Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 504/2017

Urteil vom 6. Februar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Marco Marty und Remo Hablützel,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2017 (HG150272-O).

Sachverhalt:

A.
Die B.________ Ltd., Belize (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine nach belizianischem Recht organisierte Gesellschaft, welche in der Investmentberatung tätig ist.
Die A.________ AG, Zürich (Beklagte, Beschwerdeführerin) bezweckt sowohl die Vermögensverwaltung und Anlageberatung als auch die Beratung im Finanz-, Fonds-, Anlage- und Investmentwesen sowie die Vermittlung von nationalen und internationalen Geschäften.
Die C.________ Plc hatte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Bürohauses in U.________/ Nigeria einen Kredit von 5 Milliarden Neira (nigerianische Währung; entspricht rund 37 Millionen USD) ausstehend und strebte eine Umschuldung zu einem tieferen Zinssatz an, wozu sie an die Klägerin gelangte. Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte, einen entsprechenden Kredit zu vermitteln; diese erhielt dafür einen Betrag von 1 Million USD. Die Kreditvermittlungstätigkeit wurde in der Folge abgebrochen. Die Beklagte verpflichtete sich mit Schreiben vom 1. März 2013 zur Rückerstattung des erhaltenen Betrags bzw. zur Bezahlung von USD 1'050'000.--. Sie leistete diesen Betrag in der Folge nicht.

B.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr USD 1'050'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2013 zu bezahlen.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich führte am 24. September 2015 eine Vergleichsverhandlung durch, in der die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen. Da der Vergleich innert Frist nicht widerrufen wurde, schrieb das Handelsgericht das Verfahren am 4. November 2015 als zufolge Vergleichs erledigt ab.
Am 11. November 2015 berief sich die Klägerin auf Ziffer 2 des Vergleichs, wonach der Vergleich nur zustande kommen sollte, wenn die Vergleichssumme von 1 Million USD von der Beklagten bis zum 3. November 2015 effektiv bezahlt würde, was nicht der Fall sei. Der Vergleich wurde im Revisionsverfahren aufgehoben.
Mit Urteil vom 16. August 2017 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte, der Klägerin USD 1'050'000.-- zuzüglich Zins seit 1. März 2013 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 40'000.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 2) und der Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Die im (durch Vergleich abgeschriebenen) Verfahren HR 150002 festgesetzten Kosten von Fr. 5'000.-- wurden der Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4) und die Beklagte wurde zur Leistung einer Parteientschädigung an die Klägerin verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 5).
Das Gericht gelangte zum Schluss, beim Schreiben vom 1. März 2013 handle es sich um ein Schuldbekenntnis der Beklagten und die Einwendungen der Beklagten dagegen würden nicht verfangen. Die Klage sei daher gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 1'050'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2013 zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte die Anträge, (1) das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2017 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das angefochtene Urteil im Umfang von Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit 12. September 2017 aufzuheben und die Klage in diesem Umfang abzuweisen, (2) Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, (3/4) für den Fall, dass der Hauptantrag nicht gutgeheissen werde, sei Dispositiv-Ziffer 5 aufzuheben und die Parteientschädigung auf Fr. 30'500.-- festzusetzen und in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 29'504.-- festzusetzen.
Die Klägerin beantragt in der Antwort die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat die Akten eingereicht und auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

D.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 24. November 2017aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde ist zulässig und materiell zu beurteilen, soweit sie den Anforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) genügt.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.2. Die Vorinstanz hat aus der Korrespondenz der Parteien geschlossen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der Kreditvermittlung beauftragt hat. Die Vorinstanz hat dabei mit Hinweis auf das "Certificate of Incumbency" sowie auf die Eingabe des Anwalts der Beschwerdegegnerin an das Handelsgericht vom 21. August 2014 festgestellt, dass D.________ unbestritten Alleinaktionär und Direktor der Beschwerdegegnerin gewesen ist. Die Vorinstanz verweist auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2010, in dem diese der Beschwerdegegnerin bestätigt, sie sei bereit, mit ihr für die Kreditvermittlung tätig zu werden ("We are ready to engage with you to arrange the necessary funding in the form of a loan facility for your project in junction with C.________ Plc."). Sie verweist ausserdem auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 2010 an D.________, in dem diese unter anderem betont, die Transaktion werde von den Parteien ausgeführt ("This transaction is conducted between the parties identified herein [...]"), wobei deren zuständige Organe am 8. bzw. 24. Dezember 2010 durch ihre Unterschrift die vertraglichen Bedingungen bekräftigten ("The terms of the contract are binding upon the parties [...]";
"By their execution below, the parties hereto, agree to [...]"). Sie bezieht sich ferner auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2012 an Herrn D.________, in dem diese mitteilt, sie sehe sich ausser Stande, die Transaktion in Nigeria weiterzuführen. Die Vorinstanz verweist schliesslich auf die Klageantwort, wo die Beschwerdeführerin ausführe, der Auftrag sei von der Beschwerdegegnerin, nicht von der C.________ Plc gekommen.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, die Vorinstanz sei mit dem blossen Verweis auf Aktenstücke ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie rügt vielmehr, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie aus dieser Korrespondenz auf einen Vertragsschluss zwischen den Parteien geschlossen habe. Sie zitiert freilich das (von beiden Parteien unterzeichnete) Schreiben vom 10. November 2012 unvollständig, wenn sie daraus schliessen will, mit "principal entities" sei neben ihr selbst die C.________ Plc - nicht die Beschwerdegegnerin - bezeichnet. Aus den beiden ersten Sätzen des fünften Abschnitts ("This transaction is conducted between two principal entities for the arrangement of a loan facility against a pre-paid fee of the above mentioned amount. The transaction is conducted between the parties identified herein and as such shall not [...]") ergibt sich, dass der Vertragsschluss über eine gemeinsame Vermittlungstätigkeit zugunsten der C.________ Plc zwischen den Parteien zustande kam - jedenfalls ist die Vorinstanz mit diesem Schluss nicht in Willkür verfallen.
Die Beschwerdeführerin rügt zwar zutreffend, dass sie an der von der Vorinstanz erwähnten Stelle der Klageantwort den Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin nicht zugesteht. An einer anderen Stelle in der Klageantwort hat sie immerhin ausgeführt, aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben vom 9. November 2009 ergebe sich nichts "betreffend die behauptete Vertragsbeziehung zwischen der C.________ Plc und der Beklagten". Selbst wenn diese Aussage - wie sie behauptet - nicht als Bestreitung einer Vertragsbeziehung zu C.________ Plc zu verstehen sein sollte, wäre jedenfalls die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis nicht willkürlich. Denn aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2010 lässt sich in vertretbarer Weise schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich bereit erklärte, zusammen mit der Beschwerdegegnerin für die erforderliche Finanzierung zugunsten der C.________ Plc zu sorgen ("We are ready to engage with you to arrange [...]") und dem - von den Parteien unterzeichneten - Schreiben vom 10. November 2010 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag ausschliesslich mit der Beschwerdegegnerin einging. Dass die vertragliche Tätigkeit die Vermittlung eines Kredits für eine
Dritte zum Gegenstand hatte, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtete, an dieser Vermittlung mitzuwirken. Die Vorinstanz hat schliesslich den Umstand zutreffend als unerheblich erachtet, welche Person den vereinbarten Vorschuss in der Folge tatsächlich geleistet hat. Denn die Modalitäten der Erfüllung lassen nicht zwingend auf die Identität der Vertragsparteien schliessen (vgl. nur schon Art. 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
OR).

2.4. Die Vorinstanz hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt mit dem Schluss, der Vertrag sei zwischen den Parteien zustande gekommen, nach dem die Beschwerdeführerin unbestritten einen Vorschuss von 1 Million US-Dollar erhalten und zurückzuerstatten hat. Einer Abtretung hätte es nicht bedurft, weshalb sich die Beurteilung deren Gültigkeit erübrigt.

3.
Die Vorinstanz hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. März 2013 als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR qualifiziert und dementsprechend der Beschwerdeführerin die Beweislast für den Nichtbestand der Forderung auferlegt.

3.1. In diesem Schreiben verpflichtet sich die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von USD 1'050'000 ("As we previously had mentioned the willingness of further financial compensation we fully accept that the final compensation is US$ 1.050.000."). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass dieser Betrag unbestritten mit dem fraglichen Vertragsverhältnis im Zusammenhang steht und sie hat geschlossen, es handle sich um ein kausales Schuldbekenntnis. Nach Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt bestritt die Beschwerdeführerin die Echtheit des Schuldbekenntnisses einzig mit der Behauptung, es handle sich nicht um ein Original. Da die Bestreitung hiermit lediglich pauschal erfolgt sei und jedenfalls nicht im Sinne von Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
Halbsatz 2 ZPO ausreichend begründet worden sei, zweifelte die Vorinstanz nicht an der Echtheit, zumal sie bereits optisch eine Übereinstimmung mit den übrigen Schreiben feststellte und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fälschung erkannte. Die Vorinstanz schloss daher, dass die Beklagte die Beweislast für den Nichtbestand der Forderung trägt.

3.2. Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz davon aus, dass ihr die Beweislast für den Nichtbestand der Forderung obliegt (vgl. dazu BGE 131 III 268 E. 3.2 S. 273 mit Hinweisen). Sie bestreitet die Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt sowie die entsprechende rechtliche Würdigung nicht, wonach sie die Echtheit des Dokuments nicht gehörig bestritten hat (vgl. zu den Anforderungen von Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO Urteil 4A 197/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen), weshalb davon auszugehen ist. Soweit sie dafür hält, es sei ihr der Beweis für den Nichtbestand gelungen durch den Nachweis der angeblich fehlenden Vertragsbeziehung, haben sich die Feststellungen der Vorinstanz als willkürfrei erwiesen. Es ist der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht der Beweis nicht gelungen, dass tatsächlich die C.________ Plc (oder eine Drittgesellschaft), nicht aber die Beschwerdegegnerin, den strittigen Anspruch originär halte.

3.3. Auch mit ihren zusätzlichen, eventualiter vorgetragenen Rügen vermag die Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung nicht zu entkräften. So wandte die Vorinstanz Art. 117
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
1    Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
2    Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.
3    Als charakteristische Leistung gilt namentlich:
a  bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
b  bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
c  bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
d  bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
e  bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.
IPRG richtig an, wenn sie den Vertrag zwischen den Parteien über die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Kreditvermittlung in Nigeria als dem schweizerischen Recht unterstellt betrachtete; sie ging zutreffend davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin zu erbringende Mitwirkung an der Kreditvermittlung die charakteristische Vertragsleistung bildet und damit der Sitz der Beschwerdeführerin das anwendbare Recht bestimmt. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann die Beweislastverteilung (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) im Zusammenhang mit dem Schuldbekenntnis (Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR) mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihr keinen Abzug aus Aufwandentschädigung zuerkannt und sie habe die Vorbringen zur behaupteten Vereitelung des Erfolgs durch die C.________ Plc sowie zu weiteren Unklarheiten bezüglich der Aktivlegitimation der strittigen Forderung als nicht hinreichend substanziiert unberücksichtigt gelassen. Die Vorinstanz hat die Klage ohne Bundesrechtsverletzung gutgeheissen.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eventualiter den Kostenentscheid.

4.1. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz habe das Verursacherprinzip gemäss Art. 107 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO (recte Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
ZPO) verletzt, indem sie ihr die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt habe. Sie vertritt die Ansicht, dieses Verfahren sei nicht dadurch verursacht worden, dass sie die im nicht widerrufenen gerichtlichen Vergleich vereinbarte Summe nicht fristgerecht bezahlt habe. Vielmehr sei dieses Revisionsverfahren dadurch verursacht worden, dass das Gericht das Verfahren schon nach dem Zeitpunkt abgeschrieben habe, als die Frist für den Widerruf des Vergleichs abgelaufen war. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz konnte ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass der Vorbehalt im Vergleich bei objektiver Betrachtung nicht bedeutet, die Zahlung stehe im Belieben der Beschwerdeführerin. Wenn diese nicht zahlen wollte oder konnte, hatte sie vielmehr die Widerrufsfrist zu nutzen. Andernfalls musste das Gericht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die im Vergleich vereinbarte Zahlung fristgerecht leisten werde und konnte das Verfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist als erledigt abschreiben. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Abschluss des Vergleichs den objektiv berechtigten Eindruck erweckt, sie könne und
werde diesen auch einhalten und fristgerecht zahlen. Insofern tut es entgegen ihrer Ansicht etwas zur Sache, ob es ihr erst nach Ablauf der Widerrufsfrist unmöglich wurde, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe das Revisionsverfahren im Sinne von Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
ZPO verursacht, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien, hält vor Bundesrecht stand.

4.2. Die Höhe der Parteientschädigung beanstandet die Beschwerdeführerin mit der Begründung, der im kantonalen Tarif geregelte Zuschlag für die Durchführung der Vergleichsverhandlung, für das Revisionsgesuch und die Duplik sei offensichtlich zu hoch ausgefallen, namentlich weil unberücksichtigt geblieben sei, dass keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, die in der Grundgebühr eingeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit nicht grundsätzlich, dass die von der Vorinstanz erwähnten Zuschläge eine gesetzliche Grundlage haben. Sie verkennt, dass unter Willkürgesichtspunkten (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands von der entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen kann, ohne dass das Bundesgericht darin eingreift. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen Willkür nicht auszuweisen.

4.3. Dasselbe gilt für die Höhe der Gerichtskosten. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Zeitaufwands die Grundgebühr um einen Drittel erhöht, wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt. Sie hat damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder ihr Ermessen überschritten noch das Äquivalenzprinzip verletzt, ergibt sich doch aus der Begründung des angefochtenen Urteils, dass sich die Vorinstanz mit zahlreichen Fragen auseinanderzusetzen hatte, so dass im vorliegenden Fall ohne Willkür angenommen werden kann, die streitwertabhängige Grundgebühr reiche zur Abgeltung dieses Aufwandes nicht aus.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu ersetzen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_504/2017
Date : 06. Februar 2018
Published : 24. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Forderung


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BGG: 42  66  68  95  97  99  105  106
BV: 9
IPRG: 117
OR: 17  68
ZGB: 8
ZPO: 107  108  178
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4A_197/2016 • 4A_504/2017
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