Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 276/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft
der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 4244,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Markus Lüthi und Andreas Affolter,

Einwohnergemeinde Sigriswil,
handelnd durch
die Baupolizei- und Planungskommission,
Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil,

Regierungsstatthalteramt Thun,
Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.

Gegenstand
gewässerschutzrechtliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 26. März 2019 (100.2018.8U).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Eigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft Gbbl. Sigriswil Nr. 3322 in Gunten. Oberhalb davon liegt die mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Gbbl. Sigriswil Nr. 4244. Die Parteien liegen seit Jahren in Streit wegen Wasserschäden, die der Bau des Mehrfamilienhauses an der Liegenschaft der Unterliegerin verursacht haben soll. Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung vor Zivilgericht wurde diese Problematik im Jahr 2010 begutachtet; zivilrechtliche Klage wurde nicht erhoben.

B.
Ausgelöst durch eine Anzeige von A.________ und ihres (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehemann B.________ vom 27. Dezember 2011 wurde festgestellt, dass auf der Parzelle Nr. 4244 abweichend von der Baubewilligung anstelle eines Sickerschachts zwei Sickerschächte ohne Schlammsammler erstellt worden waren. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft reichte am 6. Februar 2014 ein Gesuch um nachträgliche Gewässerschutzbewilligung ein. Am 20. Dezember 2016 bewilligte die Einwohnergemeinde Sigriswil dieses Gesuch teilweise: Sie bewilligte nachträglich den Einbau des zweiten Sickerschachts und verpflichtete die Stockwerkeigentümergemeinschaft, beide Sickerschächte mit Schlammsammlern auszurüsten und diese zu unterhalten.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ vom 20. Januar 2017 wurde von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) zuständigkeitshalber dem Regierungsstatthalter von Thun überwiesen. Dieser wies die Beschwerde am 5. Dezember 2017 ab, soweit er darauf eintrat.

C.
Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 1. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde am 26. März 2019 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass auch der Einbau eines Notüberlaufs in den südwestlichen Sickerschacht nachträglich bewilligt und angeordnet werde, dass das Terrassenabwasser direkt in die Schmutzkanalisation zu leiten sei. Für den Vollzug dieser Massnahmen setzte es der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils.

D.
Dagegen hat A.________ am 20. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Gesuch um nachträgliche Gewässerschutzbewilligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 4244 vom 6. Februar 2014 sei abzuweisen und es sei der Rückbau der beiden Sickerschächte anzuordnen; auf den Einbau eines Schlammsammlers sei zu verzichten. Die Gemeinde Sigriswil sei anzuweisen, innert einer anzusetzenden Frist das Niederschlags- und Fremdwasser, konkret also das Dach-, Terrassen- und Sickerwasser der Parzelle Nr. 4244, unten - d.h. auf ihrer Parzelle Nr. 3322 - mit einer Sickerleitung aufzufangen und in die bestehende Meteorleitung einzuführen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das auf Parzelle Nr. 4244 anfallende nicht verschmutzte Abwasser in die öffentliche Kanalisation zu leiten.

E.
Das Verwaltungsgericht und die Einwohnergemeinde Sigriswil beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 4244 (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Nichteintreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin replizierte am 30. August 2019; sie hält an ihren Begehren und Vorbringen fest.

F.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2019 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des unterliegenden Grundstücks von den gewässerschutzrechtlichen Massnahmen an der oberliegenden Parzelle Nr. 4244 unmittelbar betroffen und ist damit grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.1. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 35 E. 2 S. 38); neue Anträge, welche den Streitgegenstand ausweiten, sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Vorliegend focht die Beschwerdeführerin eine gewässerschutzrechtliche Verfügung der Gemeinde Sigriswil an, welche die bestehende, nicht baubewilligungskonforme Versickerungsanlage der Beschwerdegegner unter Auflagen (Einbau von Schlammsammlern) nachträglich bewilligte. Streitgegenstand ist daher grundsätzlich nur die bewilligte Versickerungsanlage. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Beschwerdeführende verlange die Aufhebung dieser Bewilligung und - als Alternative zur Versickerung - die Ableitung des auf Parzelle Nr. 4244 anfallenden Niederschlagsabwassers in die Kanalisation (angefochtener Entscheid E. 1.3).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihr Rechtsbegehren nicht richtig gedeutet, weil sie verlangt habe, das Dach-, Terrassen- und Sickerwasser unten, d.h. auf ihrer Parzelle Nr. 3322, mit einer Sickerleitung aufzufangen und in die bestehende Meteorleitung einzuführen, ist auf diese Rüge mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) : Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Antrags- und Begründungspflicht nach kantonalem Recht nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern ihre Beschwerdeschrift vor Verwaltungsgericht diesen Anforderungen genügte. Dies hat zur Folge, dass auf den Antrag betreffend Errichtung einer Sickerleitung auf Parzelle Nr. 3322 auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten werden kann. Es kann daher offenbleiben, ob der Antrag nicht auch den - von der gewässerrechtlichen Bewilligung der EG Sigriswil vorgebenen - Streitgegenstand überschreitet.
Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Das Verwaltungsgericht erwog, nach Art. 7 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 7 Abwasserbeseitigung - 1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
1    Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
2    Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.6
3    Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.7
Satz 1 GSchG (SR 814.20) und Art. 17 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV/BE; BSG 821.1) sei nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (sog. Versickerungsgebot). Erlaubten die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so könne es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 7 Abwasserbeseitigung - 1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
1    Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
2    Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.6
3    Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.7
Satz 2 GSchG; Art. 17 Abs. 2 KGV/BE). Falle auch dies ausser Betracht, so könne die kantonale Behörde als letzte Möglichkeit ausnahmsweise die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in die öffentliche Kanalisation bewilligen, sofern dieses nicht stetig anfalle (Art. 12 Abs. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen - 1 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG im Umkehrschluss). Mit dieser Priorisierung der Entsorgungsarten solle die Abwasserinfrastruktur entlastet und die natürliche Speisung des Grundwassers gefördert werden. Zudem diene sie dem Hochwasserschutz, indem verhindert werde, dass grosse Mengen von Niederschlagswasser in kurzer Zeit in oberirdische Gewässer geleitet werden (mit Hinweis auf HETTICH/TSCHUMI, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG, 2016, Art. 7 N. 50 mit Hinweisen; HANS W. STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, Diss. Zürich 2008, S. 123 f.).
Das Verwaltungsgericht ging (anders als die Vorinstanzen) davon aus, dass eine Ausnahme von der Versickerungspflicht auch ohne entsprechendes Gesuch der Bauherrschaft geprüft werden müsse, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das gewählte Versickerungssystem ungeeignet oder unzulässig sein könnte. Es erwog, gemäss dem Zustandsplan Versickerung der Gemeinde vom 7. Mai 2008 lägen die Parzellen Nrn. 4244 und 3322 in einem Gebiet mit schlecht durchlässiger Sickerschicht; der nicht bewaldete untere Teil von Parzelle Nr. 4244 und die oberen zwei Drittel von Parzelle 3322 lägen zudem in einer blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) durch Rutschungen (Naturgefahrenkarte der EG Sigriswil).
Das Verwaltungsgericht holte daher Fachberichte der kantonalen Ämter für Wald (KAWA) sowie für Wasser und Abfall (AWA) zu den örtlichen Verhältnissen und den Versickerungsanlagen auf Parzelle Nr. 4244 ein und gab ein Gutachten bei Ch. Strasser und D. Biaggi vom Geotechnischen Institut Bern zur Eignung und Zweckmässigkeit des Versickerungssystems in Auftrag (nachfolgend: Gutachten). Gestützt auf diese Berichte und das Gutachten kam das Gericht zum Ergebnis, es bestehe kein Grund zur Annahme, die Versickerungsanlagen seien für das fragliche Gebiet ungeeignet oder würden ungenügend funktionieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Wassereintritte im Wohnhaus der Beschwerdeführenden in wesentlichem Mass auf andere Umstände als eine mangelhafte Sickerleistung auf Parzelle Nr. 4244 zurückzuführen seien. Der südöstliche Sickerschacht sei daher nachträglich zu bewilligen.
Die Versickerungsanlagen seien allerdings insofern technisch fehlerhaft ausgeführt worden, als Bodenpassagen und Schlammsammler fehlten und der südwestliche Sickerschacht einen Notüberlauf in die Schmutzabwasserkanalisation aufweise. Den Einbau von ausreichend dimensionierten Schlammsammlern habe die Gemeinde bereits am 20. Dezember 2016 verfügt. Das Verwaltungsgericht erachtete auch den bestehenden Notüberlauf als zulässig, weil eine Gewässerverunreinigung durch den Rückstau von Schmutzabwasser in die südwestliche Versickerungsanlage ausgeschlossen werden könne und die von Parzelle Nr. 4244 abgehende Schmutzabwasserleitung genügende Kapazitätsreserven aufweise. Auf Bodenpassagen könne verzichtet werden, wenn das Terrassenabwasser direkt in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werde; dadurch könne der Grundwasserhaushalt entlastet werden.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Gericht die von ihr eingereichte Expertise von dipl. Ing. ETH Peter Friedli sowie weitere Unterlagen ignoriert habe.

3.1. Es handelt sich um Stellungnahmen, Fragen und Kritik zum hydrogeologischen und bauphysikalischen Gutachten von Dr. W. Heugel vom 21. März 2010, das im zivilrechtlichen Verfahren der vorsorglichen Beweisführung vom Gerichtskreis X in Thun in Auftrag gegeben worden war. Der Gutachter Heugel kam damals zum Ergebnis, der Versickerungsschacht auf Parzelle Nr. 4244 könne als Ursache für die am Wohnhaus der Beschwerdeführerin bestehenden Wasserschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin beauftragte dipl. Ing. ETH Peter Friedli mit der kritischen Überprüfung des Gutachtens Heugel. Es handelt sich insofern um ein Parteigutachten, dem rechtlich der Stellenwert eines Parteivorbringens zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437).

3.2. Das Verwaltungsgericht nahm die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zu den Akten, stellte aber weder darauf noch auf das Gutachten Heugel ab, sondern holte ein neues geotechnisches Gutachten zur Eignung und Zweckmässigkeit des gewählten Versickerungssystems ein. Dies ist unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlungspflicht nicht zu beanstanden. Dem amtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten kommt erhöhter Beweiswert zu: Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen davon nur aus triftigen Gründen abweichen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; je mit Hinweisen). Ob solche Gründe vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts: Dieses habe schon das Gutachten des Geotechnischen Instituts falsch bzw. undifferenziert zusammengefasst und einseitig berücksichtigt. Das Gutachten sei aber auch nicht schlüssig. Es beruhe auf einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts, stelle es doch einzig auf die Angaben der Beschwerdegegner ab, anstatt sich auf eine länger andauernde Überwachung oder Versickerungsversuche zu stützen. Es enthalte widersprüchliche Schlussfolgerungen, die vom Verwaltungsgericht unkritisch übernommen worden seien. Das Beweisergebnis sei insgesamt willkürlich; insbesondere bleibe das Verwaltungsgericht jede Erklärung dafür schuldig, weshalb es zu Wasserschäden an ihrer Parzelle kommen sollte, wenn die Versickerung das anfallende Niederschlagswasser aufnehmen könne.
Die Beschwerdegegner wenden ein, die von der Beschwerdeführerin verlangte Überwachung sei längst erfolgt, im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung durch Werner Heugel vom 29. Juli 2010. Dieser habe nach Stilllegung des Versickerungsschachts Ost, Ableitung des Dachwassers in den östlichen Graben und Umleitung des Terrassenwassers in die Kanalisation während eines Jahres Messungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführt und sei zum Schluss gekomen, dass der Versickerungsschacht als Ursache für die Feuchtschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Die Beschwerdeführerin verschweige zudem, dass ihre 1925 erstellte Baute bei einer Liegenschaftsanalyse 2007 als Abbruchobjekt qualifiziert worden sei, insbesondere aufgrund der vernachlässigten Isolationsfragen.

4.1. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die Zusammenfassung des Gutachtens im angefochtenen Entscheid erweisen sich als unbegründet. Die wesentlichen Aussagen des Gutachtens werden ohne sinnentstellende Zusätze, Änderungen oder Weglassungen wiedergegeben, und zwar inklusive des Hinweises, wonach der Bau einer Versickerungsanlage bei den gegebenen geologischen und topografischen Verhältnissen stets ein nicht unwesentliches Risiko berge, dass es bei unterliegenden Grundstücken zu einem veränderten Grundwasserhaushalt kommen könne (vgl. E. 2.5 S. 10 vorletzter Satz des angefochtenen Entscheids). Den Verhältnissen im Hitzesommer 2018 wird schon im Gutachten (und nicht erst im angefochtenen Entscheid) eine prominente Stellung eingeräumt (vgl. dazu unten E. 6.3).
Der Hinweis des Gutachtens, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Hangwasser von Parzelle 4244 unter dem Gebäude, der Drainage und der Sickeranlage durch auf das Nachbargrundstück fliesse, wird im angefochtenen Entscheid nicht wörtlich wiedergegeben (vgl. allerdings den Hinweis auf unterirdische Hang-/Sickerwasserzuflüsse E. 2.5 in fine). Diese Aussage spielte aber für die Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit der Versickerungsanlage (die einzig Thema des Gutachtens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war) keine Rolle: Diese kann unterirdisch abfliessendes Hangwasser nur aufnehmen, wenn der örtliche Wasserspiegel genügend hoch auf dem Niveau der Sickerleitung liegt; fliesst das Hangwasser unter der Leitung hangabwärts, hat die Versickerungsanlage darauf keinen Einfluss (vgl. dazu Gutachten S. 3, 4. Spiegelstrich).
Nicht wiedergegeben wurde im Urteil der letzte Satz des Gutachtens (S. 8), wonach "einer Ableitung des gesamten Regenwassers (...) im Sinne der Berücksichtigung des nachbarrechtlichen Aspekts unseres Erachtens nichts im Wege" stehe. Dieser Satz enthält aber keine tatsächliche Feststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung; diese ist zwingend dem Gericht vorbehalten (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269 mit Hinweis). Die Weglassung dieses Satzes ist daher nicht zu beanstanden.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten beruhe auf einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts; insbesondere hätte nicht einzig auf die Angaben der Beschwerdegegner abgestellt werden dürfen, sondern es hätte eine länger andauernde Überwachung oder ein Versickerungsversuch durchgeführt werden müssen.
Festzuhalten ist zunächst, dass sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht beantragt hatten, auf die Einholung eines neuen Gutachtens zu verzichten, weil beide davon ausgingen, der Sachverhalt sei bereits genügend geklärt. Das Verwaltungsgericht gab dennoch das Gutachten beim Geotechnischen Institut in Auftrag, beschränkte dieses aber (auch zur Kostenbegrenzung) auf die in der Offerte vom 10. September 2018 vorgesehenen Massnahmen (Beurteilung aufgrund von Unterlagen und einer Begehung); eine länger andauernde Überwachung oder ein Versickerungsversuch wurden nicht angeordnet. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter auch ohne solche Massnahmen die ihnen gestellten Fragen beantworten konnten.

4.3. Im Gutachten (S. 6 oben) wird ausgeführt, ohne eine länger andauernde Überwachung oder einen Versickerungsversuch sei die Beurteilung der Funktionsfähigkeit nur basierend auf der Aussage und Beobachtung der aktuellen Grundstücksbesitzer möglich. Die Gutachter stellten aber nicht nur auf die Aussage der Beschwerdegegner ab, wonach kein "Überlaufen" der Anlagen bekannt sei (S. 3), sondern vor allem auf die Aussage des unterhalb der Versickerungsanlage betroffenen Nachbars B.________ (S. 6 unten) und ihre Beobachtungen an der Begehung am 1. November 2018.
Bei ihrer Begehung hatten sie festgestellt, dass kein Wasser aus den Sammelleitungen in eine der Versickerungsanlagen floss und auf den Sohlen der Versickerungsschächte auch kein stehendes Wasser zu sehen war (Gutachten S. 4 oben). Die letzten grösseren Niederschläge von total ca. 40 mm seien wenige Tage davor, zwischen dem 27. und 30. Oktober 2018, verzeichnet worden. Die Gutachter folgerten daraus, dass die um das Haus führende Sammel- respektive Sickerleitung nicht permanent unterirdisch zufliessendes Hangwasser drainiere und unterhalb des Gebäudes wieder in den Untergrund abgebe, sondern normalerweise nur der Versickerung von Dach- und Terrassenwasser diene (Gutachten S. 6 unten).
Obwohl es im Sommer 2018 während Wochen sehr wenig geregnet und die Versickerungsanlage demnach während dieser Zeit kein Regenwasser versickert habe, sei der Wasserzutritt in den Keller der Baute der Beschwerdeführerin weiterhin beobachtbar gewesen. Gemäss Aussage von Herrn Bärtschi hätten täglich mehrere Liter Wasser aus dem Keller entfernt werden müssen. Die Gutachter gingen deshalb davon aus, dass die Vernässungen im Untergeschoss des Nachbargrundstücks nicht primär auf die Versickerung von Dach- und Terrassenwasser zurückzuführen seien, sondern durch unterirdisch fliessendes Hangwasser verursacht würden.
Zwar sei anzunehmen, dass nach intensiven und länger andauernden Regenfällen der Einfluss der Dach-/Terrassenwasserversickerung auf das unterhalb angrenzende Nachbargrundstück grösser werde. Allerdings werde dann auch der unterdische Hang-/Sickerwasserzufluss zunehmen, falls nicht unmittelbar auf die Regenfälle folgend, dann verzögert und umso länger anhaltend (S. 8, Spiegelstrich 4).

4.4. Diese Schlussfolgerungen lassen keine offensichtlichen Widersprüche erkennen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nur vor, auch ein Hitzesommer schliesse starke regionale Niederschläge nicht aus, belegt solche Niederschläge aber nicht. Sie weist darauf hin, dass die Aussage ihres verstorbenen Ehemanns aus dem Herbst 2018 stamme, bestreitet aber nicht, dass diese sich auch auf die davorliegenden Monate bezog.
Das Verwaltungsgericht durfte daher willkürfrei davon ausgehen, dass die Wassereintritte im Wohnhaus der Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf andere Umstände als eine mangelhafte Sickerleistung auf Parzelle Nr. 4244 zurückzuführen seien.

4.5. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten einen - wenn auch untergeordneten - Einfluss der Dach-/Terrassenwasserversickerung auf das unterhalb angrenzende Nachbargrundstück nach intensiven und länger andauernden Regenfällen annimmt. Diesem Umstand trug das Verwaltungsgericht Rechnung, indem es zur Entlastung des Grundwasserhaushalts, insbesondere bei starken Niederschlägen, auf Bodenpassagen verzichtete und anordnete, dass das gesamte Terrassenabwasser direkt in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten sei; zudem bewilligte es auch den Notüberlauf der Versickerungsanlage West in die Kanalisation, womit ein Überlaufen der Anlage bei starkem Niederschlag verhindert wird. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesen Massnahmen und legt nicht dar, inwiefern sie ungenügend seien.

5.
In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Art. 12 Abs. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen - 1 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG angewendet und deshalb zu hohe Hürden an die Einleitung in die Kanalisation gestellt. Diese Regel gelte nur für Fremdwasser, d.h. für nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfalle; vorliegend gehe es jedoch in erster Linie um Niederschlagswasser.
Gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen - 1 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG darf unverschmutztes Abwasser, das stetig anfällt (sog. Fremdwasser), weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden; die kantonale Behörde darf Ausnahmen nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 12 Kanalisationsanschluss - 1 Der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG) ist:
1    Der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG) ist:
a  zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt;
b  zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten.
2    Die Behörde darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG), wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben.
3    Der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes ist für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss (Art. 12 Abs. 4 GSchG) erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst.
GSchV). Auf Niederschlagswasser ist Art. 12 Abs. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen - 1 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG nicht anwendbar (KEHRLI/STUTZ, in: Kommentar GSchG/WBG, Art. 12 N. 59). Die Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation ist somit nicht generell ausgeschlossen, weshalb ein gewisser Spielraum für die Entwässerungsplanung besteht (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, Bau- und Umweltrecht, 5. Aufl. 2011, Ziff. 12.5.7.2 S. 623). Dennoch gilt auch für Niederschlagswasser die Versickerungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 7 Abwasserbeseitigung - 1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
1    Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
2    Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.6
3    Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.7
Satz 1 GSchG. Insofern ist stets zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, das nicht verschmutzte Regenabwasser versickern zu lassen; dies gilt insbesondere beim Anschluss von Neubauten und bei baulichen Änderungen (STUTZ; a.a.O., S. 128). Dies verlangt auch die vom Verwaltungsgericht zitierte kantonale Regelung (Art. 17 KGV/BE).
Vorliegend ging das Gutachten und ihm folgend das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Versickerungsanlage nicht permanent unterirdisch zufliessendes Hangwasser drainiere, sondern normalerweise nur der Versickerung von Dach- und Terrassenwasser diene (oben E. 4.3). Das Verwaltungsgericht beurteilte die Anlage daher zutreffend auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 7 Abwasserbeseitigung - 1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
1    Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
2    Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.6
3    Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.7
GSchG und Art. 17 KGV/BE; Art. 12 Abs. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 12 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen - 1 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
1    Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Die Kantone regeln die Vorbehandlung.
2    Die kantonale Behörde entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
3    Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
4    In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn:
a  die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft, namentlich Planungszonen bestimmt, um die Gebäude samt Umschwung der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
b  die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.
5    Werden Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Massnahmen der Landwirtschaftszone zugewiesen, so muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation geleitet werden.
GSchG zitierte es (in E. 2.1 S. 8) nur "im Umkehrschluss". Es kam denn auch zum Ergebnis, dass ein Teil des Niederschlagswassers in die Kanalisation abzuleiten sei (Notüberlauf; Terrassenabwasser; vgl. oben E. 4.5).

6.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es die von ihr angerufenen Art. 689 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 689 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
1    Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
2    Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.
3    Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
. ZGB nicht geprüft habe. Einschlägig sei insbesondere Art. 689 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 689 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
1    Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
2    Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.
3    Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
ZGB, wonach niemand den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern dürfe. Genau dies sei durch die Überbauung der Parzelle Nr. 4244 im Jahr 1997 passiert. Gemäss Art. 690 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 690 - 1 Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.
1    Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.
2    Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter führe.
ZGB habe sie Anspruch auf Weiterführung der Sickerleitung in ihrem (unteren) Grundstück auf Kosten der Beschwerdegegner. Der Grundsatz, wonach privatrechtliche Problemstellungen im öffentlichen Baurecht unbeachtlich blieben, gelte nicht ausnahmslos; es wäre insbesondere stossend, wenn ein Zustand öffentlich-rechtlich zu bewilligen wäre, privatrechtlich aber widerrechtlich sei. Im Übrigen liege auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie vor.
Zivilrechtliche Ansprüche zwischen Grundeigentümern sind nicht im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, sondern im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht war nur die öffentlich-rechtliche, gewässerschutzrechtliche Frage, ob die bestehende Versickerungsanlage (eventuell unter Auflagen) nachträglich bewilligt werden könne, oder aber das Niederschlagswasser auf Parzelle Nr. 4244 über die Kanalisation abgeleitet werden müsse (vgl. oben E. 1.1).
Innerhalb dieses Rahmens trug das Verwaltungsgericht dem Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihres Grundeigentums Rechnung, indem es die Eignung und die Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse überprüfen liess, insbesondere um Hangmuren und Wasserschäden an der unterliegenden Parzelle Nr. 3322 zu vermeiden (zur nachbarschützenden Funktion des Gewässerschutzrecht vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, a.a.O., Ziff. 12.5.7.1 S. 624). Dagegen war es nicht verpflichtet, anderen, nur für die zivilrechtliche Beurteilung relevanten Fragen nachzugehen (z.B. der Frage, ob die Bauarbeiten auf Parzelle Nr. 4244 zu Veränderungen im unterirdischen Hangwasserabfluss geführt haben).

7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Sigriswil, dem Regierungsstatthalteramt Thun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Gerber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_276/2019
Date : 06. Januar 2020
Published : 24. Januar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : gewässerschutzrechtliche Massnahmen


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GSchG: 7  12
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