Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 427/2017

Urteil vom 6. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Bovey,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten,
Beschwerdeführerin,

gegen

KESB Bezirk U.________, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Gegenstand
Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 (PQ170014-O/U).

Sachverhalt:

A.
Über die am xx.xx.1930 geborene A.________ ordnete die KESB des Bezirks U.________ gestützt auf Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
i.V.m. Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an und ernannte B.________, Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk U.________, als Beiständin.
Dagegen beschwerte sich A.________ beim Bezirksrat U.________. Dieser wies mit Entscheid vom 13. Januar 2017 die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB. Der Bezirksrat stützte seinen Entscheid auf diverse medizinische Fachäusserungen aus einem früheren Verfahren sowie auf die im Rahmen eines "psychiatrischen Konsiliums" 2014 von einem Psychiater erstellte Diagnose einer "Demenz, am ehesten mit vaskulärer Beteiligung". Zudem lag dem Rat die im März 2014 von der KESB U.________ in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung durch das Psychiatriezentrum V.________ vor, welcheebenfalls eine Demenz mit vor allem vaskulärer Genese (ICD-10: F01.9) feststellte, ohne eine Alzheimer-Demenz mit vaskulären Anteilen (ICD-10: F00.2) ausschliessen zu können. Es wurde eine Beistandschaft deshalb als nötig bezeichnet und wegen konflikthafter Beziehung der Familienangehörigen die Bezeichnung einer aussenstehenden neutralen Person als Beistand empfohlen. Der Bezirksrat kam aufgrund dieser medizinischen Beurteilungen, der weiteren Aktenlage und der Anhörung der Betroffenen zum Schluss, dass diese nur noch teilweise in der Lage sei, ihre finanziellen, administrativen und persönlichen Angelegenheiten zu überblicken, was sich auch in der
Anhörung bestätigt habe, wonach die Beschwerdeführerin über Geschehnisse aus näherer Vergangenheit nicht gut orientiert gewesen sei. Mit einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
i.V.m. Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB könne die Beschwerdeführerin beratend unterstützt und notfalls auch vertreten werden. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Vorsorgeauftrags hielt der Bezirksrat fest, dass seine Validierung nicht in Frage komme, weil der darin bezeichnete Vorsorgebeauftragte der Bruder der Beschwerdeführerin und damit als nicht Aussenstehender und auch wegen seines bisherigen Verhaltens und Alters nicht geeignet im Sinne von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 363 - 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
1    Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2    Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1  dieser gültig errichtet worden ist;
2  die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3  die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4  weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3    Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts477 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
ZGB sei.
Eine gegen diesen Entscheid von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2017 ab.

B.
Gegen das Urteil des Obergerichts gelangt A.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen. Eventuell sei der Bruder der Beschwerdeführerin als Beistand zu ernennen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Entschieden hat vorliegend das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Angefochten ist folglich ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) über eine Erwachsenenschutzmassnahme. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Vermögenswert. Die Beschwerdeführerin ist als direkt Betroffene zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden, welche in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darlegen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1).
Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Entsprechende Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 226 E. 4.2). Es gilt insoweit ein strenges Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), d.h. das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.
Vor Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin nur noch, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides entweder gar keine Massnahme anzuordnen oder eventualiter zwar eine Vertretungsbeistandschaft anzuordnen, aber ihren Bruder als Beistand einzusetzen. Den Anträgen ist nicht zu entnehmen, ob beim Eventualantrag die Umschreibung der Aufgabe des Beistandes so erfolgen soll, wie dies im Entscheid der KESB erfolgt und von der Vorinstanz bestätigt worden ist, oder ob eine engere Umschreibung erfolgen soll, wie im kantonalen Verfahren noch beantragt war. Da nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht die Massnahme nicht mehr wie im alten Recht ausschliesslich typengebunden ist, sondern massgeschneidert werden muss, kann auf eine konkrete Umschreibung der Aufgabe aber nicht verzichtet werden. Eine andere Umschreibung ist folglich nicht einfach ein Weniger im Vergleich zur ursprünglichen Umschreibung, sondern eine andere Massnahme. Sie ist deshalb prozessual im Antrag, gar keine Massnahme anzuordnen, nicht mitenthalten. Zur Diskussion stehen vorliegend folglich nur noch die Massnahme, wie sie angeordnet worden ist, der Verzicht auf jegliche Massnahme und die Bestätigung der angeordneten Massnahme, aber die Ernennung einer anderen Person als
Beistand.

2.1. Eine Beistandschaft ist anzuordnen, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1  wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2  wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
ZGB). Gemäss dem geltenden Erwachsenenschutzrecht kann sich die Behörde aber nicht darauf beschränken, eine bestimmte im Gesetz umschriebene Massnahme anzuordnen. Vielmehr hat sie die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person konkret zu umschreiben. Die Aufgabenbereiche können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 391 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
2    Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
3    Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 391 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
2    Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
3    Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.
ZGB). Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält, war es ein zentrales Anliegen des Reformgesetzgebers, den Grundsatz der Subsidiarität der behördlichen Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit als tragende Prinzipien des neuen Rechts fest zu verankern (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/ REGINA AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 19.26 ff. und 19.34 f.; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 06.08; s.a. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 f. Ziff. 2.2.1). Eine behördliche Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Ergibt sich ein genügender Schutz aus dem privaten Umfeld der betroffenen Person, besteht keine Notwendigkeit für ein behördliches Eingreifen und die behördliche Massnahme ist nicht gerechtfertigt. Genügt der durch das private Umfeld gewährte Schutz nicht und muss deshalb eine behördliche Massnahme angeordnet werden, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die verhängte Massnahme darf weder stärker noch schwächer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, als für das Erreichen des notwendigen Schutzes erforderlich ist. Verhältnismässigkeit bedeutet, dass die verhängte Massnahme dazu geeignet sein muss, den verfolgten Zweck herbeizuführen und dafür auch erforderlich, d.h. notwendig ist. Konkret steht die Errichtung einer Beistandschaft kumulativ unter folgenden drei Voraussetzungen: Die betroffene Person muss unter einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand leiden (nachfolgend E. 2.2).
Auf Grund dieses Zustandes muss sie ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen können (nachfolgend E. 2.3) und die Beistandschaft muss für die sich dadurch ergebenden Schwierigkeiten Abhilfe bieten (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 390 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1  wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2  wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
ZGB; nachfolgend E. 2.4).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausgegangen (angefochtenes Urteil, S. 8, E. II.1).

2.2. Aufgrund der diversen ärztlichen Befunde hat es bei der Beschwerdeführerin eine Demenzerkrankung mit unterschiedlichen Phasen festgestellt. Insbesondere weise die Beschwerdeführerin deutliche Schwierigkeiten auf bei Angaben über Ereignisse, die kürzer zurücklagen. Bei der Befragung durch die Referentin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wusste sie offenbar nicht mehr, dass ihr Ehemann verstorben war, und hatte bei den Antworten ihr Leben in der Vergangenheit vor Augen (angefochtenes Urteil, S. 9 f., E. II.2). Es liegt somit - was auch von der Beschwerdeführerin selber nicht bestritten wird - ein medizinisch bedingter Schwächezustand vor.

2.3. Streitig ist demgegenüber, inwieweit dieser Schwächezustand die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Eingeschränkt sind offenbar in erster Linie die Gedächtnisfunktionen und weniger die Fähigkeit, Umgebung und Situationen korrekt wahrzunehmen und in den richtigen Zusammenhang zu stellen sowie eigene Willensbekundungen abzugeben. Der Zustand ist aber offenbar auch schwankend (angefochtenes Urteil, S. 11, E. II.3).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes auf Hilfe sowohl in administrativer wie auch in persönlicher Hinsicht angewiesen sei. Sie weist zu Recht darauf hin, dass es dem normalen Leben entspricht, Hilfe nicht zwingend nur für komplexe Rechtsgeschäfte, sondern durchaus auch für alltäglichere Dinge beanspruchen zu müssen. Sie macht geltend, dass sie sehr wohl in der Lage sei, die nötige Hilfe selber zu organisieren und auch im notwendigen Masse zu überwachen. Die Vorinstanz ist demgegenüber zum Ergebnis gelangt, dass ihr eine solche Überwachung nicht mehr möglich sei (angefochtenes Urteil, S. 11 ff., E. II.4 f.).
Solange die betroffene Person selber in der Lage ist, die nötige Hilfe zu organisieren und zu überwachen, besteht in der Tat kein Anlass für eine behördliche Massnahme. Namentlich bezüglich der Überwachungsmöglichkeiten sind nicht nur die eigenen Fähigkeiten der betroffenen Person von Bedeutung, sondern auch die verschiedenen Beziehungen im Umfeld. Je nach Familienkonstellation ist mehr oder weniger eigene Überwachung notwendig, weil sich das Umfeld unter Umständen gegenseitig ausreichend kontrolliert. Insoweit sind die Voraussetzungen für das behördliche Eingreifen möglicherweise mit der Gesetzesrevision tatsächlich etwas strenger geworden, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift andeutet (Beschwerdeschrift, S. 6 f., Ziff. 15; zum früheren Recht vgl. BGE 134 III 385). Das Obergericht sieht aber eine solche private Kontrolle vorliegend als nicht gegeben an, weil für eine Kontrolle sehr wohl auch eine klare Sicht auf die unmittelbare Vergangenheit und eine Einordnung in die Gegenwart möglich sein muss. Eine Kontrolle der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten bzw. mit den Hilfeleistungen betreuten Personen durch das Umfeld ist in keiner Weise dargetan. Dafür genügt es nicht, dass der Willensvollstrecker im Nachlass
des verstorbenen Ehemanns die über diesen Nachlass vom Bevollmächtigten ausgelösten Zahlungen kontrolliert.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Kontrolle der helfenden privaten Personen durch die Betroffene oder ihr Umfeld genügend ist, kommt dem Sachgericht zweifellos ein grosses Ermessen zu. Das Bundesgericht überprüft die Ausübung richterlichen Ermessens durch die letzte kantonale Instanz aber nur mit Zurückhaltung; es schreitet nur dann ein, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgegangen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 138 III 252 E. 2.1 mit Hinweis). Davon kann aber hier keine Rede sein. Das Obergericht ist auf die verschiedenen Argumente bezüglich einer möglichen Kontrolle eingegangen und hat diese gegenüber den Gefahren wenn auch knapp, so doch ausreichend abgewogen. Es sieht die Gefahr, dass Fehlentwicklungen, Unterlassungen und massive Gefährdungen nicht rechtzeitig wahrgenommen werden und damit zu einer Schädigung der Beschwerdeführerin führen, als genügend gewichtig an, um eine Beistandschaft notwendig werden zu lassen.

2.4. Nicht zu bestreiten ist, dass eine Vertretungsbeistandschaft das Ziel, die Beschwerdeführerin zu schützen, erreicht und insofern auch verhältnismässig ist. Die Beiständin kann die nötigen Handlungen an Stelle der Betroffenen vornehmen, soweit diese dazu nicht selber in der Lage ist bzw. auf Grund ihrer Erkrankung untätig bleibt. Sie kann auch Personen aus dem Umfeld der Betroffenen Aufträge und Vollmachten erteilen und deren Handlungen überwachen, soweit sich dies als sinnvoll erweist und dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen der Betroffenen entspricht. Die Beiständin selber untersteht der Aufsicht der KESB und ihre Handlungen werden von daher kontrolliert. Für allfällige widerrechtliche Schädigungen haftet der Staat. Der Eingriff ist auch nicht übermässig, da die Beschwerdeführerin die volle Handlungsfähigkeit behält, soweit diese nicht durch fehlende Urteilsfähigkeit ohnehin entfallen ist. Die Beschwerdeführerin muss sich nur die Handlungen der Beiständin gefallen lassen.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem Haus bleiben oder in einer medizinischen Einrichtung untergebracht werden soll. Darüber kann auch nicht die Beiständin entscheiden.
Die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft erweist sich somit nicht als bundesrechtswidrig und das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

3.
Es bleibt das Eventualbegehren zu prüfen, ob nicht statt der aussenstehenden Beiständin der Bruder der Beschwerdeführerin als Beistand zu ernennen ist. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die KESB die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson als Beistand zu ernennen hat, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde wie schon im kantonalen Verfahren, ihren Bruder als Beistand zu ernennen.

3.1. Im kantonalen Verfahren stützte die Beschwerdeführerin diesen Antrag nebst anderem noch auf den Umstand, dass sie ihren Bruder am 1. Februar 2013 zu ihrem Vorsorgebeauftragten ernannt hatte. Vor Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin das damit inhaltlich zusammenhängende Subeventualbegehren aber ausdrücklich nicht aufrecht erhalten (Beschwerdeschrift, S. 4, Ziff. 6). Der Vorsorgeauftrag wird in der Beschwerdeschrift zwar kurz am Schluss thematisiert. Jedoch beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihn als weiteres Indiz dafür zu nennen, dass sie den Willen, ihr Bruder solle als Beistand eingesetzt werden, mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe (Beschwerdeschrift, S. 21, Ziff. 59 f.). Sie leitet daraus vor Bundesgericht aber nicht mehr die Eignung ihres Bruders als Beistand ab. Ohnehin gelten für die Validierung des Vorsorgebeauftragten (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 363 - 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
1    Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2    Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1  dieser gültig errichtet worden ist;
2  die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3  die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4  weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3    Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts477 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
ZGB) andere Massstäbe als für die Beurteilung der Eignung des von der betroffenen Person gewünschten Beistandes (Art. 401 Abs. 1
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ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 25 zu Art. 363
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 363 - 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
1    Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2    Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1  dieser gültig errichtet worden ist;
2  die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3  die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4  weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3    Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts477 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
ZGB; s.a. Botschaft, BBl 2006 7027 Ziff. 2.1.1). Ob der Bruder der Beschwerdeführerin als Beistand geeignet wäre, ist
deshalb nachfolgend ausschliesslich im Lichte von Art. 401 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB zu beurteilen.

3.2. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde zu Recht fest, dass es für die Eignung als Beistand keine feste obere Altersgrenze gibt. Dass die vorgeschlagene Person das 84. Altersjahr bereits zurückgelegt hat, ist für sich noch kein Grund, sie als ungeeignet anzusehen. Jede andere Betrachtungsweise wäre eine Diskriminierung auf Grund des Alters und hielte vor Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht stand. Ebenfalls spricht der Umstand, dass der Bruder die Beschwerdeführerin in ihrem Anliegen unterstützt, dass gar keine Beistandschaft errichtet wird, nicht von vornherein gegen eine Eignung. Die Vorinstanz begründet die fehlende Eignung aber auch nicht mit diesen Argumenten. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bruder die realen Bedürfnisse und den Umfang der Aufgabe nicht in vollem Umfang erkenne und sich zudem in der Vergangenheit bezüglich der medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in einer Weise verhalten habe, welche eine Gefährdung der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt habe. Er habe dafür gesorgt, dass sie ihr Alarmarmband nicht eingeschaltet habe.
Soweit der Bruder weiterhin wesentliche Funktionen bei der Unterstützung der Beschwerdeführerin wahrnehmen soll, geht es um die Kontrolle seiner Handlungen, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr in genügendem Umfang ausüben kann. Wohl unterstünde er als Beistand der Kontrolle der KESB. Diese erfolgt aber nur sehr punktuell und in der Regel mit relativ grosser Verzögerung, ist eine Berichterstattung doch in der Regel nur alle zwei Jahre vorgesehen (Art. 411 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 411 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
1    Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2    Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB). Demgegenüber übt der Beistand selber über die von ihm bevollmächtigten Personen eine weit engere Aufsicht aus, was vorliegend erwünscht ist.
Zudem ist bei der Eignung einer nahestehenden Person auch die gesamte Familienkonstellation zu beachten. Die Beistandschaft sollte keinesfalls zur Folge haben, dass die familiären Beziehungen beeinträchtigt werden und die verbeiständete Person isoliert wird. Stehen Familienkonflikte im Raum, kann folglich ein Angehöriger auch deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Ernennung einen Konflikt verstärken könnte. Vorliegend besteht offenbar ein Spannungsverhältnis zwischen dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Bruder und der Stieftochter. Dies kann den Bruder als ungeeignet erscheinen lassen. Dass dadurch ein Familienmitglied durch sein eigenes Verhalten eine ihm unliebsame andere Person ungeeignet werden lassen kann, ist zutreffend. Ebenfalls unbestritten ist, dass ein solches Verhalten in keiner Weise zu unterstützen, sondern verwerflich ist. Darin kann aber kein Rechtsmissbrauch gesehen werden, der gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB nicht beachtet werden darf, wie dies in der Beschwerdeschrift vorgetragen wird. Beim Erwachsenenschutz geht es um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben. Insofern kann es auch keine Rolle spielen, ob
eine nahestehende Person eine bestimmte Situation widerrechtlich geschaffen hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie in der nunmehr eingetretenen Situation der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann.

3.3. Wie bei der Frage, ob die Kontrollfähigkeit noch in genügendem Ausmass gegeben ist oder nicht, kommt auch bezüglich der Eignung der vorgeschlagenen Person dem Sachgericht ein grosses Ermessen zu, in welches das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. vorn E. 2.3). Dieses Ermessen erweist sich vorliegend als nicht überschritten, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Bruder als Beistand ungeeignet und deshalb eine aussenstehende Person als Mandatsträger zu bezeichnen sei. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bezirk U.________, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_427/2017
Date : 06. Februar 2018
Published : 24. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung


Legislation register
BGG: 42  66  72  75  76  90  95  97  100  105  106
BV: 8
ZGB: 2  363  390  391  394  395  401  411
BGE-register
134-III-102 • 134-III-385 • 137-III-226 • 138-III-252 • 140-III-115 • 142-III-364
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2006/7027 • 2006/7042