Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_545/2016

Urteil vom 6. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyn Schaltegger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung des Berufsgeheimnisses,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt X.________ ersuchte am 4. Januar 2014 das Richteramt Olten-Gösgen um superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
ZPO. Gesuchsgegner waren unter anderem die Stiftung A.________ und deren Präsident. Rechtsanwalt X.________ wird zur Last gelegt, er habe mit seinem Gesuch verschiedene Details über ein Mandatsverhältnis zu den Gesuchsgegnern offenbart und entsprechende Unterlagen beigelegt, ohne vom Anwaltsgeheimnis entbunden gewesen zu sein.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach Rechtsanwalt X.________ am 19. August 2015 der Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'600.--. Betreffend eine bedingte Geldstrafe aus dem Jahre 2011 verzichtete es auf die Verlängerung der Probezeit. Das Genugtuungsbegehren der Stiftung A.________ wurde abgewiesen und ihre Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. In Bezug auf den Vorwurf einer weiteren Verletzung des Berufsgeheimnisses im Jahre 2012 stellte das Bezirksgericht das Verfahren ein.
Gegen dieses Urteil reichte Rechtsanwalt X.________ Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 29. Februar 2016 den erstinstanzlichen Schuldpunkt der Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie die Geldstrafe und verzichtete auf eine Busse. Die teilweise Einstellung des Verfahrens, der Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit sowie die Zivilklage waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

C.
Rechtsanwalt X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein gültiger Strafantrag vorliege. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses freizusprechen. Für das kantonale Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sei er angemessen zu entschädigen.

Erwägungen:

1.
Rechtsanwalt B.________ stellte am 3. April 2014 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer betreffend die Berufsgeheimnisverletzung zum Nachteil der Stiftung A.________. Er legitimierte sich mit einer Vollmacht, die vom Präsidenten der Stiftung A.________, C.________, am 15. Januar 2014 unterzeichnet worden war. Dieser ist als Kollektivzeichnungsberechtigter im Handelsregister eingetragen.

1.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, es liege kein gültiger Strafantrag vor. Die Vollmacht sei einzig vom Präsidenten der Stiftung unterzeichnet und die mangelhafte Bevollmächtigung während der Antragsfrist nicht geheilt worden. Auch fehle der Nachweis, dass der Strafantrag dem Willen der Stiftung nicht widerspreche (Beschwerde S. 4 ff.).

1.2. Die Vorinstanz erwägt in Anlehnung an das erstinstanzliche Urteil, die Vollmacht an Rechtsanwalt B.________ sei zivilrechtlich mangelhaft, nachdem diese einzig vom kollektiv zeichnungsberechtigten Präsidenten der Stiftung A.________ unterzeichnet worden sei. Im Übrigen sei unklar, wer die Vollmacht handschriftlich mit "Strafanzeige" ergänzt habe. Abzustellen sei aber nicht auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag. Bei juristischen Personen seien all jene Personen berechtigt, Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt seien, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren. Massgebend sei, dass der Strafantrag dem Willen der Geschäftsorgane nicht widerspreche und von diesen genehmigt werden könne. Deshalb sei von einem gültigen Strafantrag auszugehen (Entscheid S. 6 ff.).

1.3. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB ist nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
Bei juristischen Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Demzufolge wird bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines Strafantrags nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abgestellt (a.M. CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 316 Fn. 1380). Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b S. 170 mit Hinweisen). Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
1    Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
2    Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (Urteile des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4.1 und 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5; je mit Hinweisen).

1.4. Stiftungsräte und die zur Vertretung der Stiftung berechtigten Personen müssen unter Hinweis auf die Zeichnungsart im Handelsregister eingetragen werden (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. i
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 95 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Errichtung einer Stiftung handelt;
b  der Name und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  eines der folgenden Daten:
e1  das Datum der Stiftungsurkunde,
e2  das Datum der Verfügung von Todes wegen,
e3  bei kirchlichen Stiftungen, bei denen die Errichtung nicht mehr belegt werden kann: das im Protokoll oder im Protokollauszug nach Artikel 181a erklärte Datum der Errichtung der Stiftung;
f  der Zweck;
g  bei einem Vorbehalt der Zweckänderung durch die Stifterin oder den Stifter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in der Stiftungsurkunde;
h  ...
i  die Mitglieder des obersten Stiftungsorgans;
j  die zur Vertretung berechtigten Personen;
k  falls die Stiftung einer Aufsicht untersteht: die Stiftungsaufsichtsbehörde, sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat;
l  falls die Stiftung keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum einer allfälligen Befreiungsverfügung der Aufsichtsbehörde;
m  falls die Stiftung eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
n  falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982191 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
o  falls es sich um eine kirchliche Stiftung oder eine Familienstiftung handelt: ein Hinweis darauf.
2    ...193
und j in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. h
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 119 Personenangaben - 1 Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1    Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:
a  den Familiennamen;
b  mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen;
c  auf Verlangen, Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen;
d  die politische Gemeinde des Heimatortes oder, bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
e  die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;
f  falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel;
g  die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt;
h  die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist;
i  die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.
2    Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b).
3    Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten:
a  wenn die Funktionsinhaberin selbst im Handelsregister eingetragen ist:
a1  die Firma, den Namen oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung,
a2  die Unternehmens-Identifikationsnummer,
a3  den Sitz,
a4  die Funktion;
b  wenn die Funktionsinhaberin selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist:
b1  den Namen oder die Bezeichnung,
b2  gegebenenfalls die Unternehmens-Identifikationsnummer,
b3  den Hinweis, dass die Rechtseinheit nicht im Handelsregister eingetragen ist,
b4  den Sitz,
b5  die Funktion.
4    Werden Rechtsgemeinschaften als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss im Eintrag angegeben werden, aus welchen Personen diese Gemeinschaften bestehen.
HRegV). C.________ war als Präsident des Stiftungsrates im Handelsregister eingetragen. Er war kollektiv Zeichnungsberechtigter, weshalb die fragliche Vollmacht an Rechtsanwalt B.________ grundsätzlich von der Vizepräsidentin oder von einem Mitglied des Stiftungsrates hätte mitunterzeichnet werden müssen. Die Nichteinhaltung dieser privatrechtlichen Regelung führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass der einzig vom Präsidenten mandatierte Rechtsanwalt nicht gültig Strafanzeige einreichen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C.________ kraft seiner Funktion als Präsident allgemein mit der Wahrung der infrage stehenden (Geheimhaltungs-) Interessen der Stiftung betraut ist. Damit ist der vom Präsidenten mandatierte Rechtsanwalt zur Stellung des Antrags befugt, auch wenn mit der Strafverfolgung nicht das Stiftungsvermögen geschützt werden soll (vgl. Urteil 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 [Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch]). Zudem ist davon auszugehen, dass der Strafantrag nicht gegen den Willen
der Gesellschaftsorgane gestellt wurde. In diesem Zusammenhang verweisen die Vorinstanzen auf eine Bestätigung von C.________ und D.________, aus der sich ergebe, dass der Strafantrag weder den Persönlichkeitsschutzinteressen der Stiftung A.________ noch dem Willen der Gesellschaftsorgane widersprochen habe (Entscheid S. 8 und erstinstanzliches Urteil S. 8; vorinstanzliche Akten act. D2 6/6). Zwar unterstreicht der Beschwerdeführer zu Recht, D.________ sei nie (zeichnungsberechtigtes) Stiftungsratsmitglied gewesen. Gleichwohl kann die genannte Bestätigung willkürfrei im Sinne der Vorinstanzen gewürdigt werden. In die gleiche Richtung geht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Begehren um superprovisorische Massnahmen von C.________, E.________ und D.________ soweit erkennbar ohne Erfolg eine Entbindung vom Berufsgeheimnis erhältlich machen wollte (vgl. vorinstanzliche Akten act. D2 3/4). Auf jeden Fall wird weder aufgezeigt noch ist mit Blick auf die kantonalen Akten ersichtlich, dass der Strafantrag vom 3. April 2014 gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt wurde. Damit war C.________ zur Mandatierung von Rechtsanwalt B.________ und dieser zur Stellung des Strafantrags legitimiert.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe am 4. Januar 2014 zeitgleich mit dem Begehren um superprovisorische Massnahmen bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht. Deren Entscheid habe er wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht abwarten können. Obwohl er am 29. Dezember 2013 und am 2. Januar 2014 mit den Verantwortlichen der Stiftung eine Besprechung geplant habe, hätten die Stiftungsräte den gemeinsamen Termin nicht wahrgenommen. Da sei ihm der Verdacht aufgekommen, dass sein ausstehendes Honorar (nachdem eine Kontosperre zu Lasten seiner Mandantin aufgehoben worden war) nicht beglichen und die Stiftung ihr Geld wegschaffen würde (Beschwerde S. 6 ff.).

2.2. Die erste Instanz erwägt, bei grosser zeitlicher Dringlichkeit hätte der Beschwerdeführer bereits am 2. Januar 2014 reagieren und nicht bis zum 4. Januar 2014 zuwarten müssen. In diesem Fall hätte er bereits am 3. Januar 2014 (Freitag) oder spätestens am 6. Januar 2014 (Montag) mit einer vorsorglichen Entbindung rechnen können. Dies hätte zeitlich ausgereicht, um einen Abzug des Geldes zu verhindern. Wäre die Gefahr am 2. Januar 2014 tatsächlich so gross wie behauptet gewesen, hätte der Beschwerdeführer im Übrigen eine Arrestlegung veranlassen müssen. Diese hätte bereits am 3. Januar 2014 angeordnet werden können (erstinstanzliches Urteil S. 12 f.). Die Vorinstanz hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe ab 23. Dezember 2013 von der Aufhebung der Kontosperre Kenntnis gehabt. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Gesuch um superprovisorische Massnahmen hätte die Stiftung mehr als zehn Tage Zeit gehabt, die Gelder vom Konto zu verschieben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer fünf oder sechs Tage Zeit genommen, um sein Entbindungsgesuch an die Aufsichtskommission zu substanziieren. Wäre er von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen, hätte er schneller reagiert. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit seien nicht
dargetan (Entscheid S. 10 ff.).

2.3. Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB stellt das Offenbaren eines fremden Geheimnisses unter Strafe. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB). Das Geheimhaltungsinteresse muss nicht aus moralischer Sicht bestehen, sondern ein tatsächliches Interesse genügt (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 22 zu Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB).
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist nicht rechtswidrig und der Täter nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart hat (vgl. Art. 321 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (Urteil 2C_42/2010 vom 28. April 2010 E. 3.1). Im Kanton Zürich ist die Entbindung vom Berufsgeheimnis in §§ 33 ff. des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 (AnwG/ZH; LS 215.1) geregelt. Nach § 33 AnwG/ZH kann ein Anwalt die Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann. Das Gesuch muss vor der Preisgabe der vertraulichen Informationen gestellt werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2010, S. 218). Darüber hinaus gelten auch die allgemeinen geschriebenen und ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe
(vgl. OBERHOLZER, a.a.O., N. 33 zu Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, 1988, S. 124). Ist eine Entbindung vom Berufsgeheimnis aus Zeitgründen nicht möglich, kann der Rechtsanwalt auf ein entsprechendes Gesuch an die Aufsichtskommission verzichten (KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 585 und 617; NATER/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 140 zu Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA). Dies ist nur in ganz spezifischen Einzelfällen möglich (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, S. 221).

2.4. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine zeitliche Dringlichkeit und damit Rechtfertigungsgründe für die (unbestrittene) Berufsgeheimnisverletzung verneint. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Stiftungsräte hätten am 29. Dezember 2013 wie auch am 2. Januar 2014 Besprechungstermine in seiner Kanzlei mit fadenscheinigen Begründungen nicht wahrgenommen, weshalb er augenblicklich habe reagieren müssen. Diese Argumentation dringt nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verantwortlichen der Stiftung, indem sie am 29. Dezember 2013 (Sonntag) und am Berchtoldstag (der 2. Januar gilt im Kanton Zürich verbreitet als Feiertag, selbst wenn er kein gesetzlicher Feiertag ist) den Sitzungen fernblieben, tatsächlich ein unkooperatives und hinhaltendes Verhalten an den Tag legten. Selbst wenn dies bejaht würde, werden objektive Umstände für ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder für entsprechende Vorbereitungshandlungen weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt noch sind solche erkennbar. In diesem Sinne verneint die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit, ohne Bundesrecht zu verletzen. Zwar kann ihren Erwägungen (Entscheid S.
10 ff.) in mehrerer Hinsicht nicht beigepflichtet werden. So trifft entgegen ihrem Dafürhalten nicht zu, dass der Beschwerdeführer nach dem zweiten Besprechungstermin noch am selben Tag hätte reagieren müssen und bereits die entsprechende Unterlassung gegen eine zeitliche Dringlichkeit spricht. Vielmehr handelte der Beschwerdeführer schon am 4. Januar 2014 und damit rasch. Ebenso wenig kann massgebend sein, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 von der Aufhebung der Kontosperren erfuhr. Der Beschwerdeführer hegte erst später Zweifel und die Tatsache, dass seine Mandantin bereits früher wieder über ihr Vermögen verfügen konnte, ist irrelevant. Auch kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer fünf oder sechs Tage benötigte, um seine ursprünglich unzureichende Eingabe an die Aufsichtskommission zu substanziieren, mit Blick auf das beim Richteramt Olten-Gösgen bereits rechtshängige Gesuch um superprovisorische Massnahmen betreffend Dringlichkeit nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz schliesslich zu bedenken gibt, der Beschwerdeführer hätte anstatt eines Gesuchs um superprovisorische Massnahmen richtigerweise ein Arrestbegehren stellen müssen, weshalb auch aus diesem Grund eine
besondere Dringlichkeit zu verneinen sei. Ob der Beschwerdeführer ein prozessual erfolgversprechendes Abwehrmittel ergriff, tangiert nicht die Frage nach der zeitlichen Dringlichkeit, sondern jene nach der zulässigen Abwehrhandlung. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von einem allenfalls unkooperativen Verhalten der Stiftungsorgane) sich nicht unversehens mit der Situation konfrontiert sah, wonach die Stiftung mögliches Vermögenssubstrat wegschaffte oder entsprechende Vorbereitungshandlungen traf. Deshalb wäre es geboten gewesen, den Entscheid der Aufsichtskommission abzuwarten. Dies gilt umso mehr, als im Kanton Zürich eine vorläufige und zeitnahe Entbindung durch den Präsidenten der Aufsichtskommission ohne Anhörung des Klienten möglich ist (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 222; § 35 Abs. 1 AnwG/ZH).
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie einen Rechtfertigungsgrund verneint und den Beschwerdeführer der Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig spricht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_545/2016
Datum : 06. Februar 2017
Publiziert : 17. Februar 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Verletzung des Berufsgeheimnisses


Gesetzesregister
BGFA: 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
HRegV: 95 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 95 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Errichtung einer Stiftung handelt;
b  der Name und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  eines der folgenden Daten:
e1  das Datum der Stiftungsurkunde,
e2  das Datum der Verfügung von Todes wegen,
e3  bei kirchlichen Stiftungen, bei denen die Errichtung nicht mehr belegt werden kann: das im Protokoll oder im Protokollauszug nach Artikel 181a erklärte Datum der Errichtung der Stiftung;
f  der Zweck;
g  bei einem Vorbehalt der Zweckänderung durch die Stifterin oder den Stifter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in der Stiftungsurkunde;
h  ...
i  die Mitglieder des obersten Stiftungsorgans;
j  die zur Vertretung berechtigten Personen;
k  falls die Stiftung einer Aufsicht untersteht: die Stiftungsaufsichtsbehörde, sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat;
l  falls die Stiftung keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum einer allfälligen Befreiungsverfügung der Aufsichtsbehörde;
m  falls die Stiftung eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
n  falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982191 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
o  falls es sich um eine kirchliche Stiftung oder eine Familienstiftung handelt: ein Hinweis darauf.
2    ...193
119
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 119 Personenangaben - 1 Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1    Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:
a  den Familiennamen;
b  mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen;
c  auf Verlangen, Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen;
d  die politische Gemeinde des Heimatortes oder, bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
e  die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;
f  falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel;
g  die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt;
h  die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist;
i  die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.
2    Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b).
3    Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten:
a  wenn die Funktionsinhaberin selbst im Handelsregister eingetragen ist:
a1  die Firma, den Namen oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung,
a2  die Unternehmens-Identifikationsnummer,
a3  den Sitz,
a4  die Funktion;
b  wenn die Funktionsinhaberin selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist:
b1  den Namen oder die Bezeichnung,
b2  gegebenenfalls die Unternehmens-Identifikationsnummer,
b3  den Hinweis, dass die Rechtseinheit nicht im Handelsregister eingetragen ist,
b4  den Sitz,
b5  die Funktion.
4    Werden Rechtsgemeinschaften als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss im Eintrag angegeben werden, aus welchen Personen diese Gemeinschaften bestehen.
OR: 462
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
1    Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
2    Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
StGB: 30 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
ZPO: 265
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
BGE Register
118-IV-167
Weitere Urteile ab 2000
2C_42/2010 • 6B_545/2016 • 6B_762/2008 • 6B_972/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafantrag • stiftung • rechtsanwalt • vorinstanz • verletzung des berufsgeheimnisses • superprovisorische massnahme • wille • tag • bundesgericht • juristische person • geldstrafe • stelle • probezeit • geld • geheimhaltung • stiftungsrat • bewilligung oder genehmigung • honorar • frage • feiertag
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