Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.37

Urteil vom 6. Februar 2015 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Manuela Graber, Stv. Staatsanwältin des Bundes,

gegen

A.,

Gegenstand

Fälschung amtlicher Wertzeichen

Anträge der Bundesanwaltschaft:

A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 im Verfahren SV-14.1430-GMA zu verurteilen und zu bestrafen.

Anträge von A.:

1. A. sei vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) freizusprechen.

2. A. verzichtet im Falle eines Freispruchs auf eine Entschädigung.

Sachverhalt:

A. Am 15. Oktober 2014 wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenzübergang Madonna di Ponte im Tessin am Personenwagen (Kontrollschild-Nr. 1) der Ehefrau von A. festgestellt, dass die Autobahnvignette mit einer Folie präpariert und an der Windschutzscheibe angebracht worden war (pag. 2.100.003). A. war mit seiner Ehefrau unterwegs nach Italien. Er gab gleichentags gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV an, dass seine Ehefrau die Vignette mit einer Folie und Klebestreifen ohne sein Wissen präpariert und an der Windschutzscheibe befestigt habe.

B. Die Autobahnvignette (2014, Nr. 1) wurde sichergestellt.

C. Am 31. Oktober 2014 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.– (pag. 2.100.003, …-005). A. erhob hierauf am 4. November 2014 form- und fristgerecht Einsprache (pag. 2.100.006, …-011).

D. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme (ausser die Befragung beim Zoll) im Sinne von Art. 355 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
StPO) und überwies am 11. November 2014 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
StPO). Das Gericht registrierte das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.37.

E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung) ein (pag. 2.220-001, …-003; pag. 2.260.001, …-021; pag. 2.300.001).

F. Mit Schreiben vom 11. November 2014 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (pag. 2.100.001 f.).

G. Am 6. Februar 2015 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (pag. 2.920.001, …-005). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. A. wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt und der Bundesanwaltschaft wurde es schriftlich zugestellt.

H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 verlangte die Bundesanwaltschaft fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend amtlicher Wertzeichen (Art. 23 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
StPO). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist vorliegend gegeben.

Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich in Anbetracht der beantragten Geldstrafe und Busse aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71).

1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 31. Oktober 2014 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
StPO aufgelisteten Kriterien. Er wurde formgerecht eröffnet (Art. 353 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
StPO). Die geforderte Geldstrafe liegt innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
StPO). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Die Einsprache erfolgte form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
StPO).

Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
StPO als Anklageschrift. Er enthält die gemäss Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
StPO für das Hauptverfahren erforderlichen Elemente.

2. Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB)

2.1 Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 245 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).

2.1.1 Beim Begriff des amtlichen Wertzeichens handelt es sich um ein Zeichen, welches dazu bestimmt ist, auf einem Trägerobjekt angebracht zu werden (Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3e éd., Berne 2010 no 1 ad art. 245 CP). Meistens handelt es sich um eine vorgedruckte Vignette, welche dazu bestimmt ist, um auf ein Trägermaterial – wie eine Windschutzscheibe – geklebt zu werden (Corboz, a.a.O, no 1 ad art. 245 CP). Das Zeichen muss amtlich sein, das heisst es muss vom Staat oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts herausgegeben worden sein (Lentjes Meili/Keller, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 11). Typische Erscheinungsformen von amtlichen Wertzeichen sind unter anderem Autobahnvignetten (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 13; Botschaft vom 30. Januar 2008 zum Nationalstrassenabgabegesetz, BBl 2008 1351; nachfolgend: "Botschaft").

2.1.2 Der Gesetzgeber umschreibt die äussere Tathandlung gemäss Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB mit der Verwendung der amtlichen Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig. Verwenden meint immer nur den bestimmungsgemässen Gebrauch (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 29; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 34 N 13). Strafbar kann damit nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemäss den für das jeweilige Wertzeichen geltenden Bestimmungen sein (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 29; siehe Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 3 in Bezug auf die Verwendung im amtlichen Verkehr). Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist eine mitbestrafte Nachtat. Zur Anwendung gelangt in solchen Fällen ausschliesslich die Strafandrohung von Art. 245 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (statt vieler: (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 35).

2.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, also namentlich auch eine eigene Vorstellung des Täters darüber, dass es sich um ein amtliches Wertzeichen handelt, das gefälscht, verfälscht oder bereits entwertet worden ist (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 30). Auch Eventualvorsatz genügt (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 30).

2.1.4 Die geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch von Autobahnvignetten sind namentlich dem Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) zu entnehmen. Gemäss Art. 86 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 86 * - 1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
a  Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b  Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c  Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d  allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e  Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f  Forschung und Verwaltung;
g  Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.
h  weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
BV und Art. 2
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz
NSAG Art. 2 Geltungsbereich - Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II) nach dem Netzbeschluss vom 10. Dezember 20124 erhoben.
und 8
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz
NSAG Art. 8 Abgabeperiode - 1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.
1    Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.
2    Die Klebevignette und die E-Vignette berechtigen zur Benützung der Nationalstrassen I und II vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.15
NSAG erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abgabepflichtige Nationalstrassen gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassengesetz (SR 725.113.11 [siehe dazu auch die Botschaft, S. 1339]). Gebührenpflichtig sind die Schweizer Autobahnen und Autostrassen (Nationalstrassen). Die Berechtigung zum Befahren von Nationalstrassen wird mit einer Klebevignette für die Windschutzscheibe erworben (Botschaft, S. 1339). Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben (Art. 7 Abs. 2
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz
NSAG Art. 7 - 1 ...10
1    ...10
2    Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.11
3    Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.
4    Sie gilt als entwertet, wenn sie:
a  nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder
b  vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird.
5    Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.12
NSAG). Der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Vignette liegt somit in der ordnungsgemässen Verwendung einer vorschriftsgemäss angebrachten Vignette auf der Windschutzscheibe auf einer abgabepflichtigen Nationalstrasse.

2.2

2.2.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
StPO).

2.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "Am 15. Oktober 2014, um 20:30 Uhr, wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenzübergang Madonna di Ponte (TI) festgestellt, dass die Autobahnvignette 2014 Nr. 1 mit einer Folie präpariert und mit Klebestreifen an der Windschutzscheibe des Personenwagens Audi R8, weiss, Kontrollschild-Nr. 2, von A. angebracht worden war. Bei der Befragung gab A. an, dass seine Ehefrau die Vignette mit einer Folie und Klebestreifen ohne sein Wissen präpariert und an der Windschutzscheibe befestigt habe. Die Autobahnvignette 2014 Nr. 2014 1 wurde sichergestellt."

2.2.3 Die Anklage gibt in zweierlei Hinsicht Anlass zu Bemerkungen:

a) Die Formulierung im erwähnten Anklagesachverhalt (E. 2.2.2), "von A. angebracht worden war", ist leicht missverständlich. Gemeint sein kann nur, dass die gefälschte Vignette "von A. angebracht" worden sei und nicht, "am Personenwagen von A.". Letzteres wäre zudem unzutreffend, da er nicht Halter des Fahrzeuges ist (pag. 2.290.001).

b) Die Bundesanwaltschaft subsumiert den Anklagesachverhalt als Verwendung eines verfälschten amtlichen Wertzeichens im Sinne von Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). "Verwendung" bedeute der "bestimmungsgemässe Gebrauch", und der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Vignette bestehe darin, die Vignette nach Entfernung des Trägerpapiers direkt am Fahrzeug zu befestigen (pag. 2.100.004).

Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft erachtet das Gericht den bestimmungsgemässen Gebrauch einer Vignette entsprechend den Ausführungen in Erwägung 2.1.4 in der ordnungsgemässen Verwendung der Vignette auf einer abgabepflichtigen Nationalstrasse, und nicht bereits im Zusammenhang mit dem Entfernen vom Trägerpapier und dem direkten Befestigen an der Windschutzscheibe. Da aber die Anklage dem Beschuldigten keine Verwendung der gefälschten Vignette auf einer abgabepflichtigen Nationalstrasse vorwirft – aus dem Anklage-sachverhalt geht nicht hervor, wer Lenker des Audi R8 war und ob eine Nationalstrasse benützt wurde –, kann diese Frage letztlich offen gelassen werden. Nachfolgend ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschuldigte die gefälschte Vignette am Fahrzeug seiner Ehefrau angebracht hat und ob sich allenfalls dieser Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale von Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB subsumieren lässt.

2.2.4 a) Der Beschuldigte machte in seiner Einsprache vom 4. November 2014 geltend, dass sie (gemeint: A. und seine Ehefrau) drei Fahrzeuge hätten (pag. 2.100.006). Der Audi R8 werde als Cabriolet nicht auf Nationalstrassen bewegt (pag. 2.100.006 f.; so auch mit Schreiben vom 25. November 2014: "Der Audi R8 sei "nicht autobahntauglich" [pag. 2.250.007]). Mit Schreiben vom 25. November 2014 sowie 10. Dezember 2014 machte der Beschuldigte gegenüber dem Gericht geltend, dass er das Auto gefahren habe, aber seine Ehefrau die Halterin sei (pag. 2.520.006; pag. 2.520.009). Er habe nicht gewusst, dass die Vignette überklebt gewesen sei (pag. 2.520.007; pag. 2.520.011). Er werde für die Fälschung seiner Frau verurteilt, ohne überhaupt bemerkt zu haben, dass die Vignette im Audi R8 angeklebt gewesen sei (pag. 2.520.007). Er habe die Vignette nicht überklebt, noch wissentlich verwendet (pag. 2.250.008; pag. 2.520.011). Der Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2015 gleichbleibend aus, dass er der Fahrzeuglenker gewesen sei. Seine Frau sei neben ihm gesessen. Seine Frau habe die Vignette verändert (pag. 2.930.003). Auf Frage des Einzelrichters, wer die Vignette für die Fahrt ins Tessin bzw. nach Italien am 15. Oktober 2014 am Fahrzeug angebracht habe, sagte er aus: "Meine Frau hat das Auto vorbereitet und den Vignettenwechsel vorgenommen. Sie hat die verklebte Vignette an der Windschutzscheibe angebracht" (pag. 2.930.003). Seine Frau habe ihm beim Zollamt gesagt, sie habe die Vignette mit Klebestreifen angebracht, damit nichts im Auto mit der ledernen Umrahmung kaputt gehe (pag. 2.930.002).

b) Die Ehefrau des Beschuldigten ist Halterin des Audi R8 (pag. 2.290.001).

2.2.5 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes:

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die sonstigen Akten steht fest, dass er am 15. Oktober 2014 bei der Zollkontrolle am Grenzübergang Madonna die Ponte (TI) angehalten wurde und die verfälschte Vignette (2014, Nr. 1) an der Windschutzscheibe klebte. Halterin des Fahrzeuges ist die Ehefrau des Beschuldigten. Er gab stets gleichbleibend und plausibel an, dass seine Ehefrau die Vignette gefälscht und an der Windschutzscheibe ihres Autos angebracht habe. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte die Vignette nicht selber fälschte, zumal die Bundesanwaltschaft diesen Anklagevorwurf nicht vorbringt und keine Anklage wegen Art. 245 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erhoben hat (siehe zur Thematik der mitbestraften Nachtat E. 2.1.2). Den Akten sind weiter keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschuldigte die Vignette selber am Fahrzeug seiner Ehefrau angebracht hätte. Vielmehr hat er von Anfang an immer wieder darauf hingewiesen, dass seine Frau die gefälschte Vignette angebracht habe. Die Darstellung des Beschuldigten ist nicht von vornherein unglaubwürdig, zumal seine Ehefrau Halterin des Fahrzeuges ist. Das Gegenteil ist dem Beschuldigten jedenfalls nicht nachzuweisen. Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben sich zusammenfassend keine Hinweise, wonach der Beschuldigte für die Tätigkeit gemäss Anklagevorwurf verantwortlich ist. Nicht erstellt ist daher der Anklagevorwurf des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs, das heisst es ist nicht erwiesen, dass A. die von seiner Ehefrau gefälschte Vignette vom Trägerpapier gelöst und an der Windschutzscheibe angebracht hat.

2.2.6 Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt in objektiver Hinsicht als nicht erstellt. Fehlt es bereits am objektiven Tatbestand, so muss der subjektive nicht mehr geprüft werden.

2.2.7 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB freizusprechen.

3. Einziehung

Die gefälschte Autobahnvignette (2014, Nr. 1) ist in Anwendung von Art. 249 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
1    Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2    Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
StGB einzuziehen und zu vernichten.

4. Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 300.– Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener Stelle geltend gemacht, und eine Gerichtsgebühr inkl. Auslagenpauschale von Fr. 500.–.

5. Entschädigung

Gemäss Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Verfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten, da er darauf verzichtet hat (pag. 2.920.004).

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) freigesprochen.

2. Die beschlagnahmte Autobahnvignette (2014, Nr. 1) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
1    Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2    Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
StGB).

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Fr. 500.– Gerichtsgebühr) werden von der Eidgenossenschaft getragen.

4. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Eidg. Zollverwaltung EZV

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Stv. Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG).

Versand: 13. Februar 2015

Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2014.37
Date : 06. Februar 2015
Published : 25. Februar 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziffer 2 StGB)


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BV: 86
NSAG: 2  7  8
StBOG: 36
StGB: 245  249
StPO: 19  23  325  350  352  353  354  355  356  426  429
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