Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_781/2009

Urteil vom 6. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Raub usw.; Grundsatz in dubio pro reo, Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 16. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 16. Juni 2009 zweitinstanzlich des mehrfachen Raubes und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Von den je wegen mehrfacher Tatbegehung angeklagten Delikten der Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verteidigungskosten für das vorinstanzliche Verfahren seien in angemessener Weise zu erhöhen. Er stellt einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Das Kantonsgericht St. Gallen und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichten mit Schreiben vom 24. Dezember 2009 bzw. 4. Januar 2010 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, er sei weder am Raubüberfall auf die Poststelle Jona-Kempraten am 2. Juni 2004 noch auf die Poststelle Kappel am Albis am 12. September 2006 beteiligt gewesen.
1.1.1 Die Vorinstanz habe auf eine Gegenüberstellung mit den Tatzeugen A.________ (Jona-Kempraten), B.________ (Kappel am Albis), C.________, D.________ und E.________ (Jona-Kempraten) zu Unrecht verzichtet. Dadurch verletze sie seine Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Zeugen entlastende Angaben machen könnten.
1.1.2 Die Vorinstanz erwägt, die beim Raubüberfall in Jona-Kempraten anwesende Postangestellte A.________ habe unmittelbar danach die Statur und Kleidung der Täter detailliert beschrieben. Sie habe die Kleidung der Täter auf den ihr vorgelegten polizeilichen Fotos wiedererkannt. Die Tat liege fünf Jahre zurück, die Täter hätten während der Tat kaum gesprochen und seien maskiert gewesen. Es seien keine Erkenntnisse aus einer Konfrontationseinvernahme zu erwarten. Deshalb sei auf eine erneute Befragung der Zeugin zu verzichten. Ebenso sei von einer Konfrontationseinvernahme mit den Tatzeugen und der Postangestellten B.________ betreffend den Raubüberfall auf die Poststelle Kappel am Albis abzusehen. Die Tat liege drei Jahre zurück, die maskierten Täter hätten auch dort wenig gesprochen.
1.1.3 Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Unter besonderen Umständen kann auf eine Konfrontationseinvernahme verzichtet werden (ausführlich BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 mit Hinweisen), z.B. wenn der Zeuge das Zeugnis berechtigterweise verweigert, trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt oder verstorben ist (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 f. mit Hinweisen; 124 I 274 E. 5b S. 285 f.).
1.1.4 Konfrontationseinvernahmen mit den vom Beschwerdeführer genannten Personen (vgl. E. 1.1.1) wurden keine durchgeführt. Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, es sei nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zumindest eine Konfrontation mit den Belastungszeugen zu gewähren. Entscheidend ist, dass die Zeugen mit ihren Aussagen den Angeklagten belasten, indem sie Angaben zur Statur, der Sprache, den Kleidern und dem Tatfahrzeug machen. Diese Aussagen verwendet die Vorinstanz für die Urteilsbegründung. Weder der Zeitablauf noch der mutmassliche Inhalt sind für den Anspruch auf eine Konfrontationseinvernahme von Bedeutung. Jedes Indiz kann sich, einzeln oder zusammen mit anderen, zuungunsten eines Angeklagten auswirken und gegebenenfalls für den Schuldspruch ausschlaggebend sein (vgl. Urteil 6B_708/2007 vom 23. April 2008 E. 4.4.2 und 4.4.3 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Konfrontationseinvernahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn mit den Zeugen zu konfrontieren, auf welche sie im Zusammenhang mit der angeblichen Überlassung seiner Wohnung an einen gewissen "Goran" abgestellt habe (angefochtenes Urteil S. 7 unten). Diese Aussagen seien nicht verwertbar. Vor Vorinstanz macht er geltend, möglicherweise habe "Goran", welchem er seine Wohnung überlassen habe, die Tatkleider getragen.
1.2.2 Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf die Aussagen des Vermieters, des Vaters, des Stiefbruders, der geschiedenen Ehefrau, des Cousins und des Onkels des Beschwerdeführers, es gebe keinen Anhaltspunkt, dass sich ein gewisser "Goran" in dessen Wohnung aufgehalten habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine erneute Befragung der genannten Zeugen sei abzulehnen.
1.2.3 Den Akten der Berufungsverhandlung ist bezüglich des Stiefbruders, des Onkels und des Cousins des Beschwerdeführers entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein Antrag auf eine Zeugeneinvernahme zu entnehmen. Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er entsprechende Anträge zumindest mündlich gestellt hat. Die Vorinstanz verwendet diese Zeugenaussagen zu Lasten des Beschwerdeführers, indem sie damit die Behauptung, eine Drittperson habe die ihm zugeordneten Tatkleider getragen bzw. ausgeliehen, als unglaubhaft wertet. Deshalb ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit den Belastungszeugen konfrontiert wird (vgl. E. 1.1.3 und 1.1.4). Das angefochtene Urteil erweist sich auch in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze bei ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo" (im Fall Jona-Kempraten) sowie die Verteidigungsrechte nach Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV (im Fall Kappel am Albis). Sie habe zu Unrecht entlastende Beweismittel nicht zugelassen.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens zu den DNA-Analysen abgewiesen. Er habe ein solches beantragt zu den Fragen, ob andere DNA-Spuren auffindbar seien, was der Grund für das Fehlen anderweitiger Spuren sei, und ob aus den Spuren auf den Zeitpunkt der Berührung mit dem Gegenstand geschlossen werden könne.
2.1.2 Die Vorinstanz stützt sich zu den DNA-Spuren des Raubüberfalls Jona-Kempraten auf die Berechnungen des kriminaltechnischen Diensts St. Gallen und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ab. Sie erwägt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, mit den Spurenträgern in Berührung gekommen zu sein. Er behaupte lediglich, dass der Kontakt nicht im Tatzeitpunkt stattgefunden habe. Ob die Handschuhe von einer weiteren Person hätten getragen werden können, ohne Spuren zu hinterlassen, wäre reine Mutmassung. Deshalb sei der Antrag auf eine weitere Expertise abzulehnen (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Zum Raubüberfall auf die Poststelle Kappel am Albis stellt die Vorinstanz auf die Beweiswertberechnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich ab (angefochtenes Urteil S. 11).
2.1.3 Ein Verzicht auf die Abnahme von Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht auf Grund der erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).
2.1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Sie stützt sich bei ihren Ausführungen auf das Gutachten des IRM St. Gallen und die Beweiswertberechnung des IRM Zürich, welche diverse Spuren mit teilweise sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer zuordnen. Einzig in Bezug auf einen Handschuh verweist sie auf den Bericht des kriminaltechnischen Diensts St. Gallen. Die Berechnungen der IRM St. Gallen und Zürich sind hinsichtlich der Fachkompetenz nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe für die Spur am beigen Handschuh auf die Erstellung eines Gutachtens verzichtet, vermag dies die weiteren Tatspuren nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer nicht näher, welche Asservate er auf weitere Spuren untersucht haben will. Aus den Akten ergibt sich, dass insbesondere zum Raubüberfall auf die Poststelle Jona-Kempraten die DNA-Spuren bezüglich weiterer allfälliger Täter untersucht wurden (Vorakten act. S. 1/29; S. 1/30; S1/31; S. 1/38). Zudem geht seine Argumentation an der Sache vorbei. Denn weitere Untersuchungen ändern nichts an der Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit welcher die IRM St. Gallen
und Zürich den Beschwerdeführer als Spurengeber bezeichnet haben.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Beweisantrag ablehnte, soweit verlangt wird, das Gutachten habe sich zum Fehlen weiterer DNA-Spuren zu äussern. Damit werden die vorhandenen Indizien nicht entkräftet und vom Gutachter, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht beweiskräftige Mutmassungen verlangt. Ebenso unbegründet ist die Rüge, der Gutachter habe sich nicht zum Berührungszeitpunkt geäussert. Diesbezüglich substantiiert der Beschwerdeführer nicht näher, dass solche Umstände überhaupt mittels DNA-Analyse feststellbar wären, was sich jedenfalls nicht ohne Weiteres aus den vorhandenen Akten ergibt und auch nicht gerichtsnotorisch ist.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Antrag auf weitere Ermittlungen zur Eruierung des "Goran" im Lokal "L.________" abgelehnt. Insbesondere habe sie von der Befragung des Betreibers und Inhabers des Lokals abgesehen. "Goran", welchem er die Wohnung überlassen habe, habe sich im Sommer 2004 dort aufgehalten.
2.2.2 Die Vorinstanz erwägt, die bisherigen Ermittlungen der Untersuchungsbehörden betreffend Zeugen aus dem Lokal "L.________" zu "Goran" seien erfolglos verlaufen, weshalb der Antrag auf weitere Ermittlungen zur Existenz von "Goran" abzuweisen sei. Sie verweist auf die Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft (Vorakten act. B/60).
2.2.3 Ob die Vorinstanz den Beweisantrag zu Recht abgewiesen hat, kann offen bleiben. Diese Frage hängt vom Ergebnis der durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen (E. 1.2.3) ab. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz zitierte Aktenstelle (B/60 Plädoyer der Staatsanwaltschaft) nach zutreffender Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu den bisherigen Ermittlungen betreffend "Goran" enthält.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Zeugen F.________ und G.________ unter Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV nicht befragt. F.________ sei aufgrund einer DNA-Spur als Dieb des Fahrzeugs Audi S6 zu betrachten, welches 14 Tage vor dem Überfall auf die Poststelle Kappel am Albis gestohlen worden und dort aufgefunden worden sei. Diese Tat weise einen Zusammenhang zum Überfall auf die Poststelle auf.
2.3.2 Die Vorinstanz erwägt, F.________ werde nach dem erstinstanzlichen Urteil nur wegen Diebstahls, Sachentziehung und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern belastet, hingegen nicht in Bezug auf den Raubüberfall. Der Beweisantrag sei mangels Relevanz abzuweisen. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer mangels Beweisen vom Vorwurf des Diebstahls am Audi S6 frei.
2.3.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen von F.________ die ihn belastenden Indizien (DNA-Analyse, widersprüchliche Aussagen) relativieren sollten. Zudem handelt es sich beim Audi S6 nicht um das beim Raubüberfall verwendete Fluchtfahrzeug. In Bezug auf die beantragte Befragung von G.________ substantiiert der Beschwerdeführer sein Begehren nicht hinreichend. Insbesondere ist nicht klar, welche tatrelevanten Beobachtungen diese Zeugin gemacht haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise in mehrfacher Hinsicht willkürlich und verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

3.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Diesbezüglich sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt, welche mit den in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genannten Rügen vergleichbar sind. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfassungsrechtlichen Vorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können die Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 mit Hinweis).

3.2 Der Beschwerdeführer legt in Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung seiner eigenen Aussagen nicht ausreichend dar, inwiefern diese willkürlich sein soll. Insbesondere genügt er den Begründungsanforderungen nicht, soweit er seine Aussagen ohne nähere Begründung anders würdigt, als die Vorinstanz (z.B. Widersprüche bezüglich des Besitzes einer Maske/Kappe; Erklärungen betreffend Ausleihen/Liegenlassen von Kleidungsstücken; Wohnungsüberlassung an Dritte, ohne deren Personalien zu kennen), bzw. das Gegenteil behauptet (H.________ habe aus Angst vor F.________ den Mittäter nicht genannt). Seine Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Beschleunigungsgebot sei verletzt. Dies müsse sich auf die Sanktion auswirken. Im Untersuchungsverfahren seien keine Konfrontationseinvernahmen und auch keine rechtshilfeweisen Befragungen von Zeugen durchgeführt worden. Zudem habe er zum Erlass der Einschreibegebühr und zur Gewährung der amtlichen Verteidigung zweimal erfolgreich das Bundesgericht angerufen. Vom erstinstanzlichen Urteil bis zum Urteil der Vorinstanz sei rund ein Jahr vergangen, ohne dass Untersuchungshandlungen durchgeführt worden wären.

4.2 Die Vorinstanz erwägt, es liege keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche sich auf die Strafzumessung auswirke. Der Beschwerdeführer habe trotz intensiver Ermittlungen erst im Mai 2007 durch eine DNA-Spur mit den beiden Raubüberfällen in Verbindung gebracht werden können. Er sei unbekannten Aufenthalts gewesen und habe von Österreich Mitte September 2007 ausgeliefert werden müssen. Das Untersuchungsverfahren sei umfangreich gewesen. Es seien Straftaten aus verschiedenen Kantonen in einem Verfahren zusammengefasst worden. Zudem hätten sich die Behörden um die rechtshilfeweise Einvernahme von Zeugen bemüht. Die Anklageerhebung sei noch vor dem Ergebnis dieser Einvernahmen im Einverständnis des Beschwerdeführers im Juni 2008 erfolgt. Das Berufungsverfahren habe sich verlängert, weil der Beschwerdeführer in zwei Nebenpunkten das Bundesgericht angerufen habe. Die Verzögerung des Verfahrens sei aber nie wegen Untätigkeit der Strafbehörden eingetreten.

4.3 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf das Untersuchungsverfahren rügt, substanziiert er dies nicht näher. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten.
4.4.2 Das Berufungsverfahren verlängerte sich infolge des Weiterzugs zweier prozessleitender Verfügungen an das Bundesgericht vom 1. September 2008 bis zum zweiten bundesgerichtlichen Urteil am 15. Januar 2009, d.h. um rund 4 ½ Monate. Das gesamte Verfahren dauerte ab Einleitung der Ermittlungen (2. Juni 2004) bis zur Zustellung des angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheids am 28. Juli 2009 rund fünf Jahre. Die durch das Rechtsmittelverfahren gegen die prozessleitenden Verfügungen entstandene Verzögerung ist in Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe, des komplexen Verfahrens und der umfangreichen Akten noch nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bezeichnen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die amtlichen Verteidigungskosten unangemessen niedrig auf Fr. 9'645.60 festgesetzt.

5.2 Die Parteientschädigung im kantonalen Berufungsverfahren richtet sich nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (HonO/SG; sGS 963.75), d.h. nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung kantonalen Rechts nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

5.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Bestimmung des kantonalen Rechts durch die zugesprochene Parteientschädigung verletzt ist, noch begründet er seine Rüge näher. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos, soweit die Beschwerde gutzuheissen ist. Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, war sie von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton St. Gallen hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Koch
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_781/2009
Datum : 06. Januar 2010
Publiziert : 19. Januar 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfacher Raub usw.: Grundsatz in dubio pro reo , Beweiswürdigung,


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
SR 0.103.2: 14
BGE Register
124-I-274 • 129-I-151 • 130-I-269 • 130-IV-54 • 131-I-476 • 133-II-249 • 134-I-140
Weitere Urteile ab 2000
6B_708/2007 • 6B_781/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • zeuge • bundesgericht • beschleunigungsgebot • kantonsgericht • beschuldigter • unentgeltliche rechtspflege • beweisantrag • sprache • frage • sachverhalt • diebstahl • kantonales recht • belastungszeuge • in dubio pro reo • rechtsanwalt • gerichtskosten • koch • missbrauch von ausweisen und schildern • rechtsmedizin
... Alle anzeigen