prozessablaufs nach Art. 168 ZPO/SG der nächste Schritt im Zivilverfahren gewesen; die getroffene Vorkehr sei durch Zeitablauf geboten und sinnvoll gewesen, da ohnehin über Beweisabnahmen zu entscheiden oder eine Einigung zu finden gewesen sei. Dies gelte um so mehr, als sich das Verfahren schon seit einiger Zeit hingezogen habe. Im Übrigen wären neue Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung unabhängig von deren Zeitpunkt gar nicht mehr zulässig gewesen, soweit sie nicht den Voraussetzungen von Art. 164 ZPO/SG genügt hätten.

Mit den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert auseinander, womit vom dargestellten Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; E. 1.3). Die Ansetzung der Hauptverhandlung nach dem Verfahrensgang gehört zu den Kompetenzen der verfahrensleitenden Person und vermag per se keinen Verdacht auf Befangenheit zu erwecken. Die prozessualen Auswirkungen der Hauptverhandlung auf das von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführte Novenrecht ist für beide Parteien gleich. Zudem widersprechen sich die Beschwerdeführerinnen, wenn sie dem Richter gleichzeitig Benachteiligungsabsicht und Eigeninteresse unterstellen. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts in der Hauptsache schliesslich (Buchhaltungsprüfung) oder damit zusammenhängende Rechtsverletzungen müssten die Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren gegen das noch ausstehende Endurteil geltend machen (vgl. E. 5.1; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.).

5.4. Zusammengefasst haben die Vorinstanzen kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen eines Ausstandsgrunds verneinten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Auslagen entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht Wil und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_910/2013
Date : 06. März 2014
Published : 24. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Ausstand (Erbteilung)


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  92  95  97  100  105  106
BV: 29  30
EMRK: 6
ZPO: 319  321  405
BGE-register
114-IA-153 • 115-IA-400 • 116-IA-135 • 124-V-389 • 127-III-396 • 130-II-473 • 133-II-249 • 134-I-238 • 135-I-14 • 135-III-397 • 137-I-227 • 137-III-380 • 138-I-1 • 139-I-72 • 139-III-120 • 139-III-433
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4A_672/2011 • 5A_416/2013 • 5A_910/2013
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