Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 656/2007/ble

Urteil vom 6. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Adrian Kamber, Postfach, 9004 St. Gallen,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1958) reiste 1984 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein. 1986 heiratete er Y.________ (geb. 1956), mit der er zwei gemeinsame Kinder hat (A.________, geb. 1982, und B.________, geb. 14. Juni 1991). Diese wuchsen bei ihrer Mutter und ihrer Grossmutter in R.________/Serbien auf. X.________ lebt seit über 15 Jahren mit der deutschen Staatsangehörigen Z.________ (geb. 1948) im Konkubinat. Seit 2004 besitzt X.________ das schweizerische Bürgerrecht.
Am 18. Juli 2006 reiste B.________ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. X.________ stellte am 16. August 2006 beim Ausländeramt des Kantons St. Gallen ein Familiennachzugsgesuch für seinen Sohn. Das Ausländeramt wies B.________ am 27. September 2006 aus der Schweiz weg, worauf dieser am 2. Oktober 2006 ausreiste.

B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ um Familiennachzug seines Sohnes ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, X.________ habe noch nie mit seinem Sohn in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Im Vordergrund stehe nicht die Vereinigung der Familie, vielmehr sollen dem nachzuziehenden Sohn bessere Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz verschafft werden.
Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Departementsentscheid mit Urteil vom 15. Oktober 2007.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2007 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2007 aufzuheben, den Nachzug von B.________ zu bewilligen und das Ausländeramt des Kantons St. Gallen anzuweisen, ihm eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Das vorliegend streitige Gesuch wurde vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes gestellt und beurteilt sich daher nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen.

1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Die genannte Bestimmung gilt sinngemäss auch für ausländische Kinder eines Schweizers (BGE 130 II 137 E. 2.1 S. 141 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Er hat demnach einen grundsätzlichen Anspruch auf den Nachzug seines im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 15 Jahre alten Sohnes. Da dieser auch heute noch nicht volljährig ist, kann sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf das in Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (vgl. BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Vorab erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen, die jedoch allesamt unbegründet sind.

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der in Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107) festgehaltene Gehörsanspruch sei verletzt, weil die Vorinstanz auf die beantragte persönliche Befragung seines Sohnes verzichtet habe. Das Verwaltungsgericht hat indessen zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer auch den Standpunkt seines Sohnes vertrat und dieser selbst eine Übersiedlung in die Schweiz ebenfalls befürwortete. Der Sohn des Beschwerdeführers konnte sich durch seinen anwaltlich vertretenen Vater mittelbar Gehör verschaffen. Er hatte namentlich die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge gerade auch in Bezug auf die eingeschränkte Betreuungsfähigkeit der bisherigen Bezugspersonen im Vergleich zur Situation vor deren Erkrankung in den schriftlichen Eingaben ausführlich darzulegen. Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK ist dadurch Genüge getan.

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil es die Vorinstanz abgelehnt habe, seinen Sohn und seine Familienangehörigen, die ihn bisher betreut hätten, zu befragen.
Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch nicht ausgeschlossen; der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat eine Befragung der direkt oder indirekt betroffenen Personen abgelehnt, weil davon auszugehen sei, dass diese die in der Beschwerde gemachten Angaben bestätigen würden. Weiter erwog es, dass wegen des Wohnsitzes der genannten Personen in Serbien einer Befragung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Da von einer Befragung keine neuen und entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien, sei der für eine Befragung erforderliche Aufwand unverhältnismässig.
Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen durfte, dass von der Mutter, der Ehefrau, der Tochter sowie vom Sohn des Beschwerdeführers, die allesamt selber ein Interesse daran haben, von der Betreuungsaufgabe entbunden zu werden bzw. zum Vater überzusiedeln, keine beweiskräftigen Erkenntnisse zu erwarten seien. Hinzu kommt, dass sich diverse Arztzeugnisse bei den Akten befinden, die sich zum Gesundheitszustand und zur Betreuungsfähigkeit der Angehörigen äussern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in vorweggenommener Beweiswürdigung auf deren Befragung verzichtet hat.

3.
Materiell macht der Beschwerdeführer geltend, der Familiennachzug sei zu Unrecht verweigert worden.
3.1
3.1.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 17
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
ANAG entwickelten Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten. Denn bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft. Es wird dabei lediglich eine Obhut durch eine andere ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der spätere Nachzug voraus, dass stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, ein solches Vorgehen gebieten. Diese Gründe müssen angesichts der drohenden Integrationsschwierigkeiten umso gewichtiger sein, je älter die nachzuziehenden Kinder sind. Stichhaltige Gründe für einen erforderlichen Nachzug sind
regelmässig dann nicht gegeben, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE 133 II 6 E. 3.1 S. 10 ff. u. E. 5 S. 14 ff; 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f. mit Hinweis).
3.1.2 Der Beschwerdeführer kann als getrennt lebender Elternteil den nachträglichen Nachzug seines Sohnes nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe für dessen Übersiedelung in die Schweiz bestehen. Solche Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (BGE 133 II 6 E. 3.3 S. 13). Für die Feststellung des Sachverhaltes gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, welche jedoch relativiert wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese kommt vorab bei solchen Tatsachen zum Tragen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im fremdenpolizeilichen Verfahren trifft dies insbesondere auf vom Ausländer angerufene Sachumstände in seiner Heimat zu (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365 mit Hinweis).

3.2 Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch um Familiennachzug hauptsächlich damit, dass die Personen, welche B.________ bisher betreuten, nach Einreichung des Gesuches um Familiennachzug aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht mehr in der Lage gewesen seien, B.________ altersgemäss bzw. überhaupt zu betreuen. Aufgrund plötzlicher und starker Depressionen habe sich die Mutter von B.________ im Sommer 2006 in einen stationären Kuraufenthalt begeben müssen. Seither leide sie ununterbrochen unter erheblichen bzw. schweren psychischen Beschwerden. Die aktuellste ärztliche Diagnose attestiere der Ehefrau des Beschwerdeführers eine ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung sowie Dysthymia. Die Tochter des Beschwerdeführers habe im Sommer 2007 einen Nervenzusammenbruch erlitten und leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen). Die Grossmutter sei über 82 Jahre alt und infolge ihres Alters vollständig arbeits- und betreuungsunfähig. Sie sei ausserdem in ihrer Mobilität mittlerweile erheblich eingeschränkt, weil sie nicht mehr als zwei bis drei Schritte gehen könne.

3.3 Das Verwaltungsgericht hat die oben dargestellten (E. 3.1.1) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend auf den Fall des Beschwerdeführers angewandt und die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Recht verneint:
3.3.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit 1984 in der Schweiz auf. Er hat nie mit seinem 1991 geborenen Sohn zusammengelebt. Der Sohn wuchs zusammen mit der Ehefrau, der Mutter sowie der Tochter des Beschwerdeführers im Kosovo auf. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Sohn zu diesen Personen eine vorrangige Beziehung entwickelt hat.
3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der eingereichten Arztzeugnisse durch das Verwaltungsgericht kritisiert, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz solche Zeugnisse als Parteigutachten nur mit Zurückhaltung interpretiert (vgl. Urteil 2A.413/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 3.2.4 mit Hinweis). Dem Einwand, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne wegen der diagnostizierten Dysthymia aber auch infolge der selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstörung keinerlei bzw. nicht in genügendem Umfang Betreuungsaufgaben bzw. Erziehungspflichten gegenüber Drittpersonen wahrnehmen, ist entgegenzuhalten, dass der Sohn aufgrund seines Alters nicht mehr einer umfangreichen Betreuung bedarf. Es mag sein, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der ärztlich festgestellten psychischen Probleme in der Betreuung des Sohnes eingeschränkt ist. Nachdem sich aber aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, dass unter Dysthymia leidende Personen den Anforderungen des täglichen Lebens gerecht werden, ist, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht verständlich, weshalb im Arztzeugnis vom 2. Juli 2007 festgehalten wird, die Ehefrau sei unfähig, für sich und die Familie
zu sorgen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die in demselben Arztzeugnis aufgeführte ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der unbestimmten und pauschalen Aussagen zum Gesundheitszustand der Ehefrau erscheint der Schluss der Ärztin, diese sei nicht zur Sorge für die Familie fähig, als nicht nachvollziehbar.
Gemäss dem Arztzeugnis vom 2. Juli 2007 leidet die Tochter des Beschwerdeführers an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen). Indessen lässt sich dem ärztlichen Attest nicht schlüssig entnehmen, dass die Tochter nicht mehr in der Lage wäre, zusammen mit der Mutter und der Grossmutter bei der altersmässig noch notwendigen Betreuung des Bruders mitzuwirken.
Was schliesslich den Gesundheitszustand der Grossmutter von B.________ betrifft, so hat das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen, dass das eingereichte Arztzeugnis aufgrund der unleserlichen und lückenhaften Angaben als Beweismittel untauglich sei. Der Umstand allein, dass die Grossmutter mittlerweile 82 Jahre alt ist und in ihrer Mobilität offenbar eingeschränkt ist, steht einer altersgerechten Betreuung des im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 15-jährigen und heute gut 16½-jährigen B.________ nicht entgegen, zumal sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die geistigen Fähigkeiten der Grossmutter, die für deren Erziehungsfähigkeit eine viel grössere Rolle spielen, in relevanter Weise beeinträchtigt wären.
Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die drei im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen nicht gemeinsam in der Lage sein sollten, für eine altersgerechte Betreuung des Sohnes des Beschwerdeführers zu sorgen, zumal sie sich dabei gegenseitig unterstützen können. Auch wenn die Betreuungskapazitäten der Angehörigen gesundheitlich bedingt teilweise eingeschränkt sein mögen, steht dem die Tatsache gegenüber, dass der in anderthalb Jahren volljährige B.________ für die täglichen Verrichtungen nicht mehr der Unterstützung seiner Mutter, Grossmutter oder Schwester bedarf und diesen sogar, allenfalls unter Mithilfe von Dritten, beistehen kann. Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer von der Schweiz aus seinen Beitrag zur Unterstützung von B.________ in materieller und psychologischer Hinsicht leisten kann.
3.3.3 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Behauptung, die Betreuungssituation habe sich hauptsächlich nach Einreichung des Familiennachzugsgesuches verändert.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Familiennachzug in seinem Gesuch vom 16. August 2006 damit begründete, dass sein Sohn zuerst die Schule bis zur achten Klasse fertig gemacht habe und jetzt wisse, "wo er gerne leben möchte". Zudem betonte der Beschwerdeführer die enge Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn. Gesundheitliche Probleme der betreuenden Angehörigen erwähnten weder der Beschwerdeführer noch dessen Sohn im Lebenslauf vom 9. September 2006. Erst nachdem das Ausländeramt dem Beschwerdeführer am 6. November 2006 die Abweisung des Nachzugsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, reichte dieser eine schriftliche Erklärung der Ehefrau vom 4. Dezember 2006 ein, worin erstmals auch gesundheitliche Gründe für ihr Einverständnis zum Wegzug des Sohnes bzw. für die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Im Rekursverfahren begründete er die Notwendigkeit der Umsiedlung des Sohnes mit dem angeblich aus psychischen Gründen bedingten stationären Kuraufenthalt der Ehefrau im Sommer 2006 und ihrem unverändert schlechten gesundheitlichen Zustand, den Altersbeschwerden seiner Mutter sowie der bevorstehenden Heirat der Tochter und dem damit verbunden Auszug aus
dem Elternhaus. Im Beschwerdeverfahren spielten schliesslich zum ersten Mal auch noch die psychische Erkrankung der Schwester eine Rolle. Wenn das Verwaltungsgericht erwog, es sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb in den Eingaben vom 16. August 2006 der angeblich beeinträchtigte Gesundheitszustand der Ehefrau mit keinem Wort erwähnt worden sei, so ist dies nicht zu beanstanden. Die erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte Begründung erscheint in der Tat als nachgeschoben, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die objektiven, ausserhalb seiner Person liegenden Gründe nicht von Anfang an vorgebracht hat. Dies umso mehr, als bei einer an Dysthymia leidenden Person von einer mindestens seit zwei Jahren dauernden Erkrankung mit entsprechenden Symptomen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass sich in den eingereichten Arztzeugnissen kein Hinweis darauf findet, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Sommer 2006 einer stationären Behandlung unterziehen musste. Die Annahme der Vorinstanz, es sei nicht nachgewiesen, dass nun schwere Depressionen der Mutter einen Wechsel der Betreuungsverhältnisse gebieten, ist vertretbar, zumal für die angeblich aus der Krankheit der Mutter
resultierende Unfähigkeit der weiteren Betreuung des Sohnes keine den hohen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.1.2) gerecht werdenden Beweismittel vorliegen. Aufgrund der geschilderten Umstände, namentlich der unterschiedlichen Erklärungen und Begründungen des Beschwerdeführers, drängt sich die Vermutung auf, dass es ihm in erster Linie darum ging, dem Sohn mit der Übersiedlung in die Schweiz eine bessere wirtschaftliche Zukunftsperspektive zu verschaffen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die psychische Erkrankung der Tochter offenbar erst nach der Gesuchseinreichung im Sommer 2007 eingetreten ist. Von einer willkürlichen bzw. offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung in Bezug auf die Betreuungssituation im Haushalt der Ehefrau des Beschwerdeführers kann daher entgegen seiner Vorbringen keine Rede sein.

3.4 Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht betont, der Beschwerdeführer habe erklärtermassen gewollt, dass sein Sohn die Schule im Herkunftsland abschloss, und damit eine frühzeitige Integration verhindert. Es entspricht indessen nicht dem Zweck des Familiennachzuges und ist aus integrationspolitischer Sicht unerwünscht, dass Jugendliche nach gewollter bzw. jahrelang in Kauf genommener Sozialisierung im Heimatland im Wesentlichen allein im Hinblick auf eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsene zur Verschaffung besserer Zukunftsaussichten in die Schweiz geholt werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16; 126 II 329 E. 3b S. 333). Ein Wegzug aus der gewohnten Umgebung wäre für den Sohn mit einer weitgehenden Entwurzelung sprachlicher und kultureller Natur verbunden, so dass in der Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Sohn bis anhin mit dem Beschwerdeführer nur punktuelle Kontakte (Telefonate, finanzielle Unterstützung, Besuche während der Ferien) gepflegt hat. Ob und inwiefern der über wenig Erziehungserfahrung verfügende Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin die Betreuung dieses Jugendlichen besser
gewährleisten könnten als die bisher im Heimatland zuständigen Bezugspersonen, ist daher fraglich. Abgesehen davon bestünden sowohl für den Sohn als auch für die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz erhebliche sprachliche Schwierigkeiten.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das angefochtene Urteil als bundesrechts- und konventionskonform erweist.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_656/2007
Date : 06. März 2008
Published : 24. März 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Familiennachzug


Legislation register
ANAG: 17
BGG: 66  68  83  89  95  97  99  105  106
BV: 13
EMRK: 8
SR 0.107: 12
BGE-register
122-II-464 • 124-I-241 • 124-II-361 • 126-II-329 • 129-II-11 • 129-II-249 • 130-II-137 • 133-II-6
Weitere Urteile ab 2000
2A.413/2005 • 2C_656/2007
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